… und inwiefern die Ampel doch noch geliefert hat: Wo mit schlechteren Geschäftszahlen zu rechnen ist, welche wesentlichen Weichen in Kassel gestellt wurden und wie bAV-Vermögen in der Erbschaftsbesteuerung zu behandeln ist – oder gar zu verschonen … All das und mehr wurde auf dem neulichen aba-Forum diskutiert. Sebastian Walthierer war dabei. Teil I eines dreiteiligen Beitrages.
18. März, Mannheim, diesjähriges aba-Forum Steuerrecht: auf der Agenda wie stets vielfältige komplexe Steuerfragen aus dem Umfeld des Pensionswesens. Fast schon traditionell haben drei Mercer-Experten für PENSIONS●INDUSTRIES die wichtigsten Aussagen der Referenten dokumentiert. Wegen der Kombination aus Komplexität und Inhaltsdichte erfolgt wie im Vorjahr die Berichterstattung in mehreren Teilen – und der besseren Lesbarkeit halber wie hier üblich im Indikativ der Referenten. Heute also der erste Teil:
Claudia Veh, Partnerin bei B&W Deloitte, die wie im Vorjahr durch das Forum führt, eröffnet die Veranstaltung mit der Feststellung, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BRSG II im Wesentlichen das Sozialpartnermodell im Fokus stand. Aus steuerlicher Sicht hervorzuheben ist zumindest die Anpassung des § 100 EStG. Aktuell ist das Augenmerk auf die steuerlich geförderte private Altersvorsorge zu richten, da auch hier von Beratern ein gewisses Maß an Sprechfähigkeit erwartet werden darf. Mit einem Ausblick auf die Themen des Forums leitet sie über zum ersten Vortrag:
Landwehr: zahlreiche Gesetze im Nachgang der Ampel …

Volker Landwehr blickt eingangs seines Vortrags mit der Feststellung zurück, dass trotz des Endes der Ampelkoalition viele Gesetze noch umgesetzt worden sind, u.a. das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) oder das Steuerfortentwicklungsgesetz. Gerade das JStG 2024 hat als Omnibusgesetz mit 56 Artikeln eine Vielzahl von wichtigen Einzelregelungen gebracht.
Die aktuelle Steuergesetzgebung stellt der Leiter Steuern des GDV überblicksartig dar, wobei der Bogen von „A“ wie Altersvorsorgereformgesetz und Aktivrentengesetz bis „U“ wie „Umsatzsteuersatzanpassungsgesetz“ und Unternehmenssteuerstrukturreformgesetz 2026 reicht.
… mit ernüchterndem Blick auf die Rentenkommission
Explizit geht der Referent auf die aktuelle Steuergesetzgebung zur Altersvorsorge ein. Er formuliert eine gewisse Ernüchterung im Hinblick auf die am 7. Januar eingesetzte Alterssicherungskommission (sog. Rentenkommission), da die meisten Probleme doch alle klar umrissen sind und es nun eigentlich betreffend die Reform und Zukunftssicherung der Altersvorsorge losgehen kann. Die Zeit drängt, da man 2025 im Hinblick auf das Beitragsvolumen im Bereich Leben zwar nicht schlecht aufgestellt gewesen ist, es sich aber abzeichnet, dass 2026 schlechtere Geschäftszahlen bringen wird und 2027 noch deutlich schlechter werden könnte. Der Ausblick ist demnach wenig positiv.
Landwehr erläutert:
– zum kürzlich in Kraftgetretenen BRSG II: Erweiterung der Geringverdienerförderung gem. § 100 EStG, d. h. ab 2027 Dynamisierung der Verdienstgrenzen (3% der BBG GRV, bei BBG 2026 = monatlich 3.042 statt aktuell 2.575 Euro) und Erhöhung der möglichen Förderbeträge auf 1.200 statt 960 Euro; damit neuer Förderhöchstbetrag in Höhe von 360 statt 288 Euro.
