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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen


10. Berliner bAV-Auftakt (II):

Heute ist wichtiger als morgen?

Weiter geht es auf PENSIONSINDUSTRIES mit dem Tagungs-Marathon des diesjährigen bAV-Frühlings. Im März tauschte sich das Parkett turnusgemäß in Berlin aus, und Veranstalter Mathias Ulbrich hat die wichtigsten Aussagen notiert: welcher Euro ein guter Euro ist, was zwischen den Säulen nicht verwischt werden sollte, wo Gold Plating zu vermeiden ist, inwiefern milliardenschwere Vorfestlegungen erfolgen, was der falsche Weg zu mehr Investitionen ist, wer bei der Enthaftung der Arbeitgeber gern bereitsteht, was es mit dem Rätsel um die 23 Prozent auf sich hat und mehr.

Anfang März hat mit dem 10. Berliner bAV-Auftakt die Tagungssaison im deutschen Pensionswesen begonnen – es folgten die aba-Foren Arbeits- und Steuerrecht sowie die aba-Jahrestagung (die allesamt systematisch auf PENSIONSINDUSTRIES abgearbeitet wurden und werden).

Moderator und Veranstalter des Berliner bAV-Auftaktes, Prof. Mathias Ulbrich, Hochschule Schmalkalden, Of-Counsel BLD-RAe, berichtet hier als Autor im zweiten Teil seines zweiteiligen Beitrages die relevanten Inhalte seiner Veranstaltung – erneut im schnellen PI-Stakkato, die Aussagen der Referenten wie hier üblich im Indikativ.

aba: nicht Booster, aber gut – Hoffnung bleibt

aba-Vorsitzende Beate Petry erläutert ihre Sicht auf die bAV 2026:

+++ BRSG II gut, aber kein Booster – Hoffnung auf BRSG III +++ BRSG II war überfällig +++ gut: Verbesserungen bei Geringverdienerförderung und Abfindung von Kleinstanwartschaften bis zu 1,5 % +++ ebenso: Öffnung der SPM und Verbesserungen in Regulatorik, insb. für EbAV +++

Beate Petry, BASF.

+++ aber: Öffnung der SPM nicht weit genug +++ Rahmenbedingungen für Optionsmodelle zu eng +++ gesetzliche Vorgaben nach wie vor zu starr (bspw. Arbeitgeberhaftung, Entbürokratisierung und Flexibilisierung) +++ Digitalisierung weiter vorantreiben (bspw. Textform in §§ 4d und 6a EStG; EbAV an Informationsservice der gRV anschließen) +++ Hoffnung auf BRSG III +++

Jeder Euro in der Altersvorsorge ist ein guter Euro.“

+++ dabei das große Ganze im Blick behalten +++ erforderlich: säulenübergreifendes Altersvorsorge-Gesamtkonzept, das auch legislaturübergreifend wirkt +++ Säulen müssen sich gegenseitig ergänzen +++ gesamtgesellschaftliche Diskussion über Höhe eines auskömmlichen Gesamtversorgungsniveaus erforderlich +++ auch unbequeme Wahrheiten ansprechen +++

Altersvorsorgereformgesetz der pAV: im Grundsatz gut …

+++ Grundsatz: „jeder Euro, den Menschen für ihre Altersvorsorge verwenden, ist ein guter Euro“ +++ Altersvorsorgereformgesetz zu begrüßen: vereinfachte Förderung – allerdings nicht für alle Personengruppen Verbesserung +++ Wechselmöglichkeit zu neuer Förderung für Bestandskunden +++ verstärkter Blick auf Kosten +++

doch muss Zusammenspiel von bAV und pAV gut abgestimmt sein

+++ Konkurrenzkampf würde zu Verschiebung zwischen Säulen führen, nicht zu weiterer Verbreitung +++

+++ Vorteil bAV: Todesfall- und Erwerbsminderungsabsicherung (in pAV nicht mehr förderfähig) +++ pAV starke Elemente der Vermögensbildung +++ bAV hingegen primär auf Absicherung von Erwerbsrisiken gerichtet +++ deswegen: Grenze zwischen Säulen nicht verwischen +++

Die Übernahme von pAV-Produkfeatures in bAV könnte sinnvoll sein.“

+++ aber: Übernahme von pAV-Produkfeatures in bAV könnte sinnvoll sein (sorgfältige Abwägung) +++ pAV-Produkte mit 100 % Garantie oder ohne Garantie (im SPM) könnten in bAV genutzt werden (Future Service) +++ gut wäre auch Zulässigkeit von Produkten mit 80 % Garantie in bAV (Rechtssicherheit) +++

