Arbeitgeber räumen ihren Berechtigten zunehmend Wahlrechte zu der Auszahlung der bAV-Leistung ein. Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann zeigen einige rechtliche und technische Fallstricke auf, die sich hier in der Praxis häufig stellen – von der Abgrenzung zur Abfindung und fehlenden Kontaktadressen Ausgeschiedener, von unerwünschten Steuerfolgen und zusätzlichem Aufwand, von negativer Risikoselektion und biometrischen Annahmen bis hin zur Finanzaufsicht und mehr …
Im Grundsatz ist die bAV gar nicht so kompliziert: Der Arbeitgeber verspricht seinen Mitarbeitern eine Versorgungsleistung. Und – der Begriff des „Betriebsrentengesetzes“ verrät es bereits – klassischerweise erfolgt die Auszahlung dieser Leistung als Rente.
Letzteres ist aber keineswegs zwingend. Über die Jahre verlagerte sich der Trend immer mehr weg von einer lebenslangen monatlichen Zahlung und hin zur Erbringung der Versorgungsleistung als Einmalkapital. Vor allem in den letzten Jahren lässt sich beobachten, dass Arbeitgeber den Versorgungsberechtigten vermehrt Wahlrechte zwischen verschiedenen Auszahlungsmodalitäten einräumen. Und auch flexible Auszahlungsmöglichkeiten wie die ratenweise Auszahlung des Kapitals oder die Option zur Kapitalisierung nur eines Teils der Versorgungsleistung sind in modernen Zusagen auf Leistungen der bAV fast schon zum Standard geworden.

Im Folgenden werden einige Fallstricke dargestellt, die sich im Zusammenhang mit Auszahlungsoptionen für die bAV-Leistung in der Praxis häufig stellen:
Kapitalwahlrecht und § 3 BetrAVG
Immer wieder stellt sich die Frage, ob die Ausübung eines Kapitalwahlrechts nicht gegen § 3 BetrAVG verstößt. Dort ist das grundsätzliche Verbot der Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden bAV-Leistungen verankert.
Die Auszahlung der Versorgungsleistung als Kapital ist aber etwas anderes als die Abfindung der Versorgungsleistung. § 3 BetrAVG verbietet die Kapitalzahlung als Ausgleich für den Wegfall der versprochenen Anwartschaft oder Leistung. Bei der Ausübung des Kapitalwahlrechts verbleibt es hingegen bei der Erfüllung des ursprünglichen Anspruchs im Leistungsfall in der gewählten Auszahlungsart. Der Anspruch geht nicht unter, er wird vielmehr ausgestaltet.
„Auszahlung ist nicht Abfindung“
Dies gilt vorbehaltlos, wenn das Kapitalwahlrecht in der originären Versorgungszusage verankert ist, solange die Ausübung des Wahlrechts vor Eintritt der Rentenzahlungszeitraums erfolgt. Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern dagegen ein Kapitalwahlrecht erst nachträglich einräumen, wird die Abgrenzung zwischen zulässiger Kapitalzahlung und unzulässiger Abfindung weniger trivial.
Nachträgliche Einführung eines Wahlrechts
Aufgrund des generellen Verbotes, laufende Leistungen der bAV abzufinden, scheidet die nachträgliche Kapitalisierungsmöglichkeit für Leistungsempfänger prinzipiell aus. Für aktive Arbeitnehmer kann ein Wahlrecht hingegen grundsätzlich eingeführt werden.
„Ehemalige Mitarbeiter werden formal nicht mehr vom Betriebsrat vertreten.“
Auch die Möglichkeit, Berechtigten, die mit unverfallbarer Anwartschaft aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschieden sind, ein Kapitalwahlrecht einzuräumen, ist grundsätzlich gegeben. Weil diese ehemaligen Mitarbeiter allerdings rein formal nicht mehr vom Betriebsrat vertreten werden, muss ihnen das Wahlrecht einzelvertraglich eingeräumt werden, was in der Praxis in Ermangelung von Kontaktadressen regelmäßig zu großen Herausforderungen führt.
Daneben sind jedoch auch die steuerlichen Auswirkungen des Vorgehens zu prüfen. Wird die Versorgung versicherungsförmig durchgeführt, könnte bspw. eine steuerschädliche Umgestaltung der Zusage angenommen werden, wenn die Zusage in eine reine Kapitalzusage geändert würde. Die Steuerfreiheit der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG setzt voraus, dass die Versorgungsleistung grundsätzlich als Rente ausbezahlt wird. Ein Kapitalwahlrecht ist unschädlich.
