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Heute in Kassel:

Privat zahlen, betrieblich verbeitragen?

Privat finanzierte Rentenversicherung, abgeschlossen vom Arbeitnehmer als VN selbst, bezahlt aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen – und trotzdem ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug in der gKV? Das LSG Nordrhein-Westfalen sagte ja. Nun muss das BSG entscheiden. Die Argumentation der Vorinstanz stützt sich auf alte Kasseler Rechtsprechung – treibt aber deren ohnehin weiten Begriff der bAV nochmal weiter.

Lange nichts gehört von der Doppelverbeitragung. Doch sie lebt – und ist in der Lage, sogar noch besonders skurrile Blüten zu treiben.

So lange her, so viel Vorsorge und …

Der Fall hat seinen Ursprung tief im vergangenen Jahrhundert. Ein Mitarbeiter eines privaten Versicherungsunternehmens schließt 1978 im Rahmen eines von seiner Arbeitgeberin eingerichteten Gruppenversicherungsvertrages eine Rentenversicherung ab. VN: nicht die Arbeitgeberin, sondern er selbst. Beiträge: aus seinen laufenden Bezügen einbehalten und für seine Rechnung an den Versicherer abgeführt. Zahlung: aus bereits versteuertem und verbeitragtem Einkommen.

Ganz privat ist die Sache allerdings nicht. Die Arbeitgeberin hat den Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung in ihrer Versorgungsordnung zur Voraussetzung dafür gemacht, an ihrer bAV teilzunehmen.

Zeitsprung: 2003 endet die Beitragszahlung. Der Kläger wechselt im Wege der Entgeltumwandlung in einen Leistungsplan einer U-Kasse.

… und so viele (Betriebs-)renten

Weiterer Zeitsprung: Mit 60 tritt der Kläger 2010 in den vorzeitigen Ruhestand. Neben seiner gesetzlichen Rente erhält er zahlreiche weitere: eine Versorgungsrente aus der unmittelbaren Versorgungszusage seiner früheren Arbeitgeberin, eine weitere aus der U-Kasse sowie zwei Kapitalleistungen aus Direktversicherungen – und eben besagte Rente aus jener alten Gruppenversicherung. Prompt erhebt die gKV auch hierauf Beiträge.

2018 verlangt der Kläger eine Überprüfung und die Erstattung der auf seine private Rentenversicherung gezahlten KV-Beiträge. Ohne Erfolg. Anfangs scheint man bei der Kasse nicht nicht mal richtig begriffen zu haben, worum es überhaupt geht. Der Mann hat genug, die Sache geht vor Gericht.

Erste und zweite Instanz: Das ist zwar keine bAV …

Jedoch: Das SG Düsseldorf weist die Klage am 22. Dezember 2021 unter S 33 KR 1301/19 ab. Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte dies am 22. Februar 2024 unter L 5 KR 90/22.

… aber trotzdem bAV – und nicht privat

Bemerkenswert ist zunächst, was das LSG nicht annimmt: Bei der Versicherung handelt es sich nicht um eine Direktversicherung. Schließlich hatte nicht die Arbeitgeberin dieVersicherung abgeschlossen, sondern VN war der Kläger selbst. Aha. Gut erkannt, hohes Gericht, und so weit, so gut. Aber: Diese LSG-Erkenntnis hilft dem Kläger nicht.

Denn: Es ist zwar keine DV, aber trotzdem bAV: Dabei stützt sich das Gericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG zum (reichlich rudimentären) bAV-Begriff in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Dieser Begriff ist danach eigenständig nach dem Zweck des Beitragsrechts der GKV auszulegen und nicht deckungsgleich mit demjenigen des BetrAVG. Das LSG überträgt diese BSG-Rechtsprechung auf die vorliegende, allerdings ungewöhnliche Konstellation; in seinem Urteil heißt es an zentraler Stelle (gerafft):

„Die streitige Rente stellt eine Rente der bAV i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V dar. Für die Einstufung einer Leistung als bAV-Rente ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung nicht auf die Definition der bAV i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 des BetrAVG abzustellen, sondern eine eigenständige, beitragsrechtliche Betrachtung vorzunehmen (BSG 10. Oktober 2017 – B 12 KR 2/16 R Rn. 23 m.w.N.). Zu den Renten der bAV i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V gehören vielmehr alle Renten, die von EbAV gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer BU- bzw. Erwerbstätigkeit besteht. Diese ‚institutionelle Abgrenzung‘ orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer EbAV gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG, s.o. Rn. 24). Abzustellen ist danach darauf, ob es die streitige Leistung institutionell vom Betriebsrentenrecht erfasst wird (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) oder ob allgemeine Merkmale dafür sprechen, dass die bezogene Rente mit einer gRV-Rente vergleichbar ist (BSG a.a.O, Rn. 25).“

Die Versicherung konnte nur aufgrund des Arbeitsverhältnisses zu den Konditionen des Gruppenvertrages abgeschlossen werden. Ihre Aufrechterhaltung war Voraussetzung für die arbeitgeberseitige Versorgungszusage. Die Beiträge orientierten sich am Gehalt und wurden unmittelbar von der Arbeitgeberin abgeführt. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen wäre die Police aus dem Gruppenvertrag ausgeschieden und nur als Einzelversicherung zu anderen Konditionen fortsetzbar gewesen. Hinzu kommt die nach Auffassung des Gerichts typische Versorgungsfunktion: Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen sollten Einkommen nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ersetzen.

