Das BAG hat in der Causa des 15er-Zuschusses schon seit längerem eine pragmatische Rechtsprechung etabliert. Im Sommer gab es ein einen weiteren Fall, welcher zu der Auffassung verleiten konnte, der Dritte Senat habe Arbeitgeberbeiträge noch grundsätzlicher als 15er-Zuschüsse klassifiziert. Doch zwischenzeitlich liegen die Entscheidungsgründe vor, und trotz des Erfolgs des Arbeitgebers in dem Fall kann von einer Grundsatzentscheidung keine Rede sein. Der konkrete Einzelfall könnte gar eine unerwartete Wendung nehmen. Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann haben sich der Sache angenommen.
Das BAG hat die mit Spannung erwarteten Gründe für seine Entscheidung vom 24. Juni 2025 (3 AZR 158/24) in Bezug auf die Erfüllung des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG durch einen Arbeitgeberbeitrag veröffentlicht. Wer sich Hoffnung auf eine kleine Sensation aus Erfurt gemacht hatte, wird jedoch enttäuscht.
Arbeitgeberzuschuss mit Tarifvertrag …
Bereits in den Entscheidungen 3 AZR 285/23 und 3 AZR 286/23 (beide vom 20. August 2024) und 3 AZR 53/24 (vom 11. März 2025) hatte das BAG die Gelegenheit, über den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG zu urteilen – und pragmatisch geurteilt. In die gleiche Richtung gingen die beiden BAG-Urteile vom 26. August 2025 – 3 AZR 298/24 und 3 AZR 31/25 – mit denen der Dritte Senat mit Blick auf die TV-Entgeltumwandlung in der Versicherungswirtschaft sowie den Tarifvertrag der DAK-Gesundheit diese Rechtsprechung fortgeführt hat.
… und ohne
Ging es in den vorgenannten Urteilen noch um die Wirksamkeit eigenständiger, von § 1a BetrAVG abweichender Regelungen zur Entgeltumwandlung in Tarifverträgen, hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht am 24. Juni 2025 in einem weiteren Verfahren zu § 1a Abs. 1a BetrAVG über die Frage der Erfüllung des Arbeitgeberzuschusses zu entscheiden – diesmal bei einer tarifvertragsunabhängigen bAV.
Der Fall: 100 Euro Arbeitgeberleistung
Die Klägerin als Arbeitnehmerin der Beklagten wandelte seit 2016 zunächst Entgelt in Höhe von 50 Euro im Durchführungsweg der Direktversicherung um. Die Arbeitgeberin und ihr Betriebsrat hatten daneben in einer Betriebsvereinbarung, einer sog. „BV Option“, vereinbart, dass Mitarbeiter eine monatliche Arbeitgeberleistung in Höhe von 100 Euro brutto erhalten, die sie nach Wahl der Mitarbeiter für verschiedene, in der BV Option genau bezeichnete Zwecke einsetzen konnten.

Auf Wunsch der Klägerin zahlte die Beklagte 40 Euro dieser sog. „100-Euro-Option“ ab dem 1. Juli 2019 als zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten Beitrag (also nicht als Entgeltumwandlung) in die Direktversicherung der Klägerin ein (den Rest ließ sie sich auszahlen).
Im März 2023 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien in einer Individualvereinbarung, dass rückwirkend zum 1. Januar 2022 der Gesamtbeitrag der monatlichen Einzahlungen in die Direktversicherung auf 110 Euro angehoben werde: 70 Euro davon entfielen auf Entgeltumwandlung. Und die weiteren 40 Euro (über-)deckten damit einen „Arbeitgeberzuschuss“? Der Terminus „Arbeitgeberzuschuss“ stand jedenfalls wörtlich in dieser Individualvereinbarung. Dennoch ergab sich ein Dissens betreffend die Frage, ob diese 70 Euro der Entgeltumwandlung mit 15% zu bezuschussen seien – ungeachtet der vereinbarten 40 Euro „Arbeitgeberzuschuss“.
Der Einigkeit in den Vorinstanzen …
Wie zuvor schon das ArbG hatte auch das Hessische LAG der Klägerin mit Urteil vom 17. April 2024 (6 Sa 808/23) Recht gegeben und die Beklagte dazu verurteilt, die Entgeltumwandlung in Höhe von 70 Euro seit dem 1. Januar 2022 gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG zu bezuschussen.
Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber „15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“.
