Die aba-Jahrestagung und andere Nachrichten hat sich auf LEITERbAV etwas vorgedrängelt, doch nun folgt sie, die Berichterstattung zu den beiden aba-Foren Steuerrecht und Arbeitsrecht, die Ende April in Mannheim stattgefunden haben. Carsten Hölscher war auf dem Forum Arbeitsrecht dabei. Eine wichtige Erkenntnis: Pay & forget ist auch in der neuen bAV-Welt nicht selbstverständlich.
Neben dem Ausblick auf die politische Agenda der neuen Bundesregierung bildeten die Auswirkungen des BRSG sowie die aktuelle BAG-Rechtsprechung die Schwerpunkte des diesjährigen aba-Forums Arbeitsrecht. Gerade die BRSG-Diskussion brachte noch einige neue Aspekte hervor, die bisher entweder noch nicht diskutiert oder in der Schärfe noch nicht formuliert wurden. Im Folgenden die aus Sicht des Autors wichtigsten Erkenntnisse der Veranstaltung:
Die politische Agenda für die nächste Legislaturperiode
Der Koalitionsvertrag macht deutlich, dass der Fokus der neuen Bundesregierung nicht auf der bAV, sondern auf der ersten Säule liegt.
Die primären Ziele der Regierung beschrieb Hans Ludwig Flecken, Abteilungsleiter im BMAS, in seinem Bericht aus Berlin als „doppelte Haltelinien“, wonach das Rentenniveau bis 2025 nicht unter 48% fallen und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht über 20% steigen dürfen. Daneben sind insbesondere die Mütterrente II für vor 1992 geborene Kinder sowie die Verbesserung der Erwerbsminderungsrente durch Anpassung der Zurechnungszeiten auf die neue Regelaltersgrenze geplant. Diese und weitere Maßnahmen sollen in ein RV-Verbesserungsgesetz einfließen, das zum 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Der Kabinettsbeschluss hierzu soll noch im Sommer dieses Jahres ergehen.
Auf der politischen Agenda steht auch ein Konzept zu einer säulenübergreifenden Altersvorsorgeinformation. Nach einer Infratest-Befragung wurden 12.000 Personen zu dem Erhalt eines Informationsschreibens befragt. Je nach Vorsorgeform konnten sich zwischen knapp über 60% (bei Direktzusagen) und knapp über 80% (bei der gesetzlichen Rentenversicherung) an den Erhalt einer solchen Information erinnern. Auch wenn dieses Ergebnis auf den ersten Blick erfreulich zu sein scheint, trübt sich der Eindruck, wenn man erfährt, dass nur 40% der Befragten diese Information als wirklich hilfreich ansehen.
Mittels eines Forschungsauftrags sollen konzeptionelle Ideen für eine säulenübergreifende Altersvorsorgeinformation entwickelt werden. Die Anforderungen an ein solches Konzept werden mit den „4 V“ (vollständig, verlässlich, verständlich und vergleichbar) beschrieben. Angesichts der Variationsbandbreite der unterschiedlichen Altersvorsorgesysteme stellt die Vergleichbarkeit sicherlich die größte Herausforderung dar. Mit dem Abschlussbericht wird im Herbst 2018 gerechnet, so Flecken auf der Tagung.
Der Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung nach dem BRSG…
Eines der am heißesten diskutierten BRSG-Themen war in Mannheim der seinerzeit kurz vor Schluss des Gesetzgebungsverfahrens eingebrachte 15%ige Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung.
In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Fragen erörtert:
Inwieweit können bereits bestehende Arbeitgeberzahlungen auf den 15%igen Zuschuss angerechnet werden? Inwieweit können bereits bestehende tarifvertragliche Regelungen diese rechtswirksam abbedingen?
Diese Fragen wurden von verschiedenen Referenten kontrovers diskutiert. Das BMAS vertritt die Auffassung, die lange Übergangsfrist sei ein klarer Hinweis darauf, dass bestehende Zahlungen nicht angerechnet werden können. Vielmehr sollen die Arbeitgeber gerade Zeit bekommen, ihre bestehenden Regelungen auf das neue Gesetz anzupassen. Michael Karst, Director bei Willis Towers Watson, führte in seinem Vortrag „Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung – Was ändert sich mit dem BRSG?“ Argumente sowohl für als auch gegen diese Auffassung auf. Am Ende ließ er die Frage allerdings offen.