Der drohende „Regulierungs-Tsunami“ aus Brüssel: EbAV-II-RL, PEPP, DORA

+++ Überarbeitung EbAV II–Richtlinie: Gefahr von Solvency-II „durch die Hintertür“ für EbAV +++ Folgen einer Überregulierung der EbAV wären hohe Kosten ohne Mehrwert +++

Damit wird die kollektive bAV ausgebremst.“

+++ Überarbeitung PEPP-VO: Arbeitgeberbeiträge, ggf. automatische Einbeziehung im „Workplace Context“ +++ Übertragung von Kapital aus nationalen Produkten +++ Abschaffung des Kostendeckels +++ falsche Priorität: Schwerpunkt auf individuelle Altersvorsorge, kollektiv organisierte bAV wird ausgebremst +++

Die Proportionalität des Aufwands muss gewährleistet sein.“

+++ außerdem DORA: 2026 erstmalige Prüfung der EbAV durch WP +++ Resilienz gegen hybride Angriffe wichtig, aber Proportionalität des Aufwands muss gewährleistet sein +++

Umsetzung Entgelttransparenzrichtlinie 2023: Die Zeit wird knapp

+++ Pflicht zur Umsetzung in deutsches Recht bis 7. Juni 2026: Referentenentwurf in Arbeit +++ wichtige Fragestellungen für bAV, bspw.: Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf Gehaltsvergleich? +++ „Wert“ von Leistungszusagen? +++ Ausgleich eines Lohn-Gaps aufgrund Zusagen geschlossener Versorgungswerke? +++ neue Bürokratieanforderungen auf Mindestmaß reduzieren +++ kein „Gold Plating“ (keine Verschärfung der EU-Vorgaben) +++

IG Metall: Milliardenschwere Vorfestlegungen für einen Irrweg und Vorsicht vor Europa, doch …

Jochen Homburg, IG Metall. Foto: Ulbrich.

Jochen Homburg, beim Vorstand der Industriegewerkschaft Metall Referent Tarifpolitik, blickt auf die gegenwärtigen Reformen:

+++ säulenübergreifendes Gesamtkonzept der Altersvorsorge fehlt weiterhin +++ Reform der pAV: aktuell erfolgen „milliardenschwere Vorfestlegungen für einen Irrweg“ +++ bisher fixer Zuschlag, nun „beitragsproportional“ +++ bringt denen mehr, die mehr sparen können +++ Ziel geförderter pAV muss gute Alterssicherung sein +++ Wegfall Förderung für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenabsicherung nicht nachvollziehbar +++

Die bAV ist durch pAV-Reform massiv gefährdet.“

+++ pAV muss ebenfalls auf sozialpolitische Funktion fokussiert sein, nicht auf „Verkaufsprämien für schlechte Produkte und Besserverdienende“ +++ Kostenbegrenzung der pAV weiter verschärfen (bei bAV liegen Effektivkosten im Schnitt bei nur 0,72%) +++ kritisch gegenüber aktuellen Vorschlägen der EU-Kommission mit Investitionsvorgaben sowie zur PEPP-VO, insb. zu Plänen für Auto Enrolment +++

ist eine Abstimmung zwischen den Säulen erforderlich

+++ Abstimmung pAV mit anderen Säulen erforderlich +++ bAV durch pAV-Reform massiv gefährdet +++ pAV nun mehr Produktvielfalt, bspw. ohne Garantien, mit Kapitalauszahlung +++ aber keine „kollektive“ Absicherung der Langlebigkeit vorgesehen +++ gRV und bAV sind wichtigste Säulen für Absicherung von Lebensrisiken +++ staatliche Förderung sollte deshalb auf diese beiden Säulen fokussiert werden +++

Kapitaldeckung ist nicht per se schlecht.“

+++ bAV: möglichst nur lebenslang laufende Leistungen +++ 100% Arbeitgeberhaftung in klassischer bAV wichtig +++ Arbeitnehmer wollen und brauchen Sicherheit +++ (rein) betriebliche Optionsmodelle nicht der richtige Weg zur Verbreitung +++ Kapitaldeckung nicht per se schlecht – für Verhandlungen aber Augenhöhe erforderlich +++ SPM dürfen bestehende Systeme nicht beschädigen +++ IG-Metall-Gewerkschaftstag hat Kommission eingesetzt, die sich grundsätzlich mit neuer Versorgungseinrichtung beschäftigt +++ u.U. könnte dies durch eine Erweiterung der Metallrente erreicht werden? +++

BAVC: Tarifliches Erfolgsmodell unter veränderten Rahmenbedingungen …

Stefanie Rhein, BAVC.

