… und mehr: Weiter geht’s mit der Berichterstattung zum neulichen Spitzentreffen des Parketts mit Blick auf drei Fachvereinigungen. Heute: Die KI kommt im bAV-Alltag an, zwei Modelle = vier Augen, klüger werden in Sachen Direktzusage, die Wahl zwischen PSV und RDV, inwiefern letztere nur ein Instrument ist, Neues vom Monster und wie Zukunft kreiert wird, dokumentiert Korbinian Kolb in Teil II seines dreiteiligen Beitrags.
Berlin, 14. Mai 2025, 87. aba-Jahrestagung: Nachdem zur Pressekonferenz am Vortag, zum Eröffnungstag selbst sowie zum Auftakt der Treffen der drei Fachvereinigungen bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES berichtet worden ist, wird letzteres heute fortgesetzt (und wie auf P●I üblich mit allen Aussagen im Indikativ der Referenten):
RWE: KI in der bAV – vier Augen sehen zwar mehr als zwei …
Jörg Paßmann, Head of Pensions der RWE AG, ermutigt in seinem Vortrag dazu, sich auch im eingespielten Arbeitsalltag auf moderne Technik einzulassen, und zeigt dies im Konkreten am Beispiel, wie die KI in bestehende Arbeitsabläufe eingebunden werden kann:
Bei großen Arbeitgebern mit bAV kann die Rentnerverwaltung durchaus aufwändig sein, bestehende digitale Lösungen haben ihre Limits. Bei RWE setzt man daher künftig vermehrt auf KI. Erste Erfahrungen wurden bereits im Recruiting in Form eines CV-Matchers gemacht, bei dem Interessierte nicht mehr selbst nach passenden Stellenanzeigen suchen müssen, sondern nach dem Hochladen ihres Lebenslaufs Vorschläge zu offenen Stellen erhalten.

Und in der bAV-Verwaltung der RWE? Stand zuerst die Einbindung der KI in den Prozess der steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigungen an:
Hierfür wurde inhouse ein ganzes Team aus sog. KI-Agenten entwickelt, also einzelnen KI-Programmen mit spezifischen Aufgaben wie bspw. zur Prüfung von Stempeln auf Dokumenten. Diese stehen aber nicht isoliert im Raum, sondern werden durch einen Planungs-KI-Agenten geeignet eingesetzt.
… aber zwei KI-Modelle auch mehr als eines
Inhaltlich sorgt analog eines „Vier-Augen-Prinzips“ der Einsatz von zwei separaten KI-Modellen für eine höhere Sicherheit in den Ergebnissen. Eine hohe Cybersicherheit bei der automatischen Prozessabwicklung stellen z.B. sog. Guardrails sicher.
Aktuell ist der Prozess noch nicht vollständig, also noch nicht vom digitalen Posteingang bis zum finalen SAP-Eintrag, automatisiert, so Paßmann. Im Ergebnis lässt sich aber schon jetzt der Prozess der Prüfung von steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigungen deutlich schneller bearbeiten. Bisher können ca. 90% aller solchen Vorgänge in wenigen Minuten statt mehreren Stunden mit dem KI-Tool bearbeitet werden – und davon 99,5% auch richtig.
Paßmann schließt mit einem Zitat von Software-Pionier Alan Kay: „The best way to predict the future is to invent it.“ In diesem Sinne lädt er Interessierte ein, im aba-Fachausschuss Digitalisierung mitzuwirken.
Aktuelle Stunde: Direktzusage – weiter bilden
Traditionell startet der Nachmittag mit der aktuellen Stunde. Diese eröffnet Eike Burmann, Leiter Rentenmanagement bei VW, mit der Vorstellung der neuen aba-Weiterbildung zur Direktzusage:
Bisher fehlt im aba-Portfolio eine Schulungsveranstaltung, die sich speziell dem Durchführungsweg Direktzusage widmet. Mit dem neuen Konzept sollen Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen für MA von Unternehmen mit Direktzusage gegeben werden. Dazu zählen u. a. Grundzüge des Arbeitsrechts und der Versicherungsmathematik/Bilanzierung genauso wie Fragen der Administration, z.B. im Versorgungsausgleich und M&A-Projekten.

