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Cut bei den zehn letzten Jahren?

Vor dem BAG stritten Mitte des Jahres ein Arbeitgeber und seine Betriebsrentnerin, wie eine Phase der Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen ist. Stefanie Beyer und Sebastian Walthierer ordnen das Urteil ein, prüfen Optionen – und rechnen genau nach.

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 20. Juni 2023 – 3 AZR 221/22 – zur Berechnung der Höhe von Versorgungsleistungen bei endgehaltsbezogener Zusage, dass es für den Fall eines Wechsels des Beschäftigungsgrades (hier: Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit) zulässig sei, auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abzustellen (s. hier Teil I und Teil II der diesbezüglichen LbAV-Berichterstattung).

Stefanie Beyer, Mercer.

Nach dem Leitsatz der Entscheidung stelle betriebliche Altersversorgung bei endgehaltsbezogenen Zusagen eine Honorierung der Betriebstreue unter Bewertung des Versorgungsbedarfs dar. Ein Teilzeitfaktor müsse nicht auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bezogen sein.

Der Fall …

Die Klägerin wurde 1964 geboren und war seit 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Ihr wurde von einer der Rechtsvorgängerinnen auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung eine Versorgungszusage erteilt (Richtlinien für die Gewährung von Versorgungsleistungen vom 14.12.1995 [RL 1995]). Dort heißt es auszugsweise:

§ 10 Höhe der Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Rentenformel

Die monatliche Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente errechnet sich aus der Formel Festrentenbetrag x Dienstjahre. Bei vorzeitiger Altersrente wird ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen.

2. Festrentenbetrag

a) Der Festrentenbetrag wird errechnet nach der Formel

Rentenfähiges Einkommen/Beitragsbemessungsgrenze x Renteneckwert.

c) Rentenfähiges Einkommen ist ein Zwölftel folgender Beträge, die der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des

Versorgungsfalles (§§ 6 bis 9 dieser Richtlinien) bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden (§ 4 dieser Richtlinien) bezogen hat:

5. Teilzeitbeschäftigung

Für einen Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin, der/die innerhalb der letzten 10 anrechnungsfähigen Dienstjahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt war, verändert sich der Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters während der letzten 10 Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden gestanden hat.“ (Hervorhebungen durch die Verfasser)

Bis Ende März 2005 betrug die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 35 Stunden, ab dem 1. April 2005 betrug sie 17,5 Stunden. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. September 2020.

Sebastian Walthierer, Mercer.

Die Beklagte übersandte der Klägerin am 4. November 2020 eine Berechnung ihrer Altersversorgung. Dieser lag als rentenfähiges Einkommen das durchschnittliche Monatseinkommen der Klägerin im Jahr 2019 iHv. 1.673,08 Euro (Teilzeit) zugrunde.

Als maßgebliche Dienstzeit berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 30.September 2020 abzüglich von neun Monaten aufgrund einer Elternzeit im Jahr 1989.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihre Altersrente müsse unter Berücksichtigung eines Faktors von 1,58 berechnet werden. Dieser ergebe sich, wenn man ihre durchschnittliche Arbeitszeit während des Arbeitsverhältnisses iHv 27,62 Wochenstunden ins Verhältnis zu der von ihr zuletzt geleisteten Teilzeit iHv 17,5 Wochenstunden setze. Eine Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades lediglich der letzten zehn Jahre begründe eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung. Dienstzeiten in Teilzeit würden überproportional berücksichtigt. Es ergebe sich eine erheblich höhere durchschnittliche Wochenarbeitszeit, wenn die gesamte Dienstzeit berücksichtigt würde.

Die Beklagte hielt dem entgegen, § 10 Nr. 5 RL 1995 stelle zulässig auf einen zehnjährigen Bezugszeitraum für die Ermittlung des Beschäftigungsgrades ab. Der Lebensstandard der Klägerin habe sich im Bezugszeitraum bzw. während der fünfzehnjährigen Beschäftigung in Teilzeit vor ihrem Ausscheiden verfestigt.

die Entscheidung …

Das BAG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anwendung eines Korrekturfaktors iHv 1,58 auf den von der Beklagten berechneten Anspruch auf bAV habe, somit unterlag die Klägerin in allen Instanzen (LAG München 17. März 2022 – 7 Sa 588/21; ArbG Regensburg, 12. Mai 2021 – 1 Ca 1781/20).

