Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Forum Steuerrecht (II):

Zu wenig ist schlecht …

aber zu viel auch. Heute der zweite Teil der Berichterstattung zu der neulichen bAV-Steuertagung: über den Zins und die Durchschnittsbildung, die Kosten des Outside Funding, über Settlement und Asset Ceiling in der Rentnergesellschaft, wie Sie zum Prüfungsaufgriff werden, wo man genau landen sollte, aber trotzdem eine Spannweite hat, wer das alles nicht preisgünstig findet und mehr … Stefanie Beyer und Sebastian Walthierer dokumentieren die wichtigsten Inhalte.

Nach dem ersten Teil heute nun der zweite zu den Inhalten des diesjährigen aba-Forums Steuerrecht vom 18. März, die drei Mercer-Experten für PENSIONSINDUSTRIES notiert haben:

Johannleweling: das Ende des Niedrigzinses und die Auswirkungen auf die Rechnungslegung …

Über die Praxiserfahrungen der Wirtschaftsprüfung zur Auslagerung auf CTA, Pensionsfonds und Rentnergesellschaften seit der Zinswende spricht Andreas Johannleweling, Head of Pension Assessment Group, Financial Services, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft:

Eingangs erläutert der Aktuar die Entwicklung der Rechnungszinsen seit 2022: Der Zinsanstieg hatte sowohl Auswirkungen auf die stichtagsbezogenen Rechnungszinsen nach IAS 19 als auch auf die Zinserträge im CTA sowie bei der Bestimmung des regulatorischen Rechnungszinses im Pensionsfonds.

bringen Erträge und heben die Ausschüttungssperre auf

Aufgrund der Durchschnittsbildung beim HGB-Rechnungszins ist der Anstieg der Zinsen hier erst zeitverzögert zu beobachten. So liegt für einen Arbeitgeber, bei dem das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, seit dem 31. Dezember 2023 der 10-Jahres-Durchschnittszins über dem Rechnungszins des Vorjahres.

Andreas Johannleweling, KPMG. Foto: Hans Scherhaufer.

Dies führt dazu, dass bei der Betrachtung der Zinsänderung erstmals Erträge durch den – teilweise minimalen – Zinsanstieg entstehen. Seit Mai 2024 übersteigt der 7-Jahres-Durchschnittszins den 10-Jahres-Durchschnittszins, was zur faktischen Aufhebung der Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 S.2 HGB führt.

Auslagerungskosten in der bAV sinken

Johannleweling berichtet weiter, dass der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW in seiner 272. Sitzung die Thematik der Zinswende behandelt hat, da die Stellungnahme IDW RS HFA 30 implizit von höheren Auslagerungskosten ausgeht, als es dem Verpflichtungsumfang nach § 253 HGB entspricht. Aufgrund des Zinsanstiegs ist dies nun nicht mehr der Fall, was Konsequenzen für die einzelnen Auslagerungsoptionen hat.

Hierzu führt der Referent einige Beispiele an, wie sich die niedrigeren Auslagerungskosten auswirken: Bei einer Erfüllungsübernahme muss das übernehmende Unternehmen einen höheren Verpflichtungswert ausweisen, als es für die Übernahme erhalten hat, und realisiert somit sofort einen Erwerbsverlust. Das abgebende Unternehmen kann hingegen sofort einen Gewinn realisieren – unabhängig davon, ob ein Schuldbeitritt erfolgt oder nicht.

Auch beim Wechsel des Durchführungsweges, bspw. zu einem nicht-versicherungsförmigen Pensionsfonds, können die Auslagerungskosten geringer sein als der handelsrechtliche Verpflichtungsumfang, was zur Folge hat, dass die gebildete Rückstellung nach der Übertragung nicht vollständig aufgelöst werden kann.

Johannleweling präsentiert hierzu eine Beispielberechnung. Die Übertragung auf den Pensionsfonds erfolgt hier zwar zu den HGB-Werten, jedoch erweist sich auch in diesem Fall die Übertragung nicht als vorteilhaft für das abgebende Unternehmen. Die nicht mehr realisierbaren Zinsänderungserträge nach HGB und die sonstigen Nachteile werden zwar durch die Steuereinsparungen gemäß § 4e EStG kompensiert, jedoch ist der fiktive Zinsaufwand für die Verzinsung der Verpflichtung deutlich geringer als der Zinsertrag, welchen das Unternehmen hätte erzielen können, wenn es die Vermögensgegenstände nicht ausgelagert hätte.

