Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I):

„50 Jahre Betriebsrentengesetz…“

und der Mut, neu zu denken: Jüngst trafen sich die Arbeitsrechtsexperten des Pensionswesens in Mannheim. Florian Große-Allermann, Jan Andersen und Roland Horbrügger waren dabei. Heute Teil I ihrer Berichterstattung: ein Appell eines Wissenschaftlers. Ein Rundumschlag eines Bundesrichters a.D.. Ein Zeitplan eines Referatsleiters. Und was der bayerische Metzger in NRW nicht bekommen wird.

Mannheim, 13. März: Nach dem Steuerrecht ist vor dem Arbeitsrecht – jedenfalls bei den frühjährlichen Foren der aba. Folgerichtig trafen sich einen Tag nach den Steuerexperten die Arbeitsrechtler der deutschen bAV zum Fachaustausch. Doch auch, wenn der Titel der Veranstaltung – „50 Jahre Betriebsrentengesetz“ – einen Blick in die Vergangenheit prophezeit, blickten die Referenten v.a. in die Zukunft (alle Aussagen wie meist auf PENSIONSINDUSTRIES im Indikativ der Referenten):

Ankunft mit Hindernissen

Marco Herrmann, BVV.

Ein Bild von fahrenden Zügen bietet sich den Teilnehmern am 13. März 2024 leider nur auf den Folien, mit denen der Leiter des aba-Fachausschusses Arbeitsrecht, BVV-Vorstand Marco Herrmann, die (trotz aller Widrigkeiten aufgrund diverser Tarifstreitigkeiten im deutschen Bahnwesen gut besuchte) Fachsitzung eröffnet.

Herrmann zeichnet in seiner Einführungsrede dementsprechend ein Bild, in dem die bAV Fahrt aufnimmt. Anschließend zeigt er auf, welche Themen für das Fachgremium aktuell von besonderer Bedeutung sind: bspw. die Hoffnung auf eine Klarstellung des Gesetzgebers zur Definition der boLZ oder hinsichtlich des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen in der gRV die Frage nach dem Zusammenspiel von Erwerbstätigkeit und gleichzeitigem Rentenbezug.

Erwartungsvoll verweist Herrmann in dieser Hinsicht insb. auf den noch folgenden Ausblick aus dem BMAS – und leitet fließend zum ersten Fachvortrag über.

Steinmeyer: 50 Jahre zwischen Dynamik und Fundament

Prof. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Uni Münster.

Prof. Heinz-Dietrich Steinmeyer von der Universität Münster macht in seinem Vortrag „50 Jahre Betriebsrentengesetz“ zu Beginn deutlich, vor welchen Herausforderungen die bAV stand, bevor sie gesetzlich geregelt war:

Der Gesetzgeber hat zum einen die Jurisdiktion des Dritten Senates des BAG (u.a. zur Unverfallbarkeit) kodifiziert und sich andererseits bemüht, praktische Probleme wie den Insolvenzschutz zu lösen. Die vergangenen 50 Jahre haben zu einer „dynamischen Weiterentwicklung des BetrAVG“ aufgrund veränderter Rahmenparameter geführt und somit ein „solides Fundament“ geschaffen.

 

Wir brauchen den Mut, neu zu denken.“

 

Eine große Herausforderung sieht Steinmeyer aufgrund des in Deutschland ausgeprägten Sicherungsbedürfnisses der Arbeitnehmer und den daraus resultierenden Garantien. Während reine Beitragssysteme („pay and forget“) im Ausland gang und gäbe sind, haben es risiko- (und dadurch auch chancen-)orientierte Systeme in Deutschland immer noch schwer. Er schließt mit dem Appell: „Wir brauchen den Mut, neu zu denken“. Ein Appell, der vielleicht auch an seinen Nachfolger auf dem Podium gerichtet sein könnte.

Görgen: Nein zum Obligatorium … und mehr

Peter Görgen, BMAS.

Es folgt der Vortrag von Peter Görgen zu den aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung und damit die Antwort auf die Frage, ob auch die Bundesregierung mutig in die bAV-Zukunft schaut. Ein Fokus liegt gemäß dem Leiter des Referats „Zusätzliche Altersvorsorge“ im BMAS dabei insb. auf dem (zweiten) BRSG.

Erfreulich: Ein Obligatorium wird es in Deutschland in dieser Legislaturperiode nicht geben, sondern es bleibt bei dem Prinzip der Freiwilligkeit. Vielmehr sollen die Rahmenbedingungen verbessert und dadurch die bAV gestärkt werden, vor allem durch eine Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells.

Im Arbeitsrecht ist eine Erhöhung der Abfindungsgrenzen in §§ 3 und 22 BetrAVG geplant. Was den vorzeitigen Betriebsrentenbezug nach dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen anbelangt, steht eine Änderung in den § 6 BetrAVG und § 232 VAG an.

