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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Forum Steuerrecht (III):

Die Liebe und die DBO …

die Wertgleichheit und ihre Unschärfe sowie durch Untreue zur Sittenwidrigkeit: Heute der III. Teil des LbAV-Berichts zu dem jüngsten Treffen der deutschen Steuerexperten des Pensionsparketts, in dem es um zwei steuerbilanzielle Fragen und darum geht, welche Rolle eine bAV im Angemessenheitserfordernis für gemeinnützige Organisationen spielt. Stefanie Beyer und Sebastian Walthierer dokumentieren.

Stefanie Beyer, Mercer.

Mannheim, 19. Juni: Einen Tag vor dem diesjährigen aba-Forum Arbeitsrecht findet das aba-Forum Steuerrecht statt. Nach der LbAV Berichterstattung zu Volker Landwehrs Parforceritt durch die aktuellen Vorhaben der Steuergesetzgebung in Berlin und Brüssel sowie der zu dem Blick des BZSt auf die Bilanzierung von Pensionslasten in M&A-Kontext folgt heute Teil III (alle Aussagen im Indikativ der Referenten):

Seit jeher ungeklärt: die Wertgleichheit

Reinhold Höfer beschäftigte sich in seinem Vortrag mit dem Urteil des BFH vom 6. Dezember 2022 (IV R 21/19), in dem das Gericht zu entscheiden hatte, wann ein steuerschädlicher Widerrufsvorbehalt vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitgeber in der Pensionszusage vorbehalten, die verwendete Transformationstabelle unter Einhaltung des Wertgleichheitsgebots (§1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) einseitig abzuändern. Der BFH bestätigte die Sicht der Finanzverwaltung, dass hier ein ein steuerschädlicher Vorbehalt vorliegt.

Da in Kürze Gastbeitrag Höfers zu den Thematik auf Basis seines Vortrages auf LEITERbAV erscheinen wird, hier nur kurz gerafft die Kernaussagen des Referenten:

Der BFH begründet seine Entscheidung insb. damit, dass der Begriff der „Wertgleichheit“ nicht hinlänglich konkretisiert sei. Hier vertritt Höfer eine andere Meinung. Nach seiner Auffassung genügt die gesetzliche Verankerung des Wertgleichheitsgebotes in §1 Abs. 2 Nummer drei Betriebsrentengesetz, um den Vorbehalt zu rechtfertigen.

Auch ist es seiner Ansicht nach für Arbeitgeber wenig sinnvoll, im Rahmen von Entgeltumwandlung Transformationstabellen auf Basis zu hoher Zinsen zu verwenden. Zu hohe Renditen bei der Entgeltumwandlung führen hier nach Meinung des Referenten sogar faktisch zu einer geteilten Zusage, da der Arbeitgeber die Beiträge aus der Entgeltumwandlung nicht annähernd wertgleich umwandelt, sondern höhere Renten/Kapitalien gewährt. Damit werden die Leistungen also indirekt bezuschusst. Daher fordert Höfer, dass der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, eine Transformationstabelle für künftige Entgeltumwandlungen unter Einhaltung des Wertgleichheitsgebots abzuändern, ohne dass diese Möglichkeit als steuerschädlich angesehen wird.

Insgesamt kommt Höfer zu dem Schluss, dass das Urteil des BFH nicht hinreichend begründet sei. Die anschließende Diskussion im Plenum zeigte deutlich, dass hier noch Diskussionsbedarf besteht.

Jens Intemann, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht und ebenfalls Referent auf der Tagung, greift das Urteil im späteren Verlauf der Tagung auf und legt seine Sicht auf die Dinge dar – die sich von der Höfers unterscheidet. Dazu mehr im Zuge der kommenden Tagungsberichterstattung auf LEITERbAV.

Aktuelle Stunde: mit Blick auf die Sitten besser nicht zuviel zahlen

Annekatrin Veit, Luther.

Annekatrin Veit, Rechtsanwältin/Steuerberaterin und Partnerin bei Luther in München, geht in der Aktuellen Stunde am frühen Nachmittag der Veranstaltung auf die Angemessenheit von Vergütung und etwaigen steuerlichen Implikationen bei unangemessenen Versorgungszusagen durch gemeinnützige Organisationen ein.

Einführend stellt sie fest, dass ein Unternehmen die Vergütung seiner Mitarbeiter, Führungskräfte und Organe grundsätzlich nach eigenem Ermessen gestalten darf. Einzuhalten sind dabei aber gesetzliche Vorgaben, die in bestimmten Fällen die Vergütung auf ein angemessenes Maß begrenzen. Solche Vorschriften finden sich bspw. im AktG hinsichtlich der Vergütungen von Vorständen und Aufsichtsräten. Nach §55 AO ist auch gemeinnützigen Organisationen die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen verboten.

