… und fehlender Waffengleichheit, von eigentlichen Versäumnissen, von Dauerbaustellen, wer droht, zerrieben zu werden, was mitgedacht werden sollte, vom Weg zu neuer Blüte – und die unbequeme Frage: Gerade erst abgeschlossene Reformen, außerdem laufende und erst noch zu verabschiedende – und schon warten auf die deutsche Altersvorsorge neue Großbaustellen. Grund genug also, dass sich die P●I-Redaktion bei denjenigen umhört, die es angeht. Heute Teil IV: Consultants und Legal.
Die Politik hat bekanntlich bekräftigt, die ASK-Vorschläge in ihrer Gesamtheit bis zum Jahresende umzusetzen. Das ist reichlich ambitioniert.
Angesichts der unzähligen technischen, finanziellen, politischen, rechtlichen und gesetzgeberischen Fragen, die sich hier stellen, ist eine fachliche Einbindung der Stakeholder unerlässlich. Freundlicher Service von PENSIONS●INDUSTRIES an die Politik: die Position zahlreicher Stakeholder – Verbände, Arbeitgeber, EbAV, Juristen, Aktuare und Asset Manager – in komprimierter Form. Nach Teil I (die Verbände) und Teil II (Arbeitgeber und EbAV zum ersten) sowie Teil III (die Assekuranz) heute Teil IV, Consultants und Legal.
Anm.d.Red., Abk. zur schnelleren Lesbarkeit (über bAV, pAV, gRV etc. hinaus):
Alterssicherungskommission = ASK
Nettoersatzquote = NEQ
Sozialpartnermodell = SPM
reine Beitragszusage = rBZ
Durchführungswege = DFW
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter = MA
Altersvorsorgedepot = AV-Depot
und mehr…
Die P●I-Redaktion hat gefragt:
„Wie beurteilen Sie die Vorschläge im Allgemeinen und mit Blick auf die bAV im Speziellen (Pros und Cons)?“
„Sehen Sie die Gefahr, dass ausgerechnet die bAV durch die laufenden und kommenden Reform-Bemühungen am Ende des Tages als Verlierer dastehen könnte?“
Und Sie haben geantwortet:
„Die ASK liefert mit ihren 33 Empfehlungen ein konzeptionell schlüssiges Reformpaket, das den Dreiklang aus längerer Erwerbstätigkeit, breiterer Finanzierungsbasis und mehr Kapitaldeckung konsequent weiterdenkt – und die bAV dabei ausdrücklich als unverzichtbaren Baustein anerkennt. Doch während gRV-Reformen und die obligatorische Kapitalrente mit legislativer Durchschlagskraft ausgestattet werden, bleibt die bAV auf den Sozialpartnerdialog verwiesen – Timing und Ergebnisse: offen.
Das eigentliche Versäumnis: Die rBZ bleibt weiter auf Tarifpartner beschränkt, obwohl der Gesetzgeber in der 1. und 3. Säule den Paradigmenwechsel zu garantiefreien, renditeorientierten Produkten längst vollzogen hat – ein strukturelles Unlevel Playing Field zulasten der zweiten Säule (wünschenswert wäre, wenn immerhin die Beiträge zur Kapitalrente auch zugunsten des SPM verwendet werden könnten).