Gefahr der „negativen Risikoselektion“
In der Regel wird das Recht zur Auswahl der Auszahlungsform den Versorgungsberechtigten eingeräumt. Deren Wahlentscheidung hängt maßgeblich von ihrer persönlichen Lebenssituation ab. Familienstand, Gesundheitszustand, bestehende Absicherung sowie individueller Liquiditätsbedarf spielen eine zentrale Rolle.
Durch die Möglichkeit der Versorgungsberechtigten, ihre eigene Lebenserwartung anhand ihres Gesundheitszustands realistisch einschätzen zu können, erwächst für den Arbeitgeber allerdings ein sog. „Selektionsrisiko“: Berechtigte mit geringerer Lebenserwartung werden häufiger Kapital- statt Rentenzahlung wählen. Für Arbeitgeber führt diese Selektion zu einer finanziellen Mehrbelastung.
„Dann wären die verwendeten biometrischen Annahmen zu hinterfragen.“
Spannend ist das Thema der negativen Risikoselektion aber auch für externe Versorgungsträger, die in ihren Versorgungsregelungen nachträglich ein Kapitalwahlrecht einführen wollen. Würde die Ausübung des Kapitalwahlrechts von Berechtigten mit geringer Lebenserwartung bspw. in einer Pensionskasse dazu führen, dass im Rentnerbestand überproportional viele Berechtigte mit hoher Lebenserwartung verblieben, würde die ursprüngliche Tarifkalkulation der Kasse nicht mehr passen, sodass die verwendeten biometrischen Annahmen zu hinterfragen wären. Vermutlich würde hieraus eine Erhöhung der Deckungsrückstellung resultieren.
Aus diesem Grund bedarf es in Bezug auf die Ausgestaltung des Wahlrechts und die aktuarielle Bewertung von Kapitalwerten und Rentenfaktoren besonderer Beachtung und einer guten Argumentation, damit derartige potenzielle Belastungen der Pensionskasse aufsichtsrechtlich genehmigungsfähig werden.
Kombination von Auszahlungsformen
Apropos Pensionskasse: Nicht selten verwenden Arbeitgeber für die Durchführung ihrer bAV Pensionskassenverträge – oder auch Direktversicherungsverträge –, bei denen es sich um Altersvorsorgeverträge iSd AltZertG handelt, also um „Riester“-zertifizierte Verträge. Diese Zertifizierung ist jedoch nur gegeben, wenn mindestens 70% der Versorgungsleistung als Rente ausbezahlt werden. Eine Kapitalzahlung ist nur in Höhe von 30% des gebildeten Kapitals möglich. Bei der Ausgestaltung der Wahlrechte ist dies zu berücksichtigen.
„Teilkapitalisierung bedeutet erhöhten Administrationsaufwand.“
Viele Arbeitgeber nutzen aber die Möglichkeit einer solchen Teilkapitalisierung auch in der Direktzusage und bei nicht-„Riester“-geförderten Verträgen, um dem Wunsch der Mitarbeiter nach Flexibilität nachzukommen, obwohl der Kapitalisierungsmöglichkeit hier keine Grenzen gesetzt sind. Sicherlich bedeutet eine solche Teilkapitalisierung für den Arbeitgeber einen erhöhten Administrationsaufwand, allerdings können durch sie sowohl kurzfristige Liquiditätsinteressen der Versorgungsberechtigten als auch deren Wunsch nach einem lebenslangen Erhalt ihres Lebensstandards via Auszahlung der restlichen Leistung als Rente gut abgedeckt werden.
Abänderbarkeit einer Auszahlungsform oder eines eingeräumten Wahlrechts
Gelegentlich stellt sich Arbeitgebern die Frage, ob ein einmal eingeräumtes Wahlrecht wieder aufgehoben werden kann. Andere Arbeitgeber, die eine Rentenzusage erteilt haben, haben den Wunsch, diese Zusage in eine Kapitalzusage umzugestalten.
Sowohl die Aufhebung eines Wahlrechts als auch die Anpassung der zugesagten Auszahlungsform stellen eine Änderung der Versorgungszusage dar. Ihre Zulässigkeit setzt die formal- und materiellrechtliche Wirksamkeit der Umgestaltung voraus.
