… ist klipp und klar. Das gilt offenbar zumindest für den Fall, den das höchste deutsche Arbeitsgericht gestern zu verhandeln hatte. Eine Klägerin, welche in der Quotierungs-Regelung einer Versorgungsordnung verschiedene Formen der Diskriminierungen erkennen wollte, scheitere damit jedenfalls. Erneut.
„Bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage darf, selbst wenn diese zudem die erbrachte Dienstzeit honoriert, auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden.“
Das ist der Kernsatz in einer Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts, dessen Dritter Senat gestern unter 3 AZR 221/22 über das Zusammenwirken einer endgehaltsbezogenen Betriebsrente mit längerer Teilzeittätigkeit vor Renteneintritt zu entscheiden hatte (Einzelheiten zu dem Fall hier).
Die endgehaltsbezogene Betriebsrente diene insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand, so der Dritte Senat weiter. Hierbei sei es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde legt. Diese würden dadurch nicht unzulässig benachteiligt.
Mit Blick auf den konkreten Fall heißt das, dass eine Betriebsrentenzusage zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen kann, um die Betriebsrentenleistungen zu berechnen, und eben dieses im Fall von Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden mit einem Faktor für den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in diesem Zeitraum modifizieren. Eben so stand es offenbar klipp und klar in der zugrundeliegenden Zusage.
Die Klägerin hatte wie berichtet allgemeiner argumentiert: Ihr stehe wegen der früheren Vollzeitbeschäftigung eine höhere Betriebsrente zu. Die Berechnung der Beklagten verstoße gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz und damit gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeit. Nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern ihre gesamte Beschäftigungszeit müsse quotiert berücksichtigt werden. Auch eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts führte die Rentnerin ins Feld.
Die Beklagte hatte dagegen darauf beharrt, der Lebensstandard verfestige sich im Bezugszeitraum vor dem Ausscheiden. Es sei zulässig, bAV-Leistungen für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu kürzen.
Ergo hatte die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat keinen Erfolg. Schon die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.