Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

bAV in den Zeiten des Virus‘:

Kurze Arbeit und lange bAV

Wegen der Coronavirus-Epidemie rechnet die Bundesregierung mit 2,35 Millionen Kurzarbeitern – Anlass genug, genauer zu untersuchen, wie sich dies auf das langfristig angelegte Pensionswesen auswirkt. Wo Gestaltungen möglich und nötig sind, ist es ratsam, diese nun vorzunehmen, erläutert für LEITERbAV Judith May.

 

 

Judith May, Mercer.

Viele Arbeitgeber sehen sich angesichts der andauernden Corona-Krise gezwungen, wegfallende Aufträge durch Eingriffe beim Personalaufwand zu kompensieren. Die Anordnung von Kurzarbeit ist dabei im Vergleich zum Personalabbau das vergleichsweise mildere Mittel. Oft sehen bereits bestehende Tarifverträge entsprechende Ermächtigungen vor, die die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen näher definieren; in anderen Fällen wird Kurzarbeit auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung eingeführt.

 

Kurzarbeit hat eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit zur Folge. Wird die Arbeit vorübergehend ganz eingestellt, spricht man von sog. „Kurzarbeit Null“.

 

Folge der Kurzarbeit ist, dass die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (jedenfalls teilweise) suspendiert sind. Mit der gesunkenen Arbeitspflicht geht ein entsprechend reduzierter Vergütungsanspruch einher.

 

Manche Arbeitgeber schießen zu

 

Das Kurzarbeitergeld nach dem SGB III dient dazu, diesen Vergütungsausfall auszugleichen. Dafür gelten mittlerweile wieder die gelockerten Bedingungen aus der Finanzkrise: Der für den Bezug erforderliche erhebliche Arbeitsausfall im Unternehmen ist schon dann erfüllt, wenn nur zehn Prozent der Belegschaft vom Entgeltausfall betroffen sind. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt dann 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Beschäftigte mit Kindern sind es 67 Prozent. Teilweise leisten Arbeitgeber auch weitere Zuschüsse.

 

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fort. Aufgrund des reduzierten Einkommens kann es durch Kurzarbeit zu geringfügigen Einbußen in der gesetzlichen Rente kommen.

 

Aufgrund des fortgeführten Beschäftigungsverhältnisses sind Zeiten der Kurzarbeit in der bAV auch bei der Berechnung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen zu berücksichtigen, so dass die Kurzarbeit insoweit beim Arbeitnehmer nicht zu Nachteilen führt.

 

Kurzarbeit kann sich allerdings immer dort nachteilig auswirken, wo das Arbeitsentgelt oder aber die gegen Entgelt abgeleisteten Dienstzeiten als Grundlage für die Bemessung der Versorgung dienen, denn das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung unterfällt typischer Weise nicht dem Entgeltbegriff einer Versorgungszusage.

 

Grundsätzlich gilt dabei Folgendes:

 

Beitragsorientierte Leistungszusagen

 

Bei modernen, beitragsorientierten Versorgungswerken, die in Abhängigkeit vom bezogenen Arbeitsentgelt einen bestimmten Versorgungsbeitrag vorsehen, ist während des Kurzarbeitszeitraums Null der Anspruch auf den Erwerb von Versorgungsbeiträgen suspendiert. Dies gilt jedenfalls insoweit, als keine davon abweichende Vereinbarung getroffen wurde und der Arbeitgeber keine Zuschusszahlungen zum Kurzarbeitergeld leistet.

 

Wird die betriebsübliche normale Arbeitszeit lediglich reduziert, so bemessen sich die für den Kurzarbeitszeitraum zu gewährenden Versorgungsbeiträge anhand des verminderten Arbeitsentgeltes.