Der künftige § 6 BetrAVG soll einen Anspruch auf Betriebsrente auch dann vorsehen, wenn eine vorgezogene gesetzliche Altersrente als Teilrente bezogen wird. Bislang ist der Bezug einer gesetzlichen Vollrente Voraussetzung. In § 6 BetrAVG wird daher das Erfordernis eines gesetzlichen Vollrentenbezugs entfallen sowie die nicht mehr erforderlichen Sätze 2 und 3 gestrichen. Einen Anspruch auf betriebliche Teilrente soll es jedoch nicht geben. Auch ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente wird weiterhin möglich sein.

In § 232 VAG erfolgt die von der Praxis geforderte Änderung, wonach bislang eine Pensionskassenrente nur bei ausschließlichem Rentenbezug zulässig ist.

Neben den Änderungen im Rahmen der bAV werden in dem Gesetzesentwurf auch Änderungen zu Zeitwertkonten vor dem Hintergrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen adressiert.

 

Ein Metzger in Bayern kann sich nicht einem Metalltarifvertrag aus NRW anschließen.“

 

Ziel im Rahmen der Weiterentwicklung des SPM ist eine möglichst weite Öffnung bestehender SPM unter Berücksichtigung tarifrechtlicher Grundsätze , denn „ein Metzger in Bayern kann sich nicht einem Metalltarifvertrag aus NRW anschließen.“ Hier soll aber immer die Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien nötig sein, und die bestehenden „Alt-Systeme“ sollen unangetastet bleiben.

Neuerungen sind u.a. das „Andocken“ an ein Modell auch ohne die bisherige Verpflichtung zur (Mit-)Steuerung, die Öffnungsmöglichkeit auf den Gewerkschafts-Organisationsbereich sowie Sonderregelungen für Verbandsbeschäftigte.

In der daran anschließenden Diskussion mit Herrmann zeigt sich Görgen zuversichtlich, dass der Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause ins Bundeskabinett geht und in der zweiten Jahreshälfte beschlossen werden kann.

Auf die Frage nach einer derzeit seitens des BMAS nicht beabsichtigten gesetzlichen Definition bzw. Klarstellung hinsichtlich Garantien im Rahmen der boLZ äußert Görgen seine Skepsis gegenüber Garantien unterhalb derjenigen für die BZML. Das würde vermutlich keinen Schub für die bAV bringen. Die Niedrigzinsphase ist schließlich vorbei.

Zwanziger: Weichenstellungen aus Erfurt

Bertram Zwanziger. Foto: BAG.

Die aktuellen politischen Entwicklungen in der bAV werden durch eine umfassende Zusammenstellung der aktuellen Rechtsprechung des Dritten Senats des BAG ergänzt. Bertram Zwanziger referiert unter anderem über das Urteil 3 AZR 221/22, in dem das BAG entschied, dass es zulässig ist, einer Teilzeitarbeit bei endgehaltsabhängigen Zusagen dadurch Rechnung zu tragen, dass die Versorgungsleistung mit dem Teilzeitgrad der zehn letzten Dienstjahre gewichtet wird.

Der Vorsitzende Richter am BAG a.D. führt zum Urteil 3 AZR 226/22 aus, dass es sich bei Verweisungen auf die für die bAV beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen regelmäßig um dynamische Verweise handelt, und trägt zum Urteil 3 AZR 1/23 vor, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gRV für Versorgungsberechtigte, die vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, wegen des Festschreibeeffekts des § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt bleibt.

Ferner führt Zwanziger zu den Urteilen 3 AZR 250/22 und 3 AZR 14/23 hinsichtlich der Wirksamkeit des Ausscheidekriteriums als Leistungsvoraussetzung für Zusagen auf betriebliche Invalidenrente aus.

Zudem stellt Zwanziger die Kriterien dar, die der Dritte Senat in den Urteilen 3 AZR 220/22 und 3 501/22 zur Frage aufgestellt hat, ob und unter welchen arbeitsrechtlichen Bedingungen sich der Arbeitgeber in einer Pensionszusage vorbehalten darf, eine zugesagte Rente durch eine Kapitalzahlung abzulösen. Ausgehend von diesen letzten beiden Urteilen führen Judith May und Thomas Hagemann im späteren Verlauf der Veranstaltung noch zur Umrechnung von Rente auf Kapital aus (hierzu später mehr).

Jan Andersen, Aon.

Teil II der Berichterstattung zum diesjährigen aba-Forum Arbeitsrecht findet sich zwischenzeitlich auf PENSIONSINDUSTRIES hierTeil III hier.

Die Autoren:

Jan Andersen ist Head of Legal bei Aon in München.

 

Florian Grosse-Allermann, Aon.

 

Florian Große-Allermann ist Senior Legal Consultant bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

 

 

Roland Horbrügger, Aon.

Roland Horbrügger ist Principal bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES:

Unternehmen und Menschen im Wandel:
(Wo)Men at Work
von Dr. Rafael Krönung 29. August 2024

86. aba-Jahrestagung 2024 (VII):
Von dünner werdendem Eis …
von Carsten Hölscher und Jochen Pölderl, 1. Juli 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III):
Wieviel Rente ist wieviel Geld?
von Jan Andersen, Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 8. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II):
Einmal – und dann für immer?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen und Florian Große-Allermann, 7. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I):
50 Jahre Betriebsrentengesetz…“
von Jan Andersen, Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 3. Mai 2024

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.