Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen


aba-Forum Arbeitsrecht (II):

Die Pläne der Wilhelmstraße

Heute der zweite Teil des Beitrages von Alexandra Steffens, Florian Große-Allermann und Carsten Hölscher zu der Tagung der Pensionsjuristen: wo es strenge Normen und keinen Raum für Billigkeitserwägungen gibt, was nicht zu den Aufgaben des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes zählt, wo der Gesetzgeber anpassen sollte, auf was man sich nicht blind verlassen sollte, wo bei Rentnergesellschaften die gleichen Kriterien gelten, wo das BMAS eingebunden sein wird, was in Sachen ETRL alles offen ist, was im zweiten Schritt wieder glattgezogen werden kann, wer auf allen Seiten lernt und die drei Dinge, die der Gesetzgeber nur zuerst anfassen sollte.

19. März, Mannheim, diesjähriges aba-Forum Arbeitsrecht, nach dem ersten Teil heute der zweite und letzte Teil des Beitrages, wie ihn die drei Aon-Autoren für PENSIONSINDUSTRIES verfasst haben – der besseren Lesbarkeit wegen wie üblich im Indikativ der Referenten:

Rachor, Langohr-Plato und Hoppach: die Podiumsdiskussion und der Aufruf an die Politik

Marco Herrmann, BVV.

Im Anschluss an die drei ersten Vorträge (s. Teil I des Beitrages) rundet eine lebhafte Podiumsdiskussion mit Uwe Langohr-Plato, Stephanie Rachor und Heike Hoppach, moderiert von Marco Herrmann, den Vormittag ab:

Zunächst werden die Konsequenzen des BAG-Urteils zur Insolvenzsicherung bei der Übernahme bestehender Zusagen aufgegriffen und vertieft. Auf die Position Hoppachs, dass die Ausdehnung des Missbrauchstatbestands des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf Fälle einer „echten“ Übernahme der Zusage nicht zwingend gewesen und ihres Erachtens auch eine andere Ansicht, insb. für die Übertragung im Konzern, vertretbar ist, erwidert Rachor, dass der Insolvenzschutz ein sehr streng normiertes Rechtsgebiet ist, der keinen Raum für Billigkeitserwägungen lässt.

Zu dem von Langohr-Plato geäußerten Wunsch nach klarstellenden Hinweisen des BAG (etwa in Form eines Obiter Dictum) gibt Rachor zu bedenken, dass es die Aufgabe des BAG ist, in den vorgelegten Einzelfällen das Gesetz im erforderlichen Umfang auszulegen und anzuwenden, nicht aber politisch oder praktisch wünschenswerte Lösungshinweise zu geben.

Die Tücke liegt im Detail.“

Diese Aussage wird aus dem Publikum aufgegriffen: Tamara Voigt, Head of Pensions Germany der Bayer AG und zugleich stellv. Vorsitzende des Fachausschusses Arbeitsrecht der aba, weist auf die andersgelagerte Intention bei der Übernahme der Zusage innerhalb eines Konzerns hin. Die Missbrauchsvermutung ist nach ihrer Ansicht in solchen Fällen nicht gerechtfertigt. Daraus leitet sie die Forderung an den Gesetzgeber ab, die Regelungen entsprechend klarzustellen und anzupassen.

Zu den praktischen Auswirkungen merkt Rachor an, dass das Thema „Konzernwechsler“ für Großkonzerne typischerweise weniger relevant ist, da dort häufig eine konzernweite CTA-Absicherung besteht.

Aus Sicht der Verfasser ist es in diesem Zusammenhang wichtig zu betonen, dass man sich auf eine vermeintliche CTA-Absicherung nicht blind verlassen sollte: Die Tücke liegt im Detail. Eine wirksame Insolvenzsicherung setzt u.a. eine ausreichende Kapitaldeckung in der aufnehmenden Gesellschaft voraus. Zudem sollte die fehlende Absicherung während der ersten zwei Jahre als PSV-Exzedent in dem Treuhandvertrag klar definiert sein.

maat: Die Referenz ohne Risikozuschlag für die Rentenanpassung in der Rentnergesellschaft

Den Nachmittag eröffnet Christian Betz-Rehm, Rechtsanwalt bei maat RAe Späth & Partner. In seinem Vortrag stellt der Referent dar, dass für Rentnergesellschaften im Grundsatz dieselben Kriterien für Rentenanpassungen gelten wie für operativ tätige Arbeitgeber:

Anpassungen dürfen auch bei Rentnergesellschaften nicht zulasten der Vermögenssubstanz gehen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Anpassung der laufenden Leistungen vorzunehmen ist, sind grundsätzlich die Eigenkapitalverzinsung und -rendite.