Stefanie Rhein, Syndikusrechtsanwältin, Soziale Sicherung, Sozialrecht, bei dem Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC), legt ihre Sicht auf die bAV 2026 dar:

+++ Tarifliche Altersvorsorge (TAV): mischfinanziertes System (Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberbeiträgen) +++ seit 2022 Möglichkeit der reinen Beitragszusage über SPM (Chemie Pensionsfonds, Höchster PK) +++ Wirksamkeitsgrad TAV seit 2002 regelmäßig untersucht (Trendindikation) +++ Steigerung Beteiligungsquote von 22% (2002) auf 77% (2025) +++ aber seit 2016: Plateau mit leichter Abschwächung +++ Warum nutzen 23% der Arbeitnehmer ihren Anspruch auf AG-Beitrag nicht? +++

doch ist der Gegenwartsbezug wichtiger als der Versorgungsaspekt?

+++ Verwendung tariflicher Bausteine für Langzeitkonten (statt für bAV) seit Jahren steigend +++ Gegenwartsbezug wichtiger als Versorgungsaspekt der Zukunft? +++ mögliche Gründe: systemische und entscheidungsbezogene Komplexität der bAV; weniger Vor-Ort-Beratung (durch Portale) +++

Keine weitere Komplexität, Regulierung vereinfachen, Systemzugang erleichtern.“

+++ gesamtgesellschaftliche Gründe: Gegenwarts- und Liquiditätsorientierung; multiple Krisen; Steigerung des subjektiven Belastungsempfindens +++

Lösungsansätze: Kommunikation und Stärkung SPM

+++ grundsätzlich: Verbreitung nur über Freiwilligkeit steigern +++ Lösungsansatz I: Stärkung Kommunikation, zielgruppenspezifische Ansprache, Abbau wahrgenommener Komplexität +++ Lösungsansatz II: Positionierung SPM als langfristige attraktive Versorgungsform; keine weitere Komplexität, Regulierung vereinfachen und Systemzugang erleichtern (Entbürokratisierung, Rechtssicherheit für Arbeitgeber) +++ Optionsmodelle auf (rein) betrieblicher Ebene können sinnvolles ergänzendes Element sein +++

GDV: Alterssicherung braucht Vertrauen und langfristige Stabilität

Moritz Schumann, GDV.

Die Position der Assekuranz vertritt Moritz Schumann, stellv. Hauptgeschäftsführer Altersvorsorge/Zukunftssicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft:

+++ notwendiges Ziel aller Reformanstrengungen: langfristig tragfähige, säulenübergreifende Alterssicherung +++ effektives Zusammenspiel von gRV, bAV und pAV weiter erforderlich +++ kapitalgedeckte Säulen (bAV, pAV) stärken +++ Alterssicherung braucht Vertrauen und langfristige Stabilität (Laufzeiten 30 bis 50 Jahre) +++

Der Stabilitätsanker gRV und seine Ergänzungen in der dritten …

+++ gRV zentraler Pfeiler und Stabilitätsanker des Systems +++ aber allein nicht ausreichend für Lebensstandardsicherung im Alter +++ Ergänzung I der gRV: geförderte pAV +++ freiwillig, individuell, renditeorientiert +++ hat auch starke vermögensbildende Elemente +++

Der SPM-Ausbau kommt kaum voran.“

+++ Forderungen GDV zu pAV: Anbieterneutralität; verbesserter Schutz vor Förderverlust beim Vertragswechsel; keine Zusatzkosten bei Kapitalübertragung; breitere Anlageoptionen; flexiblere Garantien (keine festen Stufen) +++ auch pAV weiterhin in staatliche Förderung einbeziehen +++ möglichst zielgerichtet auf Geringverdiener +++ transparente Kommunikation über Risiken erforderlich +++

und der zweiten Säule

+++ Ergänzung II der gRV: bAV +++ Effizienzvorteile durch Kombination aus kollektiver Organisation und Kapitalanlage +++ Ausbau SPM kommt kaum voran +++ Direktversicherung für KMU besonders gut geeignet +++ aktueller bAV-Verbreitungsgrad für ein freiwilliges System beachtlich +++ muss aber stufenweise erhöht werden +++