Dazu kommen die seit Jahren bekannten, aber auch in diesem Reformpaket nur schlagwortartig adressierten Dauerbaustellen: Rechtsunsicherheit bei Versorgungszusagen und deren Änderungen, Haftungsrisiken für Arbeitgeber, fehlende Harmonisierung der Durchführungswege – konkrete Konzepte: Fehlanzeige.
„Ausgerechnet die bAV, die man doch stärken wollte.“
Das Ergebnis: Die bAV droht zwischen einer neu gestärkten 1. und einer durch das Altersvorsorgereformgesetz attraktiver gewordenen 3. Säule zerrieben zu werden – ausgerechnet die bAV, die man doch stärken wollte.“
Peter Wehner
Partner
A&O Shearman
und
René Döring
Partner
Linklaters
und
Christian v. Buddenbrock
Partner
DLA Piper
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„Die Vorschläge der ASK setzen in vielen Punkten die richtigen Akzente: NEQ von 70% als Zielgröße für lebensstandardsichernde Altersversorgung, Begrenzung von Frühverrentungsanreizen, Verlängerung der Lebensarbeitszeit, Anpassung der Hinterbliebenenversorgung an geänderte gesellschaftliche Wertmaßstäbe – begrüßenswerte Reformimpulse. Die geforderte Abschaffung der verblockten Altersteilzeit erscheint überzogen und berührt Privatautonomie und Koalitionsfreiheit in rechtlich bedenklicher Weise.
„…droht ein staatlich subventioniertes Konkurrenzprodukt.“
Auch die stärkere kapitalgedeckte Vorsorge ist richtig und wichtig. Fraglich: ob dies zwingend in Form einer gesetzlichen Kapitalrente in der 1. Säule erfolgen muss. Entscheidend: dass sich in diesem Fall das Beitragsvolumen auf den gesetzlichen Pflichtbeitrag beschränkt. Andernfalls droht ein staatlich subventioniertes Konkurrenzprodukt und damit Schaden bei den bewährten Angeboten der 2. und 3. Säule.

Das Ziel einer breiteren bAV-Verbreitung ist ausdrücklich zu begrüßen. Ein reiner Sozialpartnerdialog reicht aber nicht. Es braucht zusätzlich einfache, risikoarme und wettbewerbliche Modelle auf betrieblicher Ebene. Auch ein betriebliches Opting Out sollte zumindest mitgedacht werden. Wichtig, aber noch nicht genug mit Leben gefüllt sind zudem Bürokratieabbau, Portabilität und Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte. Gerade in puncto Neuordnung von Versorgungswerken und Rentenanpassung täte eine Reform der Rahmenbedingungen not.
Vor allem aber gilt: Die bAV darf durch Reformen nicht an Profil verlieren. Ihr Kern ist und bleibt die freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers. Genau diese Freiwilligkeit muss erhalten bleiben. Ein Zwang zur bAV oder eine faktische Verwischung der Säulen würde die 2. Säule nicht stärken, sondern schwächen und damit Vielfalt, Flexibilität und Wettbewerb beeinträchtigen.
Judith May
Head of Legal & Tax Consulting
und
Carsten Strube
Partner und Leiter Pensions
Mercer Deutschland
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„Eine Weiterentwicklung der Digitalen Rentenübersicht darf nicht zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand insb. für KMU mit Direktzusagen führen.
Bei der Anpassung der verschiedenen Altersgrenzen muss zügig Klarheit geschaffen und ein umfassender Vertrauensschutz für alle Konstellationen gewährleistet werden, in denen bspw. in Altersteilzeit- oder Vorruhestandsvereinbarungen bereits verbindlich über einen zukünftigen Renteneintritt disponiert wurde.
„Die weitere Suche nach dem kleinsten gemeinsamen Nenne verspricht wenig.“
Die Weiterentwicklung der bAV muss dort erleichtert werden, wo sie schon dem Namen nach hingehört, nämlich auf Betriebsebene. Die weitere Suche nach dem kleinsten gemeinsamen Nenner von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden verspricht hierbei wenig Unterstützung.

Entscheidend für eine weitere Verbreitung der bAV ist insb. im Bereich der KMU vielmehr die deutliche Reduktion von Risiken, Komplexität und Verwaltungsaufwand.
Jan Hartloff
Geschäftsführer
H2B
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„Grundsätzlich begrüßen wir die Vorschläge hinsichtlich Teil-Umstellung auf Kapitaldeckung sowie der moderaten Anhebung des Rentenalters. Skeptisch sind wir bei der ‚Abschaffung’ von Minijobs, da damit Leistungsanreize zur Mehrarbeit im Nebenjob gerade millionenfach entfallen.
Für die bAV ist wenig Konkretes und auch wenig Neues dabei. Der Ausbau der Geringverdienerförderung geht sicher in die richtige Richtung. Darüber hinaus sollte die bAV-Verbreitung in unterversorgten Branchen durch ein gesetzliches Opting-out (also auch ohne TV oder BV) ermöglicht werden; die einseitige Fokussierung auf SMP dürfte in diesem tariffernen Bereich wenig zielführend sein. Die rBZ sollte auch über zertifizierte Produkte außerhalb der SMP möglich sein.