 

 

Pensionszusagen sind dabei mit der fiktiven

Jahresnettoprämie für eine entsprechende

Versicherung anzusetzen.“

 

 

Diese Vorschrift steht, so Veit, im Zentrum der Entscheidung des BFH vom 12. März 2020 – VR 5/17. In dem Urteil geht es um die fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen. „Unverhältnismäßig“ in §55 Abs. 1 Nr. 3 AO hat nach Ansicht des BFH die gleiche Bedeutung wie „unangemessen“ im Bereich der vGA gem. §8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Ob eine GGF-Vergütung überhöht ist und zu einer vGA führt, kann durch internen oder externen Fremdvergleich festgestellt werden, wobei unter „Vergütung“ die Gesamtausstattung zu verstehen ist. Dazu gehören neben Gehältern, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Versicherungsbeiträgen und PKW-Nutzung auch Pensionszusagen.

Pensionszusagen sind dabei mit der fiktiven Jahresnettoprämie für eine entsprechende Versicherung anzusetzen. Unangemessen ist die Gesamtausstattung, wenn sie den oberen Rand der Bandbreite für die Angemessenheit um mehr als 20% überschreitet. Als Hilfsmittel für einen Vergleich nannte der BFH u.a. sog. BBE-Studien (hier: GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2006-2013, BBE-Verlag).

Die diesjährigen aba-Foren in Mannheim.

Bei einer gemeinnützigen Organisation kann das Vorliegen unverhältnismäßig hoher Geschäftsführervergütungen zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, so Veit weiter. Hieraus können sich wiederum für die Organisation wirtschaftliche Nachteile ergeben – die diesbezüglich möglicherweise zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen die handelnden Personen haben können.

Die Unangemessenheit der Gesamtvergütung kann zudem bedeuten, dass die überhöhte Versorgungszusage wegen Sittenwidrigkeit von Anfang an unwirksam war. Daraus können sich zivilrechtliche Rückforderungsansprüche hinsichtlich bereits gezahlter Renten ergeben. Möglicherweise ist das Handeln der Verantwortlichen durch Haftpflicht- oder D&O-Versicherungen abgesichert, so dass hier Ansprüche gegen die Versicherer zu prüfen sind. Schließlich kann der Fall auch strafrechtliche Aspekte beinhalten, etwa eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (bei rückwirkendem Verlust der Gemeinnützigkeit) sowie wegen Untreue nach §266 StGB.

Alte Frage: späte Liebe

Claudia Veh, KPMG.

Mit einem Thema, welches dem ein oder anderen Aktuar in Betriebsprüfungen in den letzten Jahren einiges Kopfzerbrechen bereitet haben könnte, beschäftigt sich Claudia Veh, Aktuarin und Director Deal Advisory Pensions in der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ihrem Vortrag.

Es geht dabei um die aktuarielle Berücksichtigung von sog. Späteheklauseln. Hiermit ist ein Entzug der Hinterbliebenenanwartschaft gemeint, wenn die Eheschließung erst nach Erreichen eines bestimmten Alters bzw. nach Beginn der Versorgungsleistung erfolgt.

Während die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zu dem Thema durchaus variiert, gilt für die steuerliche Bewertung der Verpflichtung hier eindeutig die Schriftform der jeweiligen Pensionszusage.

Und hier liegt der Ansatzpunkt der Betriebsprüfung: Eine Späteheklausel muss nach Ansicht einiger Prüfer bei der Bewertung der steuerlichen Rückstellung berücksichtigt werden. Hierin wird auch kein Widerspruch zur kollektiven Methode gesehen, die ja bekanntermaßen bereits Wahrscheinlichkeiten für die Verheiratung der Versorgungsberechtigten beinhaltet.

Veh bestreitet in ihrem Vortrag nicht, dass eine Späteheklausel Einfluss auf die Höhe der Pensionsverpflichtungen hat. Sie beschäftigt sich vielmehr damit, wie eine solche Klausel annähernd quantifiziert werden kann und tritt damit entschieden der Ansicht entgegen, dass solche Klauseln Kürzungen von 1 bis 2% der Verpflichtungen rechtfertigen.

 

 

Ein Abzug der Rentnerrückstellung im niedrigen einstelligen

Promillebereich ist eindeutig zu wenig,

um eine Prüfungsfeststellung zu rechtfertigen.“

 

 

Sebastian Walthierer, Mercer.