– zum seit 1. Januar geltendem Aktivrentengesetz: für Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze (67 Lebensjahre) erreicht haben und im Ruhestand sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten wollen, bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfreien Verdienst (§ 3 Nr. 21 EStG) möglich (ausgenommen vom Progressionsvorbehalt, etwaiger Mehrverdienst ist steuerpflichtig).
– zum Altersvorsorgereformgesetz, das als „FDP-Gesetz“ unter dem Namen „pAV-Reformgesetz“ im Jahr 2024 schon einmal auf dem Tisch lag: enger Zeitrahmen, doch wird so ein neues System für Neuverträge der privaten Altersvorsorge ab 1. Januar 2027 etabliert. Der Referent stellt klar, dass es sich hierbei im Kern an vielen Stellen um steuerlich geförderte Vermögensbildung und nicht um klassische Altersvorsorge handelt, gibt differenziert nach Anspar- und Auszahlphase einen Überblick über mögliche Produktkonstellationen und weist u. a. auf das geplante Altersvorsorgedepot, ein entsprechendes Standardprodukt sowie die beitragsproportionale Förderung hin.
„Mit dem Gesetzentwurf ist vor der Sommerpause zu rechnen.“
– zum Frühstart-Renten-Gesetz, durch das für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll: Aus den daraus resultierenden maximal 1.440 Euro ist ohne Zuzahlung und Fortführung nach dem 18. Lebensjahr keine große Rente zu erwarten, die Maßnahme ist insofern „ein Tropfen auf den heißen Stein“ kann aber einen sehr positiven Impuls pro Altersvorsorge auslösen. Offen ist noch vieles, z.B. in welchem Rahmen Zuzahlungen möglich sind, was passiert, wenn ein Kind verstirbt oder das Kind im Ausland weilt. Mit dem Gesetzentwurf ist vor der Sommerpause zu rechnen. Dieser dürfte Klarheit bringen.
Die Vermittler mit mehr Möglichkeiten bei Steuerfragen
Im folgenden geht Landwehr auf aktuelle, schon in Kraft getretene sonstige Steuergesetze, wie z.B. das Steuersofortprogrammgesetz (u.a. Absenkung KSt-Satz ab 2028 über 5 Jahre von 15 auf 10%; degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, im Anlagevermögen für Anschaffungen/Herstellungen ab Juli 2025 bis Ende 2027 i. H. v. bis zu 30%), das Mindeststeueranpassungsgesetz (Umsetzung der neuen OECD-Verwaltungsleitlinien zur globalen Mindestbesteuerung, z. B. Änderungen von § 13 AStG [Einführung 10% -Beteiligungsgrenze]; BMF steht fest zur Mindeststeuer und sieht keine Chance für eine Abschaffung oder Aussetzung), die Mindeststeuer-Bericht-Verordnung oder das Standortfördergesetz zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland ein.
„Das Haftungsrisiko ist nicht zu vernachlässigen.“
Mit dem geplanten Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz, das zum 1. September 2026 in Kraft treten soll, wird u. a. die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen umfassend neu geregelt werden.
§ 4e StBerG-E enthält dabei eine Generalklausel, die die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn diese als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Ob eine derartige Nebenleistung vorliegt, ist nach Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen. Somit können hiernach künftig Versicherungsvermittler z.B. steuerliche Fragen zu Produkten beantworten, ohne gegen das Steuerberatungsgesetz zu verstoßen. Allerdings weist der Referent auf das nicht zu vernachlässigende Haftungsrisiko in diesem Zusammenhang hin.
Was an Steuergesetzgebung in Sichtweite noch zu erwarten ist, ist in den Augen von Landwehr vor dem Hintergrund externer Einflüsse, der wirtschaftlichen Lage im Land und den Ergebnissen im Wahljahr 2026 eher ungewiss. Bis zur Sommerpause wird aber auf jeden Fall noch der Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 und auch der Entwurf eine Unternehmensteuerstrukturreformgesetzes kommen. Auch mit einer Reform des Einkommensteuertarifs ist zu rechnen. Mit Blick auf die haushalterisch schwierige Ausgangslage ist der Umfang und auch eine etwaige Gegenfinanzierung fraglich.