Marco Herrmann, Leiter Strategie, Recht und Kommunikation des BVV a.G, wies darauf hin, dass auch der BVV ein Beispiel für eine bereits bestehende Arbeitgeberzahlung sei. Nach dem jeweiligen BVV-Tarif zahlen viele Arbeitgeber 2/3 bzw. 50% des Gesamtbeitrags. Im Einzelfall werde nun durch Auslegung zu ermitteln sein, ob das Mitgliedsunternehmen mit dem Arbeitgeberbeitrag u.a. das Ziel verfolgte, ersparte Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitnehmern weiterzugeben.
Inwieweit Tarifverträge, die bereits vor Inkrafttreten des BRSG abgeschlossen wurden, den Zuschuss abbedingen können, hängt nach der Auffassung des BMAS von der Auslegung des jeweiligen Tarifvertrags ab.
Nachvollziehbar ist dabei die Ansicht, dass dies jedenfalls bei Tarifverträgen, die lediglich die Umwandlung von Tarifentgelt eröffnen, nicht der Fall sein wird. Die Tarifvertragspartner sind daher gut beraten, ihre tarifvertraglichen Vereinbarungen gründlich zu prüfen und im Zweifel eine Klarstellung herbei zu führen.
… sein Umfang …
Noch wie vor offen ist die Frage des Umgangs mit der Unfallversicherung, genaugenommen inwieweit bei der „spitzen“ Berechnung des Arbeitgeberzuschusses auch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen sind.
In der Literatur und im Rahmen der Veranstaltung werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Es wird mit Sinn und Zweck der Vorschrift und der Gesetzesdefinition von Sozialversicherung argumentiert. Auch auf dem aba-Forum Arbeitsrecht konnte diese Frage letztendlich nicht geklärt werden. Hier werden schließlich Gerichte zu entscheiden haben.
… und ab wann er gezahlt werden muss
Ist für die Frage, ob eine neu vereinbarte Entgeltumwandlung im Sinne von § 26a BetrAVG vorliegt, auf das Datum des Abschlusses der einzelnen Entgeltumwandlungszusage oder auf das der zugrundeliegenden kollektiven Vereinbarung abzustellen? Hiervon hängt ab, ob der Arbeitgeberzuschuss bereits ab 2019 oder erst ab 2022 zu zahlen ist.
Im Rahmen der Diskussion bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass die Übergangsregelung unglücklich formuliert sei und Spielraum für unterschiedliche Auslegungen lasse.
Auch wenn Sinn und Zweck der Vorschrift, den Tarif- und Betriebsparteien einen angemessenen Zeitraum für eine Anpassung bestehender Regelung zu einzuräumen, für die kollektive Auslegung spricht, steht dieser Auffassung der Wortlaut der Übergangsregelung entgegen. Zu einer Vereinbarung kommt es erst dann, wenn aufgrund der Entscheidung des Arbeitnehmers eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zustande kommt. Es ist zu befürchten, dass sich auch mit dieser Frage die Gerichte beschäftigen werden.
Zu hoffen ist nach Ansicht des Autors allerdings, dass der Willen des Gesetzgebers und die kurzfristige Einführung des Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung, d.h. über die reine Beitragszusage hinausgehend, die Gerichte dazu veranlasst, auf das Datum der kollektiven Regelung abzustellen.
Gemeinsame Einrichtung: Ohne Einfluss kein pay & forget
Rechtliches Neuland betrat Prof. Martin Diller mit seinem Vortrag über die Durchführung der tariflichen Beitragszusage. Hierbei ging es insbesondere um die Steuerung der gemeinsamen Einrichtung durch die Tarifvertragspartner. Diese haben dabei die Wahl, eine eigene gemeinsame Einrichtung (gE) zu gründen oder sich der Hilfe eines Dritten zu bedienen. Diller verwendete hierfür die Begriffe „echte“ und „unechte“ gE.
Für beide Formen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen und Steuerungsinstrumente unterschiedlich. Der Referent überraschte die Teilnehmer der Veranstaltung mit der schlüssigen Erkenntnis, dass für die „unechte“ gE, zum Beispiel im Falle einer Allgemeinverbindlichkeit, auch kartell- und vergaberechtliche Aspekte eine Rolle spielen können.