Die Wirkung auf Plan- und Deckungsvermögen

Auch das Zusammenspiel zwischen Rechnungszins und Ertrag aus Plan Assets nach IAS 19 behandelt Johannleweling und weist darauf hin, dass bei Vermögenswerten, die aktuell eine Rendite unterhalb des IFRS-Rechnungszinses erzielen, dieses Delta über die versicherungsmathematischen Verluste lediglich ins OCI einfließt und nicht die P&L belastet.

Ergänzend zu diesen Überlegungen erläutert Johannleweling den Vorschlag des IVS, dass künftig Deckungsvermögen mit den Anschaffungskosten bilanziert werden sollte, da die aktuelle Bewertung zum Zeitwert erhebliche Unsicherheiten bei der Planung der HGB-Jahresabschlüsse mit sich bringt und zudem zu einem nicht unerheblichen Zeitverzug bei der Aufstellung führt.

Die Rentnergesellschaft und ihr Asset Ceiling

Abschließend beschäftigt sich Johannleweling kurz mit der originären Rentnergesellschaft und den Ausstattungsanforderungen nach dem BAG-Urteil vom 11. März 2008 für eine im Wege der Umwandlung entstandene Gesellschaft. Er weist darauf hin, dass aufgrund der gesetzlichen Nachhaftung der Altgesellschaft von zehn Jahren für diese ein (Partial) Settlement nach IAS 19 nur für die ab dem elften Jahr bei der Rentnergesellschaft fälligen Versorgungszahlungen in Frage kommt. Gleichwohl kann die Altgesellschaft nach IFRS eine Nullbilanzierung erreichen. Zwar hat sie für die Zahlungen der ersten zehn Jahre eine Verpflichtung (DBO) zu zeigen. Wenn diese aber – im Regelfall – mit einem für die Gesamtverpflichtung ausreichenden Planvermögen gesichert ist, so liegt bei der Altgesellschaft eine rechnerische Überdeckung vor. Da sie hieraus aber keinen Nutzen mehr ziehen kann, ist die Überdeckung bilanziell auf Null zu begrenzen (Asset Ceiling).

Hartmann: Die Rentnergesellschaft in der steuerlichen Betriebsprüfung

Klaus Hartmann beleuchtet eingangs seines Vortrags die Motivation und Entstehung einer Rentnergesellschaft sowie die zivil- und steuerrechtlichen Folgen der Gründung. Der Oberregierungsrat im Bundeszentralamt für Steuern in Bonn differenziert dabei:

Da ist einerseits die Rentnergesellschaften im Konzernbereich, die oft alle Rentner oder mit unverfallbarer Anwartschaft Ausgeschiedene in einer eigenen (Rentner-)Gesellschaft konzentriert und bei der manchmal auch der Verkauf per Share Deal an fremde Dritte erfolgt. Da ist andererseits die GGF-Rentnergesellschaft, um nach dem Übertrag den Verkauf der operativen Gesellschaft an einen fremden Dritten zu ermöglichen. Diese Rentnergesellschaft hat dann regelmäßig nur diese eine Pensionsverpflichtung im Hinblick auf die Versorgung des GGF.

Beispiele: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Klaus Hartmann, Bundeszentralamt für Steuern.

Der Referent geht anschließend auf Prüfungsaufgriffe seiner Behörde im Zusammenhang mit Rentnergesellschaften ein. Diese ergeben sich überwiegend aus der fehlerhaften Anwendung von § 4f und § 5 Abs. 7 EStG. Damit sind nur Fälle des Schuldbeitritts, der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG und der Schuldübernahme nach § 415 BGB betroffen. Auch die Finanzausstattung von Rentnergesellschaften spielt eine Rolle.

Den ersten Beispielsfall bildet Hartmann zur Aufwandsverteilung nach § 4f EStG: Es werden Rentenverpflichtungen im Wege der Ausgliederung zum 1. September 2001 für 8 Mio. Euro auf die Rentnergesellschaft übertragen. In der Steuerbilanz 31. Dezember 2000 waren diese mit 5 Mio. Euro bilanziert. Zum 1. September 2001 würde der Teilwert nach § 6a EStG 6 Mio. Euro betragen. Frage: Wie hoch ist der Verteilbetrag nach § 4f (1) S. 2 EStG?