Lorenz: Erbschaftsteuer bei Unternehmensnachfolge

Prof. Johannes Lorenz vom Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Regensburg eröffnet seinen Vortrag mit der Bedeutung der Erbschaftsteuer vor dem Hintergrund der Gesamtsteuereinnahmen des Bundes, der Länder und Gemeinden mit Stand 2023. Mit 9,286 Mrd. Euro im Jahr 2023 spielt die Erbschaftsteuer hier eine eher untergeordnete Rolle. Bedeutsam hier Unternehmensnachfolgen: So wurden in den Jahren 2018 bis 2022 ca. 150.000 Unternehmen mit 2,4 Mio. Beschäftigten übergeben, etwa 50% davon familienintern.
Wichtige Kernpunkte:
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Erbschaftssteuertarif unter Berücksichtigung von Durchschnittssteuer und steuerpflichtigem Erwerb in Abhängigkeit von der Steuerklasse des Steuerpflichtigen; Freibeträge hin (Elternteil – Kind: 400.000 Euro, Ehegatte – Ehegatte: 500.000 Euro, alle 10 Jahre nutzbar) sowie weitere Freibeträge gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, § 17 ErbStG.
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Steuerbefreiungen für begünstigte Vermögen: Regel- und Optionsverschonung gem. § 13a ErbStG, Verschonungsabschlag in Abhängigkeit zum begünstigten Vermögen bei Großerwerben über 26 Mio. Euro gem. § 13c ErbStG und Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG. Hierbei wird die Steuer bei Erwerb von begünstigtem Vermögen über 26 Mio. Euro erlassen, wenn der Erwerber nicht in der Lage ist, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu begleichen. Gem. § 13b ErbStG begünstigungsfähiges Vermögen (Vermögen aus Land und Forst, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften > 25%) vs. nicht verschonungswürdiges Verwaltungsvermögen (etwa fremdvermietete Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften < 25%, Kunstgegenstände).
… und in der bAV – RDV heißt nicht zweckexklusiv
In der Folge geht Lorenz auf die erbschaftsteuerliche Begünstigung von bAV-Vermögen ein und verweist auf die Fiktion des § 13b Abs. 3 ErbStG, wonach bAV-Vermögen bis zur Höhe der bAV-Verpflichtungen nicht zum Verwaltungsvermögen zu zählen – und damit unter bestimmten Voraussetzungen verschonungswürdig ist. Das bAV-Vermögen muss in diesem Zusammenhang ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dienen („Zweckexklusivität“) und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sein. Der Referent nennt diesbezüglich neben dem CTA „andere Regelungen mit nachhaltigem Insolvenzschutz“, z.B. den Anspruch auf Aussonderung gem. § 47 InsO, und stellt fest, dass eine Rückdeckungsversicherung alleine nicht ausreichend ist.
Die Frage der Dotierung
Da das bAV-Vermögen nur bis zur Höhe der bAV-Verpflichtungen begünstigt ist, wird bei Überdotierung (Vermögenswerte größer Verpflichtungswerte) der überschießende Teil wie „normales“ Verwaltungsvermögen besteuert.
„Die Bewertung der bAV-Verpflichtungen erfolgt mit dem ‚gemeinen Wert’“.
Bei Unterdotierung wird der überschießende Teil der Verpflichtungen im Rahmen der „normalen“ Schuldenverrechnung berücksichtigt. Die Bewertung der bAV-Verpflichtungen erfolgt mit dem „gemeinen Wert“ gem. § 9 BewG. Die Frage nach dem hier anzusetzenden Zinssatz wird in Fachkreisen unterschiedlich beantwortet. Im Raum stehen 6% gem. § 6a EStG, 5,5% gem. § 12 Abs. 3 BewG oder ein durchschnittlicher Marktzinssatz gem. § 253 Abs. 1 HGB (zB Beck, ZEV 2016, 546, 550).
