Und es kann auch teuer werden: Das IDW hatte 2021 einen Rechnungslegungshinweis zur bilanziellen Abbildung rückgedeckter Zusagen veröffentlicht und damit unter anderem Fragen nach seiner Legitimation hierzu hervorgerufen. Nicht weniger wichtig ist jedoch die der Umsetzung, und diese hat jüngst die DAV beantwortet. Stefanie Beyer und Thomas Hagemann fassen die wichtigsten Erkenntnisse zusammen.
Der IDW-Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“, den das Institut der Wirtschaftsprüfer im letzten Jahr veröffentlicht hat, ist ein sperriges Thema und dürfte daher von vielen zunächst verdrängt worden sein.
Nun hat die Deutsche Aktuarvereinigung einen Ergebnisbericht zur Anwendung des Hinweises vorgelegt, und die Arbeit kann beginnen. Und deren gibt es viel. Im Einzelnen:
Der Rechnungslegungshinweis
Ein Rückblick: Vor über einem Jahr hat das IDW einen Rechnungslegungshinweis veröffentlicht, der die Bilanzierung und Bewertung von Verpflichtungen aus Direktzusagen und U-Kassen deutlich verändern sollte.
Vorher war die Welt der rückgedeckten Zusagen einfach: Richteten sich die Versorgungsleistungen explizit nach dem Versicherungsvertrag, so galten die Vorgaben für wertpapiergebundene Zusagen, und die Verpflichtung war mit dem Aktivwert der Versicherung anzusetzen. Das heißt, bei vollständiger Kongruenz waren beide Bilanzposten auch gleich zu bewerten.
Richteten sich die Leistungen dagegen nicht nach der Versicherung, so lag auch keine Kongruenz vor. Unverfallbarkeit oder Rentenanpassung führten regelmäßig dazu, dass die Leistungen nicht übereinstimmen konnten. Dann waren die beiden Bilanzposten getrennt zu bewerten.
Das (wirtschaftlich unbefriedigende) Ergebnis war u.U., dass der Versicherungsanspruch bei beinahe vollständiger Kongruenz meist höher zu bewerten war als die Versorgungsverpflichtung.
Mit dem Rechnungslegungshinweis legt das IDW den Begriff Kongruenz nun deutlich weiter aus: Kongruenz kann nun auch teilweise vorliegen. Kleine Abweichungen von der vollständigen Kongruenz (bspw. im Hinblick auf Zahlungszeitpunkte) sind zu vernachlässigen, größere Abweichungen führen zu einer Aufteilung:
• Leistungsteile, die kongruent sind, sind gleich zu bewerten.
• Leistungsteile, die bei der Versicherung übrigbleiben (Überversicherung), werden mit dem anteiligen Aktivwert bewertet.
• Leistungsteile, die bei der Pensionszusage übrigbleiben (teilweise rückgedeckte Zusage), werden mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag bewertet.
Zwischen kongruenter Rückdeckung, zeitanteiliger Erdienung und einmaliger Finanzierung
Bei der Aufteilung ist nicht nur die Leistungskongruenz, sondern auch die Finanzierungs-/Erdienungskongruenz zu prüfen. Wird bspw. eine Versorgungszusage im Hinblick auf die Leistungen kongruent rückgedeckt, die Versicherung aber trotz zeitanteiliger Erdienung der Zusage per Einmalbeitrag ausfinanziert, liegt Kongruenz nur insoweit vor, wie die Zusage erdient ist.
In der Praxis sind also die Leistungen aus dem ausfinanzierten Teil des Versicherungsvertrags und aus dem erdienten Teil der Pensionszusage miteinander zu vergleichen. Die kongruenten Teile sind gleich zu bewerten.
Dabei besteht nach Auffassung des IDW ein Wahlrecht, für diese kongruenten Teile den Aktivwert der Versicherung (Primat der Aktivseite, kurz Aktivprimat) oder den notwendigen Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung (Primat der Passivseite, kurz Passivprimat) anzusetzen.
Diese Themen wurden auf LEITERbAV bereits beleuchtet: Claudia Veh und Andreas Johannleweling haben den Rechnungslegungshinweis im August 2021 dargestellt.
Wer darf denn sowas?
Die handelsrechtliche Rechnungslegung richtet sich nach dem HGB, also nach einem Gesetz. Das IDW ist nicht der Gesetzgeber, und daher stellt sich die Frage, ob die geänderte Sichtweise trotz unveränderten Gesetzes eigentlich gerechtfertigt ist.
