Im Privatleben begegnet es einem nur gelegentlich, doch für Institutionelle Investoren wie EbAV ist das Verfahren zur Millionenkreditanzeige Alltag, erfasst die Vorschrift doch einen Großteil ihrer üblichen Vermögensgegenstände. Eine Abschaffung scheint dabei derzeit nicht mehr auf der Agenda zu stehen. Bernhard Holwegler und Elke Boetsch erläutern Details.
Beide Gesetze definieren es in ihren ersten Paragrafen recht eindeutig: Das Kreditwesengesetz (KWG) reguliert Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) reguliert Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds.
So ist in der Negativdefinition des § 2 KWG abgegrenzt, welche Einrichtungen nicht als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute zählen, darunter finden sich auch private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 6 S. 1 Nr. 4 KWG).

Das ist folgerichtig, denn versicherungsaufsichtlich betriebenes Versicherungs- bzw. Pensionsfondsgeschäft bedarf keiner Bankenaufsicht und umgekehrt. Auch das BaFin-Merkblatt „Hinweise zur Bereichsausnahme für Versicherungs-unternehmen“ (vom 15. November 2010, geändert am 25. Januar 2016) stellt diese aufsichtliche „Spartentrennung“ klar und stellt explizit fest, dass sowohl Pensionskassen als rechtlich selbständige Lebensversicherungsunternehmen nach § 232 VAG als auch Pensionsfonds im Sinne des § 236 Abs. 1 VAG unter die Aufsicht des VAG fallen.
Das, und nur das …
Grundsätzlich grenzt die BaFin in diesem Merkblatt auf Grundlage des KWG und VAG die Banken- und Versicherungsaufsicht klar voneinander ab.
Nach dem VAG zum Geschäftsbetrieb zugelassene Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds betreiben zwar durchaus im Rahmen ihrer ihnen eigentümlichen Geschäfte auch Bankgeschäfte.
Für diese Geschäfte gilt aber die sog. „Bereichsausnahme“ mit der oben genannten Trennung zwischen Versicherungs- und Bankenaufsicht. Mit allen anderen Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften würden Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds unter das KWG fallen (§ 2 Abs. 3 KWG), allerdings verstießen sie dann gegen das VAG, das solche Nebengeschäfte außerhalb des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Versicherungs- und Pensionsfondsgeschäft verbietet (§ 15 Abs. 1 S. 1 VAG).
… mit einer Einschränkung
Die beschriebene Bereichsausnahme nimmt also die Tätigkeit privater und öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen grundsätzlich von der Anwendung des KWG aus.

Eine Einschränkung dieser Spartentrennung ergibt sich aber in § 2 Abs. 2 KWG: Für die Versicherungsunternehmen und damit Pensionskassen gelten gem. § 14 KWG trotz der Bereichsausnahme die Vorschriften zur Teilnahme am Millionenkreditanzeigeverfahren.
Zwar nennt § 2 Abs. 2 KWG nicht explizit Pensionsfonds als Millionenkreditanzeigeverpflichtete, sie unterliegen aber der Aufsicht nach dem VAG und werden in der Abgrenzung zwischen KWG und VAG wie die Versicherungsunternehmen auch von der o.g. Bereichsausnahme erfasst. Damit unterliegen sie wie die Pensionskassen ebenfalls der Rückausnahme bzgl. der Millionenkreditanzeige. Diese Interpretation des § 2 KWG findet sich auch in der Kommentarliteratur (beispielhaft Fischer/Schulte-Mattler, § 2 KWG Rn. 14).
Es spricht daher alles dafür, dass das KWG bezüglich der sog. Bereichsausnahme sowie der Rückausnahme im Hinblick auf die Verpflichtung zur Teilnahme am Millionenkreditanzeigeverfahren von einem einheitlichen Begriff des „Versicherungsunternehmens“ ausgeht und insofern neben den Pensionskassen nach § 232 VAG auch die Pensionsfonds gem. § 236 VAG mit einschließt.
Sinn und Zweck des ganzen
Die Millionenkreditanzeige dient dem Zweck der Überwachung und Kontrolle von Krediten im Sinne von Ausleihungen in Millionenhöhe durch die Deutsche Bundesbank. Durch die Meldung der sog. Millionenkredite erhalten die Aufsichtsbehörden einen umfassenden Überblick über die Kreditvergabepraktiken und das Kreditrisiko der Banken.
Der Zweck der Millionenkreditanzeige besteht darin, potenzielle Risiken im Bankensektor zu identifizieren und zu überwachen. Durch die Meldung von Ausleihungen in Millionenhöhe können frühzeitig mögliche Risiken erkannt werden, die das Finanzsystem beeinträchtigen könnten. Dies ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung und Stabilität des Finanzsystems zu ergreifen.
