Nichtanwendungserlass oder Neuregelung der Leitlinien zur steuerlichen Bilanzierung wertpapiergebundener Zusagen? Das war die Frage, die sich der Finanzverwaltung nach einem wegweisenden BFH-Urteil seit zwei Jahren stellt. Das BMF hat diese Frage nun vergangene Woche beantwortet – und sich für den richtigen Weg entschieden, bilanziert Manfred Stöckler. Und appelliert an den Dritten im Gewaltenbunde.
Rückblick, München, 4. September 2024: Der BFH nutzt mit Beschluss XI R 25/21 einen sehr speziellen Sachverhalt, um allgemeine Leitlinien zur steuerlichen Bilanzierung wertpapiergebundener Zusagen aufzustellen.

Wertpapiergebundene Versorgungszusagen ohne garantierte Mindestleistung
Der Entscheidung des BFH lag der Fall einer GmbH zugrunde, die ihren Geschäftsführern und weiteren leitenden Angestellten wertpapiergebundene Versorgungszusagen erteilt hatte, bei denen die zugesagten Leistungen ausschließlich vom Wert fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen zum Versorgungsfall abhingen und keine garantierte Mindestleistung vorgesehen war.
Der BFH hat – ohne mündliche Verhandlung – entschieden, dass in der Steuerbilanz Pensionsrückstellungen dem Grunde nach auch für Versorgungszusagen zu bilden sind, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung nach dem Wert einer in Fondsanteile investierenden Rückdeckungslebensversicherung beim Eintritt des Versorgungsfalles richtet.

Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung sei auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 EStG zu ermitteln; demnach also nach dem „normalen“ Teilwertverfahren (und damit entspricht er eben nicht nach dem Kurswert der Wertpapiere).
Absage an das BMF-Schreiben von 2002 …
Mit der Entscheidung hat der BFH der im BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung zur Bildung von Rückstellungen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen eine klare Absage erteilt. Diese hatte nämlich die Auffassung vertreten, dass bei „Versorgungszusagen, die neben einem garantierten Mindestbetrag Leistungen vorsehen, die vom Wert bestimmter Wertpapiere zu einem festgelegten Zeitpunkt abhängen (wertpapiergebundene Versorgungszusagen)“ im Umfang der zusätzlichen, über die garantierte Mindestversorgung hinausgehenden Leistungen nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag kein Rechtsanspruch gemäß § 6a Abs. 1 EStG bestünde (und damit die Rückstellungsbildung bereits dem Grunde nach versagt) und darüber hinaus der über die garantierte Mindestleistung hinausgehende Wert der Wertpapiere eine ungewisse Erhöhung des Pensionsanspruchs im Sinne von § 6a Abs. 3 EStG darstelle.
… und Handlungsbedarf in der Wilhelmstraße
Es bestand also kein Zweifel, dass die Finanzverwaltung nun auf die Entscheidung des BFH reagieren musste. Zwei Möglichkeiten standen zur Auswahl:
Zum einen hätte sie der Judikatur mit einem Nichtanwendungserlass die Gefolgschaft versagen und bei ihrer ursprünglichen Auffassung bleiben können.