„Streichung eines Wahlrechts oder Anpassung einer zugesagten Auszahlungsform greift nicht in Besitzstände ein.“
In materieller Hinsicht bedarf insb. die Änderung einer Versorgungszusage durch Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage einer gesonderten Überprüfung. Weil durch die Streichung eines Wahlrechts oder die Anpassung einer zugesagten Auszahlungsform nicht in Besitzstände – also Anwartschaften der bAV – eingegriffen wird, wird ihre Wirksamkeit nicht anhand des sog. dreistufigen Prüfungsschemas des BAG gemessen. Vielmehr ist zu fragen, ob die Streichung den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit standhält.
„Überwiegen die bilanziellen Vorteile des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers erheblich?“
Verbleibt nach der formalen Änderung der Versorgungszusage bspw. nur ein Anspruch auf Kapital, ist bei der Wirksamkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass sich das Langlebigkeitsrisiko auf den Arbeitnehmer verlagert, eine Rentenanpassung entfällt, der Berechtigte der Gefahr einer erhöhten Steuerlast aufgrund der Progressionswirkung ausgesetzt ist und der Pfändungsschutz der Versorgungsleistung nur noch auf Antrag gegeben ist. Bei einer umfassenden Interessenabwägung muss im Einzelfall überprüft werden, ob die bilanziellen Vorteile für den Arbeitgeber und seine gesenkten Kosten das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahlmöglichkeit erheblich überwiegen.
Fazit
Die Ausgestaltung von Auszahlungsoptionen in der bAV eröffnet Arbeitgebern große Spielräume, birgt aber ebenso erhebliche rechtliche, steuerliche und organisatorische Fallstricke. Werden Wahlrechte zur Auszahlungsform eingeräumt, sind die sich durch die Auswahl des Versorgungsträgers oder die steuerlichen Implikationen ergebenden Besonderheiten zu beachten.
Doch wenn rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung konsequent aufeinander abgestimmt sind, lassen sich attraktive Auszahlungsmodelle in der bAV realisieren.
Mehr zu dem zur heutigen Headline anregenden Kulturstück findet sich hier.
Roland Horbrügger ist Head of Legal Consulting bei Aon in Mülheim an der Ruhr.
Florian Große-Allermann ist Senior Consultant im Legal Consulting bei Aon in Mülheim an der Ruhr.
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Roland Horbrügger
Head of Legal Consulting
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Luxemburger Allee 4
45481 Mülheim an der Ruhr
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MAIL Roland.Horbruegger@aon.com
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Von Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES:
Auszahlungsoptionen in der bAV: aba-Forum Arbeitsrecht (II): aba-Forum Arbeitsrecht (I): Funding von Pensionszusagen in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten: Erkenntnisse aus der aktuellen Aon-Arbeitnehmerbefragung – was Arbeitgeber jetzt wissen und tun sollten: Vergangenen Juni in Erfurt: aba-Pensionskassentagung in Bonn (II): aba-Pensionskassentagung in Bonn (I): Wie Aon mit Innovationen neue Maßstäbe setzt: Better start now: Nachhaltige Benefits in der betrieblichen Vorsorge – bAV meets bKV: aba-Forum Arbeitsrecht (II): aba-Forum Arbeitsrecht (I): Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (IV): Kommende Regulierung zu Pay Transparency & Pay Equity: Boomer, ZWK, Flexirente und Hinzuverdienst: aba-Pensionskassentagung 2024 (II): Unternehmen und Menschen im Wandel: 86. aba-Jahrestagung 2024 (VII): aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III): aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I): Contractual Trust Arrangements: Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung: Anpassungsprüfung und Rententrends: aba-Pensionskassentagung (III): aba-Pensionskassentagung (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I): Neulich in München – mit Blick nach Erfurt: aba-Pensionskassentagung (III): aba-Pensionskassentagung (II): Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag: aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I): aba-Pensionskassentagung (II): aba-Pensionskassentagung (I): aba-Forum Arbeitsrecht 2021: Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III): Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II): Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I): Digitale Rentenübersicht: Die EbAV-Regulierung schreitet voran: Aon EbAV-Konferenz 2019: Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019: Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019: aba-Forum Arbeitsrecht: aba-Mathetagung: Auch das noch (II): aba-Fachforum Arbeitsrecht: EIOPA Stresstest 2017 (III): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I): aba-Forum Arbeitsrecht: BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne: Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB: Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
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