Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Pensionskassentagung 2024 (II):

aba et labora

Auch die diesjährige aba-Pensionskassentagung war wieder von enormer Inhaltsdichte. Andreas Kopf und Rainer Goldbach waren dabei – und haben notiert: Was ohne strenge Aufsicht verwildert, was von 40 auf unter 20 gestürzt ist, wo die Konzentration zum Klumpenrisiko führt, was entschlacken, aber nicht ausufern soll, welche Risiken nicht angemessen kompensiert werden, wo die Finanzverwaltung wohl falsch liegt, wieviel der PSV für 2024 taxiert und und und

Bonn, 26. September, jährliche aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen im Hotel Collegium Leoninum in Bonn, einen Tag nach der dortigen aba-Tagung für das Aufsichtsrecht (und wie stets auf PENSIONSINDUSTRIES alle Aussagen im Indikativ der Referenten):

Jürgen Rings, Leiter der aba-Fachvereinigung Pensionskassen und Vorstandsvorsitzender der Höchster Penka, begrüßt die Teilnehmer in der als Tagungssaal genutzten ehemaligen Kirche des Priesterseminars Collegium Leoninum und stimmt mit den Worten „ora et labora“ auf die anstehenden Vorträge ein.

Am Vormittag steht dabei das inzwischen als Regierungsentwurf vorliegende „Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz“ im Vordergrund, das ein paar Tage zuvor vom Kabinett beschlossen wurde – und nach dem aktuellen Koalitions-Aus nun gemeinsam mit den Gesetzen zur ersten und dritten Säule massiv auf der Kippe steht (möge man das beim Lesen berücksichtigen):

BaFin (I): von intensivierter Aufsicht, stillen Lasten, Bedeckung …

Den Anfang macht Julia Wiens mit einem Überblick über aktuelle EbAV-relevante Aufsichtsthemen:

Neben dem gesellschaftlich wichtigen Auftrag der Pensionskassen, mit ihren Pensionsleistungen einen zentralen Beitrag zur Alterssicherung in Deutschland zu leisten, hebt die BaFin-Exekutivdirektorin Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht die Bedeutung der Aufsicht mit einem Zitat von Justus von Liebig hervor:

Auch die Lehrer der besten Schulen verwildern, wenn die strenge Aufsicht fehlt.“

Wiens zur Sache: Die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse hat sich mit dem Zinsanstieg deutlich verbessert. Das zeigt sich auch bei den unter intensivierter Aufsicht stehenden Einrichtungen, deren Anzahl sich von 40 im Jahr 2020 auf inzwischen unter 20 reduziert hat. Allerdings sind bei genauerer Betrachtung große Unterschiede zwischen den einzelnen Kassen erkennbar.

Julia Wiens, BaFin. Foto: BaFin Matthias Sandmann.

So zeigt die PK-Prognoserechnung, dass einzelne Einrichtungen in den nächsten Jahren immer noch mit Problemen bei der Bedeckung der Verpflichtungen zu kämpfen haben werden.

Die stillen Lasten sind noch nicht wesentlich von den Höchstständen mit 17 Mrd. Euro entfernt.“

Auch die stillen Lasten in der Kapitalanlage, insb. mit dem Zinsanstieg und den größtenteils in langfristige Zinspapiere angelegten Mitteln zusammenhängend, sind bei den unter BaFin-Aufsicht stehenden Kassen mit rd. 14 Mrd. Euro noch nicht wesentlich von den Höchstständen mit 17 Mrd. Euro entfernt. Jedoch: Bei rund der Hälfte der Pensionskassen sind die Netto-Bewertungsreserven inzwischen wieder im positiven Bereich, weiß die BaFin-Exekutivdirektorin zu berichten.

