Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):

Der Ruf nach dem Gesetzgeber …

wurde in zahlreichen Vorträgen während des diesjährigen aba-Forums Arbeitsrecht laut. Angesichts der chronischen Vielfalt der offenen und dabei gern verästelten Baustellen in der deutschen bAV, aber auch in Nachbardisziplinen, tut Konkretisierung vielfach not. Roland Horbrügger und Jan Andersen waren dabei. Teil I eines zweiteiligen Beitrages.

Jan Andersen, Aon.
Jan Andersen, Aon.

Mannheim, 20. Juni: Einen Tag nach dem diesjährigen aba-Forum Steuerrecht findet das aba-Forum Arbeitsrecht statt – erstmals nach der Pandemie wieder ausschließlich in Präsenz und erstmals moderiert von Marco Herrmann, Vorstandsmitglied des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G., Berlin als Leiter des Fachausschusses Arbeitsrecht der aba. Roland Horbrügger und Jan Andersen haben die wichtigsten Aspekte für LEITERbAV dokumentiert (alle Aussagen im Indikativ der Referenten):

Nachweisgesetz: doch noch digital?

Roland Horbrügger, Aon.

Die Reihe der Fachvorträge wird eröffnet von Peter Görgen, BMAS. Er berichtet über die Vorhaben der neuen Bundesregierung in allen Bereichen der Alterssicherung und überbringt die Botschaft, dass das Nachweisgesetz (wie es auch BMAS-StS Schmachtenberg jüngst schon angekündigt hatte) in seiner bisherigen Form nochmal überarbeitet werden wird.

Der Leiter des Referats „Zusätzliche Altersvorsorge“ im BMAS weckt damit bei den Zuhörern die Hoffnung, dass der Gesetzgeber ihrem vielfach geäußerten Wunsch, den Anforderungen des Nachweisgesetzes künftig in digitaler Form genügen zu können, nachkommen wird.

Peter Görgen, BMAS, hier aber auf dem 7. Berliner bAV-Auftakt. Alle Fotos: Detlef Pohl.

Darüber hinaus berichtet Görgen zu der interessanten Diskussion und den Vorschlägen im aba-Fachausschuss Arbeitsrecht, ob die mittels höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Möglichkeiten eines Widerrufs oder eines Eingriffs in Anwartschaften der bAV gesetzlich im BetrAVG verankert werden sollten.

Görgen steht einer solchen Gesetzeserweiterung eher skeptisch gegenüber, verweist aber im gleichen Atemzug darauf, dass die Fragen aktuell noch auf Fachebene diskutiert werden.

Abschließend benennt Görgen weitere arbeitsrechtliche Themen, über die im BMAS aktuell diskutiert wird. Ganz im Vordergrund steht dabei die Öffnung des Sozialpartnermodells für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Außerdem gibt es Überlegungen, die Abfindungsgrenzen des § 3 Abs. 2 BetrAVG zu erhöhen, wenn der Abfindungsbetrag in die gRV eingebracht wird, sowie Erleichterungen beim Zugang zu betrieblichen Optionssystemen zu schaffen.

Ersetzungsbefugnis: nicht mehr nach Beginn

Im Anschluss referiert Bertram Zwanziger, Vorsitzender Richter am BAG a.D., über die Entscheidungen des Dritten Senats aus dem letzten Jahr. Besonders interessant sind seine Ausführungen zu den beiden Urteilen vom 17. Januar 2023 (3 AZR 220/22 und 3 AZR 501/21) zur Ausübung von Kapitalwahlrechten des Arbeitgebers.

 

 

Die Ersetzungsbefugnis ist grundsätzlich nicht zu

beanstanden, wenn die Höhe der Kapitalsumme

dem Barwert der Rente entspricht.“

 

 

Bertram Zwanziger. Foto: BAG.

Zwanziger grenzt zunächst die Ersetzungsbefugnis, bei der der Arbeitgeber nur eine Rente schuldet, die er durch eine Kapitalzahlung ersetzen darf, von der Wahlschuld ab, bei der der Arbeitgeber von vornherein entweder Rente oder Kapital schuldet. Die Ersetzungsbefugnis ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Höhe der Kapitalsumme dem Barwert der Rente entspricht.

Bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis ist schließlich ihr Zeitpunkt entscheidend: Eine Ersetzung nach Beginn des Leistungszeitraums, so führt Zwanziger aus, ist unzulässig; erfolgt die Ersetzung hingegen zuvor, ist der Arbeitgeber bei ihrer Ausübung an die Regeln billigen Ermessens gebunden.

Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen: Herausforderung für Pensionskassen

Mit den Folgen des Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Jahresbeginn auf die bAV beschäftigen sich Heike Hoppach, Leiterin Recht Betriebliche Vorsorge, TPC Betriebliche Vorsorge, und Tamara Voigt, Head of Pensions (HR Germany) der Bayer AG.

Die Referentinnen weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Änderung dem in vielen Wirtschaftsbereichen angekommenen Fach- und Führungskräftemangel entgegen wirken will, und nehmen dann eine rechtliche Einordnung vor.

Hoppach stellt dar, dass Klauseln in Versorgungszusagen, die das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für den bAV-Bezug vorsehen, nicht zu beanstanden sind und das Recht aus § 6 BetrAVG n.F. einschränken können. Gleiches gilt für Klauseln zur Anrechnung von Erwerbseinkommen aus dem Arbeitsverhältnis auf die bAV. Insoweit geht die Vertragsfreiheit der gesetzlichen Regelung vor.

 

 

In der Regel spricht die Systematik des BetrAVG für die

Annahme einer Dotierung der bAV bis zum Ausscheiden.“

 

 

Heike Hoppach, TPC.

