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P●I-Advertorial Pensions & Assets – Auszahlungsoptionen in der bAV:

Cash me if you can

Arbeitgeber räumen ihren Berechtigten zunehmend Wahlrechte zu der Auszahlung der bAV-Leistung ein. Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann zeigen einige rechtliche und technische Fallstricke auf, die sich hier in der Praxis häufig stellen – von der Abgrenzung zur Abfindung und fehlenden Kontaktadressen Ausgeschiedener, von unerwünschten Steuerfolgen und zusätzlichem Aufwand, von negativer Risikoselektion und biometrischen Annahmen bis hin zur Finanzaufsicht und mehr …

Im Grundsatz ist die bAV gar nicht so kompliziert: Der Arbeitgeber verspricht seinen Mitarbeitern eine Versorgungsleistung. Und – der Begriff des „Betriebsrentengesetzes“ verrät es bereits – klassischerweise erfolgt die Auszahlung dieser Leistung als Rente.

Letzteres ist aber keineswegs zwingend. Über die Jahre verlagerte sich der Trend immer mehr weg von einer lebenslangen monatlichen Zahlung und hin zur Erbringung der Versorgungsleistung als Einmalkapital. Vor allem in den letzten Jahren lässt sich beobachten, dass Arbeitgeber den Versorgungsberechtigten vermehrt Wahlrechte zwischen verschiedenen Auszahlungsmodalitäten einräumen. Und auch flexible Auszahlungsmöglichkeiten wie die ratenweise Auszahlung des Kapitals oder die Option zur Kapitalisierung nur eines Teils der Versorgungsleistung sind in modernen Zusagen auf Leistungen der bAV fast schon zum Standard geworden.

Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, Aon.

Im Folgenden werden einige Fallstricke dargestellt, die sich im Zusammenhang mit Auszahlungsoptionen für die bAV-Leistung in der Praxis häufig stellen:

Kapitalwahlrecht und § 3 BetrAVG

Immer wieder stellt sich die Frage, ob die Ausübung eines Kapitalwahlrechts nicht gegen § 3 BetrAVG verstößt. Dort ist das grundsätzliche Verbot der Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden bAV-Leistungen verankert.

Die Auszahlung der Versorgungsleistung als Kapital ist aber etwas anderes als die Abfindung der Versorgungsleistung. § 3 BetrAVG verbietet die Kapitalzahlung als Ausgleich für den Wegfall der versprochenen Anwartschaft oder Leistung. Bei der Ausübung des Kapitalwahlrechts verbleibt es hingegen bei der Erfüllung des ursprünglichen Anspruchs im Leistungsfall in der gewählten Auszahlungsart. Der Anspruch geht nicht unter, er wird vielmehr ausgestaltet.

Auszahlung ist nicht Abfindung“

Dies gilt vorbehaltlos, wenn das Kapitalwahlrecht in der originären Versorgungszusage verankert ist, solange die Ausübung des Wahlrechts vor Eintritt der Rentenzahlungszeitraums erfolgt. Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern dagegen ein Kapitalwahlrecht erst nachträglich einräumen, wird die Abgrenzung zwischen zulässiger Kapitalzahlung und unzulässiger Abfindung weniger trivial.

Nachträgliche Einführung eines Wahlrechts

Aufgrund des generellen Verbotes, laufende Leistungen der bAV abzufinden, scheidet die nachträgliche Kapitalisierungsmöglichkeit für Leistungsempfänger prinzipiell aus. Für aktive Arbeitnehmer kann ein Wahlrecht hingegen grundsätzlich eingeführt werden.

Ehemalige Mitarbeiter werden formal nicht mehr vom Betriebsrat vertreten.“

Auch die Möglichkeit, Berechtigten, die mit unverfallbarer Anwartschaft aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschieden sind, ein Kapitalwahlrecht einzuräumen, ist grundsätzlich gegeben. Weil diese ehemaligen Mitarbeiter allerdings rein formal nicht mehr vom Betriebsrat vertreten werden, muss ihnen das Wahlrecht einzelvertraglich eingeräumt werden, was in der Praxis in Ermangelung von Kontaktadressen regelmäßig zu großen Herausforderungen führt.

Daneben sind jedoch auch die steuerlichen Auswirkungen des Vorgehens zu prüfen. Wird die Versorgung versicherungsförmig durchgeführt, könnte bspw. eine steuerschädliche Umgestaltung der Zusage angenommen werden, wenn die Zusage in eine reine Kapitalzusage geändert würde. Die Steuerfreiheit der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG setzt voraus, dass die Versorgungsleistung grundsätzlich als Rente ausbezahlt wird. Ein Kapitalwahlrecht ist unschädlich.

