Die Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister im Kampf gegen die Geldwäschekriminalität befiehlt auch externen Versorgungsträgern Mitteilungen an das Register. Ob die Vereinfachungsregelung für Vereine sich auch auf alle U-Kassen und CTA-Treuhänder in dieser Rechtsform positiv auswirken wird, muss sich noch zeigen. Einen kurzen Überblick geben Bernhard Holwegler und Joachim H. Kaiser.
Externe Versorgungsträger der bAV sowie CTAs unterliegen als juristische Personen des Privatrechts den Transparenzpflichten des Geldwäschegesetzes (GwG). Dies bedeutet, dass sie die gesetzlich geforderten Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten nachhalten und der Bundesanzeiger-Verlag GmbH als der das Transparenzregister führenden Stelle mitteilen müssen.
Bei dem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person letztlich steht. Grundsätzlich ist dies jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Sonderregelungen gelten für Stiftungen. Kann kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, wird der gesetzliche Vertreter der juristischen Person als der wirtschaftlich Berechtigte fingiert.
Vom Auffang- zum Vollregister
Bis zum Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes am 1. August 2020 waren externe Versorgungsträger und CTAs aufgrund der bis dahin geltenden Mitteilungsfiktion häufig von der Mitteilungspflicht an das Register befreit, denn eine Eintragung war nicht nötig, sofern die wirtschaftlich Berechtigten aus einem anderen Register ersichtlich waren. Gab es keinen konkreten wirtschaftlich Berechtigten – insbesondere bei Einbindung in einen Konzern mit börsennotierter Muttergesellschaft – war für die Ermittlung des fiktiv wirtschaftlich Berechtigten die Eintragung im Handels- bzw. Vereinsregister ausreichend.
Mit der Novellierung des GwG wurde diese Mitteilungsfiktion abgeschafft und das Transparenzregister von einem Auffang- in ein Vollregister umgewandelt. Damit soll mittelfristig eine Verknüpfung mit anderen europäischen Transparenzregistern ermöglicht werden. Dies führt nun dazu, dass auch jene externen Versorgungsträger und CTAs, die bisher auf die Eintragung ins Transparenzregister verzichten konnten, tätig werden müssen.
Einfach für Vereine …
Für eingetragene Vereine wurde eine Erleichterungsregelung geschaffen, nach der die Daten aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen werden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Vereine in der Regel keinen wirtschaftlich Berechtigten haben, sondern die Vorstände regelmäßig als fiktive wirtschaftliche Berechtigte gelten. Da die gesetzlich geforderten Angaben über die im Vereinsregister geführten Angaben zu den Vorstandsmitgliedern hinausgehen, hat der Gesetzgeber zudem unterstellt, dass die Vorstandsmitglieder ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nur über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen.
Diese Vereinfachungen haben für Vereine zur Folge, dass sie nur dann eine Mitteilung vornehmen müssen, wenn der Vorstand nicht unverzüglich zum Vereinsregister angemeldet wurde, es einen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten gibt oder die gesetzlich unterstellten Angaben zum Wohnsitz und zur Staatsangehörigkeit falsch oder unvollständig sind.
… aber nicht in jedem Fall
Die Vereinfachungsregelung mag zwar für den klassischen Sport- oder Taubenzüchterverein hilfreich sein, weil sie in der Regel nicht von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Gerade bei Unterstützungskassen und CTAs, die nur für einen bestimmten Kreis von Trägerunternehmen tätig werden und häufig als eingetragener Verein konstituiert sind, dürfen insb. die tatsächlichen Kontrollmöglichkeiten der Trägerunternehmen nicht übersehen werden, die sich z.B. aus der Satzung oder der Vertragsgestaltung ergeben können. Ebenso kann eine solche Kontrolle vorliegen, wenn ein Trägerunternehmen den Vorstand berufen darf und es Mitglied im Verein ist, oder der Vorstand des Vereins ebenfalls eine juristische Person ist. Eine Mitteilungspflicht kann sich darüber hinaus auch dann ergeben, wenn der Verein nur noch drei Mitglieder hat.
Besser prüfen als Bußgeld
Externe Versorgungsträger und CTAs sollten prüfen, ob sie eine Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen müssen (dies gilt auch für jene Versorgungsträger, die bisher weder im Handels- noch im Vereinsregister eingetragen waren und daher schon seit 2017 mitteilungspflichtig waren, z.B. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit).
Der Gesetzgeber hat zwar lange – rechtsformabhängige – Übergangsfristen eingeräumt, die teilweise erst Ende 2022 auslaufen, trotzdem sollten externe Versorgungsträger schon jetzt prüfen, wer ihr tatsächlich oder fiktiv wirtschaftlich Berechtigter ist sowie ob und was sie gegebenenfalls mitzuteilen haben. Dies gilt insbesondere auch für U-Kassen und CTAs in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, die auch überprüfen sollten, ob die Eintragungen im Vereinsregister noch aktuell sind.
In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Transparenzpflichten Ordnungswidrigkeiten darstellen. Sie können nicht nur empfindliche Bußgelder zur Folge haben, sondern zusätzlich auch die Veröffentlichung des verantwortlichen externen Versorgungsträgers bzw. CTAs auf der Internetseite des zuständigen Bundesverwaltungsamtes unter Angabe der Firma und der Art des Verstoßes.
Dr. Bernhard Holwegler ist Teamleiter im Pension Funding Consulting bei Mercer Deutschland.
Joachim H. Kaiser ist bAV-Experte bei Mercer Deutschland.
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