Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):

Bier ist bAV…

aber Sterbegeld nicht? Im dritten und letztenTeil zur Berichterstattung auf LEITERbAV zu der diesjährigen aba-Pensionskassentagung geht es um die aktuellen Rechtsentwicklungen im Durchführungsweg Pensionskasse. Und dass bitte künftig die Zuordnung der Überschüsse substantiiert vortragen werde. Für LbAV berichten wieder Detlef Coßmann, Matthias Lang und Jan Andersen.

 

Marco Herrmann, BVV.

Den dritten und letzten Block der eTagung eröffnet Marco Herrmann. Der Vorstand des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G. stellt zunächst zwei Entscheidungen des BAG zur Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 16 BetrAVG vor (BAG-Urteile vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 und 18. Februar 2020 – 3 AZR 137/19). Und da Herrmann selbst bei den mündlichen Verhandlungen als Zuhörer teilgenommen hatte, kann er den Zuhörern exklusive Einblicke in diese Verfahren gewähren.

 

In dem Urteil vom 10. Dezember 2019 hatte das BAG u.a. entschieden, dass die Voraussetzungen, unter denen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers entfällt, rechtlich feststehen müssen, wenn der Versorgungsfall eintritt. Rechtliche Basis können eine vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Ansprüche sein. Die vertragliche Vereinbarung kann auch zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse geschlossen sein. Hierzu führt Herrmann aus, dass es ausreicht, wenn sich der Arbeitgeber und die Versorgungseinrichtung auf ein Regelwerk z.B. durch Inbezugnahme verständigt haben.

 

Das BAG hat in dieser Entscheidung des Weiteren die Kernaussage getroffen, dass innerhalb des Bestandes rechtlich sichergestellt sein muss, dass Überschussanteile im versicherungsrechtlichen Sinne – wenn solche anfallen – weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse, sondern den Betriebsrentnern und Versicherten zustehen. Hierzu gibt Herrmann den Praxishinweis, dass Überschüsse nicht dem Arbeitgeber zustehen dürfen, aber sich auch durch einen etwaigen Änderungsvorbehalt in den Versorgungsregelungen diese Möglichkeit nicht ergeben bzw. eine solche vorsehen darf. Der Arbeitgeber muss die Rente jedoch nicht tatsächlich erhöht haben. Er gab außerdem noch den Tipp, dass in gleichgelagerten Verfahren substantiiert vorgetragen werden sollte, dass Überschüsse verursachungsorientiert dem jeweiligen Abrechnungsverband zugeordnet sind.

 

Rechtsprechung rein ergebnisorientiert, inkonsequent und teils offen widersprüchlich“

 

Schließlich hat das BAG in diesem Urteil auch entschieden, dass es sich bei dem vorgesehenen Sterbegeld nicht um bAV i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt. In einem Exkurs geht Herrmann darauf ein, dass er und auch andere Fachexperten dies anders sehen. Die rechtliche Qualifizierung des Sterbegeldes wurde in diesem Verfahren erstmals in der mündlichen Verhandlung diskutiert. Es ist seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbar, warum es sich bei einem „Bierlieferungsvertrag“, wo dem Rentner von seinem ehemaligen Arbeitgeber monatlich ein Kasten Bier vor die Haustür gestellt wird, nach der Rechtsprechung des BAG um bAV handle, bei einem Sterbegeld jedoch nicht. Die Rechtsprechung des BAG zur Einstufung von Leistungen als bAV ist insbesondere mit Blick auf die Ausklammerung des Sterbegeldes vom Anwendungsbereich des BetrAVG rein ergebnisorientiert, inkonsequent und teilweise sogar offen widersprüchlich, so Herrmann.

 

Nichts Neues zur Drei-Stufen-Theorie“

 

Anschließend kommt Herrmann zur Einstandspflicht des Arbeitgebers und berichtet insgesamt über drei Entscheidungen (BAG-Urteil vom 21. Juli 2020 – 3 AZR 142/16 und BAG-Urteile vom 12. Mai 2020 – 3 AZR 157/19 bzw. 3 AZR 158/19), die sich u.a. mit diesem Thema befassten.