In der darauf folgenden Diskussion brachte es Bertram Zwanziger, Vorsitzender Richter des 3. (Ruhegeld-) Senats am Bundesarbeitsgericht, besonders klar auf den Punkt, in dem er das Verhältnis zwischen der Steuerung und der Befreiung von der Haftung der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG so beschrieb: „Ohne Einflussnahme der Tarifvertragsparteien auf die gE wohl kein pay & forget“.
Diese Aussage dürfte in der Fachwelt in den nächsten Monaten noch zu einigen Diskussionen führen, da sie den Verdacht nährt, dass die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers bei der reinen Beitragszusage quasi durch die Hintertür wieder Einlass finden könnte.
Ein solcher Gedanke ist nach Ansicht des Autors nicht geeignet, das Vertrauen in die reine Beitragszusage zu stärken und läuft der Intention zu wider, mit der reinen Beitragszusage eine risikolose Form der bAV zu schaffen.
Sozialversicherungsbeiträge und Riester
Die Rolle der Begleitmusik zu der gesamten Veranstaltung übernahm die Diskussion um die Beitragspflicht in der bAV. Kritisch wurden gesehen:
- die etwaig entstehenden Beratungspflichten in Bezug auf einen Günstigkeitsvergleich zwischen Entgeltumwandlung und Riester.
Rechtsprechung
Zu den Spätehenklauseln gab es aufgrund der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 24. Novemer 2016 – C-443/15) in der Rechtssache Parris eine neue Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15; BAG, Urteil vom 14. November 2017 – 3 AZR 781/16):
Im Ergebnis sind Spätehenklauseln, die auf feste Altersgrenzen des Mitarbeiters abstellen, zulässig, d.h. Ehepartner später abgeschlossener Ehen können wirksam von einer Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen werden. Das Erreichen der festen Altersgrenze – im Entscheidungsfall 65 – stellt wie der Eintritt eines Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine Zäsur dar. Auf Nachfrage ließ der Vorsitzende des Dritten Senats des BAG ausdrücklich offen, ob auch Spätehenklauseln, die auf ein früheres Lebensalter abstellen, nach Ansicht des BAG zulässig seien.
Der Autor ist Partner bei Aon Hewitt in Wiesbaden und hat auf LbAV bereits über das aba-Forum Arbeitsrecht des Vorjahres berichtet.
Von ihm beziehungsweise anderen Autorinnen und Autoren der Aon erschienen zwischenzeitlich auf LEITERbAV:
Boomer, ZWK, Flexirente und Hinzuverdienst:
Keep me workin’ on
von Jan Andersen, 4. Dezember 2024
aba-Pensionskassentagung 2024 (II):
aba et labora
von Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 8. November 2024
Unternehmen und Menschen im Wandel:
(Wo)Men at Work
von Dr. Rafael Krönung 29. August 2024
86. aba-Jahrestagung 2024 (VII):
Von dünner werdendem Eis …
von Carsten Hölscher und Jochen Pölderl, 1. Juli 2024
aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III):
Wieviel Rente ist wieviel Geld?
von Jan Andersen, Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 8. Mai 2024
aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II):
Einmal – und dann für immer?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen und Florian Große-Allermann, 7. Mai 2024
aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I):
„50 Jahre Betriebsrentengesetz…“
von Jan Andersen, Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 3. Mai 2024
Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024
Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024
Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023
aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Dr. Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023
aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023
aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023
aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023
Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023
aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022
aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Dr. Rainer Goldbach, 14. November 2022
Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022
aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022
aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022
aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.
aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.
aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.
Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.
Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.
Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
„Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.
Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020
Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020
Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020
Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019
Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019
aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019
aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018
Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018
aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018
EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017
aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017
aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017
aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017
BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016
Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016
Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016
Die Berichterstattung zu dem aba-Forum Steuerrecht findet sich zwischenzeitlich hier auf LEITERbAV.
Nachtrag der LbAV–Redaktion: Betreffend der ursprünglich für heute erwarteten Entscheidung zu dem Verfahren – 3 AZR 869/16 – und – 3 AZR 58/17 – (Erdiente Dynamik bei Betriebsübergang in der Insolvenz des Arbeitgebers) hat der Dritte Senat des BAG den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 25. September 2018 anberaumt. LEITERbAV wird berichten.