Lorenz schließt mit einem Fallbeispiel zu Auswirkungen einer „falschen“ Bewertung und geht noch kurz auf die Verrechnungsreihenfolge ein. Die Verrechnung der Altersversorgungsverpflichtungen vollzieht sich nach folgenden Schritten mit:
1. Jungem Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG,
2. Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG und
3. Finanzmitteln gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfolgt allerdings keine Verrechnung mit jungen Finanzmitteln gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG.
Wörner: SV-Rechtsprechung und bAV
Den letzten Vortrag des Vormittags hält Frank Wörner, Prokurist und Stabsstelleninhaber Recht der bAV bei der Stuttgarter Vorsorge Management, der eine Übersicht über die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit gibt:
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BSG B 5 R 3/24 R vom 6. Juni 2025: Grundrentenanspruch durch freiwillige Beiträge zur gRV. Der 5. Senat entschied, dass im vorliegenden Fall hinreichend gewichtige Sachgründe bestehen, die den Ausschluss von Zeiten mit freiwillig geleisteten Beiträgen für die Erfüllung für den Grundrentenzuschlag erforderlichen Mindestzeiten rechtfertigen. Zwischen einer Pflichtversicherung aufgrund versicherter Beschäftigung oder einer Tätigkeit und einer freiwilligen Versicherung bestehen in der gRV erhebliche Unterschiede. Hier war der Kläger von 1987 bis 2012 selbständig im Pressevertrieb tätig und zahlte durchgängig freiwillige Beiträge in die GRV, § 7 SGB VI.
„Das Thema Grundrentenzuschlag hat eine hohe Beratungsrelevanz.“
Der freiwillig Versicherte kann die Beitragszahlung jederzeit aussetzen oder sogar ganz einstellen und die Höhe seiner Beiträge im gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbst bestimmen, so das BSG. Im Gegensatz dazu können sich Pflichtversicherte als zahlenmäßig bedeutsamste Versichertengruppe der gRV ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen regelmäßig nach Beitragszeit, -dichte und -höhe in wesentlich stärkerem Maße durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Finanzierung der gRV bei. Die freiwillig Versicherten werden auch nicht unzumutbar belastet, wenn sie von der Begünstigung durch eine aufgrund des Grundrentenzuschlags erhöhte Rentenzahlung ausgeschlossen sind, stellte das Gericht fest.
Wörner misst dem Thema Grundrentenzuschlag eine hohe Beratungsrelevanz zu. Insbesondere für Fälle, bei denen durch eine Entgeltumwandlung der Grundrentenzuschlag aufgrund der Unterschreitung des berücksichtigungsfähigen Verdientes nicht greift. Arbeitnehmer müssen für eine informierte Entscheidung im Hinblick auf die bAV wissen, wie sich diese ggfs. auf den Grundrentenanspruch auswirken kann.
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BSG B 12 KR 9/23 R vom 5. Januar 2024: Keine Anwendung des Freibetrags bei freiwillig Versicherten. Das Gericht entschied im vorliegenden Fall (freiwillig versicherter Rentner, bAV-Freibetrag nicht angewendet, stattdessen „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“), dass der Ausschluss freiwillig Versicherter vom Anwendungsbereich des Freibetrags und der Freigrenze aufgrund der Beitragsverfahrengrundsätze Selbstzahler als untergesetzliche Norm mit höherrangigem Recht und Verfassungsrecht vereinbar ist.
Laut Senat sei richtig, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des bAV-Freibetrags das Ziel hatte, die bAV zu stärken und für Beschäftigte attraktiver zu machen sowie Betriebsrentner von gKV-Beiträgen, die sie im Alter aus bAV-Leistungen zu leisten haben, zu entlasten (BT-Drucks 19/15438 S 1).

Allerdings, so das BSG, habe der Gesetzgeber bei der konkreten Umsetzung dieser Zielvorgaben darauf verzichtet, § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V durch einen zusätzlichen Verweis auf § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu ändern. Während des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz ist die Begrenzung auf Pflichtversicherte gesehen und erörtert worden.
