Und alle schuldrechtlichen Versorgungsausgleiche auch? Gestern musste sich der Dritte Senat des höchsten deutschen Arbeitsgerichts mit der Frage befassen, wem nach einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Hinterbliebenenrente aus einer Pensionskasse zusteht, wenn der Ausgleichsberechtigte stirbt. Das Urteil liegt noch nicht vor. Indes: Für beide Vorinstanzen war die Sache klar. Und eine mit dem Fall zusammenhängende Frage könnte der Senat gleich mitbeantworten.
Vergangenen Januar in Düsseldorf: Eine versorgungsausgleichsberechtigte Frau, an die durch schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Teile der Betriebsrentenansprüche ihres Ex-Mannes abgetreten worden waren, war verstorben. Prompt forderte der neue Ehemann und nun Neu-Witwer die Hinterbliebenenrente von der Pensionskasse ein.
Doch die mauerte unter Verweis auf ihre Satzung: Da der Versorgungsausgleich seinerzeit schuldrechtlich gestaltet worden war und nicht durch interne Teilung, stehe nach dem Verscheiden der Ausgleichsberechtigten die volle Rente wieder dem ursprünglichen Ehemann zu. Prompt ging die Sache vor Gericht, und ArbG Solingen wie LAG Düsseldorf ließen den neuen Ehemann abblitzen. Der ursprüngliche Ehemann erhält nun seine Betriebsrente wieder voll umfänglich.

Die Leitsätze des LAG lauten:
„1. Die Satzungsbestimmungen einer PK dürfen die Begründung der außerordentlichen Mitgliedschaft für den ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner davon abhängig machen, dass der Versorgungsausgleich durch interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG und nicht durch einen schuldrechtrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß §§ 20 ff. VersAusglG erfolgte. Diese Differenzierung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.“
„2. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der neue Ehepartner des verstorbenen ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners nur dann eine Hinterbliebenenrente erhalten kann, wenn der Versorgungsausgleich durch interne Teilung erfolgte nicht, aber – wie hier – bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. In diesem Fall steht bei Tod des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners die volle Versorgung gemäß § 21 Abs. 4 VersAusglG wieder dem ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehepartner zu.“
Direktzusage mit Nebenrolle
Übrigens spielte in dem Fall auch noch eine Direktzusage eine Nebenrolle. Denn auch aus dieser erhielt der erste Ehemann eine Betriebsrente von seinem Ex-Arbeitgeber, und auch diese musste er mit seiner Versorgungsausgleichberechtigten Frau teilen. Und auch diese fließt jetzt wieder vollumfänglich an ihn. Doch auch deren Anteil als Hinterbliebenenrente wollte der zweite Ehemann nun bemerkenswerterweise von der Pensionskasse gezahlt wissen.
Die Frage, wie bei einem nicht intern, sondern schuldrechtlich gestalteten Versorgungsausgleich nach dem Tod des Versorgungsausgleichberechtigten mit Renten aus Direktzusagen umzugehen ist, ließ das Gericht unbeantwortet, da nicht entscheidungserheblich.
Nun also gestern Erfurt (3 AZR 70/26). Ob der Dritte Senat die Gelegenheit nutzen wird, die offene Frage per Obiter Dictum gleich für Direktzusagen mitzubeantworten, bleibt abzuwarten, bis das Urteil vorliegt.

Das Urteil 12 SLa 490/25 des LAG Düsseldorf vom 14. Januar 2026 findet sich hier.
Neulich im Januar
Erst zu Jahresbeginn hatte er sich den Dritte Senat mit dem Komplex schuldrechtlicher Versorgungsausgleich/Tod eines der ehemaligen Partner/Hinterbliebenenrente auseinanderzusetzen. Allerdings war der seinerzeitige Fall anders gelagert, die Longial hat ihn hier analysiert.
Mehr zu dem zur heutigen Headline anregenden Kulturstück findet sich hier.


