Hartmanns Lösung: Der am vorangegangenen Bilanzstichtag angesetzte Rückstellungsbetrag ist sofort Betriebsausgabe (5 Mio. Euro). Der übersteigende Betrag (8 Mio. – 5 Mio. = 3 Mio.) ist zu verteilen (BMF-Schreiben vom 30. November 2017, Rz 18, BStBl. 2017 I S. 1619). Der fiktive Passivposten von 6 Mio. Euro zum 1. September 2001 ist ohne Bedeutung.

Der zweite Beispielsfall hat die Bestimmung und Fortführung der Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG zum Thema: Die Rentnergesellschaft hat Verpflichtungen von 700 Rentnern im Wege einer Ausgliederung zum 1. September 2001 für 8 Mio. Euro übernommen. Am 31. Dezember 2001 beträgt der Teilwert der übernommenen Verpflichtungen gem. § 6a EStG 5 Mio. Euro. Die Rentnergesellschaft bildet zum 31. Dezember 2001 eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG in Höhe 2,8 Mio. Euro und verringert diese in den Folgejahren um 0,2 Mio. Euro p.a.. Frage: Ist das Procedere rechtskonform?

Nach Ansicht des Referenten ist es das vermutlich nicht. Die Rentnergesellschaft bilanziert nicht lediglich eine Rücklage für einen Rentner, sondern für 700. Es gilt der Einzelbewertungsgrundsatz. Verstirbt ein Rentner in den Folgejahren, ist seine Pensionsrückstellung und seine Rücklage aufzulösen (§ 5 Abs. 7 Satz 6 EStG). Die Auflösung der Rücklage dürfte somit schneller als von der Gesellschaft angenommen erfolgen.

Punktlandung gefragt …

Hartmann kommt zur Finanzausstattung der Rentnergesellschaft und führt einleitend aus, dass die wesentliche Frage in diesem Zusammenhang lautet, wieviel Kapital die Rentnergesellschaft benötigt, damit das Geschäftsmodell Erfolg hat. Als Geschäftsmodell beschreibt er die Garantie einer lebenslangen Rente gegen Entgegennahme eines Einmalbetrags und ordnet dieses als „Versicherung“ ein, wobei die Beitragskalkulation unter den besonderen Bedingungen der Rentnergesellschaft durchzuführen ist.

Bei der Beitragskalkulation kann weder die Entscheidung 3 AZR 358/06 des BAG vom 11. März 2008 noch das Angebot eines Versicherers als Grundlage dienen. Im Körperschaftsteuerrecht muss die Kalkulation der Kapitalausstattung allein dem Fremdvergleich standhalten und die Frage beantwortet werden, welchen Betrag würde ein fremder Dritter verlangen, so der Referent.

Seiner Ansicht nach sind zunächst die Kalkulationsparameter anhand des konkreten Falles realistisch festzulegen, wobei die Rentnergesellschaft während der Rentenlaufzeit nicht zahlungsunfähig werden darf. Vielmehr soll sie über ihre gesamte Lebenszeit einen Gesamtgewinn erwirtschaften. Alle Parameter sind mit Sicherheitszuschlägen zu versehen, so Hartmann.

Für die Kalkulation biometrischer Rechnungsgrundlagen sollten die DAV-Richttafeln bzw. RT 2018 G plus eines Zuschlags auf die Lebenserwartung ausreichen. Der verwendete Rechnungszins muss, so Hartmann, aus einem geplanten Kapitalanlagekonzept hergleitet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsabschlag umso größer sein muss, je volatiler die Anlage ist. Die Anlage selbst muss Liquiditätsanforderungen abdecken. Bei der Kalkulation der Kosten sollen mögliche Gründungskosten, Buchführungs- und Abschlusskosten, Kosten der Finanzanlage, Personalkosten (evtl. Dienstvertrag GGF) und Gewinne einbezogen werden, auch Preissteigerungen sind einzukalkulieren.