… folgt die Wende in Erfurt …
Am 24. Juni 2025 hob der Dritte Senat des BAG mit dem Urteil 3 AZR 158/24 das Urteil des LAG auf, weil der Anspruch der Klägerin auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG bereits erfüllt ist.
[Die Entscheidung hatte im Sommer auf dem Parkett Anlass zu vielen Diskussionen gegeben. Ohne die Urteilsgründe zu kennen, begannen Fachleute darüber zu mutmaßen, inwieweit Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine von der Entgeltumwandlung unabhängige arbeitgeberfinanzierte bAV zugesagt haben, mittels Zahlung dieser Arbeitgeberbeiträge ihre Verpflichtung zur Bezuschussung der Entgeltumwandlung erfüllen könnten.
Die Hoffnung zahlreicher Arbeitgeber auf eine solch arbeitgeberfreundliche Entscheidung des BAG erhöhte die Spannung, mit der die Urteilsgründe erwartet wurden.
… doch kommt es auf die Details an
Nun hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht, und es wird sofort klar, dass niemals ein echter Grund zu der Hoffnung darauf bestanden haben konnte, dass eine arbeitgeberfinanzierte bAV die Zuschussverpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG grundsätzlich erfüllen könnte. Vielmehr stellt das BAG noch einmal ausdrücklich klar, dass die Entgeltumwandlung der Mitarbeiter immer dann bezuschusst werden muss, wenn sie zu einer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber führt. Dies war im zu entscheidenden Fall gegeben.
Jedoch: Im vorliegenden Fall war das LAG noch davon ausgegangen, dass keine Bezuschussung der Entgeltumwandlung in Höhe von 15% des Entgeltumwandlungsbetrags stattgefunden habe, weil die 40 Euro monatlich, die die Arbeitgeberin als arbeitgeberfinanzierten Beitrag in die Direktversicherung abführte, der Beitrag zu einer von der Entgeltumwandlung unabhängigen, gesonderten arbeitgeberfinanzierten bAV aufgrund der unternehmensinternen Betriebsvereinbarung „BV Option“ sei.
Das BAG hingegen legt in seinen Urteilsgründen nun effizient und stringent dar, dass im vorliegenden Fall der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 40 Euro monatlich allein der Bezuschussung der Entgeltumwandlung diente und der Anspruch der Klägerin aus § 1a Abs. 1a BetrAVG damit erfüllt war.
Rechtsgrundlage für den Zuschuss ist die Individualvereinbarung aus März 2023, in der die Arbeitgeberin den Arbeitgeberbeitrag von 40 Euro an die Direktversicherung selbst als „Arbeitgeberzuschuss“ bezeichnet hat. Für das BAG ließ diese Zahlung keine andere Leistungsbestimmung als die des Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu.
Entgegen der Annahme des LAG wurden die 40 Euro monatlich ab dem 1. Januar 2022 also gerade nicht mehr aufgrund der „BV Option“ an die Direktversicherung abgeführt. Anders als in dem Individualvertrag zwischen den Parteien finde sich in der Betriebsvereinbarung schlicht keine Rechtsgrundlage zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung der Mitarbeiter, so das BAG weiter.
Mehr geht immer
Unproblematisch ist für das BAG dabei, dass der in der Individualvereinbarung vereinbarte Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 40 Euro den Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG deutlich übersteigt. Das BAG erkennt darin eine die Klägerin begünstigende und damit zulässige einzelvertragliche Abweichung vom BetrAVG.
Genau hinsehen
Dass das BAG der Beklagten insgesamt Recht gibt und den gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als erfüllt ansieht, sodass die Beklagte die Entgeltumwandlung der Klägerin nicht nochmal mit 15% des Umwandlungsbetrags bezuschussen muss, wirkt auf den ersten Blick sehr arbeitgeberfreundlich. Das Urteil ist jedoch den Spezifika dieses speziellen Falles geschuldet.
Am Rande: Bei genauerer Betrachtung könnte sich die Klägerin durch das Urteil des BAG in diesem Einzelfall übrigens sehr viel besserstellen als durch das ihre Klage stattgebende Urteil der Vorinstanz.
Denn die Frage, ob mögliche Rechte der Klägerin aus der Betriebsvereinbarung „BV Option“ fortbestehen (also ob die Beklagte aus der „BV Option“ verpflichtet war, seit dem 1. Januar 2022 monatlich weitere 40 Euro als zusätzlichen und vom individualvertraglichen Arbeitgeberzuschuss unabhängigen arbeitgeberfinanzierten Beitrag an die Direktversicherung abzuführen), war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Aber: Wenn nun, wie das BAG festgestellt, die 40 Euro seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr aus den 100 Euro aus der „BV Option“, stammen, sondern ein eigenständiger Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung sind, hat die Arbeitnehmerin dann wieder Anspruch auf die gesamten 100 Euro aus der BV Option?