Gefahr der „negativen Risikoselektion“

In der Regel wird das Recht zur Auswahl der Auszahlungsform den Versorgungsberechtigten eingeräumt. Deren Wahlentscheidung hängt maßgeblich von ihrer persönlichen Lebenssituation ab. Familienstand, Gesundheitszustand, bestehende Absicherung sowie individueller Liquiditätsbedarf spielen eine zentrale Rolle.

Durch die Möglichkeit der Versorgungsberechtigten, ihre eigene Lebenserwartung anhand ihres Gesundheitszustands realistisch einschätzen zu können, erwächst für den Arbeitgeber allerdings ein sog. „Selektionsrisiko“: Berechtigte mit geringerer Lebenserwartung werden häufiger Kapital- statt Rentenzahlung wählen. Für Arbeitgeber führt diese Selektion zu einer finanziellen Mehrbelastung.

Dann wären die verwendeten biometrischen Annahmen zu hinterfragen.“

Spannend ist das Thema der negativen Risikoselektion aber auch für externe Versorgungsträger, die in ihren Versorgungsregelungen nachträglich ein Kapitalwahlrecht einführen wollen. Würde die Ausübung des Kapitalwahlrechts von Berechtigten mit geringer Lebenserwartung bspw. in einer Pensionskasse dazu führen, dass im Rentnerbestand überproportional viele Berechtigte mit hoher Lebenserwartung verblieben, würde die ursprüngliche Tarifkalkulation der Kasse nicht mehr passen, sodass die verwendeten biometrischen Annahmen zu hinterfragen wären. Vermutlich würde hieraus eine Erhöhung der Deckungsrückstellung resultieren.

Aus diesem Grund bedarf es in Bezug auf die Ausgestaltung des Wahlrechts und die aktuarielle Bewertung von Kapitalwerten und Rentenfaktoren besonderer Beachtung und einer guten Argumentation, damit derartige potenzielle Belastungen der Pensionskasse aufsichtsrechtlich genehmigungsfähig werden.

Kombination von Auszahlungsformen

Apropos Pensionskasse: Nicht selten verwenden Arbeitgeber für die Durchführung ihrer bAV Pensionskassenverträge – oder auch Direktversicherungsverträge –, bei denen es sich um Altersvorsorgeverträge iSd AltZertG handelt, also um „Riester“-zertifizierte Verträge. Diese Zertifizierung ist jedoch nur gegeben, wenn mindestens 70% der Versorgungsleistung als Rente ausbezahlt werden. Eine Kapitalzahlung ist nur in Höhe von 30% des gebildeten Kapitals möglich. Bei der Ausgestaltung der Wahlrechte ist dies zu berücksichtigen.

Teilkapitalisierung bedeutet erhöhten Administrationsaufwand.“

Viele Arbeitgeber nutzen aber die Möglichkeit einer solchen Teilkapitalisierung auch in der Direktzusage und bei nicht-„Riester“-geförderten Verträgen, um dem Wunsch der Mitarbeiter nach Flexibilität nachzukommen, obwohl der Kapitalisierungsmöglichkeit hier keine Grenzen gesetzt sind. Sicherlich bedeutet eine solche Teilkapitalisierung für den Arbeitgeber einen erhöhten Administrationsaufwand, allerdings können durch sie sowohl kurzfristige Liquiditätsinteressen der Versorgungsberechtigten als auch deren Wunsch nach einem lebenslangen Erhalt ihres Lebensstandards via Auszahlung der restlichen Leistung als Rente gut abgedeckt werden.

Abänderbarkeit einer Auszahlungsform oder eines eingeräumten Wahlrechts

Gelegentlich stellt sich Arbeitgebern die Frage, ob ein einmal eingeräumtes Wahlrecht wieder aufgehoben werden kann. Andere Arbeitgeber, die eine Rentenzusage erteilt haben, haben den Wunsch, diese Zusage in eine Kapitalzusage umzugestalten.

Sowohl die Aufhebung eines Wahlrechts als auch die Anpassung der zugesagten Auszahlungsform stellen eine Änderung der Versorgungszusage dar. Ihre Zulässigkeit setzt die formal- und materiellrechtliche Wirksamkeit der Umgestaltung voraus.