Als Zwischenfazit zieht Hartmann, dass eine Rentnergesellschaft keine preisgünstige Art ist, Pensionsverpflichtungen zu entsorgen.

sonst vGA und verdeckte Einlage

Als Rechtsfolge bei zu geringer Kapitalausstattung nennt Hartmann die vGA der Rentnergesellschaft an den Anteilseigner und die verdeckte Einlage bei der „Aktiv GmbH“ durch den Anteilseigner. Das fehlende Kapital bei der Rentnergesellschaft wird dem Anteilseigner zugewendet, der dieses an die „Aktiv GmbH“ weiterleitet. Der Verteilbetrag gem. § 4f EStG und die Rücklage gem. § 5 Abs. 7 EStG wird unter Berücksichtigung der fremdüblichen Kapitalausstattung bestimmt.

Bei zu hoher Kapitalausstattung liegt eine vGA der „Aktiv GmbH“ an den Anteilseigner und eine verdeckte Einlage bei der Rentnergesellschaft durch den Anteilseigner vor. Das übersteigende Kapital bei „Aktiv GmbH“ wird dem Anteilseigner zugewendet, der dieses an die Rentnergesellschaft weiterleitet. Der Verteilbetrag gem. § 4f EStG und die Rücklage gem. § 5 Abs. 7 EStG wird unter Berücksichtigung der fremdüblichen Kapitalausstattung bestimmt.

Zur Finanzausstattung einer Rentnergesellschaft, die lediglich die Pensionsverpflichtung eines GGF übernimmt, stellt der Referent fest, dass der „Bestand“ der Rentnergesellschaft nur eine einzige Person umfasst. Es ist kein Ausgleich der Lebenserwartung im Bestand möglich, die Richttafeln sind allenfalls Schätzung der Zahlungsströme, der sozioökonomischer Faktor eines GGF lässt eher auf eine höhere Lebenserwartung schließen. Daher stellen die DAV-Richttafeln bzw. RT 2018 G plus Zuschlag die Untergrenze für die Lebenserwartung dar.

Die ständige Diskussion um die Kapitalausstattung

Als Fazit stellt der Referent noch einmal Überlegungen bei einer Betriebsprüfung dar: Hauptsächlicher Diskussionspunkt ist die Kapitalausstattung. Eine sachgerechte Kapitalausstattung kann weder vom Steuerpflichtigen noch vom Betriebsprüfer Euro-genau bestimmt werden, so dass es eine Spannweite für eine akzeptable Kapitalausstattung gibt.

Der Steuerpflichtige sollte die Ermittlung und Bestimmung aller relevanten Parameter transparent und nachvollziehbar dokumentieren können. Werden Anteile der Rentnergesellschaft zeitnah nach deren Gründung an fremde Dritte übertragen, und waren diese bereits bei der Bestimmung der Kapitalausstattung involviert, ist die Kapitalausstattung regelmäßig fremdüblich.

Als Ziel der Gründung einer Rentnergesellschaft definiert Hartmann zum einen die wirtschaftliche und rechtliche Entlastung der „Aktiv GmbH“ von Pensionsverpflichtungen gegenüber Rentnern und ausgeschiedenen Arbeitnehmern mit unverfallbarer Anwartschaft. Dies ist möglich z.B. im Rahmen des UmwG, des § 415 BGB oder im Rahmen einer abgeleiteten Rentnergesellschaft. Dies soll zu akzeptablen Kosten erfolgen, was fallabhängig ist, eine freie Kapitalanlage aber erleichtert. Die Gründung einer Rentnergesellschaft soll erfolgen, ohne steuerliche Risiken eingehen zu müssen. Die diesbezüglichen bilanz- und einkommensteuerlichen Risiken sind beherrschbar, besonderes Augenmerk ist auf die Kapitalausstattung zu richten.

Teil III der Berichterstattung zum diesjährigen aba-Forum Steuerrecht folgt in Kürze auf PENSIONSINDUSTRIES.

Stefanie Beyer ist Aktuarin (DAV/IVS), Senior Managerin, Wealth Expertise Center bei Mercer Deutschland in Frankfurt am Main.

Sebastian Walthierer ist Senior Manager, Legal & Tax Consulting bei Mercer Deutschland in Frankfurt am Main.

Stefanie Beyer und Sebastian Walthierer, beide Mercer.