Das alles genügt dem LSG: Trotz eigener VN-Eigenschaft und vollständiger Finanzierung durch den Arbeitnehmer liegt ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor.

Weiter auf dem Glatteis?

Die Entscheidung steht damit also nicht im luftleeren Raum, sondern knüpft an die bisherige Rechtsprechung des BSG an. Gerade deshalb ist die Revision interessant: Das BSG muss nun entscheiden, ob seine bisherige Rechtsprechung tatsächlich so weit reicht, wie das LSG sie hier versteht. Denn der vorliegende Fall treibt den funktionalen Begriff der „betrieblichen Altersversorgung“ ziemlich weit.

Nochmal: Der Kläger war von Anfang an VN. Er finanzierte die Police selbst. Und zwar nicht aus unversteuertem und unverbeitragtem Entgelt, sondern aus seinem bereits versteuerten und verbeitragten Einkommen.

Gut, dass der Arbeitgeber einen Gruppenvertrag organisiert, günstigere Konditionen vermittelt, den Beitrag technisch über die Gehaltsabrechnung einzieht und den Abschluss einer solchen Police mit einer anderen betrieblichen Versorgungsleistung verknüpft, schafft zweifellos einen betrieblichen Zusammenhang. Aber deshalb wird die private Police auch abseits des BetrAVG selbst zu einer „Rente der betrieblichen Altersversorgung“ i.S.d. § 229 SGB V?

Damit droht das Abgrenzungskriterium weniger in der rechtlichen Konstruktion und Finanzierung der Versorgung zu liegen als darin, wie intensiv der Arbeitgeber an ihrem Zustandekommen beteiligt war.

Das LSG bezieht sich in seinem Verweis auf die traditionell hartleibige BSG-Rechtsprechung auf den altbekannten Kasseler Begriff der „institutionellen Abgrenzung“ zur Identifikation einer bAV – etwas, das PENSIONS●INDUSTRIES (damals noch als LEITERbAV) schon vor über 12 Jahren, im Sommer 2014, als „Glatteis“ bezeichnet hat.

Nun also Kassel

Das LSG hat die Revision zugelassen. Beim BSG wird verhandelt heute unter B 12 KR 8/24 R.

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 229 Abs. 1 SGB V. Seine Position ist im Kern weiter denkbar einfach: Die Leistungen stammen aus privater Vorsorge und nicht aus einer beitragspflichtigen bAV.

Das Bundessozialgericht in Kassel. Foto Dirk Felmeden.

Damit geht es in Kassel um mehr als eine alte Versicherungspolice aus dem Jahre 1978. Das BSG muss die Grenze seiner eigenen Rechtsprechung bestimmen: Wann ist eine Altersvorsorge lediglich betrieblich veranlasst oder vermittelt, und wann wird sie dadurch beitragsrechtlich selbst zur bAV?

Folgt der Zwölfte Senat dem LSG, reicht der betriebliche Zusammenhang weit: Abseits des BetrAVG zu sein, eigene VN-Eigenschaft und Finanzierung aus bereits versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt schützen dann nicht vor der späteren Verbeitragung.

Korrigiert das BSG die Vorinstanz, müsste es genauer bestimmen, wo der betriebliche Zusammenhang endet und die private Altersvorsorge beginnt.

Das wäre auch höchste Zeit. Denn wenn bereits der betriebliche Rahmen genügt, um eine vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossene und aus seinem Netto finanzierte Police Jahrzehnte später zur beitragspflichtigen bAV zu machen, wird die Grenze zwischen betrieblicher und privater Vorsorge ziemlich dünn. Und Arbeitnehmer, wie Arbeitgeber müssen weiterhin mit mindestens zwei verschiedenen Rechtsdefinitionen der bAV arbeiten, wenn sie über Betriebsrenten sprechen.

Aller gute Dinge sind drei

Und wenn’s schiefgeht? Dann sei dem Kläger schon jetzt geraten, nach Karlsruhe zu gehen. Bekanntlich ist der Zwölfte Senat dort in der Frage privat oder betrieblich schon zweimal kassiert worden (sogar mit kassandrischer Ansage), und beide Male stand die VN-Eigenschaft (wenn auch in anderer Konstellation) im Zentrum der Entscheidung. Wenn man das in Kassel nicht anders lernt, dann muss man es ihnen vielleicht ein drittes Mal erklären.

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Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

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