Wir befürchten, dass die Einführung eines zusätzlichen Pflichtbeitrags zur gesetzlichen Kapitalrente zu einer Verlagerung der Personalbudgets weg von bAV hin zur Sozialversicherung befördert. Dies betrifft Arbeitgeberfinanzierung und Entgeltumwandlung gleichermaßen.
„Die SPM-Fokussierung dürfte im tariffernen Bereich wenig zielführend sein.“
Außerdem ist die bAV bereits durch die geförderte pAV (Riester 2.0) herausgefordert. Da der private Auszahlplan von den Sparern voraussichtlich mit einer lebenslangen Rente gleichgesetzt wird, dürfte die bAV als unattraktiver empfunden werden. Wenn der Arbeitgeber dann auch noch statt einer bAV durch VwL den privaten Sparprozess begleitet, degradiert er sich zum Erfüllungsgehilfen der pAV.“
Frank Golfels
Fachberatung Altersvorsorge
und
Ulrich Beeger
Rechtsanwalt & Leiter Mitgliederberatung
Industrie-Pensions-Verein e.V.
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„Der ASK-Ergebnisbericht konzentriert sich v.a. auf die 1. Säule. Positiv: Einführung der obligatorischen Kapitalrente, Abschaffung der Rente mit 63, behutsame Anhebung der Altersgrenzen, Anpassung der Rentenformel.
Die Finanzierbarkeit der Reformen ist nicht zu vernachlässigen, insb. die Erhöhung der gRV-Beiträge um 2 Punkte belastet. Der Gesetzgeber sollte geplante Einsparpotentiale konsequent umsetzen.

Die Abschaffung des Blockmodells in der Altersteilzeit wirkt auf Tarifstrukturen und Unternehmenspraxis. Trotz Alternativen wie ZWK sollte mit Arbeitgebern diskutiert werden, wie eine längere Lebensarbeitszeit tatsächlich erreicht werden kann.
Der Bericht enthält zur 2. und 3. Säule nur wenig. Positiv: Festlegung der NEQ von 70%, Anerkennung der Bedeutung der bAV, Forderung einer starken 2. Säule mit hoher Verbreitung.
„Es ist unrealistisch, dass Unternehmen ein bAV-Obligatorium finanzieren können.“
Es ist unrealistisch, dass Unternehmen ein Obligatorium in der bAV finanzieren können, und auch Arbeitnehmer haben begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten. Die Bundesregierung darf die bestehende bAV nicht als selbstverständlich betrachten; viele Arbeitgeber leisten bereits heute einen erheblichen Beitrag. Um die bAV weiterzuentwickeln und Arbeitgeber zu motivieren, sollte geprüft werden, ob Arbeitgeberbeiträge zur bAV zumindest teilweise auf die Zusatzbeiträge der 1. Säule angerechnet werden können.
Um breitere bAV bei KMU und Geringverdienern zu erreichen, müssen deren Lebensrealitäten stärker berücksichtigt und sie aktiv in den Sozialpartnerdialog einbezogen werden. Da viele KMU nicht von Gewerkschaften vertreten werden, besteht das Risiko, dass neue Modelle ungeeignet und kostenintensiv sind.
In der bAV sind Reformen dringend, kleine Änderungen und Fokussierung auf das SPM reichen nicht aus. Die bAV muss flexibel und an betriebliche Gegebenheiten anpassbar sein; ein One Size fits all ist nicht zielführend.“
Hanne Borst
Head of Retirement Germany
WTW
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Das Gesamtpaket ist geeignet, die Herausforderungen zur Finanzierung der gRV anzugehen und das Gesamtversorgungsniveau zu steigern.
Der Ausbau der kapitalgedeckten Altersvorsorge ist zu begrüßen. Die Volatilität der Kapitalrente einerseits und der Wunsch der Bürger nach Sicherheit iVm einem attraktiven Rentenniveau andererseits wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die in allen kapitalgedeckten Systemen beantwortet werden müssen und insb. im Zuge des SPM adressiert wurden.