Zum anderen hätte sie die Entscheidung des BFH veröffentlichen und mit einem neuen BMF-Schreiben das vorherige aus 2002 aufheben können. Das BMF hat sich erfreulicherweise für diese zweite Alternative entschieden.
Zum Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse in der Teilwertermittlung
Das nun vorliegende BMF-Schreiben vom 17. September 2026 sieht neben der einleitenden Aussage, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden seien, Folgendes vor:
Soweit künftige Pensionsleistungen von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere zu einem festgelegten Zeitpunkt (z. B. Eintritt des Versorgungsfalles) abhängen, sind unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips die zum Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse (z. B. der Kurswert von Wertpapieren), mindestens jedoch eine eventuell zugesagte Mindestleistung der Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zugrunde zu legen.
„Hier werden die Aktuare gefordert sein.“
Das darf nicht falsch verstanden werden: Die steuerbilanzielle Pensionsrückstellung ist – anders als bei der handelsbilanziellen Bewertung – nicht mit dem Kurswert der Wertpapiere zu bewerten; dieser Wert geht „lediglich“ in die Teilwertermittlung ein.
Zu weiteren Details der Teilwertermittlung, wie z.B. der Berücksichtigung zukünftiger Beiträge oder der Ermittlung der betragsmäßig gleich bleibenden Jahresbeträge (Prämie), enthält das Schreiben keine Informationen. Hier werden die Aktuare gefordert sein.
Ein sinnvoller Ansatz zur Ermittlung der künftigen Pensionsleistungen im Rahmen des Teilwertverfahrens wäre, die bis zum Bilanzstichtag im Rahmen einer boLZ geleisteten Beiträge mit dem Kurswert der Wertpapiere (unter Berücksichtigung einer garantierten Mindestleistung) und die nach dem Bilanzstichtag zu leistende Beiträge mit dem Nominalwert bzw. ggf. dem Garantiewert anzusetzen. Die Rückbelegung für theoretische Leistungsfälle vor dem Bilanzstichtag, die für die Ermittlung der Prämie benötigt werden, könnte durch Linearisierung erfolgen.
Entgeltumwandlungen
Die Ausführungen zum Mindestbarwertvergleich (Teilwert vs. Barwert der unverfallbaren Anwartschaft) im Rahmen der Bewertung von Entgeltumwandlungen unter Ziffer 2 des BMF-Schreibens mögen auf den ersten Blick eher trivial erscheinen. Sie sind jedoch der Tatsache geschuldet, dass der BFH entschieden hat, der Mindestbarwertvergleich sei auch bei einer boLZ ohne garantierte Mindestleistung durchzuführen.
Da der Mindestbarwertvergleich tatbestandlich jedoch eine Entgeltumwandlung im Sinne des Betriebsrentengesetzes fordert, kann er bei einer boLZ ohne garantierte Mindestleistung, die nicht als bAV im Sinne des Betriebsrentengesetzes angesehen wird, nicht zur Anwendung kommen. In Abgrenzung zu dem vom BFH behandelten Sachverhalt dürfte das BMF auf diese Rechtsfolge ein gesondertes Augenmerk gelegt haben. Dies trifft nun 2 Fälle: Den beherrschenden GGF aus persönlichen Gründen und die boLZ ohne jegliche Garantie aus sachlichen Gründen.
Keine Annäherung an die Handelsbilanz
In Ziffer 3 des Schreibens wird konsequenterweise das BMF-Schreiben von 2002 aufgehoben. Beibehalten will das BMF die getrennte Bilanzierung und Bewertung von Wertpapieren und Pensionsverpflichtungen. Weil sich das Schreiben von 2002 ebenfalls zu dieser Thematik geäußert hat, wird der Fortbestand dieser Auffassung explizit erwähnt.
Wie oben bereits erwähnt findet also keine Annäherung an die handelsbilanzielle Bewertung wertpapiergebundener Zusagen statt. Das ist folgerichtig, weil eine solche nur durch den Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung des § 6a EStG erfolgen könnte und nicht durch die ihrerseits gesetzesgebundene (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) Finanzverwaltung.
Nachholverbot ohne Anwendung
Die Umstellung auf eine Bewertung, bei der über zugesagte Mindestgarantien auch aktuelle Kurswerte zu berücksichtigen sind, dürfte in der Praxis zumindest teilweise zu deutlichen Erhöhungen der steuerbilanziellen Pensionsrückstellungen führen.
Entscheidender Faktor dürfte hier die Performance der zugrunde liegenden Wertpapiere in der Vergangenheit sein. Lobenswert ist deshalb die „Übergangsregelung“ in Ziffer 4 des Schreibens. Danach kommt das sog. Nachholverbot nicht zur Anwendung, wenn eine Bewertung auf Basis des neuen BMF-Schreibens in einem vor dem 1. Januar 2028 endenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird. Bei einem Unternehmen mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr kann die Umstellung demnach zum 31. Dezember 2026 oder aber auch noch zum 31. Dezember 2027 erfolgen.
Fazit
Das BMF hat die stringente und nachvollziehbare Entscheidung des BFH konsequent umgesetzt. Es ist weder Aufgabe des BMF noch des BFH, § 6a EStG endlich den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Dazu zählt insbesondere auch die Einführung eines für boLZ adäquaten Bewertungsverfahrens. Diese Aufgabe obliegt dem Gesetzgeber.
Der Autor, StB, ist Leiter Tax/Accounting im Geschäftsbereich Retirement der WTW Deutschland.
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