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Der Griff in den CTA bei ams-Osram – Benedikt Köster im Interview:

„Dann haben wir ein Thema“

Zum zweiten Mal in der bundesdeutschen CTA-Geschichte hat jüngst ein Industrieunternehmen Mittel aus seinem Treuhand-Vehikel in den Konzern zurückgeholt. PENSIONS●INDUSTRIES hat mit demjenigen gesprochen, den die Ambivalenz der Maßnahme betrifft: dem Vorstand des Pensions-Sicherungs-Vereins aG in Köln.

Benedikt Köster, rund fünf Jahre nach dem Fall Heidelberger Druck hat 2025 erneut ein Unternehmen in seinen CTA gegriffen, um die Mittel dem Unternehmen wieder verfügbar zu machen – die aus Österreich gesteuerte ams-Osram. Das erfasst in seiner Bedeutung auch die deutsche bAV-Insolvenzsicherung. War der PSV in die Maßnahme in irgendeiner Form eingebunden oder zumindest hierüber informiert worden?

Nein, weder noch. Wir sind eher per Zufall vor wenigen Wochen auf das Thema aufmerksam geworden. Es ist auch bemerkenswert, dass über das Thema – obwohl ja offenbar diverse Beteiligte unseres Parketts daran 2025 gearbeitet haben, es vor fast einem Jahr umgesetzt wurde und es von Relevanz für die bAV in Deutschland ist – just erst an dieser Stelle erstmalig öffentlich berichtet wurde. Es steht natürlich im Geschäftsbericht, aber über diesen und den entsprechenden Passus muss man erstmal stolpern.

Benedikt Köster, PSV.

Grundsätzlich kann es also durchaus so sein, dass der PSV unter Umständen erst im späteren Insolvenzfall erfährt, dass ein Unternehmen zuvor mehrere hundert Millionen Euro CTA-Vermögen zurückgeführt und den Sicherungszweck verändert hat, richtig?

Ja, so kann das ausgehen.

Sind Ihnen denn außer den beiden bekannten Fällen weitere bekannt?

Nein.

Halten Sie es ordnungspolitisch für richtig, dass ein Unternehmen mehrere hundert Millionen Euro aus einer zusätzlichen Insolvenzsicherung herauslösen und für seine Unternehmensfinanzierung verwenden kann, während die gesetzliche Insolvenzsicherung unverändert bestehen bleibt?

Zumindest rein betriebswirtschaftlich ist die Maßnahme der ams-Osram Gruppe nachvollziehbar. In einer finanziell und wirtschaftlich schwierigen Situation ist es naheliegend, wenn Unternehmen nach Liquidität „suchen“.

Dass die Rechnung Innenfinanzierung statt Fremdfinanzierung hier aufgeht, hatten Sie ja in Ihrem Beitrag über den Fall schon vorgerechnet.

Aus Sicht der Arbeitnehmervertreter ist es ähnlich. Es ist absolut verständlich, wenn der erhoffte Erhalt der Arbeitsplätze DAS primäre Ziel der aktiv Beschäftigten und des sie vertretenden Betriebsrates ist. Dass eine Maßnahme ökonomisch nachvollziehbar ist und sich praktisch umsetzen lässt, sagt noch nichts darüber aus, ob sie rechtlich in jeder Hinsicht unproblematisch ist und welche Folgen sie für die Beteiligten hat.

„Als mögliche Geschädigte oder zumindest nachteilig Betroffene fallen mir einige Kandidaten ein.“

Man mag dem Unternehmen zurufen, dass wir so nicht gewettet haben. Andererseits: Der PSV-Beitrag für eine Direktzusage reduziert sich grundsätzlich nicht dadurch, dass zusätzlich CTA-Vermögen vorhanden ist. Insofern hat ams-Osram ja nie irgendwelche PSV-Beiträge gespart. Und auch die DBO gegen Plan Assets haben sie nur saldiert in dem Volumen, in dem Plan Assets im CTA auch vorhanden waren. Man könnte argumentieren: Die haben ja keinem wehgetan. Ambivalente Lage, oder? Gibt es überhaupt Geschädigte?

Vor dem Hintergrund, dass längst nicht alle wesentlichen Informationen für eine solide Beurteilung dieser Transaktion vorliegen, ist alles im Folgenden Gesagte mit einem großen Disclaimer versehen.

Unter diesem Vorbehalt fallen mir als mögliche Geschädigte oder zumindest nachteilig Betroffene einige Kandidaten ein: die Versorgungsberechtigten, also aktive Arbeitnehmer, Anwärter und Rentenbezieher, dann die Anteilseigner und Fremdkapitalgeber, der Treuhänder, der PSV und seine Mitglieder und abstrakter gedacht auch die bAV und CTA-Konstruktionen.

Gehen wir doch die Kandidaten mal durch. Warum sind die Versorgungsberechtigten geschädigt?

