… und weit mehr als die Hälfte mitnimmt: Der Tod respektive Verlust des Angehörigen ist das eine. Doch für die Hinterbliebenen kommt meist noch mehr dazu, nicht zuletzt die Steuer – und die kann in der bAV im Kielwasser der gRV auch gern zweimal zuschlagen, wenn auch leicht gemildert. Susanne Marian und Claudia Veh über einen Fall, in dem das Finanzgericht sich konsequent hartleibig zeigte und zugleich als letzte Instanz begriff.
In der betrieblichen Altersversorgung gilt aus steuerlicher Sicht ein enger Hinterbliebenenbegriff: Erfasst sind insb. Ehegatten (auch geschiedene Ehegatten), Kinder i.S.d. § 32 Abs. 3 und 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 5 EStG sowie namentlich benannte Lebensgefährten. Gleichgeschlechtliche Paare – sowohl im Rahmen des LPartG als auch faktische Lebensgemeinschaften – sind ebenfalls einbezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten zudem Pflege-, Stief- und faktische Stiefkinder als steuerlich begünstigte Hinterbliebene.

Verstirbt ein Arbeitnehmer und werden Leistungen an Hinterbliebene ausgezahlt, unterliegen diese – unabhängig vom Durchführungsweg – der Einkommensteuer; eine Belastung mit Erbschaftsteuer kann hinzutreten. Diese kumulative steuerliche Erfassung stößt bei betroffenen Hinterbliebenen immer wieder auf Unverständnis, wie der am 25. April von dem FG München entschiedene Fall 4 K 2179/25 zeigt:
Leistung aus einer Direktversicherung bei Tod des Lebensgefährten …
Ein Arbeitnehmer hatte Entgelt über eine Direktversicherung in eine Anwartschaft auf bAV umgewandelt. Im Jahr 2021 verstarb er. Die Todesfall-Leistung aus der Direktversicherung betrug 213.402 Euro.
… führt zu Einkommen- und Erbschaftsteuer und …
Bei der bezugsberechtigten Lebensgefährtin wurde das ausgezahlte Todesfallkapital der Einkommensteuer unterworfen. Zusätzlich führte die besagte Kapitalleistung in Höhe von 213.402 Euro unter Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG) zu einer Erbschaftsteuer in Höhe von 58.020 Euro. Hierbei wurde ein Steuersatz in Höhe von 30% angesetzt (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Aufgrund des Zusammentreffens von Erbschaft- und Einkommensteuer konnte auf Basis des § 35b EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer um 24.047 Euro erfolgen. § 35b EStG dient der Milderung einer systembedingten Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer. Er greift in Fällen, in denen derselbe Vermögensvorteil als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterliegt und beim Begünstigten auch als steuerpflichtige Einkunft von der Einkommensteuer erfasst wird. Im Kern wird dabei die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer im Wege einer Verhältnisrechnung ermäßigt.
Jedoch: Eine vollständige Anrechnung der ErbSt auf die ESt wird hierdurch nicht gewährleistet. Die Vorschrift will keine vollständige Doppelbesteuerung vermeiden, sondern lediglich besondere Härten abfedern.
Im Ergebnis wurde der Erwerb der Lebensgefährtin von 213.402 Euro daher mit Steuern in Höhe von insgesamt 128.620 Euro belastet. Damit gingen mehr als 60% der Todesfall-Leistung an den Fiskus!
… damit zu einer Ungleichbehandlung oder Übermaßbesteuerung?
Prompt ging der Fall vor Gericht. Nach Ansicht der Lebensgefährtin führe diese steuerliche Belastung zu einer Übermaßbesteuerung. Auch verstoße die ungleiche Behandlung von Ehegatten und Lebensgefährten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Denn: Wäre sie mit dem verstorbenen Arbeitnehmer verheiratet gewesen, wäre ihr die Erbschaftsteuer erspart geblieben.
Die Abgrenzung, ob eine Hinterbliebenenleistung erbschaftsteuerpflichtig ist oder nicht, erfolgt in Analogie zu Hinterbliebenenleistungen in der gRV. Das hatte der BFH bereits mit Urteil II R 55/12 vom 18. Dezember 2013 so entschieden.
Nur wenn die hinterbliebene Person die persönlichen Voraussetzungen der §§ 46 bis 48 SGB VI für eine Hinterbliebenenrente in der gRV erfüllt, ist eine Hinterbliebenenleistung erbschaftsteuerfrei. Damit führt eine Hinterbliebenenleistung in der bAV bei einer Lebensgefährtin nicht nur zu Einkommen-, sondern oberhalb des Freibetrags auch zu Erbschaftsteuer, wohingegen bei einer Ehefrau die Hinterbliebenenversorgung nur einkommensteuerlich relevant ist.
Die Lebensgefährtin begehrte vor dem FG daher die Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids, alternativ die Zulassung der Revision.
Entscheidung an der Isar
Vor Gericht erhielt die Klägerin nicht Recht: Sie erfüllt als Lebensgefährtin des Erblassers nicht die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gRV des Erblassers. Mithin ist im Streitfall der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfüllt.
Soweit sich die Lebensgefährtin gegen die Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten wendet, vermag das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) festzustellen.
Da aus Art. 14 GG keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze im Sinne eines „Halbteilungsgrundsatzes“ abzuleiten ist, verstößt eine Gesamtbelastung von (rund) 60% des erworbenen Vermögens auch nicht gegen das Übermaßverbot (vgl. BFH-Beschluss II B 93/16 vom 22. August 2017). Zudem hat die Anwendung des § 35b EStG bereits zu einer Abmilderung der Steuerbelastung geführt. Soweit das FG, das außerdem die Revision nicht zugelassen hat.