Die Methode ‚Bürokratieerhöhung, um Investitionen zu initiieren‘ ist der falsche Weg.“

+++ erforderlich: klare Leitplanken und mehr Kapitaldeckung +++ Optionsmodelle auf (rein) betrieblicher Ebene anzustreben +++ Vorschläge EU-Kommission Reform PEPP-VO und EbAV-II-RL: Methode „Bürokratieerhöhung, um Investitionen zu initiieren“ falscher Weg +++

+++ Sicherheit in der bAV wichtig, aber „Vollgarantie“ nicht zwingend +++ abgesenkte Garantien (bspw. zwischen 60 und 80%) ermöglichen höhere Renditechancen und besseren Inflationsschutz +++ falls Arbeitgeber vollumfänglich enthaftet würden, stünden starke kollektive Risikoträger bereit (z.B. Versicherer) +++ Vermeidung von Systembrüchen – keine Vermischung von pAV und bAV +++

BAG: von 15er-Zuschuss, Anpassungsprüfung, Wartezeiten, Überschussverwendung, Insolvenzschutz und mehr

Stephanie Rachor, BAG. Foto: Ulbrich.

Stephanie Rachor, die Vorsitzende Richterin des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts, erläutert aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen zur bAV:

Nichterfüllung einer Wartezeit wegen Erziehungsurlaubs: Keine mittelbare Diskriminierung (BAG vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 65/24)

+++ Nichtanrechnung von Erziehungsurlaub auf eine Wartezeit kann Ungleichbehandlung wegen Geschlechts sein (betrifft mehr Frauen als Männer) +++ aber Zweck, Anwartschaften bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht weiter anwachsen zu lassen, legitim +++ Nichtanrechnung vorliegend auch geeignet und erforderlich +++ außerdem angemessen, denn Interessen des Arbeitgebers überwiegen +++ Tarifautonomie gem. Art. 9 Abs. 3 GG steht einer Kontrolle eines Tarifvertrags auf Benachteiligungsverbote nicht entgegen +++

+++ Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158) vom 2. Juni 2019 hier zeitlich nicht anwendbar +++ ob Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaub dagegen verstößt, deswegen nicht zu entscheiden +++

Pflicht zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG: Maßstäbe der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers (BAG vom 25. November 2025 – 3 AZR 48/25)

+++ entscheidend für Beurteilung der wirtschaftlichen Lage: ausreichende Erträge im Dreijahreszeitraum nach Anpassungsstichtag (Prognose)? +++ nicht, wenn Anpassung nicht aus Eigenkapitalverzinsung finanziert werden kann +++ nicht, wenn Arbeitgeber (vor Anpassung) Eigenkapital aufstocken darf +++ Maßstab für Prognose: handelsrechtliche Abschlüsse der letzten drei Jahre vor Anpassungsstichtag, ggf. korrigiert um nicht prognosefähige Aufwendungen/Erträge +++ abweichende künftige Entwicklung nur zu berücksichtigen, wenn zum Anpassungsstichtag vorhersehbar +++

Entfall der Pflicht zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG: § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG (BAG vom 25. November 2025 – 3 AZR 91/25)

+++ 1%-Anpassung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG muss verpflichtender Teil der Zusage sein +++ zu beachten weiterhin § 30c BetrAVG: § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erfasst nur Zusagen, die nach 1998 neu und unabhängig von etwaig bereits bestehenden Zusagen erteilt wurden +++

Anwendbarkeit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG: Zulässige Überschussverwendung (BAG vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 142/24)

+++ § 16 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG: „ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen“ zu verwenden“ +++ Verpflichtung muss bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehen, lediglich entsprechende praktische Handhabung genügt nicht +++ ob Versorgungsträger Verpflichtung erfüllt, ist dann aber für Wegfall der Pflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG unbeachtlich +++ Überschüsse dürfen keinesfalls Arbeitgeber oder Versicherer zustehen +++ ob sie überhaupt anfallen, ist aber unbeachtlich +++ Leistungserhöhungen müssen grundsätzlich dauerhaft sein – u. U. aber auch befristete Erhöhungen ausreichend +++