Vermutlich hat man die Transaktion so durchgeführt, dass alles, was im Falle einer Insolvenz nicht PSV-gesichert wäre, weiterhin unter die CTA-Sicherung fällt. Sofern man hier keine Lücken gelassen hat – wovon ich ausgehe – funktioniert das wirtschaftlich für Arbeitnehmer, Anwärter und Rentenbezieher zumindest so lange, wie im CTA ausreichend Vermögen für die verbliebenen Sicherungsziele vorhanden ist.

ams-Osram führt sogar an, dass sich das Sicherungsniveau verbessert habe. Nach der Neuordnung sei auch der Inflationsausgleich der Ansprüche über das CTA abgesichert. Das spricht dafür, dass die verbliebenen Mittel gezielter auf solche Ansprüche konzentriert wurden, für die der gesetzliche Insolvenzschutz nicht oder nicht vollständig greift.

„Es macht für die nicht-PSV gesicherten Teile im CTA eine Menge aus, wenn zwei Drittel der insgesamt verfügbaren Gelder entzogen werden.“

Auf der anderen Seite wurden mit der Transaktion bedeutende Vermögensmittel aus dem CTA entnommen. Ob die verbliebenen Mittel bei einer möglichen zukünftigen Insolvenz und allem, was in der Zwischenzeit volks- wie auch betriebswirtschaftlich passieren kann, die vom CTA erfassten Verpflichtungen dauerhaft ausreichend absichern, wird sich erst noch zeigen. Ein Automatismus besteht hier aus meiner Sicht keineswegs. Auf jeden Fall macht es für die nicht-PSV gesicherten Teile im CTA eine Menge aus, wenn zwei Drittel der insgesamt verfügbaren Gelder entzogen werden, da sie – so die Begründung – „keine Sicherungsfunktion mehr entfalten“.

Interessant dürfte auch die Antwort auf die Frage sein, wie die Zustimmung der ausgeschiedenen Anwärter und Rentenbezieher herbeigeführt wurde.

Inwiefern sind Anteilseigner und Fremdkapitalgeber Geschädigte?

Hier geht es um die Frage, ob die Leser von Bilanzen, Geschäftsberichten oder Anleiheprospekten in der Vergangenheit ein vollständiges und richtiges Bild von der finanziellen Lage eines Unternehmens erhalten haben. Nach meinem Verständnis hat sich das IDW im Nachgang zum Fall Heidelberger Druck bzgl. der Saldierungsfähigkeit von CTA-Geldern recht eindeutig positioniert. Die Vorschriften zur Schaffung von Planvermögen nach IAS bzw. Deckungsvermögen nach HGB geben auch klar vor, dass eine Rückübertragung des auf den Treuhänder übertragenen Vermögens grundsätzlich ausgeschlossen sein muss. So kann man es im IAS 19.8 nachlesen.

In der IDW-Berichterstattung über deren 259. FAB-Sitzung werden drei Fälle unterschieden. Sofern im ersten Fall Änderungsklauseln im Treuhandvertrag eine einseitig durch den Treugeber vorzunehmende Rückübertragung an das TU derart erlauben, dass danach die Anforderungen an Planvermögen nicht mehr erfüllt sind, also z.B. eine Rückdotierung in die Liquidität des Treugebers, dann lag aus Sicht des IDW von vornherein kein Planvermögen vor. Die bilanzielle Folge der diskutierten Transaktion wäre dann wohl ein Restatement.

Ist hingegen im zweiten Fall eine solche Rückübertragung (nur) mit Zustimmung der Versorgungsberechtigten möglich, dann entfällt die Planvermögeneigenschaft erst zum Zeitpunkt der Rückübertragung, entsprechend wäre kein Restatement notwendig. Das ist soweit nachvollziehbar.

Im Fall ams-Osram hat man offenbar zunächst aus einem Setup (Treuhandvertrag/Treuhänder), das eine solche Rückübertragungsmöglichkeit mit Zustimmung der Versorgungsberechtigten wohl nicht abbildete, auf einen neuen Treuhänder mit einem neuen Treuhandvertrag „übertragen“. Im ams-Osram-Geschäftsbericht heißt es zum neuen Setup: „In diesem Zusammenhang wurde im neuen Treuhandvertrag die Möglichkeit von Änderungen mit Zustimmung des Betriebsrates als kollektivrechtlicher Vertreter der Anspruchsberechtigten vorgesehen. Davon wurde Gebrauch gemacht und Vermögenswerte, die aufgrund der Änderung keine Sicherungsfunktion mehr entfalten, an das Unternehmen rückgeführt.“

Wie bereits angedeutet, ist es auch fraglich, ob die Vertretungsmacht des BR für die Änderung des Treuhandvertrages ausreicht, jedenfalls in Bezug auf zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer oder auch leitende Angestellte und Organmitglieder.

