Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen


pAV versus bAV:

Kein klarer Sieger im Säulenkampf

Viel ist derzeit die Rede davon, ob und inwiefern die frisch reformierte private Altersvorsorge der dritten Säule die altbewährte bAV der zweiten kannibalisieren könnte. Insofern lohnt ein Vergleich über verschiedene Konstellationen, und eben diesen deklinieren Sebastian Sparakowski und Udo Müller für PENSIONSINDUSTRIES systematisch durch. Spoiler-Alarm: Es gibt keine universelle Lösung. Doch grundsätzliche Entscheidungskriterien lassen sich durchaus klar identifizieren.

Demographische und strukturelle Veränderungen sowie sozioökonomische Faktoren setzen das deutsche Rentensystem unter erheblichen Druck. Neben den von der ASK vorgeschlagenen Reformen der ersten Säule ist es daher zwingend notwendig, die weiteren Säulen im Altersversorgungssystem – bAV wie pAV – gleichermaßen deutlich zu stärken.

Mit dem ambitionierten Ziel, die pAV attraktiv, modern und mit echten Kapitalmarktchancen neu zu gestalten, wurde mit dem Altersvorsorgereformgesetz die zulagengeförderte Altersversorgung neu konzipiert.

Im Folgenden ein Blick auf diese neue Form der dritten Säule und ein Vergleich dieser mit der „klassischen“ Entgeltumwandlung im Rahmen der bAV.

Zunächst der Hinweis, dass die zulagengeförderte Altersversorgung weiterhin im Rahmen der pAV oder der bAV möglich ist. Für Arbeitgeber stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Komplexität der zulagengeförderten bAV sinnvoll darstellbar ist, oder ob man – ganz im Sinne der drei Säulen – die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Förderinstrument nach Möglichkeit privat nutzen lässt.

1. Kernidee: Wahlfreiheit, Modernisierung und Kapitalmarktorientierung

Die Reform der zulagengeförderten Altersvorsorge setzt an mehreren Punkten an:

a) Wahlfreiheit zwischen Produkttypen: zwei Pole einer breiten Palette

Sparer können entsprechend ihrer persönlichen Risikotoleranz zwischen versicherungsförmigen Garantieprodukten und kapitalmarktorientierten Produkten wählen.

Garantieprodukte: Für konservative Sparer mit hohen Sicherheitsbedürfnissen gibt es sicherheitsorientierte Produkte mit 80 oder 100% Garantie auf die eingezahlten Beiträge und mit lebenslanger Rentenzahlung.

Altersvorsorgedepot: In der Ansparphase handelt es sich um ein gefördertes Instrument zur Kapitalanlage in Fonds, welches keinerlei Garantien vorsieht, eine effiziente Partizipation am Kapitalmarkt ermöglichen soll und so renditeorientierte Sparer anspricht.

Produktübergreifend kann in der Auszahlungsphase zwischen lebenslanger Rentenzahlung oder einem mindestens bis Alter 85 laufenden Auszahlplan mit Restkapitalauszahlung gewählt werden, der auch mit einer optionalen Kapitalzahlung von bis zu 30% zum Leistungsbeginn kombiniert werden kann.

Ein wesentliches Merkmal der Reform der zulagengeförderten Vorsorge liegt in dem Fokus auf Altersvorsorge und nicht auf Risikoabsicherung (gegen Tod und Invalidität). Zudem bieten unterschiedliche Produktkategorien – je nach Risikobereitschaft – verschiedene Wahlmöglichkeiten.

b) Förderstruktur: einfach und durchschaubar

Die neue Fördermechanik ist erheblich transparenter als bisher. Sie besteht aus vier Komponenten:

Quelle: Mercer. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

Insgesamt ergibt sich damit folgendes Bild:

  • Die einkommensunabhängige Grundförderung (540 Euro) liegt über der bisherigen Förderung – sie begünstigt speziell Alleinerziehende und Geringverdiener, die keinen großen Sockelbeitrag aufbringen können.

  • Die erhöhte Hürde für die volle Kinderzulage (Jahresbeitrag in Höhe von 300 statt vorher 60 Euro) kann Geringverdiener mit mehreren Kindern benachteiligen.

  • Die späteren Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung; es fallen jedoch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Zudem sind keine Einbußen in der gRV zu erwarten.

  • Neben der Förderstruktur weist das Standardprodukt eine Kostenobergrenze auf, welche die Nettorendite verbessern soll.

2. Entgeltumwandlung im Rahmen der bAV: das etablierte System

Um das neue Fördersystem angemessen zu bewerten, ist ein Vergleich mit einer etablierten Alternative – der bAV – sinnvoll (nur kurz, da hier bekannt):

a) Das Grundprinzip der Entgeltumwandlung

Im Rahmen z.B. einer bOLZ verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttoeinkommens. Gleichzeitig wird dieser Verzichtsbetrag in modernen Pensionsplänen in Versicherungsprodukte oder Wertpapiere investiert. Im Versorgungsfall erhält der MA die aus der jeweiligen Kapitalanlage resultierende Leistung unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber zugesagten Garantieleistung. Wird eine rBZ gewählt, so entfallen Arbeitgebergarantien.

b) Steuer- und Sozialversicherungswirkung

Ein großer Vorteil liegt dabei in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Entgeltumwandlung:

  • Steuergeförderte Umwandlung: Da die Entgeltumwandlung vom Bruttoeinkommen einbehalten wird, reduziert sich die Steuerbelastung in der Ansparphase. Je nach Wahl des DFW ist die Steuerfreiheit auf 8% der BBG begrenzt.