Streichung eines Wahlrechts oder Anpassung einer zugesagten Auszahlungsform greift nicht in Besitzstände ein.“

In materieller Hinsicht bedarf insb. die Änderung einer Versorgungszusage durch Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage einer gesonderten Überprüfung. Weil durch die Streichung eines Wahlrechts oder die Anpassung einer zugesagten Auszahlungsform nicht in Besitzstände – also Anwartschaften der bAV – eingegriffen wird, wird ihre Wirksamkeit nicht anhand des sog. dreistufigen Prüfungsschemas des BAG gemessen. Vielmehr ist zu fragen, ob die Streichung den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit standhält.

Überwiegen die bilanziellen Vorteile des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers erheblich?“

Verbleibt nach der formalen Änderung der Versorgungszusage bspw. nur ein Anspruch auf Kapital, ist bei der Wirksamkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass sich das Langlebigkeitsrisiko auf den Arbeitnehmer verlagert, eine Rentenanpassung entfällt, der Berechtigte der Gefahr einer erhöhten Steuerlast aufgrund der Progressionswirkung ausgesetzt ist und der Pfändungsschutz der Versorgungsleistung nur noch auf Antrag gegeben ist. Bei einer umfassenden Interessenabwägung muss im Einzelfall überprüft werden, ob die bilanziellen Vorteile für den Arbeitgeber und seine gesenkten Kosten das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahlmöglichkeit erheblich überwiegen.

Fazit

Die Ausgestaltung von Auszahlungsoptionen in der bAV eröffnet Arbeitgebern große Spielräume, birgt aber ebenso erhebliche rechtliche, steuerliche und organisatorische Fallstricke. Werden Wahlrechte zur Auszahlungsform eingeräumt, sind die sich durch die Auswahl des Versorgungsträgers oder die steuerlichen Implikationen ergebenden Besonderheiten zu beachten.

Doch wenn rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung konsequent aufeinander abgestimmt sind, lassen sich attraktive Auszahlungsmodelle in der bAV realisieren.

Mehr zu dem zur heutigen Headline anregenden Kulturstück findet sich hier.

Roland Horbrügger ist Head of Legal Consulting bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

Florian Große-Allermann ist Senior Consultant im Legal Consulting bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

Kontakt:
Roland Horbrügger
Head of Legal Consulting
Aon
Luxemburger Allee 4
45481 Mülheim an der Ruhr
TEL +49 208 7006-1467
MAIL Roland.Horbruegger@aon.com

Florian Große-Allermann
Senior Consultant
Aon
Luxemburger Allee 4
45481 Mülheim an der Ruhr
TEL + 49 208 7006-2821
MAIL Florian.Grosse-Allermann@aon.com

Advertorial mit freundlicher Unterstützung von:

Von Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES:

Auszahlungsoptionen in der bAV:
Cash me if you can
von Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 14. Juli 2026

aba-Forum Arbeitsrecht (II):
Die Pläne der Wilhelmstraße
von Carsten Hölscher, Florian Große-Allermann und Alexandra Steffens, 23. Juni 2026

aba-Forum Arbeitsrecht (I):
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von Florian Große-Allermann, Alexandra Steffens und Carsten Hölscher, 22. Juni 2026

Funding von Pensionszusagen in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten:
Fester Bestandteil der Finanzarchitektur, ohne ...
von Birgit Löw-Plückhan, 16. April 2026

Erkenntnisse aus der aktuellen Aon-Arbeitnehmerbefragung – was Arbeitgeber jetzt wissen und tun sollten:
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von Angelika Brandl und Florian Burg, 21. Januar 2026

Vergangenen Juni in Erfurt:
No Automatic for the People
von Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 12. Januar 2026

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
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aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
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Better start now:
Die Zukunft der Pension Governance
von Lukas Becker, Stephen Finley und Michael Jarczyk, 21. August 2025

Nachhaltige Benefits in der betrieblichen Vorsorge – bAV meets bKV:
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von Tanja Löhrke und Angelika Brandl, 16. Juli 2025

aba-Forum Arbeitsrecht (II):
50:50 wertgleich?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen, Alexandra Steffens und Carsten Hölscher, 2. Juni 2025

aba-Forum Arbeitsrecht (I):
1:1 in 100 Tagen?
von Jan Andersen, Alexandra Steffens, Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 26. Mai 2025

Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (IV):
Wish you were clear
von Angelika Brandl und Dr. Jan-Carl Stegert, 23. Mai 2025

Kommende Regulierung zu Pay Transparency & Pay Equity:
He worked hard for the Money … but she did no less!
von Gregor Lötsch und Nele Becker, 26. Februar 2025

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aba-Pensionskassentagung 2024 (II):
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86. aba-Jahrestagung 2024 (VII):
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aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I):
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Contractual Trust Arrangements:
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von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

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aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
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Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
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aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
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von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

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