Auch einen dritten Fall, nämlich den, dass man Vermögen an den Treugeber zurückübertragen hat, obwohl der Treuhandvertrag das rechtlich nicht hergibt, hat das IDW diskutiert. Es kommt zum Ergebnis, dass wenn eine unzulässige Änderung trotzdem vorgenommen wurde, in der Vergangenheit dennoch Planvermögen vorgelegen hat (man hätte ja nicht zurückübertragen dürfen). Auch in diesem Fall wäre daher kein Restatement vorzunehmen. Das ist eine, sagen wir mal, interessante Argumentation.

„Wer die bisherigen Abschlüsse gelesen hat, durfte von dauerhafter Zweckbindung ausgehen – die es so offenbar nicht gab.“

Jedenfalls hat ams-Osram kein Restatement vorgenommen. Inwieweit hierfür Fallkonstellation zwei oder drei in der Argumentation führend war, ist m.E. nicht wirklich klar. Unabhängig von der Restatement-Frage bleibt: Wer die bisherigen Abschlüsse gelesen hat, durfte von einer dauerhaften Zweckbindung ausgehen – die es so offenbar nicht gab.

Und die Treuhänder?

In CTA-Verträgen finden sich üblicherweise Regelungen, nach denen ein Wechsel des Treuhänders nur zulässig ist, wenn die Rechte der Versorgungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden. Dies betrifft den gesicherten Personenkreis, die gesicherten Zusagen, die Rangfolge im Sicherungsfall sowie insb. die Zugriffsbeschränkungen auf das Treuhandvermögen.

Erfolgt ein Treuhänderwechsel mit dem Ziel, anschließend Vermögensmittel aus dem CTA zu entnehmen, stellt sich daher die Frage, ob die bisherige Sicherungsqualität tatsächlich gleichwertig erhalten bleibt. Schaut man sich das Gesamtergebnis an, kann man hieran durchaus zweifeln.

Warum sehen Sie bAV und CTA geschädigt?

Grundsätzlich ist es aus meiner Sicht aus Risiko- und Liquiditätsüberlegungen sehr sinnvoll, wenn Unternehmen Gelder für die Zahlung von Renten langfristig und dauerhaft vorhalten. Hierfür gibt es verschiedene Lösungen. Im Fall von Direktzusagen kann man das über einen CTA darstellen, muss es aber nicht. Der CTA bietet u.a. bilanzielle Vorteile insb. für IFRS-Bilanzierer, die aber ihren klaren Preis in der Flexibilität hinsichtlich der Verfügbarkeit dieser Gelder für andere Zwecke haben.

„Das scheint mir für die Akzeptanz der Saldierungsfähigkeit in internationalen Abschlüssen nicht von Vorteil zu sein.“

Sofern der Eindruck entstehen sollte, dass die Entscheidung für ein CTA mit all seinen Vor- und Nachteilen, „zur Not“ wieder problem- und folgenlos revidiert werden kann, scheint mir das für die Akzeptanz der Saldierungsfähigkeit von CTA-Vermögen in internationalen Abschlüssen nicht von Vorteil zu sein. Weder dem CTA-Konstrukt noch der bAV ist also mit einer anderweitigen Verwendung von CTA-Vermögen geholfen.

Und inwiefern sieht sich der PSV als Geschädigter?

Da ein CTA bei der Beitragsbemessung keine Rolle spielt, sieht sich der PSV nicht als direkt Geschädigter. Daraus folgt allerdings natürlich nicht, dass CTA-Vermögen für den PSV im Sicherungsfall bedeutungslos wäre. Durch die auf den PSV übergehenden Sicherungsrechte im Sicherungsfall kann die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder des PSV im Insolvenzfall regelmäßig vermindert werden.

Könnte der PSV vielleicht doch ein wirklich direkt Geschädigter sein? Folgender Gedankengang: Das Unternehmen hat zwar betreffend seines CTA keine vertragliche Beziehung mit dem PSV, erst recht nicht zur Allgemeinheit. Dafür aber eine gesetzliche. Und: Es hat gegenüber beiden – via Öffentlichkeit des Geschäftsberichtes – seinerzeit kommuniziert, dass es einen CTA einrichtet, um mit Planvermögen die Pensionslasten zu funden. Dafür hat es ja auch Vorteile genossen, z.B. in der Saldierung. Es hat also eigene Mittel in die Haftung gegeben, vorgeblich unwiderruflich; und nun nimmt es sich den Benefit, den es unwiderruflich gegenüber PSV und Allgemeinheit abgegeben hat, einseitig wieder zurück. Seine Motivation, warum es diese Haftung seinerzeit eingegangen ist, und warum es diese Haftung nun nicht mehr aufrechterhalten will, tut nichts zur Sache; ebenso wenig, dass es von den anderen Mitgliedern hierfür keine Gegenleistung erhalten hat. Es hat sich damals verpflichtet gegenüber PSV und Allgemeinheit, und will das nun unilateral wieder aufheben. Sehen Sie hier nicht den Ansatz für eine Klage?