 

Endgehaltsabhängige bzw. entgeltabhängige Leistungszusagen, Gesamtversorgungszusagen

 

Stellt das Versorgungswerk für die Leistungsbemessung auf das im Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene Arbeitsentgelt ab und befindet sich der Arbeitnehmer unmittelbar davor in Kurzarbeit, so darf die Kurzarbeit nach unserem Dafürhalten nicht zu unverhältnismäßigen Versorgungseinbußen führen. Eine dem Wortlaut nach gebotene Null-Anwartschaft bzw. Null-Leistung wäre wohl ebenso unbillig wie eine aufgrund der Kurzarbeit stark reduzierte Leistung. Zur Vermeidung von Rechtsrisiken bietet es sich an, die Leistungsbemessung auf Basis des letzten regulären Arbeitsentgeltes oder eines fiktiven Arbeitsentgeltes vorzunehmen.

 

Stellt das Versorgungswerk für die Leistungsbemessung auf das im Karrieredurchschnitt bzw. durchschnittlich in einem bestimmten Zeitraum vor dem Ausscheiden (z.B. letzten 5 Jahre) bezogene Arbeitsentgelt ab, so wirkt auch hier der Ausfall bzw. die Absenkung des Arbeitsentgelts durch die Kurzarbeit grundsätzlich entsprechend leistungsmindernd. Etwas anderes gilt möglicherweise dann, wenn nach der Versorgungsordnung gewisse (unverschuldet) entgeltfreie bzw. -geminderte Zeiten bei der Durchschnittsbildung unberücksichtigt bleiben. Auch hier gilt es – wie bei den endgehaltsabhängigen Plänen – ein Ergebnis zu finden, das der Billigkeit entspricht.

 

Auch ob und inwieweit Zeiten der Kurzarbeit als pensionsfähige Dienstzeit anzuerkennen sind, hängt in erster Linie von der Versorgungsregelung ab. Sollte das Versorgungswerk keine Regelung vorsehen, die (unverschuldete) entgeltfreie bzw. -geminderte Zeiten berücksichtigt, wäre insoweit mit Blick auf den Entgeltcharakter der bAV eine Außerachtlassung dieser Zeiten vorstellbar, da die Kurzarbeit im Verhältnis zur gesamten versorgungsfähigen Dienstzeit in der Regel nicht übermäßig ins Gewicht fällt. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass es bei der Berücksichtigung entgeltfreier bzw. -geminderter Zeiten nicht zu Wertungswidersprüchen innerhalb der Versorgung kommt.

 

Fällt die im Rahmen von Gesamtversorgungszusagen anzurechnende gesetzliche Rente aufgrund der Kurzarbeit geringer aus, ist dies nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom Arbeitgeber auszugleichen.

 

Entgeltumwandlung

 

Für Entgeltumwandlungszusagen, bei denen die Höhe der Leistungen wesentlich von individuellen Verzichtsbeträgen abhängt, wirkt sich die Kurzarbeit insoweit aus, als während dieser Zeit gar kein oder aber ein nur verminderter Entgeltverzicht erfolgen kann. Kurzarbeitergeld ist kein Entgelt, sondern eine Lohnersatzleistung und kann daher nicht umgewandelt werden.

 

Der Anfall von Kurzarbeit berechtigt den Arbeitnehmer dabei im Falle der Kurzarbeit Null zu einem vorübergehenden vollständigen Widerruf der Umwandlungserklärung bzw. bei vermindertem Entgelt zu einer Herabsetzung des Verzichtsbetrags, der jedenfalls so lange Wirkung entfaltet, bis wieder das alte Entgeltniveau erreicht ist. Die dramatisch veränderten Rahmenbedingungen rechtfertigen insoweit auch bei dauerhafter Verpflichtung eine außerordentliche Stilllegung bzw. eine Anpassung aufgrund gestörter Geschäftsgrundlage.

 

Eine derartige Maßnahme sollte jedoch insbesondere bei versicherungsförmiger Durchführung sorgfältig geprüft werden, um sich aus den Versicherungsbedingungen etwaig ergebende qualitative Nachteile auszuschließen. Es kann für den Arbeitnehmer in diesen Fällen durchaus ratsam sein, die Versicherung, z.B. für die Dauer der Kurzarbeit Null mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder aufzustocken.