Sollte dies in einem gesonderten Verfahren so ausgeurteilt werden, könnte das Urteil des BAG am Ende aber auch dazu führen, dass die Beklagte Beiträge in Höhe von 40 Euro monatlich als Zuschuss zur Entgeltumwandlung aus dem Individualvertrag aus März 2023 und zusätzlich nochmal 40 Euro monatlich als Arbeitgeberbeitrag aus der BV Option an die Direktversicherung abführen müsste.
Nach dem Urteil des LAG hätte die Beklagte lediglich 40 Euro monatlich aus der BV Option zuzüglich 15% Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG auf den Entgeltumwandlungsbetrag an die Direktversicherung abführen müssen. Das jedoch wie erwähnt nur am Rande, denn das Grundsätzliche an dieser Entscheidung ist etwas anders:
Fazit: Arbeitgeberbeitrag und Arbeitgeberzuschuss sind nicht immer deckungsgleich
Das BAG arbeitet in dieser Entscheidung heraus, dass es nach seinem Dafürhalten einen relevanten Unterschied zwischen Arbeitgeberbeitrag und Arbeitgeberzuschuss gibt. Der individualvertraglich vereinbarte Zuschuss zur Entgeltumwandlung entspricht in seiner Höhe zwar dem ursprünglichen arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag aus der Betriebsvereinbarung. Qualitativ erkennt das BAG in dem vereinbarten Arbeitgeberzuschuss jedoch etwas anderes als in dem originären Arbeitgeberbeitrag. Hier gibt es also keinen Automatismus einer Deckungsgleichheit.
In der Konsequenz ist Arbeitgebern – wieder einmal – zu raten, bei der Gestaltung von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gründlich zu sein und besondere Vorsicht walten zu lassen.
Das Urteil 3 AZR 158/24 des Dritten Senats findet sich hier.

Roland Horbrügger ist Head of Legal bei Aon in Mülheim an der Ruhr.
Florian Große-Allermann ist Senior Consultant bei Aon in Mülheim an der Ruhr.
Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier:
Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES:
Vergangenen Juni in Erfurt: aba-Pensionskassentagung in Bonn (II): aba-Pensionskassentagung in Bonn (I): Wie Aon mit Innovationen neue Maßstäbe setzt: Better start now: Nachhaltige Benefits in der betrieblichen Vorsorge – bAV meets bKV: aba-Forum Arbeitsrecht (II): aba-Forum Arbeitsrecht (I): Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (IV): Kommende Regulierung zu Pay Transparency & Pay Equity: Boomer, ZWK, Flexirente und Hinzuverdienst: aba-Pensionskassentagung 2024 (II): Unternehmen und Menschen im Wandel: 86. aba-Jahrestagung 2024 (VII): aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III): aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I): Contractual Trust Arrangements: Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung: Anpassungsprüfung und Rententrends: aba-Pensionskassentagung (III): aba-Pensionskassentagung (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I): Neulich in München – mit Blick nach Erfurt: aba-Pensionskassentagung (III): aba-Pensionskassentagung (II): Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag: aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I): aba-Pensionskassentagung (II): aba-Pensionskassentagung (I): aba-Forum Arbeitsrecht 2021: Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III): Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II): Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I): Digitale Rentenübersicht: Die EbAV-Regulierung schreitet voran: Aon EbAV-Konferenz 2019: Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019: Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019: aba-Forum Arbeitsrecht: aba-Mathetagung: Auch das noch (II): aba-Fachforum Arbeitsrecht: EIOPA Stresstest 2017 (III): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I): aba-Forum Arbeitsrecht: BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne: Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB: Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
No Automatic for the People
von Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 12. Januar 2026
Von gallischen Dörfern...
Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 11. November 2025
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von Lukas Becker, Stephen Finley und Michael Jarczyk, 21. August 2025
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50:50 wertgleich?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen, Alexandra Steffens und Carsten Hölscher, 2. Juni 2025
1:1 in 100 Tagen?
von Jan Andersen, Alexandra Steffens, Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 26. Mai 2025
Wish you were clear
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He worked hard for the Money … but she did no less!
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von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
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von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018
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von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016


