Bedeutung für die Praxis: Handlungsbedarf
Das Urteil des FG München bestätigt in konsequenter Fortführung der BFH-Rechtsprechung, dass Hinterbliebenenleistungen an nichteheliche Lebensgefährten sowohl einkommen- als auch erbschaftsteuerlich erfasst werden dürfen. Die hieraus resultierende Doppelbelastung ist selbst bei einer Gesamtsteuerquote von annähernd 60 % verfassungsrechtlich unbedenklich.
Zu berücksichtigen ist auch, dass grundsätzlich auch noch eine Verbeitragung der Kapitalleistung als Versorgungsbezug über 10 Jahre infrage kommt.
Dass die Lebensgefährtin all dies nicht nachvollziehen konnte, ist verständlich. Das Abstellen auf die persönlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente in der gRV und damit auf den sozialversicherungsrechtlichen Hinterbliebenenbegriff bei steuerlichen Fragen wie der Erbschaftsteuer mag durchaus etwas überraschen. Ein Abstellen auf den steuerlichen Hinterbliebenenbegriff wäre hier intuitiv vermutlich naheliegender.
„Ist die steuerliche Privilegierung von Ehegatten an dieser Stelle noch zeitgemäß?“
Dies unterstreicht zum einen Aufklärungs- und Beratungsbedarf in der Praxis bei der Gestaltung von Zusagen in der bAV und im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung.
Zum anderen stellt sich die Frage, ob die steuerliche Privilegierung von Ehegatten an dieser Stelle noch zeitgemäß ist. Aus sozialpolitischer Sicht wäre es zu begrüßen, wenn auch Lebensgefährten Hinterbliebenenleistungen erbschaftsteuerfrei erhalten könnten. Dies könnte zugleich einen wichtigen positiven Impuls für die weitere Verbreitung der bAV setzen und die Bereitschaft zur Entgeltumwandlung stärken.
Das Urteil 4 K 2179/25 des FG München vom 25. April 2026 findet sich hier.
Mehr zu dem zur heutigen Headline anregenden Kulturstück findet sich hier.
Susanne Marian ist Leiterin der Steuerabteilung der Allianz Leben in Stuttgart.
Claudia Veh ist Aktuarin und Partnerin der Deloitte B&W GmbH in München.
Von Deloitte-Autorinnen und -Autoren sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
Entgeltumwandlung, Erbschaft, Einkommen und Steuer:
Wenn das Finanzamt zweimal klingelt ...
von Dr. Claudia Veh und Dr. Susanne Marian, 6. Mai 2026
Neues aus München zu Direktzusagen aus Entgeltumwandlung – Teil II:
Auch in Düsseldorf Nachsitzen
von Dr. Claudia Veh; 1. April 2026
Neues aus München zu Direktzusagen aus Entgeltumwandlung – Teil I:
Nachsitzen in Nürnberg
von Dr. Claudia Veh; 24. März 2026
Im vergangenen Oktober in München:
Fünf Fünftel sollt ihr sein
von Dr. Claudia Veh, 2. März 2026
Neulich vor dem FG Berlin-Brandenburg:
Er sagt mehr als nur hello again
von Dr. Claudia Veh, 23. Februar 2026
Finanzverwaltung und vGA: Doppelte Niederlage statt doppelter Besteuerung:
Don’t you tax me one more time
von Dr. Claudia Veh, 27. Januar 2026
Neulich in Münster:
Split happens
von Dr. Claudia Veh, 29. September 2025
BRSG 2.0 back on Stage (II):
Aus der Wilhelmstraße nicht Neues
von Dr. Claudia Veh, Dr. Klaus Friedrich und Dr. Lars Hinrichs 31. Juli 2025
Neulich in Düsseldorf – GGF-Abfindung und Verzicht mal anders:
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
von Dr. Claudia Veh, 18. Juni 2025
Vom Arbeitsrecht zum Steuerrecht:
Erfurt, Kiel, München
von Dr. Claudia Veh, 22. Mai 2025
Neulich in Köln – der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG:
Dreimal Nein am Rhein
von Dr. Claudia Veh und Dr. Lars Hinrichs, 7. April 2025
Von Stuttgart nach München:
Direktzusage, RDV, Verzicht, Pensionsfonds, vGA?
von Dr. Claudia Veh, 17. Februar 2024
Erst Arbeitsgericht, dann Finanzgericht:
Erfurt, Düsseldorf, München
von Dr. Claudia Veh, 21. November 2024
BMF vs. BFH zu GGF-bAV-vGA – Breaking the Case Law (II):
Wer wie was vGA?
von Dr. Claudia Veh, 1. Oktober 2024
BRSG 2.0-E (X) – Spot on SPM:
Die Frage der Einschlägigkeit
von Dr. Klaus Friedrich, Dr. Lars Hinrichs und Dr. Claudia Veh, XX. August 2024
Vergangenen Februar in München:
vGA? Ja. Auflösung der Rückstellung? Nein!
von Dr. Claudia Veh, 31. Juli 2024
Studie zur bAV:
Schnelles Bündel
von Dr. Klaus Friedrich und Dr. Christian Schareck, 19. August 2016


