Von Mercer-Autorinnen und Autoren sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

aba-Forum Steuerrecht (III):
Von Tresoren und Träumen …
von Stefanie Beyer und Gregor Hellkamp, 5. Mai 2025

aba-Forum Steuerrecht (II):
Zu wenig ist schlecht …
von Stefanie Beyer und Sebastian Walthierer, 25. April 2025

aba-Forum Steuerrecht (I):
Musterschüler gegen eigene Interessen …
von Sebastian Walthierer und Gregor Hellkamp, 23. April 2025

Vergangenen August in Erfurt (II):
All that Schweigen is Gold
von Gregor Hellkamp, 12. April 2025

Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (II):
Viel Genaues weiss man schon
von Dr. Judith May, Thomas Hagemann, Edward Grabner und Martin Stechele, 16. Januar 2025

Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (I):
You've got to show me Money
von Edward Grabner, Martin Stechele, Dr. Judith May und Thomas Hagemann, 14. Januar 2025.

Der NKR und die Schriftformerfordernisse – BRSG (XVII):
Sign your bAV
von Thomas Hagemann und Dr. Judith May, 11. November 2024

GroMiKV und die EbAV:
Seid gemeldet, Millionen
von Dr. Bernhard Holwegler und Elke Boetsch, 31. Oktober 2024

IFRS 18: Vorgaben für den Pensionsaufwand – und mehr:
Ihren Ausweis, bitte ...
von Thomas Hagemann, 4. Oktober 2024

BRSG 2.0-E (VI):
Hope I get Pension before I get old
von Dr. Katharina Meurs und Sebastian Walthierer, 25. Juli 2024

aba-Forum Steuerrecht (IV):
Von Nürnberg, Düsseldorf und Münster …
von Gregor Hellkamp, 29. April 2024

aba-Forum Steuerrecht (III):
Zwischen 7 und 10, zwischen …
von Stefanie Beyer und Gregor Hellkamp, 23. April 2024

aba-Forum Steuerrecht (II):
Steuern, Liebe und Pensionsfonds
von Stefanie Beyer und Sebastian Walthierer, 16. April 2024

aba-Forum Steuerrecht (I):
Von Dry Income, 35 Millionen, von abgeschlossenen ...
von Sebastian Walthierer, 8. April 2024

17. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten:
Von zweiten Währungen, Spagaten, einer Rückkehr und …
von Sebastian Walthierer und Dr. Thomas Haßlöcher, 22. Januar 2024

Zum Sommeranfang Großkampftag in Erfurt (III):
Cut bei den zehn letzten Jahren?
von Stefanie Beyer und Sebastian Walthierer, 18. Dezember 2023

Neuer Vorstoß des IDW zum HGB-Rechnungszinssatz
Jetzt aber fix!
von Thomas Hageman, 26. September 2023

Framework für das De-Risking:
For those about to pay!
von Olaf John und Gregor Stephan, 12. September 2023

aba-Forum Steuerrecht (V):
Trendwende beim HGB-Zins
von Stefanie Beyer, Joachim H. Kaiser und Sebastian Walthierer, 14. August 2023

aba-Forum Steuerrecht (IV):
Die Liebe und die DBO …
von Sebastian Walthierer und Stefanie Beyer, 2. August 2023

aba-Forum Steuerrecht (II):
Geben und Nehmen …
von Gregor Hellkamp, 31. Juli 2023

aba-Forum Steuerrecht (I):
Eine neue Weltsteuerordnung und …
von Gregor Hellkamp, 24. Juli 2023

DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (V) – Corona, Hitze, Diabetes:
Sind die aktuellen Sterbetafeln noch die bestmögliche Schätzung?
von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 11. Juli 2023

DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (V):
Live in drei Tagen!
von Dr. André Geilenkothen, 27. Juni 2023

Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen: Was nun?
From nine to five till ninetyfive
von Dr. Judith May, Dr. Katharina Meurs, Robin Leuprecht, 26. Juni 2023

Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen:
Time is on your side
von Olaf John und Dr. André Geilenkothen, 14. April 2023

Zwischen Regulierung, Admin und Asset Management:
Die vielfältigen Herausforderungen in der bAV und der Kapitalanlage erfordern …
Interview mit Martin Haep, 23. März 2023

#womeninpensions-Kommentar – mit Wirkung auf die bAV (II):
Von der Teilzeitfalle …
von Dr. Judith May, 2. März 2023

Pensions in their Markets: Was war da los in London?
Von Doom Loops zu Lessons learned
von Olaf John, 14. Oktober 2022