Mit dem Einstieg in die Kapitaldeckung erschließt die gRV einen Bereich, der bislang der 2. und 3. Säule vorbehalten war. Würde die Kapitalrente ggf. künftig auch für zusätzliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge geöffnet, könnte das erhebliche Auswirkungen auf die bisherigen Formen betrieblicher und privater Vorsorge haben und Fragen aufwerfen, wie ein Level-Playing-Field für privatwirtschaftliche Angebote im Vergleich zu einem staatlichen Modell sichergestellt werden kann.
„Zeitnahe Rechtssicherheit würde enorm helfen.“
Der angestrebte Sozialpartnerdialog und die Vereinfachung des Zugangs zum Sozialpartnermodell sind positiv. Allerdings sollte angesichts der Vielfalt erfolgreicher bAV-Modelle der Fokus nicht zu sehr auf das SPM verengt werden, sondern stattdessen mehr Freiheitsgrade – bspw. hinsichtlich notwendiger Garantien – auch für betriebliche Lösungen ermöglicht werden.
Mehr Flexibilität im Arbeitsrecht sowie zeitnahe Rechtssicherheit bei der Änderung von Versorgungsregelungen würden enorm helfen, Komplexität und Risiken für Arbeitgeber zu reduzieren und Entgeltsysteme fair und transparent gestalten zu können.
Rafael Krönung
CEO Human Capital, Germany
Aon
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„Für das Ziel einer NEQ 70% ist ein Zusammenspiel von bAV und AV-Depot unerlässlich. Arbeitnehmer stehen vor der Frage der ‚bestmöglichen Kombination‘ von Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss sowie ETF-Sparen im AV-Depot bei begrenztem Budget; diese bedeutet Bedarf nach ganzheitlicher Information und Beratung. Der vorgesehene Ausbau der DigiRü könnte hier zum strategischen Wendepunkt werden.

Der Aufbau einer Kapitalrente verringert infolge Belastung von Arbeitgeber und MA das verfügbare bAV-Budgets. Positive Effekte in der gRV sind erst mittelfristig zu erwarten.
„Der Ausbau der DigiRü könnte zum strategischen Wendepunkt werden.“
Jedoch: Durch die Reduktion der Absicherung bei Invalidität und Tod sowohl in gRV (Wegfall Witwenrente) als auch geförderten pAV kommt der bAV hier eine Schlüsselrolle zu: Hier können vorzeitige Risiken weiter uneingeschränkt und kostengünstig zusätzlich zur gRV abgesichert werden.
Wenn die ASK im Zuge eines Sozialpartnerdialogs die bAV-Verbreitung v.a. bei KMU gesteigert sehen will, dann sind Systeme des Opting out das Mittel der Wahl.
Gleichwohl besteht die Gefahr, dass die bAV Schaden nimmt: Die avisierten Reformen fordern Arbeitgeber und -nehmer einiges ab, und mit dem AV-Depot eröffnen sich eine Alternative, die den gesetzlichen und regulatorischen Zwängen und Einschränkungen der bAV nicht unterliegt. Andererseits bleiben die Kerngründe für eine bAV (Möglichkeit des Arbeitgebers, Fürsorge zu zeigen / Personalmarketing, Absicherungen der Biometrie) bestehen. Außerdem wird nun die Notwendigkeit der Ergänzung der gRV immer stärker erkannt und dieser Erkenntnisprozess durch die Reformen und die Diskussionen um diese weiter beschleunigt.“
Rainald Meyer
Geschäftsführer
Heubeck GmbH
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„Generell wird man feststellen müssen, dass sich die bAV in einer neuen Konkurrenzsituation befindet, der sie sich stellen muss, um insb. eine Beeinträchtigung der Entgeltumwandlung zu vermeiden. Und das geht am besten dadurch, dass man die Vorteile der bAV hervorhebt:
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Betonung der Absicherung des Langlebigkeitsrisikos auch über das 85. Lebensjahr hinaus sowie für den Todes- und Invaliditätsfall.
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Nicht über das in die pAV zulässige abgesenkte Beitragsgarantie lamentieren, sondern konsequent auf das SPM setzen.