Hierzu analysiert sie anschaulich – ausgehend von der Wahrscheinlichkeit einer Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und anhand der möglichen Szenarien, in denen Späteheklauseln greifen – welchen Rückstellungseffekt solche Klauseln haben können.

Dabei sind die Verpflichtungen gegenüber männlichen Rentnern deutlich stärker betroffen als die von weiblichen. Unter dem Strich ergibt sich nach ihrer Berechnung ein Abzug von maximal 0,6% der Rentnerrückstellung für einen alten reinen Männerbestand aufgrund von Späteheklauseln. Dies hält sie eindeutig für zu wenig, um eine Prüfungsfeststellung zu rechtfertigen. Hier wäre eine Klarstellung der Finanzverwaltung wünschenswert, um die leidigen Diskussionen zu beenden.

Sebastian Walthierer ist Senior Associate, Legal & Tax Consulting bei Mercer Deutschland in Frankfurt am Main.

Stefanie Beyer ist Aktuarin (DAV/IVS) und Senior Associate, Wealth Expertise Center, bei Mercer Deutschland in Frankfurt am Main.

Von ihnen bzw. anderen Mercer-Autorinnen und Autoren sind zwischenzeitlich auf LEITERbAVerschienen:

Der NKR und die Schriftformerfordernisse – BRSG (XVII):
Sign your bAV
von Thomas Hagemann und Dr. Judith May, 11. November 2024

GroMiKV und die EbAV:
Seid gemeldet, Millionen
von Dr. Bernhard Holwegler und Elke Boetsch, 31. Oktober 2024

IFRS 18: Vorgaben für den Pensionsaufwand – und mehr:
Ihren Ausweis, bitte ...
von Thomas Hagemann, 4. Oktober 2024

BRSG 2.0-E (VI):
Hope I get Pension before I get old
von Dr. Katharina Meurs und Sebastian Walthierer, 25. Juli 2024

aba-Forum Steuerrecht (IV):
Von Nürnberg, Düsseldorf und Münster …
von Gregor Hellkamp, 29. April 2024

aba-Forum Steuerrecht (III):
Zwischen 7 und 10, zwischen …
von Stefanie Beyer und Gregor Hellkamp, 23. April 2024

aba-Forum Steuerrecht (II):
Steuern, Liebe und Pensionsfonds
von Stefanie Beyer und Sebastian Walthierer, 16. April 2024

aba-Forum Steuerrecht (I):
Von Dry Income, 35 Millionen, von abgeschlossenen ...
von Sebastian Walthierer, 8. April 2024

17. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten:
Von zweiten Währungen, Spagaten, einer Rückkehr und …
von Sebastian Walthierer und Dr. Thomas Haßlöcher, 22. Januar 2024

Zum Sommeranfang Großkampftag in Erfurt (III):
Cut bei den zehn letzten Jahren?
von Stefanie Beyer und Sebastian Walthierer, 18. Dezember 2023

Neuer Vorstoß des IDW zum HGB-Rechnungszinssatz
Jetzt aber fix!
von Thomas Hageman, 26. September 2023

Framework für das De-Risking:
For those about to pay!
von Olaf John und Gregor Stephan, 12. September 2023

aba-Forum Steuerrecht (V):
Trendwende beim HGB-Zins
von Stefanie Beyer, Joachim H. Kaiser und Sebastian Walthierer, 14. August 2023

aba-Forum Steuerrecht (IV):
Die Liebe und die DBO …
von Sebastian Walthierer und Stefanie Beyer, 2. August 2023

aba-Forum Steuerrecht (II):
Geben und Nehmen …
von Gregor Hellkamp, 31. Juli 2023

aba-Forum Steuerrecht (I):
Eine neue Weltsteuerordnung und …
von Gregor Hellkamp, 24. Juli 2023

DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (V) – Corona, Hitze, Diabetes:
Sind die aktuellen Sterbetafeln noch die bestmögliche Schätzung?
von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 11. Juli 2023

DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (V):
Live in drei Tagen!
von Dr. André Geilenkothen, 27. Juni 2023

Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen: Was nun?
From nine to five till ninetyfive
von Dr. Judith May, Dr. Katharina Meurs, Robin Leuprecht, 26. Juni 2023

Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen:
Time is on your side
von Olaf John und Dr. André Geilenkothen, 14. April 2023

Zwischen Regulierung, Admin und Asset Management:
Die vielfältigen Herausforderungen in der bAV und der Kapitalanlage erfordern …
Interview mit Martin Haep, 23. März 2023