Pensionsrückstellungen nach HGB:
Frühzeitig und schnellstens“
Interview mit Thomas Hagemann, 13. Oktober 2022

Pensions in their Markets:
Tektonik in der Taktik
Interview mit Olaf John, 3. Juni 2022

IDW und DAV zu rückgedeckten Versorgungszusagen:
Es gibt viel zu tun!
von Stefanie Beyer und Thomas Hagemann, 25. Mai 2022

De-Risking-Strategien zahlen sich aus:
All's Well That Ends Well
von Olaf John, 28. April 2022

Die Inflation und der Pensionsinvestor:
Hedge me if you can
von Olaf John, 8. Februar 2022

Zusätzlicher Prüfungsaufwand für externe Versorgungsträger:
Geldwäsche, Transparenzregister und die bAV
von Dr. Bernhard Holwegler und Joachim H. Kaiser, 24. Januar 2022

Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten:
Time is on my Zeit
von Judith May und Thomas Haßlöcher, 14. Dezember 2021

Bilanzneutral, befristet, BOLZ:
Flexible Risikoabsicherung mit Mercer FlexProtect
von Stephan Hebel und René Jung, 3. November 2021

Forum „bAV“ der VVB:
My sweet fifteen
von Michael Ries, Dr. Judith May, Klaus Bednarz und Markus Klinger, 16. August 2021

Erfurt, Teilzeit und die bAV:
Kein Taschenrechner in Eigenregie
von Dr. Judith May, 8. Juli 2021

aba-Forum Steuerrecht 2021:
Alles außer Schaumweinsteuer
von Thomas Hagemann, 26. April 2021

Übersterblichkeit und Covid-19 (II):
von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 16. April 2021.

Mal wieder Handlungsbedarf bei Zusagen mit Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung:
Wenn alte Liebe rostet ...
von Nadine Wolters und Elisabeth Lapp, 22. März 2021.

Von Fiduciary Management, Outscourced Chief Investment Officer und Delegated Solutions:
Mit besserer Governance durch unsichere Zeiten
von Olaf John, 16. Dezember 2020

bAV in der Corona-Krise:
Neun Maßnahmen, die die Politik ergreifen muss
von Dr. Judith May, Stefan Oecking und Thomas Hagemann, 26. Juni 2020

Übersterblichkeit und Covid-19:
Man stirbt nur einmal!
von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 5. Juni 2020

Prioritäten in der Krise:
So navigieren Sie sicher in turbulenten Zeiten

von Jeffrey Dissmann und Michael Sauler, 27. Mai 2020

Aufsicht:
Konstruktiv durch die Krise

von Dr. Bernhard Holwegler und Thomas Hagemann, 16. April 2020

bAV in den Zeiten des Virus‘:
Kurze Arbeit und lange bAV

von Dr. Judith May, München, 30. März 2020

BaFin-Merkblatt:
Selbst nicht nachhaltig?

von Andreas Kopfmüller, 30. Januar 2020

Flexible Lösungen und digitale Tools sind gefragt
von Klaus Bednarz und Stephan Hebel, Frankfurt, 28. Oktober 2019

Was heißt hier „lediglich“?
von Thomas Hagemann, Düsseldorf; Wiesbaden, 8. Mai 2019

Alles auf Reset beim Wertguthaben?
von Judith May, 23. April 2019

In beiden Fassungen?
von Thomas Hagemann, 31. Oktober 2018

Zulagenförderung ist besser als ihr Ruf! 
von Klaus Bednarz, Hamburg, 12. Dezember 2017

Zumutung und Kostenbelastung
von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 5. Oktober 2017

Künftig alle zwei Jahre EIOPA-Stresstest“
von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 4. Oktober 2017

Die EIOPA wächst mit ihren Aufgaben
von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 10. August 2017

Nicht genug dazu gelernt
von Frank Zagermann, Wiesbaden, 29. Mai 2017

Spannung jenseits des BRSG
von Thomas Hagemann, Mannheim, 9. Mai 2017

bAV statt Resturlaub?
von Rita Reichenbach, Frankfurt am Main, 12. März 2014

Das hat dort nichts zu suchen!
von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 25. Februar 2014

Das könnt Ihr doch nicht ernst meinen!
von Stefan Oecking, Dortmund, 17. Juli 2013

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.