Risikotragfähigkeit, Alternatives und Konsolidierung

Wiens hebt hervor, dass auch im aktuellen Umfeld gestiegener Zinsen die Risikotragfähigkeit der Einrichtungen gewährleistet sein muss. Dabei kommt dem Management der Kapitalanlagen eine große Bedeutung zu. Im Niedrigzinsumfeld haben etliche Pensionskassen auf der Suche nach Rendite vermehrt in alternative Anlageklassen wie Gewerbeimmobilien und Private Debt investiert. Zwar erwartet die BaFin aktuell keinen signifikanten Abschreibungsbedarf bei Gewerbeimmobilien, solche illiquiden Anlagen sind aber hinsichtlich Kapitalanlage- und Risikomanagement anspruchsvoller.

Abfragen zum Kapitalanlageverhalten bei größeren und – derzeit laufend – auch bei kleineren Einrichtungen zeigen, dass Pensionskassen tendenziell stärker in alternativen Anlageklassen investiert sind als andere Lebensversicherungsunternehmen. Die Aufsicht führt deshalb bei hohem Exposure Gespräche mit den betroffenen Einrichtungen.

Die Aufsicht dankt denjenigen Einrichtungen, die zu Übernahmen bereit sind.“

Auch das Thema Konsolidierung liegt Wiens am Herzen. Die Zahl der Pensionskassen hat sich in den letzten fünf Jahren um rd. 10% vermindert, obgleich die Branche insgesamt – gemessen an der Zahl der Versicherten und der Finanzmittel – gewachsen ist.

Dass gleichzeitig etwa die Hälfte der Pensionskassen für den Neuzugang geschlossen sind, zeigt die Heterogenität in der Pensionskassen-Landschaft. Sie hebt hervor, dass sich Einrichtungen, die sich auf die Abwicklung bestehender Bestände beschränken, fragen müssen, wie die verlässliche Gewährung der Leistungen bei abnehmender Bestandsgröße gesichert wird. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Aufsicht insb. kleinere Einrichtungen bei Interesse an einer Bestandsübertragung und dankt denjenigen Einrichtungen, die zu Übernahmen bereit sind.

Am Entwurf des BRSG II begrüßt Wiens die Möglichkeit zur temporären Unterdeckung der Verpflichtungen von Pensionskassen. Auch die Ergänzung der AnlV um eine eigene Quote für Infrastrukturinvestments sieht sie positiv, gibt aber auch zu bedenken, dass solche Investitionen angemessen im Risikomanagement und bei der Risikotragfähigkeit berücksichtigt werden müssen.

Die Gefahr von IT- und Cyberrisiken nimmt beständig zu.“

Zuletzt weist Wiens noch auf die zunehmende Bedeutung der operativen Resilienz hin, die mit dem „Digital Operational Resilience Act“ (DORA) im Moment ohnehin für Pensionskassen im Fokus steht: Die Gefahr von IT- und Cyberrisiken nimmt beständig zu und erfordert eine intensive Beschäftigung mit den Gefahren für die Einrichtung. Dies gilt in gleicher Weise, wenn Prozesse auf IT-Dienstleister ausgelagert werden. Insbesondere die Konzentration des Gesamtmarktes auf wenige Dienstleister und das damit einhergehende Klumpenrisiko gilt es zu bedenken.

BVV (I): von der Entlastung der anderen Anlagequoten …

Christian Wolf, Leiter Risikomanagement/Controlling der BVV Pension Management GmbH, greift eingangs seines Vortrag die geplante Änderung an der AnlV auf und stellt an einem Praxisbeispiel eine mögliche Einbindung des BaFin-Stresstests in das ALM und die Steuerung der Asset Allocation dar:

Wolf stellt eingangs klar, dass illiquide Kapitalanlagen sehr gut zum langfristigen Geschäft von Pensionskassen passen und nimmt damit Bezug auf die von der BaFin beobachteten und im Vergleich zu sonstigen LVU höheren Investitionsquoten in diesen Bereichen. Wichtig dabei jedoch: dass die Qualität des Anlage- und Risikomanagements ein entsprechendes Exposure auch zulässt. Risiken dürfen nur eingegangen werden, wenn diese auch gemanagt werden können.