 

Handlungsempfehlung

 

In allen Fällen ist ratsam, das erteilte Versorgungsversprechen hinsichtlich etwaiger Auswirkungen der Kurzarbeit zu untersuchen. Sollten hierzu Regelungen fehlen oder unklar sein, empfiehlt sich eine Anpassung bzw. Klarstellung. Gerade dann, wenn Arbeitgeber zu Gunsten der Beschäftigten eine Abweichung von den bisherigen Regelungen beabsichtigen, beispielsweise bei der Berücksichtigung einer fiktiv erhöhten Bemessungsgrundlage, wird eine Einigung mit Arbeitnehmervertretern gut zu erzielen sein.

 

Die Autorin ist Head of Legal & Tax Consulting, Mercer Deutschland GmbH.

 

Von ihr bzw. anderen Mercer-Autorinnen und Autoren sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

aba-Forum Steuerrecht (III):
Zwischen 7 und 10, zwischen …
von Stefanie Beyer und Gregor Hellkamp, 23. April 2024

aba-Forum Steuerrecht (II):
Steuern, Liebe und Pensionsfonds
von Stefanie Beyer und Sebastian Walthierer, 16. April 2024

aba-Forum Steuerrecht (I):
Von Dry Income, 35 Millionen, von abgeschlossenen ...
von Sebastian Walthierer, 8. April 2024

17. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten:
Von zweiten Währungen, Spagaten, einer Rückkehr und …
von Sebastian Walthierer und Dr. Thomas Haßlöcher, 22. Januar 2024

Zum Sommeranfang Großkampftag in Erfurt (III):
Cut bei den zehn letzten Jahren?
von Stefanie Beyer und Sebastian Walthierer, 18. Dezember 2023

Neuer Vorstoß des IDW zum HGB-Rechnungszinssatz
Jetzt aber fix!
von Thomas Hageman, 26. September 2023

Framework für das De-Risking:
For those about to pay!
von Olaf John und Gregor Stephan, 12. September 2023

aba-Forum Steuerrecht (V):
Trendwende beim HGB-Zins
von Stefanie Beyer, Joachim H. Kaiser und Sebastian Walthierer, 14. August 2023

aba-Forum Steuerrecht (IV):
Die Liebe und die DBO …
von Sebastian Walthierer und Stefanie Beyer, 2. August 2023

aba-Forum Steuerrecht (II):
Geben und Nehmen …
von Gregor Hellkamp, 31. Juli 2023

aba-Forum Steuerrecht (I):
Eine neue Weltsteuerordnung und …
von Gregor Hellkamp, 24. Juli 2023

DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (V) – Corona, Hitze, Diabetes:
Sind die aktuellen Sterbetafeln noch die bestmögliche Schätzung?
von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 11. Juli 2023

DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (V):
Live in drei Tagen!
von Dr. André Geilenkothen, 27. Juni 2023

Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen: Was nun?
From nine to five till ninetyfive
von Dr. Judith May, Dr. Katharina Meurs, Robin Leuprecht, 26. Juni 2023

Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen:
Time is on your side
von Olaf John und Dr. André Geilenkothen, 14. April 2023

Zwischen Regulierung, Admin und Asset Management:
Die vielfältigen Herausforderungen in der bAV und der Kapitalanlage erfordern …
Interview mit Martin Haep, 23. März 2023

#womeninpensions-Kommentar – mit Wirkung auf die bAV (II):
Von der Teilzeitfalle …
von Dr. Judith May, 2. März 2023

Pensions in their Markets: Was war da los in London?
Von Doom Loops zu Lessons learned
von Olaf John, 14. Oktober 2022

Pensionsrückstellungen nach HGB:
Frühzeitig und schnellstens“
Interview mit Thomas Hagemann, 13. Oktober 2022

Pensions in their Markets:
Tektonik in der Taktik
Interview mit Olaf John, 3. Juni 2022