Noch im Jahr 2022 gab es Überlegungen in der Bundesbank, die Millionenkreditanzeige abzuschaffen, da die Behörde die notwendigen Daten auch im übrigen Meldewesen der Banken erfassen kann. Allerdings scheinen derzeit solche Bestrebungen keine Rolle mehr zu spielen.
Das Verfahren
Das Verfahren zur Millionenkreditanzeige wird in den §§ 14 und 19 KWG sowie in der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) geregelt. Danach haben alle am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen der Deutschen Bundesbank (Evidenzzentrale) vierteljährlich die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) bis zum 15. Arbeitstag nach dem Quartalsultimo anzuzeigen, deren Kreditvolumen auf Buchwertbasis 1 Mio. Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze).
„Darunter fallen auch Investmentfondsanteile, bei denen das Sondervermögen selbst als Kreditnehmer gilt.“
Aus Sicht der Pensionsfonds und der Pensionskassen sind gem. § 19 Abs. 1 KWG als „Kredit“ im Sinne der Millionenkreditanzeige insb. die Bilanzaktiva zu melden, die Anzeige geht also weit über die reine Kreditvergabe hinaus. Neben den im Gesetz explizit genannten Bilanzpositionen sind grundsätzlich „sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen“ als Auffangtatbestand zu melden.
Somit sind die EbAV nicht nur im Hinblick auf ihre Kredite oder Darlehen meldepflichtig, sondern bzgl. nahezu aller Vermögensgegenstände (Aktivseite der Bilanz), sofern sie gegenüber einem Kreditnehmer (Schuldner) mehr als 1 Mio. Euro betragen. Darunter fallen auch Investmentfondsanteile, bei denen grundsätzlich das Sondervermögen selbst als Kreditnehmer gilt; lediglich bei Pensionsfonds kann die Anlage in Versicherungsprodukte (Lebensversicherungspolicen oder Kapitalisierungsprodukte) aufgrund deren versicherungsförmigen Garantien von der Meldepflicht ausgenommen sein.
Die Millionenkreditmeldegrenze in Höhe von 1 Mio. Euro bezieht sich jeweils auf eine sog. Kreditnehmereinheit, also wirtschaftliche Einheiten, die mit dem Kreditnehmer in einer wirtschaftlichen oder finanziellen Verbindung stehen, bspw. Tochtergesellschaften, Beteiligungen oder anderen eng verbundenen Unternehmen.
Zu melden sind die jeweiligen Stammdaten des Kreditnehmers bzw. der Kreditnehmereinheit (sofern sie nicht schon bei der Bundesbank mit einer entsprechenden Identifizierungsnummer hinterlegt sind) sowie die Betragsdaten über die Höhe der einzelnen Millionenkredite und über die Gesamtposition an Millionenkrediten der meldepflichtigen Unternehmen. Die Meldungen sind elektronisch über das sog. Extranet der Bundesbank einzureichen.
Dabei handelt nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 lit d) KWG ordnungswidrig, wer die Millionenkreditanzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 56 Abs. 6 Nr. 4 KWG).
Fazit
Die Millionenkreditanzeige ist ein weiterer Baustein im vielfältigen Meldewesen an BaFin, EIOPA/EZB und die Deutsche Bundesbank. Letzteres umfasst neben den Meldungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz die hier diskutierte Millionenkreditanzeige nach § 14 KWG.
„Die EZB denkt laut darüber nach, das Meldewesen weiter auszubauen.“
Während die versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Meldewesen gegenüber BaFin, EIOPA und/oder EZB zum kleinen Einmaleins des Pensionsfonds- und Pensionskassengeschäfts gehören, sind die Meldepflichten an die Bundesbank nicht unmittelbar erkennbar, da sie nicht im Versicherungsaufsichtsrecht verankert sind, sondern im KWG. Dies gilt insb. für die Millionenkreditanzeige.
Der Aufwand, den Pensionskassen und Pensionsfonds für das Meldewesen betreiben müssen, ist hoch. Umso bedauerlicher ist es, dass die Abschaffung der Millionenkreditanzeige derzeit wohl nicht mehr auf der Agenda steht. Im Gegenteil denkt die EZB laut darüber nach, das Meldewesen weiter auszubauen (aba bAV-update 1/2024, S. 9). Entlastung dort, wo nationalstaatlich gestaltbar, tut daher dringend not.
Bernhard Holwegler ist Principal und Teamleiter im Pension Funding Consulting der Mercer Deutschland in Frankfurt.
Elke Boetsch ist Principal, Pension Funding Consulting der Mercer Deutschland in Düsseldorf
Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier (vierter Satz ab Min 43.).
Von Mercer-Autorinnen und Autoren sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
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