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Auf gesetzliche Sonderregelungen hinweisen, die nur für die bAV gelten, wie z.B. die Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer entgeltlosen Beschäftigungszeit gem. § 212 VVG.
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Vorteile einer kollektiven gegenüber einer individuellen Kapitalanlage betonen.
„Die bAV muss sich einer neuen Konkurrenzsituation stellen.“
Gleichzeitig muss man weiter für eine Verbesserung der bAV-Rahmenbedingungen kämpfen, insb. Anpassung des 6a-Rechnungszinses, Absenkung der BZML-Mindestleistungsgarantie und gesetzliche Konkretisierung der Anforderungen an eine BOLZ.
Uwe Langohr-Plato
Rechtsanwalt
Köln
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Der Einstieg in eine flächendeckende kapitalgedeckte Altersvorsorge ist überfällig. Wie stünde unsere Altersversorgung heute da, wenn wir Mitte der 1990er-Jahre statt eines bürokratisierten Riester-Modells den schwedischen Weg kollektiver Kapitaldeckung eingeschlagen hätten? Dass sich der Gesetzgeber nun an diesem Vorbild orientiert, überrascht angesichts dessen Erfolgsbilanz kaum.
„Politik folgt nicht immer ökonomischer Logik.“
Natürlich hätte sich die deutsche Pensionsindustrie – auch wir – gewünscht, dass die bAV als Gewinner der Reform hervorgeht; die Argumente liegen auf der Hand. Stattdessen drohen Kannibalisierungseffekte und ein Verteilungskampf um begrenzte Sparvolumina. Der zusätzliche Euro für die Altersvorsorge lässt sich nur einmal investieren. Politik folgt jedoch nicht immer ökonomischer Logik. Mitunter setzen sich die einfacheren und leichter vermittelbaren Konzepte durch – und die schwedische Idee ist genau das: einfach, verständlich und bislang ausgesprochen erfolgreich.

Die eigentliche unbequeme Frage lautet jedoch: Warum ist die bAV mit ihren fünf DFW nie selbst zum Motor breiter Kapitaldeckung geworden? Überbordende Regulierung und Komplexität? Dann ist genau dort anzusetzen. Lag es an den Strukturen selbst, braucht es den Mut zu grundlegender Modernisierung. Die Verbände haben regulatorische Erleichterungen über Jahrzehnte zu Recht eingefordert – und gleichzeitig das bestehende System häufig eher verwaltet als hinterfragt. Eine belastbare Diskussion über die Effizienz der unterschiedlichen DFW – gemessen am eingesetzten Kapital und am Versorgungsergebnis – hat kaum stattgefunden.
Die Praxis zeigt, dass insb. CTAs dank professioneller, weitgehend deregulierter Kapitalanlage erhebliche Finanzierungsbeiträge leisten und nach außergewöhnlich guten Kapitalmarktjahren teils gar überdotiert sind. Dem stehen die deutlich geringeren Renditen vieler regulierter Versorgungsträger gegenüber. Entscheidend wird deshalb sein, wie der staatliche Kapitalfonds künftig agieren kann. Sollte der Gesetzgeber dort bewusst auf Garantien verzichten und der Kapitalanlage größere Freiheitsgrade einräumen, stellt sich zwangsläufig die Frage, warum diese Erkenntnis nicht zugleich auf die zweite Säule übertragen und ‚Waffengleichheit‘ hergestellt wird. Vielleicht liegt genau darin die eigentliche Chance der Reform: Nicht nur einen neuen Samen für die Kapitaldeckung zu pflanzen, sondern auch den über Jahre vernachlässigten Strauch der bAV endlich wieder zu beschneiden, zu bewässern und damit zu neuer Blüte zu führen.
Uwe Rieken
Geschäftsführer
Faros Consulting


