#womeninpensions-Kommentar – mit Wirkung auf die bAV (II):
Von der Teilzeitfalle …
von Dr. Judith May, 2. März 2023

Pensions in their Markets: Was war da los in London?
Von Doom Loops zu Lessons learned
von Olaf John, 14. Oktober 2022

Pensionsrückstellungen nach HGB:
Frühzeitig und schnellstens“
Interview mit Thomas Hagemann, 13. Oktober 2022

Pensions in their Markets:
Tektonik in der Taktik
Interview mit Olaf John, 3. Juni 2022

IDW und DAV zu rückgedeckten Versorgungszusagen:
Es gibt viel zu tun!
von Stefanie Beyer und Thomas Hagemann, 25. Mai 2022

De-Risking-Strategien zahlen sich aus:
All's Well That Ends Well
von Olaf John, 28. April 2022

Die Inflation und der Pensionsinvestor:
Hedge me if you can
von Olaf John, 8. Februar 2022

Zusätzlicher Prüfungsaufwand für externe Versorgungsträger:
Geldwäsche, Transparenzregister und die bAV
von Dr. Bernhard Holwegler und Joachim H. Kaiser, 24. Januar 2022

Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten:
Time is on my Zeit
von Judith May und Thomas Haßlöcher, 14. Dezember 2021

Bilanzneutral, befristet, BOLZ:
Flexible Risikoabsicherung mit Mercer FlexProtect
von Stephan Hebel und René Jung, 3. November 2021

Forum „bAV“ der VVB:
My sweet fifteen
von Michael Ries, Dr. Judith May, Klaus Bednarz und Markus Klinger, 16. August 2021

Erfurt, Teilzeit und die bAV:
Kein Taschenrechner in Eigenregie
von Dr. Judith May, 8. Juli 2021

aba-Forum Steuerrecht 2021:
Alles außer Schaumweinsteuer
von Thomas Hagemann, 26. April 2021

Übersterblichkeit und Covid-19 (II):
von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 16. April 2021.

Mal wieder Handlungsbedarf bei Zusagen mit Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung:
Wenn alte Liebe rostet ...
von Nadine Wolters und Elisabeth Lapp, 22. März 2021.

Von Fiduciary Management, Outscourced Chief Investment Officer und Delegated Solutions:
Mit besserer Governance durch unsichere Zeiten
von Olaf John, 16. Dezember 2020

bAV in der Corona-Krise:
Neun Maßnahmen, die die Politik ergreifen muss
von Dr. Judith May, Stefan Oecking und Thomas Hagemann, 26. Juni 2020

Übersterblichkeit und Covid-19:
Man stirbt nur einmal!
von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 5. Juni 2020

Prioritäten in der Krise:
So navigieren Sie sicher in turbulenten Zeiten

von Jeffrey Dissmann und Michael Sauler, 27. Mai 2020

Aufsicht:
Konstruktiv durch die Krise

von Dr. Bernhard Holwegler und Thomas Hagemann, 16. April 2020

bAV in den Zeiten des Virus‘:
Kurze Arbeit und lange bAV

von Dr. Judith May, München, 30. März 2020

BaFin-Merkblatt:
Selbst nicht nachhaltig?

von Andreas Kopfmüller, 30. Januar 2020

Flexible Lösungen und digitale Tools sind gefragt
von Klaus Bednarz und Stephan Hebel, Frankfurt, 28. Oktober 2019

Was heißt hier „lediglich“?
von Thomas Hagemann, Düsseldorf; Wiesbaden, 8. Mai 2019

Alles auf Reset beim Wertguthaben?
von Judith May, 23. April 2019

In beiden Fassungen?
von Thomas Hagemann, 31. Oktober 2018

Zulagenförderung ist besser als ihr Ruf! 
von Klaus Bednarz, Hamburg, 12. Dezember 2017

Zumutung und Kostenbelastung
von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 5. Oktober 2017

Künftig alle zwei Jahre EIOPA-Stresstest“
von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 4. Oktober 2017

Die EIOPA wächst mit ihren Aufgaben
von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 10. August 2017

Nicht genug dazu gelernt
von Frank Zagermann, Wiesbaden, 29. Mai 2017

Spannung jenseits des BRSG
von Thomas Hagemann, Mannheim, 9. Mai 2017

bAV statt Resturlaub?
von Rita Reichenbach, Frankfurt am Main, 12. März 2014

Das hat dort nichts zu suchen!
von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 25. Februar 2014

Das könnt Ihr doch nicht ernst meinen!
von Stefan Oecking, Dortmund, 17. Juli 2013

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.