Mögliche Regressfragen gegenüber der übertragenden Gesellschaft bleiben in der Praxis schwierig“

Als Referenz dienen bei operativ tätigen Arbeitgebern der Basiszins (Umlaufrendite öffentlicher Anleihen) und ein Risikozuschlag von 2 Prozentpunkten. Dies gilt grundsätzlich auch bei Rentnergesellschaften, wobei hier der Risikozuschlag entfällt, da kein operatives Risiko mehr getragen wird.

Eine Verletzung der Kapitalausstattungspflicht nimmt der Gesellschaft nicht automatisch die Möglichkeit, sich auf ihre tatsächliche wirtschaftliche Lage zu berufen. Mögliche Regressfragen gegenüber der übertragenden Gesellschaft bleiben in der Praxis allerdings schwierig, schließt Betz-Rehm.

BMAS: Neues aus der Wilhelmstraße

Peter Görgen, Leiter des Referats „Zusätzliche Altersversorgung“ im BMAS und Soziales, gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Gesetzgebung. Beschlossen wurden bereits:

• „Haltelinie“ und Mütterrente als kostenträchtige Maßnahmen in der gesetzlichen Rente

reformierte Förderung in der dritten Säule mit ETF-basiertem Standardprodukt ohne Beitragsgarantie

Frühstarter- und Aktivrente als neue Konzepte, die im Umfeld der Rentenpolitik zu verstehen sind

die Umsetzung des BRSG II mit geplanter Öffnung und Stärkung des Sozialpartnermodells; die Evaluation soll künftig v.a. die tatsächliche Nutzung messen. Bleibt die Entwicklung unter den Erwartungen, könnten obligatorische Elemente in der bAV in den Fokus rücken.

Peter Goergen, BMAS, hier auf einer vergangenen HB-Tagung. Foto: Dietmar Gust, HB.

Außerdem, so der BMAS-Beamte, stehen Ziele auf der Agenda des Hauses, um die bAV-Verbreitung insb. bei Geringverdienern und KMU zu stärken sowie administrative Vorgaben zu vereinfachen.

Das BMAS wird eingebunden werden.“

Zu Entgelttransparenz-RL: Die Umsetzung der Richtlinie liegt formal beim BMBFSFJ, also dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das BMAS wird wegen des Bezugs zum Arbeits- und Sozialrecht eingebunden werden, stellt Görgen klar.

Universität Bonn: die ETRL (I) – Grundfragen der Entgeltgleichheit

Prof. Gregor Thüsing, Universität Bonn, hier auf einer vergangenen HB-Tagung. Foto: Dietmar Gust, HB.

Schwerpunkt des Nachmittags ist die Umsetzung der ETRL und ihre Auswirkungen auf die bAV. Den Anfang macht Prof. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Nach kurzer Einführung in die Thematik, den momentanen Stand des Gesetzgebungsverfahrens angesichts der ablaufenden Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht am 7. Juni 2026 und einem Hinweis auf die Ergebnisse der Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der ETRL“, in denen die Besonderheiten der bAV überhaupt keine Erwähnung finden, stellt er gleich zentrale Systemfragen. Dabei geht es ihm nach eigener Aussage darum, „den dogmatischen Boden zu bereiten, auf dem das Pflänzchen bAV in der ETRL gedeiht“. Offen sieht Thüsing u.a. folgende Punkte:

Wie weit reichen die notwendigerweise vorzunehmenden sog. Paarvergleiche? Reicht es, wenn eine Person aus der Vergleichsgruppe bei gleicher Tätigkeit mehr verdient?

Wie ist „gleichwertige“ Arbeit zu bestimmen, insb. bei unterschiedlicher Wertschöpfung und Marktwert? Als Beispiel für eine unterschiedliche Wertschöpfung nennt er die unterschiedliche „Wirtschaftskraft“ zwischen Herren- und Frauenfußball.