Christian Wolf, BVV.

Deshalb begrüßt Wolf die Erweiterung der AnlV um eine zusätzliche Infrastrukturquote: Sie eröffnet der Pensionskasse Spielräume und kann bei Bedarf zur Entlastung anderer Anlagequoten dienen. Aber: Für eine effiziente Nutzung im Rahmen der Risikosteuerung als auch für eine wirkungsvolle Aufsicht wäre es dabei gleichermaßen hilfreich, bestehende Reporting-Tools bereits im Vorfeld entsprechend anzupassen. Noch werden im bestehenden BaFin-Stresstest die Assets nicht detailliert, sondern sehr vereinfacht den drei Anlageklassen Renten, Aktien und Immobilien zugeordnet; eine separate Berücksichtigung alternativer Anlagen ist nicht vorgesehen, mahnt Wolf.

Auf Basis des Stresstests kann ein Risikotragfähigkeitskonzept aufgebaut werden.“

Einleitend zu seinem eigentlichen Vortrag stellt Wolf dann die Funktionsweise des BaFin-Stresstests kurz dar und zeigt Ansätze, wie dieser in der Praxis als aktives Risikosteuerungselement verwendet werden kann. Dabei reichen die Anwendungsmöglichkeiten von univariaten zu multivariaten Schockszenarien und einmaligen Schockereignissen bis hin zu mehrjährigen Schocks im Rahmen einer Projektionsrechnung.

Auch ein Risikotragfähigkeitskonzept kann basierend auf dem Stresstest aufgebaut werden, bei dem die Limitauslastung für einzelne oder für aggregierte Risiken aus unternehmensspezifischen Stresstests abgeleitet wird. Essentiell für eine gute Risikosteuerung sind bei diesen Modellen allerdings unternehmerisch und regulatorisch konsistente Risikoansätze.

bis zum Stresstest im Spannungsfeld

Am Beispiel einer Portfolio-Optimierung zeigt Wolf die Effekte von Infrastrukturinvestments auf die erzielbare Kapitalrendite sowie die Wirkung der ergänzenden Infrastrukturquote. Dabei eröffnet die geplante Quote ein erhöhtes Renditepotenzial, das sonst aufgrund der Anrechnung derartiger Investments auf andere Limite nicht erreicht werden kann.

Aber auch bei der Festlegung der SAA ist die Risikotragfähigkeit als Nebenbedingung zu berücksichtigen. Deshalb ist auch an dieser Stelle die Einbettung des Stresstests sinnvoll und kann helfen, schleichende Risiken oder Entwicklungen zu erkennen.

Insgesamt steht der Stresstest im Spannungsfeld zwischen Standardisierung mit vereinfachten Ansätzen und der realistischen Abbildung ökonomischer Risiken. Neben seiner Funktion als Aufsichtsinstrument eignet er sich auch zur Steuerung der Kapitalanlage und Kapitalanlagerisiken, berücksichtigt bei der Risikomodellierung bestimmte Anlagen jedoch nicht adäquat. Eine Flexibilisierung der „unternehmensspezifischen Besonderheiten“ oder die separate Berücksichtigung alternativer Anlageklassen könnten hierfür Lösungsansätze sein.

BVV (II): Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen keine kleine Baustelle und …

Anschließend gibt Marco Hermann, Leiter aba Fachausschuss Arbeitsrecht und Vorstand des BVV, Einblicke in die im Entwurf des BRSG II vorgesehenen rechtlichen Änderungen und stellt die aktuelle Rechtsprechung mit Pensionskassenbezug dar:

Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen in der gRV ist die bisherige Trennung zwischen Erdienen des Pensionsanspruchs (während des Arbeitsverhältnisses) und dem Bezug der Betriebsrente (nach dessen Beendigung) bereits aufgeweicht, der betriebliche Rentenanspruch aber noch an den Bezug einer Vollrente aus der gRV gekoppelt.

