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bAV-Prax Advertorial – De-Risking-Strategien zahlen sich aus:

All’s Well That Ends Well

Ob die gestiegene Inflation oder der Krieg in der Ukraine: Auch die Unsicherheiten über die Wirkungen von Pensionszusagen auf die Bilanzen von Arbeitgebern haben zugenommen. Damit gewinnen Maßnahmen des De-Riskings im Pensionswesen noch weiter an Bedeutung. Olaf John gibt einen Überblick.

 

Olaf John, Mercer.

Pensionszusagen wirken über sehr lange Zeiträume. Die damit verbundenen Risiken und die Entscheidung über deren Steuerung erfordern Entscheidungen mit Tragweite. De-Risking, also Pensionsrisiken zu mindern oder zu steuern, hat das Ziel der Planbarkeit, Übertragung oder Abwicklung der Pensionsverpflichtungen. Häufig werden die Stationen des De-Riskings aber nur isoliert betrachtet. Sinnvoller ist die gesamtheitliche Betrachtung und das Abwägen aller De-Risking-Methoden.

 

Pensionsrisiken und Einfluss der Durchführungswege


Abgesehen von den über die letzten Dekaden immer stärker verpflichtungserhöhend wirkenden Zinsen wirken sich insbesondere Inflation (Höhe) und Langlebigkeit (Dauer) auf die Zahlungen und die Bilanzen der jeweiligen Unternehmen aus. Dabei wirkt eine „Niveauerhöhung“ durch Inflation – anders als eine Zins-induzierte – unumkehrbar über die gesamte Zukunft der jeweiligen Pensionsverbindlichkeit –
denn eine negative Inflation bzw. Deflation führt nicht zu Rentenkürzungen.

 

Eine Pensionszusage kann über verschiedene Durchführungswege und Finanzierungsvehikel gestaltet werden, dies beeinflusst damit auch die Wahl des geeigneten De-Risking Tools.

 

Eingriff in die Passivseite der Bilanz – Pensionsplanänderungen

 

De-Risking auf der Passivseite der Bilanz bringt dem Arbeitgeber Vorteile wie Kostenbegrenzung und Planbarkeit, eine verminderte Abhängigkeit vom Rechnungszins und eine Verlagerung des Investmentrisikos auf den Arbeitnehmer. Die Umsetzung einer solchen Maßnahme benötigt einen zeitlichen Vorlauf und die Einbindung aller Stakeholder, insbesondere der Arbeitnehmervertretungen. Bei Änderungen sind die vorherrschenden Zusagetypen, die Besitzstandsstufen und die Finanzierungsvehikel zu berücksichtigen.

 

Eine Schließung von (arbeitgeberfinanzierten) Versorgungsregelungen für neu eintretende Mitarbeiter ist, da es sich um eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers handelt, zwar jederzeit möglich, aber das Recht der Arbeitnehmer auf eine betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung bleibt davon unberührt.

 

Abfindungs- und Buy-Out-Möglichkeiten von Pensionszusagen

 

Grundsätzlich geht es bei Buy-out- oder Abfindungslösungen darum, sich wirtschaftlich, bilanziell und/oder rechtlich von Pensionsverpflichtungen zu befreien. Die Abfindung von Pensionsverpflichtungen kann die Planbarkeit erhöhen, ist aber nicht in allen Fällen möglich. Grundsätzlich unterliegen laufende Leistungen aus Betriebsrenten, die ab dem 1. Januar 2005 erstmals ausgezahlt wurden, sowie unverfallbare Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einem Abfindungsverbot. Davon ausgenommen sind Abfindungen:

 

von Kleinstanwartschaften

von vertraglich unverfallbaren Anwartschaften

von Anwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis

von Anwartschaften im Rahmen der Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

durch Liquidationsversicherung

im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.

 

Übertragung an eine Rentnergesellschaft

 

Eine andere Möglichkeit, Risiken für den Arbeitgeber zu transferieren, ist die Gründung bzw. Übertragung auf eine Rentnergesellschaft. Hierbei werden die Verbindlichkeiten gegenüber Rentnern sowie ggf. anderen Inaktiven und entsprechend notwendige Vermögensanteile in eine rechtlich selbstständige Einheit übertragen. Durch diesen rein gesellschaftsrechtlichen Vorgang entsteht eine zweite, nicht operativ tätige Gesellschaft, auf die gemäß § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) besagte Verpflichtungen ausgegliedert werden.

 

Damit wird die Bilanz des abgebenden Unternehmens entsprechend verkürzt und nach zehn Jahren vollständig enthaftet, sofern die Gesellschaft bei Umwandlung bzw. Übertragung entsprechende Mindestanforderungen an die Kapitalausstattung erfüllte. Die Möglichkeit der Enthaftung hat in der Praxis zu regen Diskussionen geführt. Diskutiert wird die Mindestkapitalausstattung und dass der Arbeitgeber letztlich die Verantwortung für die Erfüllung der Leistung abgibt. Damit liegt im Fall einer möglichen Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft nach zehn Jahren das Risiko bei der Insolvenzsicherung durch den PSVaG und damit bei der Allgemeinheit der bAV-betreibenden Arbeitgeber.

 

Finanzierungs- und Kapitalmarktstrategien

 

Die Kapitalanlage lässt sich deutlich einfacher anpassen, als Veränderungen bei den Pensionszusagen vorzunehmen. Daher gibt es deutlich mehr Flexibilität, um Pensionsrisiken über Kapitalanlagestrategien zu steuern, z.B.:

 

Externes Funding über Pensionsfonds oder CTAs

Asset-Only-Steuerung

Asset Liability Management (ALM)

Liabilitiy Driven Investment (LDI)


Die jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften bestimmen in weiten Teilen die bilanziellen Ergebniseffekte aus De-Risking-Maßnahmen. Deshalb dürfen De-Risking-Strategien nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen gesamtheitlich mit ihren Effekten vor dem Hintergrund der Unternehmens- bzw. Finanzziele verglichen werden. So kann das De-Risking-Tool ausgewählt werden, welches unerwünschte P&L- oder Cashflow-Effekte vermeidet.

 

Die Tabelle zeigt einen Überblick über verschiedene De-Risking-Methoden, deren Ziel sowie die Eignung für entsprechende Finanzierungsvehikel.

Quelle: Mercer. Grafik zum Download als pdf anklicken.

 

Fazit


Pensionszusagen wirken über sehr lange Zeiträume und können Unternehmensergebnisse erheblich beeinflussen. Pensionsrisiken zu steuern ist ein langfristiger Ansatz und deshalb auch eine Evolution, die das Ziel der Planbarkeit, Übertragung oder Abwicklung der Pensionsverpflichtungen verfolgt.


Es gibt verschiedene Stationen des De-Riskings, die häufig isoliert betrachtet werden. Ziel ist es, ein Abwägen zwischen verschiedenen De-Risking-Optionen zu ermöglichen statt einer Entscheidung für oder gegen ein De-Risking-Tool.

 

Mehr zu dem zur heutigen Headline anregenden Kulturstück findet sich hier.

Advertorial mit freundlicher Unterstützung von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Autor ist Partner und Commercial Leader, Investment Solutions Germany bei Mercer.


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