Wie sind bAV-Leistungen und Entgeltumwandlung einzuordnen? Ist der Beitrag oder Leistung relevante Größe? Wie wirkt sich ein Arbeitgeberzuschuss aus?

Welche Rolle spielen Tarifverträge? Kann deren in Deutschland bestehende und anerkannte Privilegierung auch im Rahmen der ETRL erhalten bleiben?

Nur im ÖD wird sich ein Arbeitnehmer unmittelbar auf die Richtlinie berufen können.“

Daneben stellt Thüsing auch dar, welche Auswirkungen eine Nichtumsetzung der Richtlinie in nationales Recht hätte. Seine Antwort: Wahrscheinlich nur sehr wenige, sicherlich kein Chaos. Nur im öffentlichen Dienst wird sich ein Arbeitnehmer unmittelbar auf die Richtlinie berufen können. Eine europarechtskonforme Auslegung des bisherigen Rechts stößt an Grenzen, und ein Vertragsverletzungsverfahren würde noch lange dauern.

Mercer, maat: die ETRL (II) – die Erfassung der bAV

Judith May, Mercer.

Judith May, Head of Legal & Tax Consulting Mercer Deutschland, und Brigitte Huber, Rechtsanwältin bei maat RAe, fokussieren sich auf die spezifischen Herausforderungen für die bAV:

Ausgangspunkt: die Betrachtung des Zusammenspiels von Barvergütung und bAV sowie der weite Entgeltbegriff der Richtlinie, wonach das Gesamtentgelt erfasst wird und dessen Auswirkungen auf die sehr komplexe bAV. Beide Referentinnen stellen die Frage, ob ein Beitrags- bzw. Aufwands- und/oder Leistungsreporting stattzufinden hat, da unklar ist, was genau gemeint ist unter dem Begriff „geschuldete Vergütung“, der im Erwägungsgrund 21 der Richtlinie erwähnt wird. Tatsache ist, dass die Vielfalt der Durchführungswege und Zusageformen die Bewertung zusätzlich erschwert: Bei beitragsorientierten Zusagen stellt sich etwa die Frage, ob garantierte Leistungen oder aktuelle Fonds-/Deckungswerte maßgeblich sind.

Aufgrund des weiten Entgeltbegriffs der Richtlinie kommen die Referentinnen zu dem Schluss, dass die Entgeltumwandlung sowie der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung daher grundsätzlich reporting-pflichtig sein dürften, in einem zweiten Schritt dann aber über die Rechtfertigungsebene wieder glattgezogen werden können.

Sind Eingriffe in höhere Besitzstandsstufen denkbar?“

Schwierig ist der Umgang mit Besitzständen und Schließungen: Ablösungen sind für sich genommen geschlechtsneutral, können aber faktische Gender Pay Gaps erzeugen. Deren Rechtfertigung ist vorstellbar, aber die Diskussion steht hier noch ganz am Anfang.

Brigitte Huber, maat RAe.

May und Huber stellen erste Bewertungsprämissen für das Aufwandsreporting vor und diskutieren, ob eine Nivellierung bei Diskrepanzen auf der Gesamtvergütungsebene oder auf Ebene einzelner Kompensationsbausteine erfolgen muss. Kontrovers wird diskutiert, ob Eingriffe in höhere Besitzstandsstufen denkbar sind; Einschätzungen hierzu werden – angesichts fehlender aktueller BAG-Rechtsprechung – vorsichtig relativiert.

Podiumsdiskussion: die bAV in der ETRL (III) – klein, aber oho

In der sich anschließenden Podiumsdiskussion zwischen Huber, May, Thüsing und Voigt, moderiert von Herrmann, zeigt sich ein gemischtes Stimmungsbild:

Es existieren große Unsicherheiten über konkrete Anforderungen, die von der ETRL an die bAV gestellt werden. Einig ist man sich, dass die bAV quantitativ nur einen von in Summe sehr vielen, dafür aber sehr komplexen und auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung nicht zu unterschätzenden Teil der ETRL-Pflichten ausmacht. Voigt spricht von „Lernenden auf allen Seiten“.

Diskutiert werden zudem mögliche Ansprüche der Berechtigten, Nivellierungsmechanismen sowie die erheblichen Kostenrisiken für Unternehmen und der hohe administrative Aufwand.