IDW und DAV zu rückgedeckten Versorgungszusagen:
Es gibt viel zu tun!
von Stefanie Beyer und Thomas Hagemann, 25. Mai 2022

De-Risking-Strategien zahlen sich aus:
All's Well That Ends Well
von Olaf John, 28. April 2022

Die Inflation und der Pensionsinvestor:
Hedge me if you can
von Olaf John, 8. Februar 2022

Zusätzlicher Prüfungsaufwand für externe Versorgungsträger:
Geldwäsche, Transparenzregister und die bAV
von Dr. Bernhard Holwegler und Joachim H. Kaiser, 24. Januar 2022

Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten:
Time is on my Zeit
von Judith May und Thomas Haßlöcher, 14. Dezember 2021

Bilanzneutral, befristet, BOLZ:
Flexible Risikoabsicherung mit Mercer FlexProtect
von Stephan Hebel und René Jung, 3. November 2021

Forum „bAV“ der VVB:
My sweet fifteen
von Michael Ries, Dr. Judith May, Klaus Bednarz und Markus Klinger, 16. August 2021

Erfurt, Teilzeit und die bAV:
Kein Taschenrechner in Eigenregie
von Dr. Judith May, 8. Juli 2021

aba-Forum Steuerrecht 2021:
Alles außer Schaumweinsteuer
von Thomas Hagemann, 26. April 2021

Übersterblichkeit und Covid-19 (II):
von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 16. April 2021.

Mal wieder Handlungsbedarf bei Zusagen mit Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung:
Wenn alte Liebe rostet ...
von Nadine Wolters und Elisabeth Lapp, 22. März 2021.

Von Fiduciary Management, Outscourced Chief Investment Officer und Delegated Solutions:
Mit besserer Governance durch unsichere Zeiten
von Olaf John, 16. Dezember 2020

bAV in der Corona-Krise:
Neun Maßnahmen, die die Politik ergreifen muss
von Dr. Judith May, Stefan Oecking und Thomas Hagemann, 26. Juni 2020

Übersterblichkeit und Covid-19:
Man stirbt nur einmal!
von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 5. Juni 2020

Prioritäten in der Krise:
So navigieren Sie sicher in turbulenten Zeiten

von Jeffrey Dissmann und Michael Sauler, 27. Mai 2020

Aufsicht:
Konstruktiv durch die Krise

von Dr. Bernhard Holwegler und Thomas Hagemann, 16. April 2020

bAV in den Zeiten des Virus‘:
Kurze Arbeit und lange bAV

von Dr. Judith May, München, 30. März 2020

BaFin-Merkblatt:
Selbst nicht nachhaltig?

von Andreas Kopfmüller, 30. Januar 2020

Flexible Lösungen und digitale Tools sind gefragt
von Klaus Bednarz und Stephan Hebel, Frankfurt, 28. Oktober 2019

Was heißt hier „lediglich“?
von Thomas Hagemann, Düsseldorf; Wiesbaden, 8. Mai 2019

Alles auf Reset beim Wertguthaben?
von Judith May, 23. April 2019

In beiden Fassungen?
von Thomas Hagemann, 31. Oktober 2018

Zulagenförderung ist besser als ihr Ruf! 
von Klaus Bednarz, Hamburg, 12. Dezember 2017

Zumutung und Kostenbelastung
von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 5. Oktober 2017

Künftig alle zwei Jahre EIOPA-Stresstest“
von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 4. Oktober 2017

Die EIOPA wächst mit ihren Aufgaben
von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 10. August 2017

Nicht genug dazu gelernt
von Frank Zagermann, Wiesbaden, 29. Mai 2017

Spannung jenseits des BRSG
von Thomas Hagemann, Mannheim, 9. Mai 2017

bAV statt Resturlaub?
von Rita Reichenbach, Frankfurt am Main, 12. März 2014

Das hat dort nichts zu suchen!
von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 25. Februar 2014

Das könnt Ihr doch nicht ernst meinen!
von Stefan Oecking, Dortmund, 17. Juli 2013

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.