Das IDW argumentiert rein wirtschaftlich, als käme es auf das Gesetz nicht an:
„Da unter diesen Umständen der mit dem Rückdeckungsversicherungsanspruch verbundene wirtschaftliche Nutzen aus bilanzieller Sicht im Wesentlichen darin liegt, die passivierte Altersversorgungsverpflichtung zu erfüllen, muss der Buchwert des Rückdeckungsversicherungsanspruchs dem notwendigen Erfüllungsbetrag der korrespondierenden Altersversorgungsverpflichtung entsprechen (kongruente Bewertung).“
Dementsprechend gab es auch Kritik. Höfer/Lange/Eisenach (Der Betrieb 2022, S. 409) meinen, die Auffassung des IDW sei nicht zwingend, die bisherige Bewertung könne beibehalten werden.
„Faktisch kann das IDW den Rechnungslegungshinweis durchsetzen.“
Der Co-Autor dieses Beitrags hat seine Kritik ebenfalls ausführlich dargestellt (Der Betrieb 2022, S. 953). Danach widerspricht der Rechnungslegungshinweis dem Gesetz, ohne dass er angemessen begründet wird. Folgefragen wie die Berechnung des Zinsänderungseffektes sind ebenfalls noch nicht beantwortet.
Faktisch kann das IDW den Rechnungslegungshinweis aber durchsetzen. Die meisten Wirtschaftsprüfer sind im IDW organisiert. Es ist daher zu erwarten, dass sie die Anwendung des Rechnungslegungshinweises fordern werden. Das IDW sitzt also am längeren Hebel.
Und wie rechnen wir?
Die Umsetzung ist aber noch eine ganz andere Frage. Selbst wenn man der Meinung ist, dass der Hinweis im Rahmen einer prinzipienorientierten Rechnungslegung nach HGB begründet werden kann, stellt sich für die Aktuarinnen und Aktuare die Frage, wie er umgesetzt werden kann.
Hierfür möchte der Ergebnisbericht der DAV „Aktuarielle Umsetzung des IDW Rechnungslegungshinweises IDW RH FAB 1.021 zur handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ vom 26. April 2022, per Newsletter vom 5. Mai 2022 an die Mitglieder der DAV verteilt, Hilfestellung geben.
Der Ergebnisbericht stellt zunächst Absicht und Inhalt des IDW-Rechnungslegungshinweises dar, betrachtet dann eine Reihe von Fallbeispielen und erläutert schließlich die aktuarielle Umsetzung des Rechnungslegungshinweises mit verschiedenen Bewertungsmethoden.
Wer bleibt beim Alten?
Schon der Rechnungslegungshinweis selbst zeigt Fälle auf, in denen sich gegenüber der bisherigen Bewertung nichts ändert. Das sind bspw. versicherungsorientierte Zusagen, für die die Bewertungsvorgaben wertpapiergebundener Zusagen gelten und bei denen nach wie vor Versicherungsanspruch und Verpflichtung mit demselben Wert (nämlich dem Aktivwert der Versicherung) anzusetzen sind.
Versicherungen, die zwar kongruent sind, für die aber eine abweichende Verwendung (i.d.R. ein vorzeitiger Rückkauf) dargelegt werden kann, führen ebenfalls zu einer unveränderten, getrennten Bewertung. Hier sind die Anforderungen aber hoch: Die bloße Absicht, die Versicherungen vorzeitig zurückzukaufen, reicht nicht aus. Vielmehr müssen bereits Entscheidungen getroffen sein und dargelegt werden.
„Ein besonderer Fall sind fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen.“
Genauso sind auch Rentenzusagen zu beurteilen, die durch Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht rückgedeckt werden, bei denen aber das Rentenwahlrecht regelmäßig nicht ausgeübt wird. Diese Situation finden wir bspw. in U-Kassen, bei denen die laufenden Leistungen nicht rückgedeckt werden und daher bei Rentenbeginn das Kapital aus der Versicherung abgerufen wird.
Keine Kongruenz liegt nach dem DAV-Ergebnisbericht allgemein in allen Fällen vor, in denen die Auszahlungsvarianten (Rente, Rate, Kapital) nicht übereinstimmen.
Ein besonderer Fall sind fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen. Der DAV-Ergebnisbericht sieht solche Versicherung immer als inkongruent an, da „der Vergleich der Zahlungen aus der RDV mit den Zahlungen aus der nicht an die Versicherung gebundenen Versorgungszusage in diesen Fällen je nach zugrunde gelegtem Zukunftsszenario zu deutlich unterschiedlichen Deckungsgraden führt“ und „eine valide Annahme über die Verwertungsabsicht […] regelmäßig nicht getroffen werden kann“.
Wie erfolgt die Bewertung?
Der DAV-Ergebnisbericht zeigt verschiedene Bewertungsverfahren auf, mit denen der IDW-Rechnungslegungshinweis umgesetzt werden kann.