Hoppach führt weiter aus, dass die Rentenzahlung trotz Weiterbeschäftigung die Qualifikation der Leistung als bAV nicht ausschließt und nach Ansicht der Referentinnen auch steuerlich unbedenklich ist. Ob in dieser Zeit weiter leistungserhöhende Beiträge zur bAV gezahlt werden müssen, ist, so Hoppach, eine Frage der Ausgestaltung der Zusage. In der Regel spricht die Systematik des BetrAVG für die Annahme einer Dotierung der bAV bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, und auch der Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG wird allein durch den Leistungsbezug nicht abbedungen, solange das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis noch andauert. Auch eventuelle Schwierigkeiten der versicherungstechnischen Umsetzung ändern hieran nichts.

Besondere Herausforderungen bestehen nach der Gesetzesänderung hingegen für Pensionskassen. Hintergrund ist, dass § 232 VAG bislang nicht angepasst worden ist. Die Vorschrift definiert die Pensionskasse als „rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens“ ist.

Tamara Voigt, Bayer AG.

Hier besteht, so führt Voigt aus, ein Widerspruch zu § 6 BetrAVG, wonach wegfallendes Erwerbseinkommen keine Voraussetzung mehr für den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Bezug einer vorzeitigen Altersleistung ist. Voigt macht deutlich, dass „eine Anpassung des § 232 VAG aus unserer Sicht sinnvoll“ ist, um keine Wettbewerbsverzerrung zulasten des Durchführungswegs Pensionskasse entstehen zu lassen. Abschließend formuliert sie zum einen den Wunsch an den Gesetzgeber, den Zweck der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens aus § 232 VAG zu streichen, und zum anderen an die BaFin nach einer klaren Positionierung und Offenheit für Übergangslösungen wie bspw. der Duldung AVB-gemäßer Auszahlungen.

Zusammenfassend weist Hoppach darauf hin, dass eine Umgestaltung der Versorgungssysteme dahingehend, dass eine bAV auch während der Weiterbeschäftigung gezahlt wird, arbeitsrechtlich möglich und möglicherweise personalpolitisch gewollt ist, um Fach- und Führungskräfte länger im Unternehmen zu halten.

SPM: Bitte voran bringen!

Weitere Wünsche an den Gesetzgeber wurden auch von den Teilnehmern der anschließenden Diskussionsrunde zum Kernbereich und den Grenzen der Tarifautonomie bezüglich der Sozialpartnermodelle geäußert.

Zunächst berichten die Diskussionsteilnehmer von den Herausforderungen bei der Einführung eines SPM in der Praxis. Marius Wenning von der BaFin macht in diesem Zusammenhang die Sinnhaftigkeit deutlich, die BaFin bei der Einführung eines SPM frühzeitig einzubinden.

Anschließend sind sich die Teilnehmer darüber einig, dass der Gesetzgeber in der Pflicht ist, die schnelle Ausweitung der Sozialpartnermodelle zu fördern. Je nach Blickwinkel werden unterschiedliche Forderungen erhoben:

Lutz Muehl, BAVC.

Den Beginn macht Lutz Mühl, Geschäftsführer im BAVC. Der Vertreter der Sicht der Chemie-Arbeitgeber wünscht sich mehr Gestaltungsmöglichkeiten der Sozialpartner durch entsprechende Öffnungen im Gesetz – weil das gerade in einem SPM sinnvoll ist – und unterstreicht, dass eine leichtere Nutzung der Sozialpartnermodelle durch Dritte in vielen Modellen wertvoll ist. Hierfür sollte die bisher sehr strikte Regelung zur Einschlägigkeit in § 24 BetrAVG – und übrigens auch im § 19 BetrAVG, betont Mühl – entsprechend geändert werden, weil es gar nicht in allen Fällen eindeutig sein wird, welcher Tarifvertrag denn einschlägig ist.

Mathias Ulbrich, Hochschule Schmalkalden.

Mathias Ulbrich, Professor an der Fakultät für Wirtschaftsrecht der Hochschule Schmalkalden, der in der Diskussion die Sicht der Wissenschaft vertritt, unterstützt das. Das kann nach seiner Ansicht geschehen, indem das Einschlägigkeitserfordernis für die Beteiligung Nichttarifgebundener an einem SPM in § 24 BetrAVG gestrichen wird. Um allerdings ein Race to the Bottom zu vermeiden, sollte das Erfordernis für die Fälle fortbestehen, in denen ein für die Nichttarifgebundenen einschlägiges SPM existiert (zum aktuellen Stand der Diskussionen zum SPM vgl. Ulbrich BB 2023, 1716).

In jedem Falle aber hält Ulbrich es für sinnvoll, dass der Gesetzgeber die Abfindungsmöglichkeiten für die RBZ (§ 24 Abs. 4 S. 3 BetrAVG) anpasst, um Flexibilität zu schaffen.

Christian von Buddenbrock, Advant Beiten.

Christian v. Buddenbrock, Partner bei Advant Beiten in Düsseldorf, formuliert den Wunsch an den Gesetzgeber nach einer klarstellenden Regelung zur Ablösung bestehender Versorgungssysteme durch ein SPM. Der Vertreter der Rechtsanwaltschaft begehrt eine arbeits- und steuerliche Flankierung zur Einbringung von Past- und Future Service bestehender Versorgungsanwartschaften in die reine Beitragszusage.

Der zweite Teil der Berichterstattung zum diesjährigen aba-Forum Arbeitsrecht findet sich zwischenzeitlich bereits hier, mehr zum diesjährigen aba-Forum Steuerrecht findet sich bereits hier.

Jan Andersen ist Head of Legal bei Aon in München.

Roland Horbrügger ist Principal bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV:

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.