Die geplante Änderung des § 6 BetrAVG – Streichung der Voraussetzung „als Vollrente“ sowie der nachfolgenden beiden Sätze – dient der Flexibilisierung des Ruhestandbeginns und harmonisiert sozialversicherungsrechtliche und betriebsrentenrechtliche Regelungen.

In der Praxis wird die Neuregelung allerdings weitere Fragen aufwerfen, bspw. der Umgang mit dem Anspruch auf Entgeltumwandlung oder die Behandlung von Versicherungsverträgen.

Die vorgesehene Änderung des § 232 VAG ist erforderlich und positiv.“

Für Arbeitgeber und Pensionskassen wird dies zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen und unter Umständen auch Anpassungen an Satzung und Versicherungsbedingungen erfordern. Daher wäre aus Sicht der aba eine Übergangsfrist bzw. eine Beschränkung auf Neuzusagen zu begrüßen. Ersteres sieht der Regierungsentwurf zum BRSG II mit dem Inkrafttreten des neuen § 6 BetrAVG zum 1. Januar 2026 aktuell auch vor.

Auch die vorgesehene Änderung des § 232 VAG ist aus Sicht der Pensionskassen erforderlich und positiv zu werten, denn die Unterschiede arbeitsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Vorgaben werden ausgeräumt. Aber auch hiermit werden nicht alle Praxisprobleme – wie z.B. die Frage einer Prüfung des Wegfalls des Erwerbseinkommens – ausgeschaltet.

abwarten bei der Praxisrelevanz von Abfindungsgrenzen, Abwicklung und Opting out

Ziel der Neuregelung des § 3 BetrAVG ist die Erweiterung der Abfindungsmöglichkeit von Kleinstrenten über die bisherigen Grenzen hinaus, auch das ist prinzipiell zu befürworten.

Allerdings bleibt offen, so Herrmann, ob die hierfür geplanten Voraussetzungen – Zustimmung des Arbeitnehmers und Zweckbindung der Abfindung durch Einzahlung in die gRV – in der Praxis zu einer relevanten Zahl von Fällen führen wird. Dem steht auch der damit verbundene hohe Verwaltungsaufwand entgegen. Die aba plädiert deshalb für eine zusätzliche Anhebung der zustimmungsfreien Abfindungsgrenze.

Marco Herrmann, BVV.

Die angestrebte Ergänzung des § 3 BetrAVG um einen Absatz 7 soll kleinen Pensionskassen die Auflösung bzw. Abwicklung erleichtern. Die Regelung dient der arbeitsrechtlichen Flankierung der Auflösung, indem klargestellt wird, dass mit der Auszahlung des Kassenvermögens die Pensionszusage in dem Umfang, wie sie von der Pensionskasse durchgeführt wird, als abgefunden gilt. Allerdings kann die arbeitsrechtliche Verpflichtung mitunter über satzungsgemäße Leistungen hinausgehen.

Diese zusätzliche Voraussetzung dürfte den praktischen Anwendungsbereich stark begrenzen.“

Die nennenswerteste Änderung vom Referentenentwurf zum Regierungsentwurf hat in § 20 BetrAVG stattgefunden. Hier wurde die zuerst vorgesehene Möglichkeit eines Opting out für Entgeltumwandlung auf betrieblicher Ebene ohne tarifvertragliche Grundlage stark eingeschränkt, indem tarifgebundene Unternehmen aus dieser Regelung ausgeschlossen werden. Es ist zu erwarten, dass diese zusätzliche Voraussetzung den praktischen Anwendungsbereich stark begrenzen wird.