 

Im Rahmen des Verfahrens 3 AZR 142/16, zu dem mittlerweile die Entscheidungsgründe veröffentlicht wurden, legte bekanntlich das BAG dem EuGH die Frage vor, ob der PSVaG einstandspflichtig sei, wenn eine Pensionskasse die Rente reduziert und gleichzeitig der subsidiär haftende Arbeitgeber insolvent ist. Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (C – 168/18), der Gesetzgeber verankerte daraufhin die Haftung des PSV. Die Klage des Rentners im Verfahren 3 AZR 142/16 hatte jedoch keinen Erfolg, da er von den neuen Regelungen zum Insolvenzschutz noch nicht profitiert und die vom EuGH für Sicherungsfälle vor 2022 entwickelten Voraussetzungen (die Pensionskasse hat entweder die vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte gekürzt, oder das Einkommen des Ex-Arbeitnehmers fällt aufgrund der Kürzung unter die Armutsschwelle) nicht vorlagen.

 

An der BAG-Entscheidung vom 12. Mai 2020 – 3 AZR 157/19 war der BVV laut Herrmann wieder sehr nah dran. Sie enthalte allerdings nichts Neues zur Drei-Stufen-Theorie, obwohl man sich Aussagen des BAG zur Niedrigzinsphase als sachlich-proportionalen Eingriffsgrund auf der dritten Besitzstandsstufe (künftige Anwartschaftszuwächse oder Future Service) erhofft hatte. Lediglich der Hinweis des BAG auf § 313 BGB, wonach sich der Arbeitgeber auch noch im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls darauf berufen könne, dass hinsichtlich seiner ursprünglich erteilten Versorgungszusage wegen der Höhe der Versorgung, für die er einzustehen hat, eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, lässt aufhorchen. Außerdem führt Herrmann zur Umfassungszusage aus, dass das Vorliegen einer solchen in diesem Verfahren ebenfalls geprüft und vom BAG – anders als im anschließend vorgestellten Fall – bejaht wurde.

 

Erhöhte Anforderungen an die Umfassungszusage …

 

In der Parallelentscheidung 3 AZR 158/19 gelangt das BAG, wie Herrmann erläutert, bei nahezu identischem Sachverhalt zum Ergebnis, dass keine Umfassungszusage vorliegt, es sich bei den Beiträgen der Arbeitnehmer daher nicht um bAV handelt und somit diesbezüglich auch keine Einstandspflicht des Arbeitgebers besteht.

 

Bei Zusagen vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, also vor 2002, seien an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers umfasse – mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs.1 Satz 3 BetrAVG – auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen, so das BAG:

 

Indizien für das Vorliegen einer Umfassungszusage und somit von bAV seien nach Ansicht des BAG zwar vorhanden, aber bei Zusagen vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG lassen diese Umstände bei beitragsorientierten Versorgungszusagen für sich genommen jedoch noch nicht den Schluss darauf zu, der Arbeitgeber habe auch Leistungen zusagen wollen, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Hier sei vielmehr eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der bAV vereinbart. Im Übrigen treffe den Versorgungsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die Art der Zusage bzw. das Vorliegen einer Umfassungszusage.

 

verschafft den EbAV erhöhten Aufwand

 

Diese Begründung des BAG vermag laut Herrmann jedoch nicht zu überzeugen. Folgende Praxishinweise zu den BAG-Urteilen vom 12. Mai 2020 gab er den Teilnehmern daher mit auf den Weg:

 

Die vom BAG vorgenommene (rückwirkende) arbeitsrechtliche Zuordnung des arbeitnehmerfinanzierten Anteils der Co-Finanzierung einer Pensionskasse („Eigenbeiträge“) als private Altersversorgung stellt die Versorgungsträger vor diverse Probleme und Fragestellungen. Herrmann nennt hier exemplarisch das Auseinanderfallen von arbeitsrechtlicher und steuerrechtlicher Bewertung als private bzw. betriebliche Altersversorgung in all seinen Konsequenzen.