Das BAG knüpft mit diesem Urteil im Grundsatz an frühere Entscheidungen an, die dabei auch auf einen zehn- bzw. fünfjährigen bzw. Beschäftigungszeitraum abstellten (BAG 17. April 2012 – 3 AZR 280/10 [10 Jahre]; 3. November 1998 – 3 AZR 432/97 [5 oder 10 Jahre]; 27. September 1983 – 3 AZR 297/81 [5 Jahre]).

Teilzeitarbeit unterscheide sich nicht in qualitativer Hinsicht von der Vollzeitarbeit, sondern nur in quantitativer, so der Dritte Senat. Eine geringere Arbeitszeit dürfe grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden. Diese Grundsätze gälten auch für Leistungen der bAV. Teilzeitkräfte könnten keine gleich hohen Leistungen aus einer Leistungsordnung bzw. keine gleich hohe bAV fordern wie Vollzeitkräfte.

Das BAG stellte fest, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen nicht verlange, dass für den Beschäftigungsfaktor das gesamte Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden müsse.

Sofern eine Versorgungsordnung auf den Durchschnitt der letzten zwölf Monate des von der Klägerin verdienten Entgelts abstelle, sei es egal – so das Gericht weiter – ob sie in Teil- oder in Vollzeit gearbeitet habe, dies entspräche dem Umfang ihrer Arbeitszeit. Die Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG würden insoweit gewahrt. Ein Teilzeitfaktor müsse nicht auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bezogen sein.

Das BAG auf der Erfurter Zitadelle. Foto: Bazzazi.

Der Senat hob hervor, dass bAV bei endgehaltsbezogenen Zusagen eine Honorierung der Betriebstreue unter Bewertung des Versorgungsbedarfs darstelle. Das Versorgungsniveau werde nicht durch bestimmte Dienstjahre erdient, sondern durch die Betriebszugehörigkeit im gesamten Arbeitsverhältnis. Der zuletzt erreichte Lebensstandard sei insb. durch das Endgehaltsniveau geprägt, nicht durch das in länger zurückliegenden Zeiten verdiente Entgelt.

und die Einordnung

Der Pro-rata-temporis-Grundsatz verlangt nach Ansicht des BAG bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen keine Berücksichtigung eines Beschäftigungsfaktors für das gesamte Arbeitsverhältnis, er versagt dessen Berücksichtigung aber auch nicht.

Insoweit dürfte es der Arbeitgeber durch entsprechende Klauselgestaltung in der Hand haben, die Werthaltigkeit der Zusage zu steuern. Inwieweit die Ausschöpfung des rechtlich Möglichen aus personalpolitischer Sicht sinnvoll bzw. vor dem Hintergrund des Betriebsfriedens zielführend ist, muss jeder Arbeitgeber selbst einschätzen.

Ist der Arbeitgeber frei darin, sowohl eine bAV zuzusagen als auch deren Versorgungsumfang festzulegen, wie vom BAG ausgeführt, dürfte ihm auch nicht verwehrt bleiben, bei der Bemessung des Teilzeitfaktors für das rentenfähige Einkommen auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses abzustellen und dies in der Versorgungsordnung festzuschreiben. Der Arbeitgeber könnte hier Gestaltungsspielräume im Sinne des Versorgungszwecks nutzen und so positiv auf die Werthaltigkeit der zugesprochenen Versorgung einwirken.

Vollzeitmitarbeiter sollten bei dem Wunsch nach Teilzeitarbeit hingegen immer die bAV berücksichtigen und sich die Auswirkungen eines Wechsels des Beschäftigungsgrads auf die Höhe der Versorgungsleistung vom Arbeitgeber darlegen lassen. Denn bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen kann sich ein Wechsel hin zur Teilzeitarbeit auf die Höhe der Leistung mindernd auswirken – so der Fall hier. Ein Wechsel von Teilzeit- in Vollzeitbeschäftigung kann jedoch auch erhöhend wirken. Auch dies gilt es immer im Blick zu behalten.

Was wäre gewesen wäre, wenn …

Vor diesem Hintergrund dürfte sicher interessant sein, wie sich die Berücksichtigung der Gesamtdauer auf die Höhe der Versorgungsleistung der Klägerin ausgewirkt hätte. Dies soll die nachfolgende an den Sachverhalt angelehnte Vergleichsberechnung deutlich machen:

Da der Renteneckwert im Urteil nicht benannt wurde, sei hier zu Illustration von einem fiktiven Wert von 10 Euro ausgegangen. Da die Klägerin mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft auf Basis des § 2 Abs. 1 BetrAVG.

Nach Angaben des Urteils ergibt sich eine Unverfallbarkeitsquote von rd. 79,63%. Bei einer Hochrechnung der anrechnungsfähigen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) erreicht die Klägerin die maximale Anzahl der Dienstjahre (40 Jahre).

