Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

IFRS 18: Vorgaben für den Pensionsaufwand – und mehr:

Ihren Ausweis, bitte …

und zwar genau hier! Das IAS-Board hat die internationalen Rechnungslegungsstandards angepasst. Erfasst davon ist auch das Pensionswesen. Dort wird zwar nur das festgezurrt, was für die Mehrheit der Akteure bereits gelebte Praxis sein dürfte. Wissen sollte man um das Detail aber schon. Thomas Hagemann berichtet.

Im April 2024 hat das IAS-Board den neuen Standard IFRS 18 „Presentation and Disclosure in Financial Statements” veröffentlicht. Er ersetzt den bisherigen Standard IAS 1 „Presentation of Financial Statements”.

Der neue Standard beschäftigt sich u.a. mit der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung und wird für die Unternehmen eine Menge Anpassungsaufwand nach sich ziehen. Fangen wir mit den unmittelbaren Auswirkungen für Pensionsverpflichtungen an und weiten wir anschließend den Blick.

Vorgaben für Pensionsverpflichtungen …

IAS 19.134 enthielt bisher die Aussage, dass IAS 19 selbst keine Vorgaben für den Ausweis der Nettozinsen (Net Interest) und des Dienstzeitaufwandes (Service Cost) macht, sondern dass hierfür die Vorgaben von IAS 1 zu beachten sind. IAS 1 enthielt hierfür aber keine explizite Regelung. Zumindest ist es sachgerecht, den Dienstzeitaufwand im Betriebs- und die Nettozinsen im Finanzergebnis zu erfassen. Tatsächlich kommt es in der Praxis in Anlehnung an US GAAP aber auch vor, dass die Nettozinsen im Betriebsergebnis erfasst werden.

Thomas Hagemann, Mercer.

Der Verweis auf IAS 1 wird durch den Verweis auf IFRS 18 ersetzt. IFRS 18.61 enthält nun die allgemeine Vorgabe, dass Zinsaufwand oder -ertrag (und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Auswirkungen einer Zinsänderung) im Finanzergebnis zu erfassen sind. Im Anhang B wird klargestellt, was das für den Aufwand nach IAS 19 bedeutet:

Die Nettozinsen sind nach IFRS 18.B54 (d) im Finanzergebnis und der Dienstzeitaufwand (also laufender und nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand sowie Gewinne und Verluste aus Abgeltungen) nach IFRS 18.B55 (b) im Betriebsergebnis auszuweisen.

und Klarstellungen

IFRS 18.B87 (b) bestätigt, dass Neubewertungen (Remeasurements) im sonstigen Ergebnis (Other Comprehensive Income OCI) zu erfassen sind, was sich aber schon aus IAS 19 ergibt und was auch in IAS 1 geregelt war. Darunter fallen alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste einschließlich der Effekte aus der Änderung von Bewertungsannahmen. Die Vorgabe in IFRS 18.61 zur Erfassung von Auswirkungen einer Zinsänderung im Finanzergebnis greift also bei Pensionsverpflichtungen nicht.

IFRS 18.B89 stellt ebenso wie IAS 1 klar, dass die Neubewertungen (anders als nach US GAAP) auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden (sog. Recycling).

IFRS 18 hat weitreichendere Bedeutung als die Änderung in der Pensionsbilanzierung.“

Sofern das Unternehmen die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren aufstellt, sind die Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer im Betriebsergebnis nicht erkennbar. Daher muss diese Größe nach IFRS 18.83 (a) (iii) separat angegeben werden.

Weitere Änderungen

Für die Pensionsbilanzierung ändert sich also fast nichts. Viele (vielleicht die meisten) Unternehmen erfassen die Nettozinsen ohnehin bereits im Finanzergebnis. Für die anderen bleibt es der geänderte Ausweis der Nettozinsen die einzige Änderung für die bilanzielle Erfassung der Leistungen an Arbeitnehmer.


Für die Unternehmen hat IFRS 18 aber natürlich deutlich weitreichendere Bedeutung als die Änderung in der Pensionsbilanzierung. Die klareren Vorgaben zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung werden für die Unternehmen zu Änderungen führen. Daneben beschäftigt sich der neue Standard mit der Kapitalflussrechnung und mit Anhangangaben zu unternehmenseigenen Kennzahlen.

Accounting Standards versus IFRS Sustainability Disclosure Standards

Da die IFRS seit einiger Zeit auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfassen, sind unter IFRS sowohl IFRS Accounting Standards als auch IFRS Sustainability Disclosure Standards zu verstehen. Daher wird in den Rechnungslegungsstandards künftig anstelle von IFRS der klarere Begriff IFRS Accounting Standards verwendet. Diese umfassen die jüngeren International Financial Reporting Standards (wie IFRS 18), die älteren International Accounting Standards (wie IAS 19), die jüngeren IFRIC Interpretations und die älteren SIC Interpretations.

Der bisherige Standard IAS 1 ist nicht vollständig in IFRS 18 aufgegangen. Teile sind in den IAS 8 verschoben worden, der umbenannt wurde: Bisher hieß er „Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors“, künftig bekommt er den allgemeineren Namen„Basis of Preparation of Financial Statements“. Grundlegende Änderungen sind damit nicht verbunden, nur sind bestimmte Regelungen künftig an anderer Stelle als früher zu finden.

Ein Verweis auf IAS 1 und die Verwendung des Begriffs IFRS für alle Rechnungslegungsstandards gab es vermutlich in allen noch gültigen IFRS Accounting Standards, so dass die Folgeänderungen entsprechend umfangreich sind. Die für Pensionsverpflichtungen maßgeblichen IAS 19 und IFRIC 14 enthalten aber nur solche redaktionellen Änderungen.

Anwendung – im Detail beliebig vorziehbar

Der neue IFRS 18 ist einschließlich der darin vorgesehenen Änderungen anderer Standards verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zwar an sich zulässig. Doch für eine Anwendung innerhalb der EU ist es erforderlich, dass der neue Standard zunächst in EU-Recht übernommen wird (Endorsement). Es ist damit zu rechnen, dass dieser Übernahmeprozess länger als ein Jahr dauern wird. Vorher ist eine Anwendung innerhalb eines EU-IFRS-Abschlusses nicht zulässig.

Jedoch ist die kleine Änderung in der Pensionsbilanzierung – die Erfassung der Nettozinsen im Finanzergebnis – ja auch unter den gegenwärtig geltenden EU-IFRS bereits zulässig. Dieses Detail können diejenigen Unternehmen, die es noch nicht anwenden, also beliebig vorziehen.

Der Autor ist Chefaktuar der Mercer Deutschland in Mülheim an der Ruhr.

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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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