 

Maßnahmenstrahl der Grausamkeiten“

 

Im Anschluss geht Herrmann noch kurz auf (potenzielle) Initiativen des Gesetzgebers in Bezug auf regulierte Pensionskassen ein. Als allgemeine Handlungsoptionen in einem weiterhin anhaltenden Niedrigzinsumfeld zählt er die Bildung von Reserven, die Überschussbeteiligung (Reduzierung, Aussetzung), Modalitäten der Fortsetzung der Versorgung sowie den Future und den Past Service auf – mit entsprechenden Auswirkungen/Abhängigkeiten, die er auch als „Maßnahmenstrahl der Grausamkeiten“ bezeichnet, mit Blick auf die Einstandspflicht des Arbeitgebers, die 3-Stufen-Theorie (insb. sachlich-proportionale Gründe) und eine (Teil-)Kollektivsanierung. Das BMAS rüttelt jedoch nicht an der Einstandspflicht, und auch die 3-Stufen-Theorie ist vom BAG nicht neu justiert worden. Und eine (Teil-)Kollektivsanierung ist bei mehreren Trägerunternehmen schwierig umzusetzen.

 

Zu guter Letzt behandelt Herrmann noch das Thema Weiterleitung der SV-Ersparnis gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG und weist auf das GKV-Rundschreiben vom 21. November 2018 hin, wonach aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes geklärt zu sein scheint, dass für die Ermittlung der SV-Ersparnis eine monatliche Betrachtungsweise heranzuziehen ist. Bei dieser Handhabung hat der Arbeitgeber wegen der SV-Luft jedoch ggf. mehr weiterzuleiten als er tatsächlich einspart.

 

Was die Zulässigkeit einer Bündelung von Arbeitgeberzuschüssen an einen (anderen) Versorgungsträger anbelangt, gibt Herrmann schließlich folgende Empfehlungen:

 

Wird für alle Verträge, für die eine Erhöhung beim ursprünglichen Versorgungsträger nicht möglich ist, aus Vereinfachungs- oder sonstigen Gründen angestrebt, den Arbeitgeberzuschuss an nur einen zentralen Versorgungsträger weiterzuleiten, ist stets eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zur Weiterleitung desZuschusses in einen anderen Versicherungsvertrag/-tarif bzw. einen abweichenden Versorgungsträger (und ggf. Durchführungsweg) nachdrücklich geboten. Will ein Arbeitgeber zur Vermeidung der Problematik die Höhe des Beitrags in den bestehenden Tarifen beibehalten und die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers um die SV-Ersparnis reduzieren, ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer dieser Reduktion in einer Abänderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung zustimmen muss.

 

Keine Enthaftung …

 

Alexander Bauer, Heubeck.

Durch den letzten Vortrag der eTagung führt schließlich Alexander Bauer von der Heubeck AG. Darin behandelte er die Einbeziehung von Pensionskassenzusagen in die gesetzliche Insolvenzsicherung, die versicherungsförmige Lösung, eine aktuelle Entscheidung des BAG zur Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung, die digitale Rentenübersicht, die Verbesserung bei der Geringverdienerförderung sowie die Zurechnung von Renten für den Sterbemonat im Rahmen der Rentenbezugsmitteilung. Aber der Reihe nach:

 

Bei der Insolvenzsicherung ging der Leiter des Rechtsberatungsbereichs des Kölner Beraters noch einmal auf das erwähnte BAG-Verfahren 3 AZR 142/16 ein. Er erläutert, welches Risiko der Versorgungsberechtigte trägt, und dass im Rahmen der Neuregelung nicht alle Pensionskassenzusagen einbezogen sind.

 

Hinsichtlich des Umfangs der Sicherung durch den PSV im Sicherungsfall stellte Bauer u.a. klar, dass nur gesetzlich unverfallbare Anwartschaften geschützt und folglich vertraglich unverfallbare Anwartschaft nicht einbezogen sind. Er geht in der Folge auf die Mitteilungspflicht und das Verfahren ein, wenn es zu einem Sicherungsfall kommt, also der Insolvenz des Arbeitgebers und der Leistungskürzung durch die Pensionskasse, und erklärte anhand eines anschaulichen Beispiels wie sich die Beitragsbemessungsgrundlage für lebenslang laufende Leistungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG ermittelt. Sein Fazit: Bei der konkreten praktischen Umsetzung gibt es noch Einiges zu klären.