Damit ergibt sich aufgrund des Verhältnisses des versorgungsfähigen Einkommens zur Beitragsbemessungsgrenze 2019 (1.673,08 Euro / 6.700 Euro = 24,97%) eine unverfallbare, monatliche Anwartschaft in Höhe von

10 Euro x 24,97% x 40 x 79,63% = 79,53 Euro

Wenn man anstatt der letzten zehn Dienstjahre die gesamte Dienstzeit der Klägerin berücksichtigt, kommt man mit den vorhandenen Angaben nicht ganz auf den behaupteten Faktor von 1,58, was vermutlich auf eine Reduzierung der wöchentlichen Stundenzahl zurückzuführen ist. Ausgehend von einer Vollzeitstundenzahl von 35 Stunden ergibt sich unter Berücksichtigung der Elternzeit mit einem Beschäftigungsgrad von bspw. 0% aber zumindest ein Gesamtbeschäftigungsgrad von 76,5% und für die obige Berechnung ein Faktor von 1,53 (76,5% / 50%).

Somit ergäbe sich unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten eine unverfallbare, monatliche Anwartschaft in Höhe von

10 Euro x 24,97% x 1,53 x 40 x 79,63% = 121,69 Euro

Hier zeigt sich eindrücklich der Nachteil der hier getroffenen Regelung, nur die letzten 10 Jahre bzgl. des Beschäftigungsfaktors zu berücksichtigen; die Klägerin muss deutliche Einbußen hinnehmen. Wenn ihre Teilzeitbeschäftigung nicht am Ende ihrer Dienstzeit gelegen hätte, sondern am Anfang, dann hätte sich in der Beispielberechnung sogar eine unverfallbare Anwartschaft von 159,06 Euro ergeben – ohne dass der Arbeitgeber auf die gesamte Lebensarbeitszeit bezogen eine höhere Arbeitsleistung hätte abrufen können.

Die Klägerin führte im Rahmen der Klage auch an, ein Ausscheiden im Jahr 2005 wäre für ihre Betriebsrentenansprüche besser gewesen, wobei sie wohl keine konkrete Berechnung vorlegte. Das BAG stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, eine solche Berechnung könne erst dann hinreichend sicher vorgenommen werden, wenn der Leistungsbezug unmittelbar bevorstehe. Wegen der erforderlichen Quotierung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der Teilzeit iHv 50% und den hinzugewonnenen Dienstjahren sowie unter Berücksichtigung einer typischen Entgeltentwicklung dürfe der Unterschied allenfalls gering sein, so das Gericht weiter. Ist dem wirklich so? Für Klarheit kann möglicherweise folgende Berechnung sorgen:

Bei einem angenommenen Ausscheiden im März 2005 ergeben sich drei Veränderungen. Die Argumentation des BAG, dass der Anspruch erst unmittelbar vor dem Leistungsbezug ermittelbar ist, mag hier nicht richtig überzeugen, da die Zusage nicht sonderlich komplex ist und selbst eine Dynamisierung der unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 2a Abs. 2 BetrAVG wohl keine echte Auswirkung auf die Berechnung hätte.

• Teilzeitgrad: Statt 50% sind bei der Berechnung 100% anzusetzen (dargestellt als Faktor 2 in der Berechnung).

• Quotierung: Aufgrund des früheren Austritts reduziert sich die Quote von 79,63% auf 45,50%.

• Verhältnis Gehalt zur Beitragsbemessungsgrenze: Hierzu sind keine Angaben vorhanden; unter der Annahme, dass das Gehalt sich ähnlich entwickelt hat, wie die Beitragsbemessungsgrenze bliebe es hier bei einem Verhältnis von 24,97%.

Zusammengefasst hätte sich unter den obigen Annahmen eine unverfallbare Anwartschaft von

10 Euro x 24,97% x 2,00 x 40 x 45,50% = 90,89 Euro

ergeben.

Somit hätte die Klägerin bei einem Ausscheiden im März 2005 möglicherweise eine um 14% höhere Anwartschaft erhalten, zumindest bei einer Gehaltsentwicklung entsprechend der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze.

Stefanie Beyer ist Aktuarin (DAV/IVS), Senior Associate, Wealth Expertise Center der Mercer Deutschland GmbH in Frankfurt am Main.

Sebastian Walthierer ist Senior Associate, Legal & Tax Consulting der Mercer Deutschland GmbH in Frankfurt am Main.

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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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