Folgende Kernforderungen an den Gesetzgeber werden formuliert: erstens keine zusätzlichen Bürokratiehürden, zweitens Vermeidung von Überforderung der Unternehmen und drittens klare Verjährungsregeln.

Fazit der Autoren

Das aba Forum Arbeitsrecht 2026 war wie in den Vorjahren eine wertvolle Veranstaltung und zeigte erneut, dass die bAV kontinuierlichen Entwicklungen unterliegt.

Die deutsche Gesetzgebung, europäische Richtlinien sowie die Rechtsprechung des BAG geben dabei den Rahmen vor. Die Arbeitgeber sind gehalten, diese Entwicklungen im Blick zu haben und in die Praxis umzusetzen bzw. praktikable Wege für eine entsprechende Umsetzung zu finden, auch wenn die bAV bei ihnen – zu Unrecht – nicht immer im Fokus steht.

Florian Große-Allermann ist Senior Consultant bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

Alexandra Steffens ist Senior Consultant bei Aon in München.

Carsten Hölscher ist Partner bei Aon in Wiesbaden.

Florian Große-Allermann, Alexandra Steffens und Carsten Hölscher, alle Aon (v.l.n.r.)..


Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

aba-Forum Arbeitsrecht (II):
Die Pläne der Wilhelmstraße
von Carsten Hölscher, Florian Große-Allermann und Alexandra Steffens, 23. Juni 2026

aba-Forum Arbeitsrecht (I):
Petersberger Weichenstellungen
von Florian Große-Allermann, Alexandra Steffens und Carsten Hölscher, 22. Juni 2026

Funding von Pensionszusagen in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten:
Fester Bestandteil der Finanzarchitektur, ohne ...
von Birgit Löw-Plückhan, 16. April 2026

Erkenntnisse aus der aktuellen Aon-Arbeitnehmerbefragung – was Arbeitgeber jetzt wissen und tun sollten:
Versorgungswerke neu gestalten, denn ...
von Angelika Brandl und Florian Burg, 21. Januar 2026

Vergangenen Juni in Erfurt:
No Automatic for the People
von Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 12. Januar 2026

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Von gallischen Dörfern...
Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 11. November 2025

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Von Elefanten im bunten Zoo …
von Claudia Picker und Jan Watermann, 10. November 2025

Wie Aon mit Innovationen neue Maßstäbe setzt:
Digitale Transformation in der bAV ist ...
von Jochen Pölderl, 6. November 2025

Better start now:
Die Zukunft der Pension Governance
von Lukas Becker, Stephen Finley und Michael Jarczyk, 21. August 2025

Nachhaltige Benefits in der betrieblichen Vorsorge – bAV meets bKV:
With a little Help from my two Friends
von Tanja Löhrke und Angelika Brandl, 16. Juli 2025

aba-Forum Arbeitsrecht (II):
50:50 wertgleich?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen, Alexandra Steffens und Carsten Hölscher, 2. Juni 2025

aba-Forum Arbeitsrecht (I):
1:1 in 100 Tagen?
von Jan Andersen, Alexandra Steffens, Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 26. Mai 2025

Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (IV):
Wish you were clear
von Angelika Brandl und Dr. Jan-Carl Stegert, 23. Mai 2025

Kommende Regulierung zu Pay Transparency & Pay Equity:
He worked hard for the Money … but she did no less!
von Gregor Lötsch und Nele Becker, 26. Februar 2025

Boomer, ZWK, Flexirente und Hinzuverdienst:
Keep me workin’ on
von Jan Andersen, 4. Dezember 2024

aba-Pensionskassentagung 2024 (II):
aba et labora
von Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 8. November 2024

Unternehmen und Menschen im Wandel:
(Wo)Men at Work
von Dr. Rafael Krönung 29. August 2024

86. aba-Jahrestagung 2024 (VII):
Von dünner werdendem Eis …
von Carsten Hölscher und Jochen Pölderl, 1. Juli 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III):
Wieviel Rente ist wieviel Geld?
von Jan Andersen, Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 8. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II):
Einmal – und dann für immer?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen und Florian Große-Allermann, 7. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I):
50 Jahre Betriebsrentengesetz…“
von Jan Andersen, Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 3. Mai 2024

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Dr. Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Dr. Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.