Die Ausgangslage ist aktuell, dass das Ob der bAV mit Ausnahme der Entgeltumwandlung freiwillig ist. Etwas über 100.000 AG machen das in Deutschland in einer Ausgestaltung, die insolvenzsicherungspflichtig ist. Das von Ihnen angesprochene Funding geht noch einmal darüber hinaus. Es ist also überobligatorisch. Wir sichern AG mit und ohne CTA.

Vor diesem Hintergrund kann die Bedeckung der Verbindlichkeiten aus der bAV aus allen möglichen Assets bestehen, aus Geld, Grundstücken, Maschinen, Patenten, ja sogar aus Tochterunternehmen. Entscheidend ist, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen erfüllen kann. Ist das nicht mehr gewährleistet, muss saniert oder bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag gestellt werden. Ob das Management oder ein Treuhänder sich gegenüber dem PSV schadenersatzpflichtig gemacht haben, würden wir uns im konkreten Fall ansehen und prüfen müssen. Dann wird man weitersehen.

Das Konstrukt CTA ist damals außerhalb der Regulierung entstanden, weil die Politik es nie verstanden hat, diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, die große Unternehmen für den Umgang mit Planvermögen benötigen. Denken Sie, dass das Konstrukt nun entsprechend dergestalt reguliert werden sollte, dass ein Zugriff rechtlich unmöglich wird?

Der ersten impliziten Aussage Ihrer Frage, dass es für große Unternehmen grundsätzlich keine sinnvollen Optionen für eine Auslagerung gibt, würde ich so pauschal nicht zustimmen wollen, aber das ist hier nicht das Thema.

Nach meinem bisherigen Verständnis müssen Vermögenswerte in einem CTA, die saldiert werden, zumindest bilanzrechtlich dauerhaft dem Zugriff durch das Trägerunternehmen entzogen sein. Sollte sich daran etwas ändern oder geändert haben, haben wir ein Thema.

Wie die ökonomische Lage bei der Heidelberger Druck und bei ams-Osram war, weiß ich nicht. Ganz grundsätzlich müsste der PSV ja froh sein, wenn ein Unternehmen in einer Krise mit Hilfe der mobilisierten CTA-Mittel seine Insolvenz abwenden kann, oder? Vielleicht wäre ein gesetzliches Vetorecht des PSV eine gesetzgeberische Option? Mindestens aber Melde- und Auskunftspflichten?

„Ein Vetorecht sehe ich daher kritisch.“

Der Gesetzgeber hat bei der Regulierung der Insolvenzsicherung der bAV die Gestaltungsfreiheit der Arbeitgeber betont und nur ein paar Rahmenbedingungen festgelegt. Ein Vetorecht sehe ich daher kritisch.

Wir sind auch nicht dafür aufgestellt, die Historie von über 100.000 Unternehmen festzuhalten. Es würde aber im Insolvenzfall sehr helfen, wenn die für uns notwendigen Informationen nicht erst mühsam recherchiert werden müssten, sondern geordnet vorhanden wären. Dies ist leider oft – auch bei der Einschaltung von Dienstleistern – nicht der Fall.

Da Sie eben von Unternehmen im Stress sprachen: Die Zeiten für die deutsche Industrie werden schnell und unübersehbar härter. Rentnergesellschaft, CTA: Sehen Sie die Gefahr eines Moral Hazard? Also dass Unternehmen zunehmend nach Wegen suchen könnten, sich ohne allzu viel Regulierung bei ihren Pensionslasten zu entlasten, im Ernstfall eben zulasten der Allgemeinheit? Oder kurz: Werden wir auf den nächsten Fall nicht fünf Jahre warten müssen?

Wie bereits zu Beginn ausgeführt, wenn der wirtschaftliche Druck auf die Unternehmen steigt, steigt verständlicherweise auch deren „Kreativität“. Das ist gut und richtig so, denn wir haben eine wirtschaftliche Grundordnung. Teil dieser Ordnung ist aber auch die soziale Verantwortung: bAV-Verpflichtungen müssen erfüllt werden.

„Liefern CTAs nicht mehr, muss man neu und anders diskutieren.“

Wird diese Verantwortung durch „Moral Hazard“ gefährdet, so wird sich der Gesetzgeber einschalten (müssen), weil dann ein klarer rechtlicher Rahmen wichtig ist, der sicherstellt, dass die Modelle halten, was sie versprechen. Konkret für CTA: Liefern sie nicht mehr, muss man ehrlicherweise über deren Funktion und bilanzielle Konsequenzen neu und anders diskutieren.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

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