 

aber auch hoffentlich keine echte Rückwirkung versicherungsförmiger Lösung

 

Bezüglich der Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des BAG vom 19. Mai 2016 –3 AZR 794/14 zur versicherungsförmigen Lösung bei Pensionskassenzusagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG, wonach diese jetzt als Standardlösung für Leistungszusagen und beitragsorientierten Leistungszusagen gesetzlich festgelegt wurde, hofft Bauer, dass diese Gesetzesänderung halte und keine echte (unzulässige) Rückwirkung darstelle. Außerdem weist er darauf hin, dass weiterhin die sozialen Auflagen erfüllt werden müssen und die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unberührt bleibt, es also zu keiner „Enthaftung“ des Arbeitgebers durch Anwendung der versicherungsförmigen Lösung kommt.

 

Seien Sie zurückhaltend“

 

Bei der Vorstellung der Entscheidung des BAG vom 18. Februar 2020 zur Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung (3 AZR 206/18) – im konkreten Fall ging es insbesondere um Hinweis- und Informationspflichten bei Änderung der Gesetzeslage zur Verbeitragung – merkt Bauer an, dass das BAG eine Pflicht des Arbeitgebers, überhaupt über die Verbeitragung der Leistungen zu informieren, offenbar nicht gegeben sah. Da der Arbeitgeber hierüber nicht informierte, musste er in der Folge auch nichts korrigieren.

 

Die Entscheidung stellt für Bauer eine weitere Präzisierung und eine Absage an überbordende Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers dar. Erst wenn der Arbeitgeber Informationen gibt, müssen diese richtig und umfassend sein. Über eine Änderung der Rechtslage muss der Arbeitgeber dann nicht informieren, wenn diese nicht Gegenstand der Information war. Bauer empfiehlt daher Arbeitgebern vor dem Hintergrund dieser eher restriktiven Rechtsprechung, mit Informationen und Hinweisen zur bAV eher zurückhaltend umzugehen.

 

Keine Erben zu ermitteln

 

Zum Schluss seines Vortrages – und damit zum Ende diesjährigen aba-eTagung der Fachvereinigung Pensionskassen – geht Bauer auf eine geplante Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 ein. Diese betrifft die Rentenbezugsmitteilung, genauer die Zurechnung von Renten für den Sterbemonat. Mit der gesetzlichen Änderung wird laut Gesetzesbegründung eine Vereinfachungsregelung geschaffen, die – lex specialis und abweichend von den allgemeinen gesetzlichen Zuordnungskriterien – regelt, dass Rentenzahlungen für den Sterbemonat noch der verstorbenen Person zuzurechnen sind und die Rentenbezugsmitteilung folglich ausschließlich für die verstorbene Person zu übermitteln ist. Nachschüssig zahlende mitteilungspflichtige Stellen können damit auf die zeit- und kostenintensive Ermittlung der Erben verzichten.

 

Soweit zu der diesjährigen aba-PK-Tagung.

 

Teil I der Berichterstattung findet sich auf LEITERbAV hier.

 

Teil II der Berichterstattung findet sich auf LEITERbAV hier.

 

Detlef Coßmann, Aon.

 

 

Detlef Coßmann ist Aktuar, Principal bei Aon sowie Vorstand der Pensionskasse der Schülke & Mayr GmbH VVaG.

 

 

 

 

 

Jan Andersen, Aon.
Jan Andersen, Aon.

 

 

Jan Andersen ist Principal bei Aon und dort Chef des deutschen Legal Consulting Teams.

 

 

 

 

 

Matthias Lang, Aon.

 

Matthias Lang ist Aktuar und Principal bei Aon.

 

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich auf LEITERbAV:

 

 

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Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
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von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
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von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
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Digitale Rentenübersicht:
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Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
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aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
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BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
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Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

 

 

Anm. der Redaktion: Die Berichterstattung zu Veranstaltungen erfolgt auf LEITERbAV regelmäßig im Indikativ der Referentinnen und Referenten, nicht im Konjunktiv.

 

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