„Es ist zu erwarten, dass sich die faktorbasierten Bewertungsverfahren durchsetzen werden.“
Zahlungsstrombasierte Verfahren beruhen auf dem Vergleich der Zahlungsströme von finanziertem Versicherungsanspruch und erdienter Versorgungszusage und sind daher sehr nah an der Vorstellung des IDW. Sie haben aber den Nachteil, dass sehr viele Daten erforderlich sind. Die Versicherer können keine vollständigen Daten über die künftigen Zahlungsströme zur Verfügung stellen, so dass eine exakte Umsetzung auf diesem Wege ohnehin nicht gelingen kann.
Daher ist zu erwarten, dass sich die faktorbasierten Bewertungsverfahren durchsetzen werden, bei denen die Barwerte des finanzierten Versicherungsanspruchs und der erdienten Versorgungsverpflichtung zunächst auf die gleichen Rechnungsgrundlagen umgewichtet werden. Auf dieser Basis können dann die Bilanzwerte hergeleitet werden. Im Folgenden wird nur das Deckungskapitalverfahren beschrieben, bei dem die Rechnungsgrundlagen der Versicherung verwendet werden.
Das Erfüllungsbetragsverfahren funktioniert spiegelbildlich auf Basis der Rechnungsgrundlagen der Versorgungszusage, also der üblichen HGB-Rechnungsgrundlagen.
„In der Praxis wird der Versicherer die exakten Rechnungsgrundlagen nicht offenlegen.“
Beim Deckungskapitalverfahren ist im ersten Schritt die Versorgungsverpflichtung auf die Rechnungsgrundlagen der Versicherung umzugewichten, also quasi der Aktivwert der Zusage zu ermitteln. Als Rechnungszinssatz wird die erwartete Gesamtverzinsung der Versicherung angesetzt. Der bereits bekannte notwendige Erfüllungsbetrag wird zu diesem Zweck anhand von Sensitivitäten umgeschätzt oder mit dem neuen Rechnungszins exakt bewertet.
Um auch die abweichenden biometrischen Rechnungsgrundlagen zu berücksichtigen, wird das Ergebnis dieser Bewertung anhand eines Biometriefaktors umgeschätzt. Der Biometriefaktor kann Tabellen aus dem Ergebnisbericht entnommen werden. Natürlich wäre es auch denkbar, die Versorgungszusage exakt mit den Rechnungsgrundlagen der Versicherung zu bewerten. In der Praxis wird der Versicherer die exakten Rechnungsgrundlagen aber nicht offenlegen.
Liegen nun der Aktivwert des (finanzierten) Versicherungsanspruchs und der (geschätzte) Aktivwert der erdienten Versorgungszusage vor, können die Bilanzansätze leicht hergeleitet werden. Die Formeln im Ergebnisbericht berücksichtigen eine Rückdeckungsquote als Verhältnis dieser beiden Aktivwerte. Das führt zu folgenden möglichen Fallkonstellationen, bei denen sich die Formeln des Ergebnisberichtes verkürzen lassen:
Quelle: Mercer. Grafik zur Volldarstellung anklicken.
„Unternehmen, die eine einzige Versorgungsverpflichtung haben und bei dieser den Rechnungslegungshinweis anwenden, müssen sich u U. auf eine Vervielfachung des Aufwandes und der Kosten einstellen.“
Ist alles gut?
Der Ergebnisbericht gibt den Aktuarinnen und Aktuaren eine Handreichung zur Umsetzung des Rechnungslegungshinweises. Dennoch sollten sich alle Beteiligten darüber im Klaren sein, dass der Aufwand erheblich ansteigen wird. Unternehmen, die lediglich eine einzige Versorgungsverpflichtung haben und bei dieser den Rechnungslegungshinweis anwenden, müssen sich u U. auf eine Vervielfachung des Aufwandes und der Kosten einstellen. Gründe hierfür sind:
• Zunächst müssen Informationen zusammengeführt werden. Es gibt Fälle, in denen das Aktuariat nicht einmal von der Existenz einer Rückdeckungsversicherung weiß. Aktivwert der Versicherung und notwendiger Erfüllungsbetrag der Versorgungsverpflichtung wurden bisher völlig unabhängig voneinander ermittelt. Nun müssen beide zusammengeführt werden.
• Dann muss geprüft werden, inwieweit überhaupt Kongruenz vorliegt.
• Auch bei Anwendung des Deckungskapitalverfahrens, das vermutlich die wenigsten Daten von den Versicherern benötigt, sind u.U. weitere Daten zeitnah zum Jahresabschluss anzufordern. Die erwartete Gesamtverzinsung ist zwar für einen konkreten Versicherer eine einheitliche Größe. Liegt die Garantieverzinsung des jeweiligen Versicherungsvertrags aber darüber, ist diese maßgeblich. Bei Gruppenversicherungsverträgen ist der zu verwendende Rechnungszins daher u.U. auf Einzelpersonenebene zu ermitteln. Dafür ist mindestens der Versicherungsbeginn bzw. eine Information über die Tarifgeneration erforderlich.