+++ für Überschusszuweisungen: nur Rentnerbestände dürfen miteinander verbunden werden (verursachungsorientierte Zusammenfassung) +++ aber Dotierung der Verlustrücklage einer Pensionskasse kann Überschussverteilung vorgehen (falls satzungsgemäß) +++ „Quersubventionierung“ zwischen Überschussverbänden unschädlich, wenn BaFin-Empfehlungen (VerBaFin 07/2004 S. 3 ff.) beachtet werden +++

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anhebung der Versorgungsleistung: Billiges Ermessen (BAG vom 28. Oktober 2025 – 3 AZR 35/25)

+++ kein freies Ermessen des Arbeitgebers, wenn Zusage seine Entscheidung über künftige Anhebungen der Leistung „zu gegebener Zeit“ vorsieht +++ Entscheidung erfordert nach § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel „billiges Ermessen“ +++ Billigkeit: entscheidend sind Umstände des Einzelfalls +++ insb. der mit der Erhöhungsklausel verfolgte Zweck +++

Betriebsvereinbarung zur bAV: Persönlicher Anwendungsbereich und Folgen einer Kündigung der BV (BAG 26. August 2025 – 3 AZR 283/24)

+++ persönlicher Anwendungsbereich einer BV für „Betriebsangehörige“ erfasst auch Auszubildende +++ BV kann vom Arbeitgeber ohne Rechtfertigung gekündigt werden +++ Wirkung für später eintretende Arbeitnehmer: Zusagen werden nicht mehr erteilt +++ Wirkung für bereits bestehende Zusagen: BV wirkt fort – Eingriff in bestehende Anwartschaften nur nach Maßstäben von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz möglich +++

+++ wenn Kündigung ohne weitere Erläuterung: erreichte Anwartschaften werden „eingefroren“ +++ also Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe +++

Dreiseitige Übernahmevereinbarung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG: Folgen für den gesetzlichen Insolvenzschutz (BAG 6. Mai 2025 – 3 AZR 130/24)

+++ übersteigt Wert der übernommenen Anwartschaft die BBG (gRV) – übersteigender Teil beim neuen Arbeitgeber wegen § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG bis zu zwei Jahre nach Übernahme nicht insolvenzgeschützt +++ dieser Teil sollte deswegen bspw. mit Treuhandlösung abgesichert werden +++

Arbeitgeberzuschuss gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG: Abweichende Regelung in Tarifverträgen (BAG 26. August 2025 – 3 AZR 298/24 und 24. Juni 2025 – 3 AZR 158/24)

+++ Tarifverträge können gem. § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichen +++ auch wenn sie vor Inkrafttreten des Abs. 1a (1. Januar 2018) geschlossen wurden +++ Voraussetzung: eigenständige und abschließende Regelungen zur Entgeltumwandlung – tarifvertragliche Abbedingung des Abs. 1a dazu aber nicht erforderlich, ebenso nicht erforderlich: Kompensation +++

+++ allerdings nicht ausreichend: Tarifvertrag regelt lediglich, dass Entgeltumwandlung stattfinden darf (§ 20 Abs. 1 BetrAVG) +++ Direktversicherungs-Zusage: Pflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG wird erfüllt, wenn Arbeitgeber Beiträge in entsprechender Höhe an Versicherer überweist +++

Moderator und Autor Mathias Ulbrich.

Mit diesem Parforceritt durch viele der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidungen zur bAV endete der 10. Berliner bAV-Auftakt.

Der Autor ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht, insb. für Arbeitsrecht an der Hochschule Schmalkalden, sowie Of Counsel bei BLD Rechtsanwälte.

Von ihm sind zwischenzeitlich auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

10. Berliner bAV-Auftakt (II):
Heute ist wichtiger als morgen?
von Prof. Mathias Ulbrich, 15. Juni 2026

10. Berliner bAV-Auftakt (I):
Nach dem Gesetz ist vor dem Gesetz?
von Prof. Mathias Ulbrich, 11. Mai 2026

9. Berliner bAV-Auftakt (II):
Wer ist hier der Hidden Champion?
von Prof. Mathias Ulbrich, 4. April 2025

9. Berliner bAV-Auftakt (I):
In der Regulierungsküche zwischen …
von Prof. Mathias Ulbrich, 25. März 2025

8. Berliner bAV-Auftakt (II):
Von Geburtshelfern und keinen Staatsfonds …
von Prof. Mathias Ulbrich, 4. April 2024

8. Berliner bAV-Auftakt (I):
Von Revolutionen und halb so wilden …
von Prof. Mathias Ulbrich, 18. März 2024

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

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