Um die Hemmschwelle für eine Teilnahme und die Kosten für Übernachtungen möglichst niedrig zu halten, ist geplant, das Programm effizient auf zwei Tage zu verteilen. Bei ausreichendem Interesse von mind. 14 Personen ist die erste Durchführung für voraussichtlich März 2026 im Rhein-Main-Gebiet geplant.
Die Berechtigten, die RDV und der PSV: Zwischen Wahlrecht und Ratio
Dirk van Elst, Leiter Leistung PSV, blickt im Anschluss nicht in die Zukunft, sondern zurück auf die sieben Jahre seit Einführung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 2 BetrAVG, wonach dieVersorgungsberechtigten im Insolvenzfall auf einen Anspruch gegenüber dem PSV zugunsten eines Anspruchs aus einer Rückdeckungsversicherung verzichten können. Die private Fortführung einer kongruenten RDV ist für die VB fast immer vorteilhaft, da insb. die Chance auf künftige Überschussbeteiligung aufrechterhalten bleibt, bei einem Anspruch gegenüber dem PSV jedoch verloren ginge.
Quelle: PSV. Grafik zur Volldarstellung anklicken.
Dass dieses Wahlrecht nur von ca. 30% der 13.500 betroffenen VB in Anspruch genommen wurde, könnte als Vertrauen gegenüber dem PSV gewertet werden, passt aber aus finanzrationaler Sicht nicht in das Bild. Auswertungen des PSV können bisher keine signifikanten Gründe für die Nichtausübung liefern. van Elst vermutet, dass das sehr spezielle Thema die VB überfordert, in den meisten Fällen daher keine aktive Entscheidung getroffen wird und somit das Wahlrecht nicht ausgeübt wird. Er möchte die Möglichkeit der privaten Fortführung der RDV künftig zu einer uneingeschränkten Erfolgsgeschichte für die VB machen. Daher schlägt er vor, das Thema in der Fachvereinigung U-Kasse aufzugreifen, um dort Vorschläge für mögliche Verbesserungen zu entwickeln.
RDV in der U-Kasse: Kein direkter Anspruch an den Versicherer
Einen Klagefall zur gewillkürten Prozess-Standschaft, ebenfalls aus der Welt der rückgedeckten U-Kassen, stellt der Kölner Rechtsanwalt Uwe Langohr-Plato vor: In dem Urteil vom 10. Juni 2024 (Az. 5 U 96/23) hatte das OLG Saarbrücken die Frage zu beurteilen, ob die im Rahmen einer bAV über eine rückgedeckte UK zugesagte BU-Leistung vom Berechtigten beim Rückdeckungsversicherer eingeklagt werden kann. Bezugsberechtigt aus der Versicherung war im vorliegenden Fall allein die U-Kasse, nicht der Berechtigte.

Das OLG urteilte, dass der Berechtigte weder einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer hat noch ein schutzwürdiges Interesse an einer eigenen Inanspruchnahme des Versicherers auf Leistung an die UK besteht.
Langohr-Plato weist darauf hin, dass es sich bei einer RDV ohnehin nur um ein Finanzierungsinstrument für eine unmittelbare oder UK-Zusage handelt. Ob der Leistungsfall vorliegt, ist daher im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zu klären. In der Konsequenz kann und muss der Arbeitnehmer daher seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und ggf. der UK als Gesamtschuldner einklagen.
PUEG: Neues vom Monster
Zur aktuellen Stunde gehört auch in diesem Jahr wieder das PUEG, zu dessen (digitaler) Umsetzung Referent Frank Wörner, Stabsstelleninhaber Recht der bAV und Prokurist der Stuttgarter VorsorgeManagement, bereits im Vorjahr einen Zwischenstand geliefert hatte:
Im aktuellen Jahr startet nun das digitale Verfahren zum Abruf der Kindeseigenschaft für die im PUEG geregelten neuen Pflegebeitragssätze, die nach Auftrag des BVerfG je nach Anzahl der Kinder zu differenzieren sind. Am digitalen Verfahren sind neben den beitragsabführenden Stellen auch DRV, ZfA und BZSt beteiligt. Bis zum offiziellen Start am 1. Juli kann seit 1. April am Pilotverfahren für den Datenaustausch teilgenommen werden.

Zu Umsetzungsproblemen könnte es nun kommen, wenn sich durch das neue Datenaustauschverfahren eine andere Kinderzahl ergibt als bisher in den Beiträgen berücksichtigt wurde, da mögliche Erstattungsansprüche ggf. zu verzinsen sind.
Auch wenn nach der Klarstellung des GKV-Spitzenverbands die Zinslast durch die Pflegekasse getragen wird, ist die Ermittlung der fälligen Zinsen für die Zahlstellen, die nicht am vereinfachten Nachweisverfahren teilgenommen haben, technisch sehr herausfordernd, da die Zinsberechnung im Regelfall nicht in den Bestandsführungssystemen abgebildet ist.
Abschließend weist Wörner darauf hin, dass Zahlstellen, die bisher nicht das vereinfachte Nachweisverfahren genutzt haben, zwingend bis zum 1. Juli das digitale Verfahren auch für Bestandsfälle umzusetzen haben.

Teil V der Berichterstattung zur diesjährigen aba-Jahrestagung folgt in Kürze auf PENSIONS●INDUSTRIES.
Alle Fotos auf der aba-Jahrestagung und von Sandra Wildemann.
Korbinian Kolb ist Aktuar bei der H²B Aktuare GmbH in München.
Von ihm bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
aba-Jahrestagung (V) – FV DZ, Mathe, U-Kasse: aba-Jahrestagung (IV) – FV DZ, Mathe, U-Kasse: aba-Jahrestagung (III) – FV DZ, Mathe, U-Kasse: aba-Mathetagung (II): aba-Mathetagung (I): 86. aba-Jahrestagung (V): 86. aba-Jahrestagung (IV): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I): Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV): Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III): aba-Tagung Mathematische Sachverständige: Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I): Versorgungsausgleich: Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I): Neulich in Erfurt: aba-Pensionskassentagung in Bonn (II): aba-Pensionskassentagung in Bonn (I): 81. aba-Jahrestagung in Bonn (III): 81. aba-Jahrestagung in Bonn (II): Die aba neulich in Königswinter (IV): Die aba neulich in Königswinter (III): Die aba neulich in Königswinter (II): Die aba in Königswinter (I): BGH zum Versorgungsausgleich: BMF-Schreiben vom 30. November 2017: aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen: Neues BMF-Schreiben: BGH zum Versorgungsausgleich:
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