Georg Thurnes, Christian Röhle, Daniel Heintges: Drei Fachleute diskutierten jüngst in Frankfurt über Lage und Perspektive der reinen Beitragszusage in Deutschland – zwischen Obligatorium, Durchdringung, Sanierungsklausel, der Rückkehr des Zinses und: Neid! Andreas Fritz war mittendrin statt nur dabei – und gibt nur einige der Inhalte im Schnelldurchlauf wieder.
Frankfurt, Haus am Dom, 12. Februar: Jahresauftakt der bAV-Fan-Gemeinde auf der Fachtagung der Pensions-Akademie. Den „Auftakt im Auftakt“ übernimmt – wie bereits dokumentiert – aba-Chef Georg Thurnes, der über die bAV-Reformen im bundespolitischen Kontext spricht.
Anschließend auf der Agenda: die reine Beitragszusage. Mitwirkende: neben dem schon genannten Thurnes auch Daniel Heintges (Bereichsleiter bAV-Beratung der PKDW), Christian Röhle (Leiter PK-Management & Recht der Höchster Penka), das engagierte Fachpublikum sowie und als Moderator mittendrin: der Autor dieses Betrages.

Die Diskussion – die Fragen des Moderators, die Antworten der Experten – im folgenden Schnelldurchlauf:
Stellt die RBZ die erhoffte Wunderlampe in Bezug auf die Verbreitung der bAV in Deutschland dar?
Thurnes: Die RBZ ist ein gutes Produkt. Die DAV hat sie international vorgestellt, und das Ausland beneidet uns um sie. Aber: Zielsetzung und Umsetzung durch das BRSG driften auseinander. Beispiel: Die tarifvertraglichen Notwendigkeiten in Bezug auf KMU. Ergänzungen sind notwendig. Die Umsetzungsmöglichkeit ohne Tarifvertrag muss gewährleistet sein. Die Zusageart RBZ ist gut: Keine noch so kleine Resthaftung bei den Arbeitgebern.
„Zurzeit ist großer Aufwand vonnöten, um Arbeitnehmer in die bAV zu bringen.“
Röhle: Die RBZ hilft bei der Verbreitung der bAV sogar in der bekanntlich seit Jahren hoch-bAV-durchdrungenen Chemie. Die bisherigen Modelle setzen auf traditionelle Garantietarife. Einige Beschäftigte wünschen sich eine stärkere Kapitalmarktorientierung. Diese Lücke schließt die RBZ.

Heintges: Unabhängig von Modellen, doch die Komplexität muss runter gefahren werden. Zurzeit ist großer Aufwand vonnöten, um Arbeitnehmer in die bAV zu bringen. Arbeitgeber bejahen die Umsetzung zusätzlicher Kapitalmarktorientierung. Die Unternehmens-bAV rückt in den Fokus der Arbeitgeber. In der Kommunikation ist insb. der Garantieverlust der entscheidende Punkt, Ausnahme sind jüngere Generationen. Zeit und Vertrauen der Arbeitnehmer sind hier notwendig. Auf die Frage aus dem Publikum nach dem Gegenwert des Garantieverlustes: Die Meinungen drehen schnell in Richtung der möglichen höheren Renditen und damit einhergehenden höheren Renten.
„… dann bitte in Form der RBZ und auf gar keinen Fall in einem Staatsfonds.“
Gibt es die Notwendigkeit der Umsetzung in Form einer Kollektivlösung bzw. eines Obligatoriums bei KMU?
Thurnes: Ein Obligatorium kratzt am Gewissen und erhöht damit die Verbreitung. Ob ein solcher Eingriff in gewohnte Freiheiten vertretbar ist, das müssen andere (Politiker) entscheiden. Aber wenn, dann bitte in Form der RBZ und auf gar keinen Fall in einem Staatsfonds. Außerdem braucht man bei einem Obligatorium eine Auffanglösung, grundsätzlich in der Art, wie es die Versorgungsausgleichskasse bildet.
Wenn der anhaltende Mini-Zins das gewerkschaftliche Hauptargument für den Schwenk in das SPM war, was bedeutet dann die Rückkehr des Zinses für dieses Argument?

Thurnes: Der Zinswegfall war in der Tat das Hauptwechselargument pro RBZ der Gewerkschaften.
Röhle: Die Abkehr von der rBZ durch die Metallbranche sowie die Verstärkung von Langzeitkonten bei einem großen Chemiekonzern erhöhen die Kommunikationsanforderungen jedoch nicht. Jedes Unternehmen wird die entsprechenden attraktiven Modelle für die ureigenen Arbeitnehmer anbieten.
Provokant gefragt: Wäre ex-post die Ent-Verteufelung der Sanierungsklausel in regulierten Pensionskassen der einfachere und bereits vorhandene Weg als Alternative zur reinen Beitragszusage. Denn damit existiert doch ein bereits entwickeltes und mit dem Kapitalmarkt atmendes Modell?

Thurnes: Sehr interessante Frage, aber da bedürfte es noch vieler Anpassungen im Aufsichtsrecht. Eigentlich bräuchte man als Grundvoraussetzung erstmal ein eigenes Aufsichtsrecht für EbAV. Da könnte man dann u.a. das arbeitsrechtliche Grundverhältnis in der bAV berücksichtigen und damit Besonderheiten regeln, wie das Aufweichen der Bedeckungsregeln und eine angemessene Weiterentwicklung der Auslegung der Sanierungsklausel insb. in Hinblick auf Übersanierungen. Es wäre also eine deutliche regulatorische Richtungsänderung erforderlich. Klingt wenig realistisch.
Röhle: Die Anwendung und Deutung der Sanierungsklausel ist eine rein deutsche Thematik; die europäische EbAV-Regulierung sieht bereits heute Möglichkeiten zur Nutzung entsprechender Spielräume vor. Von daher sollte man derzeit wenig Hoffnung auf eine Änderung des gewachsenen und entwickelten Verständnisses haben.
Heintges: Die Sanierungsklausel müsste dazu als Normalität angesehen werden. Eine einmalige Anwendung führt zu jahrelanger schwieriger und unverständlicher Kommunikation.

Soweit zu der Auftaktveranstaltung der Pensions-Akademie 2025 auf PENSIONS●INDUSTRIES. Die nächste Veranstaltung findet am 3. April 2025 statt: Der Senior Round Table der Akademie ist zu Gast bei Metzler Pension Management.
Der Autor ist Vorstand der Pensions-Akademie.
Von ihm und anderen Autoren der Pensions-Akademie e.V. sind bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES bzw. ALTERNATIVES●INDUSTRIES erschienen:
Auftaktveranstaltung der Pensions-Akademie 2025 (II):
1001 Nacht – doch was wird aus der Wunderlampe?
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