  • Sozialabgaben: Die Beiträge sind bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei. Dies kann, abhängig von der Höhe des Einkommens, sowohl beim Arbeitgeber als auch beim MA zu Einsparungen bei Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung führen.

  • Steuer- und Beitragspflicht in der Leistungsphase: Die Leistungen unterliegen der Einkommensteuer und der Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung.

  • Auswirkungen auf die gesetzliche Rente: Je nach Fallkonstellation sind Minderungen möglich.

c) Förderwirkung in der Ansparphase: gesetzliche Verpflichtung und Arbeitgeberhebel

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, einen Zuschuss im Rahmen der versicherungsförmigen Durchführungswege zu leisten, begrenzt auf die vom Arbeitgeber eingesparten SV-Beiträge. Arbeitgeber gewähren oftmals überobligatorische Zuschüsse (z.B. höhere Zuschüsse oder Zuschüsse bei nicht versicherungsförmigen DFW), um die Signifikanz der bAV im Unternehmen stärker zu betonen.

Neben der Förderung liegen die Stärken der bAV in der professionellen Governance durch den Arbeitgeber, den meist deutlich besseren Gebührenstrukturen durch Skaleneffekte sowie der vom Arbeitgeber getroffenen Vorselektion der Produkte. Potenzielle Schwächen sind ggf. eine eingeschränkte Portabilität bei Arbeitgeberwechsel, die SV-Pflicht in der Leistungsphase und die mögliche Minderung der gesetzlichen Rente durch niedrigere gRV-Beiträge.

3. Quantitativer Vergleich: Welches System bietet attraktivere Nettorenten in der Leistungsphase?

Es ist zu erwarten, dass die zulagengeförderte Altersvorsorge überwiegend im Rahmen der pAV erfolgen wird. Es ist aber auch eine Umsetzung im Rahmen der bAV, finanziert aus dem Nettogehalt, möglich. Wesentlicher Kernpunkt der nachfolgenden Betrachtung ist daher: Wird der Beitrag aus dem Nettogehalt (mit Zulagen und ggf. mit Sonderausgabenabzug) oder aus dem Bruttogehalt im Rahmen der bAV geleistet, und wie sind dann die späteren Leistungen zu behandeln.

Hinweis zu Annahmen und Einordnung: Die nachfolgenden Berechnungen stellen Modellrechnungen auf Basis vereinfachter Annahmen dar (u.a. Einkommen, Beitragsdauer, Rendite nach Kosten, Steuersatz sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).
Gesetzliche und steuerliche Rahmenbedingungen können sich ändern. Der Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.

Zunächst vergleichen wir die Höhe der Finanzierungsbeiträge in der Ansparphase; zugrunde gelegt wird folgende Situation: Eine ledige Musterperson (Steuerklasse 1 ohne Kinder) mit einem Brutto-EK von 48.000 Euro möchte aus dem Netto die max. geförderten 1.800 Euro in eine staatlich geförderte Altersversorgung (Zulagen und ggf. Sonderausgabenabzug) investieren. Die Frage lautet:

Wie viel könnte diese Musterperson im Rahmen einer bAV mit 15% Arbeitgeberzuschuss einbringen, während das verfügbare Nettoeinkommen in beiden Fällen gleichbleibt?

Quelle: Mercer. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

a) Zwischenfazit pAV vs. bAV (I): Die Bruttoentgeltumwandlung ist in der Ansparphase durch höhere Investitionsbeträge bei gleichbleibendem verfügbarem Einkommen deutlich attraktiver als die zulagengeförderte Vorsorge, finanziert aus dem Nettogehalt. Diese Vorteilhaftigkeit hängt allerdings stark von der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Situation sowie vom Arbeitgeberzuschuss ab.

Berücksichtigt man im zweiten Schritt auch die Leistungsphase, so kann sich das Gesamtbild aufgrund der Besteuerung, der Sozialversicherungspflicht und der Auswirkungen auf die gesetzliche Rente aber auch ändern.

Es ergibt sich für die Leistungsphase nach z.B. 37 Beitragsjahren entsprechend dem obigen Beispiel sowie 4% Rendite nach Kosten:

Quelle: Mercer. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

b) Zwischenfazit pAV vs. bAV (II): Das investierte Kapital vor Steuern ist in der bAV deutlich höher. Allerdings sind im Rahmen des zulagengeförderten Modells noch höhere Leistungen aus der gRV zu berücksichtigen. Nach Steuern (unterstellt 15% Steuersatz) und Sozialabgaben (unterstellt 20% Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) liegen die Nettorenten aus der bAV – trotz 45% höherer Bruttorente (~1.305 Euro vs. ~905 Euro) – nur noch etwa 12% höher als c.p. die Nettorenten aus der pAV; beide Renten liegen netto also näher beieinander.