• Und letztlich erfordert auch das Deckungskapitalverfahren Umbewertungen bzw. Umschätzungen. Zwar erscheint Außenstehenden eine Umschätzung immer einfacher als eine exakte Bewertung. In der Praxis verlassen wir aber die effizient umgesetzten Prozesse für Bewertungen und ersetzen sie durch zusätzliche manuelle Prozesse für Umschätzungen. Der Zusatzaufwand bei den Aktuarinnen und Aktuaren ist daher groß. Auch die Zeitschiene kann zu Problemen führen, da die Aktivwerte teilweise deutlich später vorliegen als die Bewertungsergebnisse für die Passivseite.
Daher sind alle Beteiligten gut beraten, sich nun mit der Thematik zu beschäftigen. Das betrifft Aktuarinnen und Aktuare, aber auch Unternehmen: Haben sie betroffene Zusagen? Wer kümmert sich um die Umsetzung? Wie werden die Daten beschafft? Und mit welchen Auswirkungen ist zu rechnen? Wie hoch ist der (Einmal-)Aufwand in der Bilanz?
Es gibt viel zu tun!
Thomas Hagemann ist Chefaktuar der Mercer Deutschland GmbH.
Stefanie Beyer ist Aktuarin Grundsatzfragen der Mercer Deutschland GmbH.
Von ihnen und anderen Autorinnen und Autoren von Mercer sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:
Der NKR und die Schriftformerfordernisse – BRSG (XVII): GroMiKV und die EbAV: IFRS 18: Vorgaben für den Pensionsaufwand – und mehr: BRSG 2.0-E (VI): aba-Forum Steuerrecht (IV): aba-Forum Steuerrecht (III): aba-Forum Steuerrecht (II): aba-Forum Steuerrecht (I): 17. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten: Zum Sommeranfang Großkampftag in Erfurt (III): Neuer Vorstoß des IDW zum HGB-Rechnungszinssatz Framework für das De-Risking: aba-Forum Steuerrecht (V): aba-Forum Steuerrecht (IV): aba-Forum Steuerrecht (II): aba-Forum Steuerrecht (I): DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (V) – Corona, Hitze, Diabetes: DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (V): Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen: Was nun? Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen: Zwischen Regulierung, Admin und Asset Management: #womeninpensions-Kommentar – mit Wirkung auf die bAV (II): Pensions in their Markets: Was war da los in London? Pensionsrückstellungen nach HGB: Pensions in their Markets: IDW und DAV zu rückgedeckten Versorgungszusagen: De-Risking-Strategien zahlen sich aus: Die Inflation und der Pensionsinvestor: Zusätzlicher Prüfungsaufwand für externe Versorgungsträger: Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten: Bilanzneutral, befristet, BOLZ: Forum „bAV“ der VVB: Erfurt, Teilzeit und die bAV: aba-Forum Steuerrecht 2021: Übersterblichkeit und Covid-19 (II): Mal wieder Handlungsbedarf bei Zusagen mit Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung: Von Fiduciary Management, Outscourced Chief Investment Officer und Delegated Solutions: bAV in der Corona-Krise: Übersterblichkeit und Covid-19: Prioritäten in der Krise: Aufsicht: bAV in den Zeiten des Virus‘: BaFin-Merkblatt: Flexible Lösungen und digitale Tools sind gefragt Was heißt hier „lediglich“? Alles auf Reset beim Wertguthaben? In beiden Fassungen? Zulagenförderung ist besser als ihr Ruf! Zumutung und Kostenbelastung „Künftig alle zwei Jahre EIOPA-Stresstest“ Die EIOPA wächst mit ihren Aufgaben Nicht genug dazu gelernt Spannung jenseits des BRSG bAV statt Resturlaub? Das hat dort nichts zu suchen! Das könnt Ihr doch nicht ernst meinen!
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von Thomas Hagemann, Düsseldorf; Wiesbaden, 8. Mai 2019
von Judith May, 23. April 2019
von Thomas Hagemann, 31. Oktober 2018
von Klaus Bednarz, Hamburg, 12. Dezember 2017
von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 5. Oktober 2017
von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 4. Oktober 2017
von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 10. August 2017
von Frank Zagermann, Wiesbaden, 29. Mai 2017
von Thomas Hagemann, Mannheim, 9. Mai 2017
von Rita Reichenbach, Frankfurt am Main, 12. März 2014
von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 25. Februar 2014
von Stefan Oecking, Dortmund, 17. Juli 2013