Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):

Lieber beim Index bleiben

Weiter geht es mit dem aba-Forum Arbeitsrecht. Heute: Was das StaRUG (nicht) für die bAV bedeutet, inwiefern Unklarheiten endlich geklärt sind, was passierte, wenn man bei dem 16er auf Nettolöhne umstellte – und warum bei der boLZ 75 Prozent reichen könnten. Jan Andersen und Roland Horbrügger dokumentieren in Teil II eines zweiteiligen Beitrages die wichtigsten Aussagen.

Nach dem ersten Teil der Berichterstattung zum diesjährigen aba-Forum Arbeitsrecht, in dem die Autoren Vorträge zu Plänen im BMAS, zu Bewertungen der jüngsten BAG-Rechtsprechung, zu den Folgen des Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen und zu nötigen Verbesserungen im System SPM dokumentierten, hier nun der zweite Teil der Berichterstattung:

boLZ: Wieviel mindestens? Und Fortentwicklung des BetrAVG mal anders

Michael Karst, Willis Towers Watson.

Kein weiterer Ruf nach einer Klarstellung durch den Gesetzgeber, sondern eine Orientierungshilfe für die künftige Rechtsprechung erfolgt durch Michael Karst. Der Managing Director Retirement von WTW referiert über die Zulässigkeit abgesenkter Beitragsgarantien in der boLZ und begründet, dass einer Versorgungszusage nicht allein die Qualifikation als boLZ versagt wird, weil eine Mindestleistung unterhalb der Beitragssumme möglich ist. Dem Grunde nach könne diese Feststellung nicht nur aus dem Wortlaut, sondern mittlerweile auch auf Basis des Urteils des BAG vom 6. Juni 2020 (3 AZR 166/19) systematisch gut hergeleitet werden.

Karst stellt im Anschluss jedoch die Frage, ob – und in welcher Höhe – ein Mindestgarantieniveau aufrechterhalten werden muss. Weil diese Frage gesetzlich (noch) nicht geregelt ist und von der Rechtsprechung auch noch nicht ausdrücklich mit Bezug auf die boLZ entschieden wurde, zieht er zu ihrer Beantwortung sinngemäß die Urteile des BAG vom 11. Oktober 2006 (3 AZR 721/05), vom 21. September 2021 (3 AZR 147/21) und vom 10. Dezember 2019 (3 AZR 122/18) heran, die gemeinsam haben, dass das Gericht in allen drei unterschiedlich gelagerten Sachverhalten eine Risikoaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Verhältnis 75:25 für zulässig erachtet. Wendet man dieses Ergebnis auf die boLZ an, spricht dies nach Karst dafür, dass auch eine anfängliche Mindestgarantie in Höhe von 75% der Beiträge den rechtlich zulässigen Rahmen der boLZ nicht verlässt.

Anpassung (I): besser wie gehabt

Barbara Wevers, Evonik.

In der Folge stellen Barbara Schneider und Barbara Wefers von der Evonik Industries AG die Herausforderungen dar, die sich stellten, wenn ihr Unternehmen die Anpassung der Renten gemäß § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG nicht länger entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex, sondern nunmehr entsprechend des Anstiegs der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens vornähme.

Barbara Schneider, Evonik.

Die vielen rechtlichen Unsicherheiten, der Umstand, dass die Nettolohnentwicklung für länger laufende Renten sogar stärker angestiegen ist als der Verbraucherpreisindex im gleichen Zeitraum, sowie der Aufwand, den die Bestimmung der Nettolohnentwicklung bei einem großen, heterogenen Rentnerbestand bedeutet, waren ausschlaggebend für die Entscheidung der Evonik Industries AG, die Renten weiterhin nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindex anzupassen.

Anpassung (II): gut geklärt

Ralf Klein, Höchster Pensionskasse.

In zwei abschließenden Vorträgen referieren Ralf Klein, Leiter der Abteilung Versorgungsmanagement der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG, zur Entwicklung der Escape-Klausel des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, nach der die Anpassungsprüfungspflicht entfällt, wenn die bAV über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der Rente verwendet werden, und Rechtsanwalt Uwe Langohr-Plato zu den Auswirkungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) auf die bAV.

Klein berichtet, wie die nachträglichen gesetzgeberischen Änderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, der bereits im Jahr 1999 ins BetrAVG aufgenommen wurde, Unklarheiten ausgeräumt und die zuvor ergangene Rechtsprechung erfreulicherweise korrigiert haben.

StaRUG: Eingriffe bis in den Future Service

Uwe Langohr-Plato.

Langohr-Plato informiert über das zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene StaRUG, das Regelungen für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens enthält.

Die bAV ist nach § 4 Nr. 1 StaRUG einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich, was bedeutet, dass die Restrukturierung der bAV nach wie vor anhand des dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen ist, wobei die Durchführung eines Restrukturierungsplans nach Langohr-Plato einen Eingriff in den Future Service rechtfertigen kann.

Die diesjährigen aba-Foren in Mannheim.
Roland Horbrügger, Aon.

Fazit der Autoren: Das diesjährige aba-Forum bot damit wieder interessante Ansätze und Meinungen zu denjenigen Themen, die Arbeitgeber nach der Erfahrung der Autoren in der Beratungspraxis zur bAV aktuell umtreiben. Insbesondere dem äußerst praxisrelevanten Ruf nach der Neugestaltung oder zumindest der Klarstellung des § 232 VAG für Versorgungszusagen im Durchführungsweg der Pensionskasse muss man sich unbedingt anschließen.

Mehr zum diesjährigen aba-Forum Steuerrecht findet sich bereits auf LEITERbAV hier.

Roland Horbrügger ist Principal bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

Jan Andersen, Aon.
Jan Andersen, Aon.

Jan Andersen ist Head of Legal bei Aon in München.

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV:

von Jan Andersen und Roland Horbrügger, XX August 2023

Unternehmen und Menschen im Wandel:
(Wo)Men at Work
von Dr. Rafael Krönung 29. August 2024

86. aba-Jahrestagung 2024 (VII):
Von dünner werdendem Eis …
von Carsten Hölscher und Jochen Pölderl, 1. Juli 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III):
Wieviel Rente ist wieviel Geld?
von Jan Andersen, Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 8. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II):
Einmal – und dann für immer?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen und Florian Große-Allermann, 7. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I):
50 Jahre Betriebsrentengesetz…“
von Jan Andersen, Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 3. Mai 2024

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.