Die Vorteilhaftigkeit kann sich aber auch in Richtung der zulagengeförderten Altersversorgung verschieben, wenn einzelne Parameter (z.b. Bruttogehalt, Anzahl der Kinder, unterstellter Steuersatz in der Rente) variiert werden: Würde man bspw. eine 50 Jahre alte Musterperson mit einem Brutto-EK von 105.000 Euro und einem Steuersatz in der Rente von 25% betrachten, läge die zulagengeförderte Altersversorgung ca. 15% über der bAV.

Betrachtet man also weitere Konstellationen, fällt die Vorteilhaftigkeit unterschiedlich aus:

Quelle: Mercer. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

Die wesentliche Erkenntnis: Neben möglichen Einbußen in der Rentenversicherung wird die Nettorente aus der bAV durch die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht deutlich beeinflusst. So ist z.B. der privat versicherte Gutverdiener in der EUW gegenüber dem gesetzlich Versicherten c.p. bevorteilt, da keine Verbeitragung der Rente erfolgt. Daher ist eine Gesamtbetrachtung über beide Lebensphasen hinweg empfehlenswert.

Zudem bezuschussen viele Arbeitgeber überobligatorisch mit 25% oder noch höheren Werten. Vor diesem Hintergrund kann es für Arbeitgeber sinnvoll sein, die Ausgestaltung der bAV im Verhältnis zur privaten Altersvorsorge regelmäßig zu überprüfen.

4. Entscheidungskriterien: wann welches System?

Die Vorteilhaftigkeit des einen oder anderen Systems hängt – wie dargestellt – von individuellen Faktoren ab. Es gibt keine universelle Lösung, aber grundsätzliche Entscheidungskriterien:

a) Höhe des Arbeitgeberzuschusses bzw. der Zulagen

Entgeltumwandlung im Rahmen der bAV ist vor allem dann vorteilhaft, wenn der Arbeitgeber einen attraktiven Arbeitgeber-Zuschuss zusagt. Die erforderliche Höhe des Arbeitgeberzuschusses hängt von der steuerlichen Situation und weiteren Faktoren (z. B. Kinderzuschüsse bei staatlicher Förderung) in der Anspar- und Leistungsphase ab.

Die private Vorsorge mit Grundzulage und zusätzlichen Kinderzulagen ist meist für Mehrkindfamilien und/oder Begünstigte mit geringerem Einkommen vorteilhafter.

b) Arbeitgeberwechsel

Die Portabilität von bAV unterliegt, abhängig vom Durchführungsweg, Einschränkungen. Dies kann darin resultieren, dass MA bei Rentenbeginn Anrechte aus bAV aus verschiedenen Versorgungszusagen haben. Die pAV hingegen ist unabhängig vom Arbeitgeber und kann so lückenlos bis zum Rentenbeginn bespart werden.

5. Fazit: Eine individuelle Strategie ist erforderlich

Die Förderreform ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung der Altersversorgung. Sie bietet echte Wahlfreiheit – ein großes Plus für Verbraucher. Die zulagengeförderte Vorsorge ist transparent, flexibel und modern.

Zentrale Erkenntnisse:

  • Die staatlich geförderte Altersvorsorge kann aufgrund der Zulagen und steuerlichen Förderung in vielen Konstellationen eine gleichwertige Alternative zur bAV sein. Allerdings ist dies stark von individuellen Verhältnissen im Einzelfall abhängig.

  • Die bAV bleibt ein starkes Instrument, um das volle Potential als Instrument zur Mitarbeiterbindung und zur Sicherung des Einkommens in der Rentenphase zu entfalten. Um sich von der pAV zu differenzieren, sind Arbeitgeberzuschüssse zur Entgeltumwandlung erforderlich.

  • Die eine stets optimale Lösung gibt es nicht. Die Nutzung beider Systeme kann dazu beitragen, eine insgesamt attraktive Altersversorgung zu erreichen.

Die beste Strategie muss also auf die individuelle Situation abgestimmt werden: Erwerbsbiografie, Einkommen, Risikotoleranz und Familiensituation. Eine produktunabhängig optimierte Kombination beider Systeme – intelligent ausgesteuert mit Blick auf Steuereinsparungen und Fördermechaniken – liefert das beste Chancen-Risiko-Profil.

Unabhängig vom Vergleich, welches der beiden Systeme vorteilhafter sein kann, stellt sich die berechtigte Frage, ob die staatlich geförderte private Vorsorge zusammen mit der gesetzlichen Rente ausreichen wird, eine Versorgungslücke im Alter adäquat zu schließen. Die maximalen geförderten Beiträge sind in den meisten Fällen nicht suffizient, eine ausreichende Vorsorge zu betreiben.

Udo Müller und Sebastian Sparakowski, beide Marsh.

Udo Müller ist Senior Principal bei Marsh People und Investments in Stuttgart.

Sebastian Sparakowski ist Senior Principal bei Marsh People und Investments in München.

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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.