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SG München S 59 P 594/24 vom 12. November 2025: Leistung aus einer Direktversicherung ohne Arbeitsvertrag ist nicht als Versorgungsbezug zu charakterisieren. Vorliegend wurde eine Direktversicherung für die Ehefrau eines Rechtsanwalts abgeschlossen und von dessen Privatkonto finanziert. Geplant war, dass die Ehefrau als Arbeitnehmerin beschäftigt werden sollte, was aber nie umgesetzt wurde. Die ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von 42.712 Euro ist keine bAV, so das Gericht. Dafür wäre Voraussetzung gewesen, dass ein Arbeitsverhältnis tatsächlich vorliegt und der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag abschließt. Das ursprünglich geplante (nicht geringfügige) Arbeitsverhältnis kam nie zustande, die Direktversicherung wurde als privater Vertrag des Ehemannes der Klägerin zu deren Gunsten durchgeführt. Dass fast 20 Jahre später ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Klägerin und Ehemann zustande kam, vermochte den Charakter der ursprünglich rein privat abgeschlossenen Direktversicherung nicht mehr zu ändern, da sie zu deren Abschluss in keinerlei Beziehung mehr stand.
Wörner weist darauf hin, dass dieses Urteil im Widerspruch zum BSG-Urteil B 12 KR 16/10 R vom 30. März 2011 steht. Seinerzeit war das BSG der Meinung, ein Vertrag sei schon allein deshalb der bAV zuzurechnen, weil er als Direktversicherung ausgestaltet sei; eine Direktversicherung sei gem. §1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der bAV definiert. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliege, sei nicht relevant.
Ende des ersten Teils der Berichterstattung zum diesjährigen aba-Forum Steuerrecht. Teil II folgt in Kürze auf PENSIONS●INDUSTRIES.
Der Autor ist Senior Manager, Legal & Tax Consulting bei Mercer Deutschland in Frankfurt am Main.

Von Mercer-Autorinnen und Autoren sind zwischenzeitlich bereits aufPENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
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Am 23. Oktober in Erfurt – und es muss nicht immer der Dritte sein:
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aba-Forum Steuerrecht (IV):
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aba-Forum Steuerrecht (III):
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von Stefanie Beyer und Gregor Hellkamp, 5. Mai 2025
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von Sebastian Walthierer und Gregor Hellkamp, 23. April 2025
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Forum „bAV“ der VVB:
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von Michael Ries, Dr. Judith May, Klaus Bednarz und Markus Klinger, 16. August 2021
Erfurt, Teilzeit und die bAV:
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aba-Forum Steuerrecht 2021:
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Übersterblichkeit und Covid-19 (II):
von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 16. April 2021.
Mal wieder Handlungsbedarf bei Zusagen mit Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung:
Wenn alte Liebe rostet ...
von Nadine Wolters und Elisabeth Lapp, 22. März 2021.
Von Fiduciary Management, Outscourced Chief Investment Officer und Delegated Solutions:
Mit besserer Governance durch unsichere Zeiten
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bAV in der Corona-Krise:
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Übersterblichkeit und Covid-19:
Man stirbt nur einmal!
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So navigieren Sie sicher in turbulenten Zeiten
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Aufsicht:
Konstruktiv durch die Krise
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bAV in den Zeiten des Virus‘:
Kurze Arbeit und lange bAV
von Dr. Judith May, München, 30. März 2020
BaFin-Merkblatt:
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Was heißt hier „lediglich“?
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Alles auf Reset beim Wertguthaben?
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In beiden Fassungen?
von Thomas Hagemann, 31. Oktober 2018
Zulagenförderung ist besser als ihr Ruf!
von Klaus Bednarz, Hamburg, 12. Dezember 2017
Zumutung und Kostenbelastung
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„Künftig alle zwei Jahre EIOPA-Stresstest“
von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 4. Oktober 2017
Die EIOPA wächst mit ihren Aufgaben
von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 10. August 2017
Nicht genug dazu gelernt
von Frank Zagermann, Wiesbaden, 29. Mai 2017
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von Thomas Hagemann, Mannheim, 9. Mai 2017
bAV statt Resturlaub?
von Rita Reichenbach, Frankfurt am Main, 12. März 2014
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