Positiv und praxisnah bewertet Herrmann die Anpassung des § 212 VVG: Demnach kann eine Entgeltumwandlung bei beitragsfrei gestellten Lebensversicherungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis ohne Entgelt nach einem entgeltfreien Zeitraum wieder zu ursprünglichen Konditionen aufgenommen werden – etwas, das bisher nur für eine Elternzeit vorgesehen war.

Ein Verzicht auf die Umwandlungsobergrenze von 4% der BBG wäre in diesem Zusammenhang jedoch genauso wünschenswert wie eine Klarstellung, dass die Fortführung des Vertrags bei Altverträgen nicht zu einer Novation führt.

und neues aus den Gerichtssälen

Am Ende des Vortrags geht Herrmann noch auf drei aktuelle, für Pensionskassen relevante Urteile ein:

So sieht das BAG in seinem Urteil vom 21. November 2023 (3 AZR 44/23) in der Spätehenklausel eine unzulässige Benachteiligung, wenn nicht an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip wie etwa die Altersgrenze angeknüpft wird. Und auch die pauschale Festlegung einer Mindestehedauer ohne direkten Bezug zum auslösenden Ereignis wurde in diesem Zusammenhang als kritisch eingestuft.

In einem anderen Gerichtsverfahren hatte das LAG Düsseldorf (24. April 2024, 12 Sa 683/23) zu entscheiden, ob sich eine Pensionskasse, die einem Mitarbeiter eine Pensionszusage erteilt hat, auf die Escape-Klausel des § 16 BetrAVG (Nichtanpassung bei schlechter wirtschaftlicher Lage) berufen kann. Dies wurde vom LAG bejaht, das Verfahren geht jedoch in die Revision.

Schließlich hat das BAG am 20. August 2024 (3 AZR 285/23) entschieden, dass Tarifverträge unabhängig davon, wann sie geschlossen wurden, eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Bezuschussung der Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber (Stichwort eingesparte Sozialabgaben) regeln können.

Deutsche Bundesbank: Vom Zinsanstieg als Extremereignis und Home Bias bei Real Estate …

Nach der Mittagspause liegt der Fokus mit einem Block aus drei Vorträgen auf der Kapitalanlage. Zunächst schildert dazu Benjamin Weigert, Leiter Zentralbereich Finanzstabilität bei der Deutschen Bundesbank, was diese unter Finanzstabilität versteht:

Demnach ist ein stabiles Finanzsystem auch in Stresssituationen oder Umbruchphasen in der Lage, seine Funktion zu erfüllen, so dass also insb. weiterhin Kredite vergeben oder Investitionen getätigt werden können. Aus makroprudenzieller Sicht besteht ein systemisches Risiko, wenn Schocks im Finanzsystem aufgrund der Größe, Vernetzung oder Ähnlichkeit der Akteure die Finanzmarktstabilität gefährden.

Der Anstieg der Kurzfristzinsen von Mitte 2022 bis Mitte 2023 war der stärkste seit 25 Jahren.“

Das Niedrigzinsumfeld hat u.a. zur Unterschätzung von Kreditrisiken und zur Überbewertung von Vermögenswerten bzw. Kreditsicherheiten geführt. Der nachfolgende Anstieg der Kurzfristzinsen von Mitte 2022 bis Mitte 2023 war der stärkste seit 25 Jahren und hat als Extremereignis hohe stille Lasten verursacht. Die Refinanzierungskosten der Banken sind dabei nur wenig angestiegen, weil die erhöhten Zinsen in geringem Umfang in Form höherer Einlagenzinsen weitergegeben wurden, so dass sich das Zinsergebnis der Banken verbessert hat.

In Bezug auf die Anlage in Gewerbeimmobilien ist der deutsche Bankensektor v.a. in Deutschland exponiert, sehr viel geringer in den USA, wo aktuell schon wesentlich deutlichere Preisabschläge zu beobachten sind.

Für Gewerbeimmobilien ist aber bereits ein Anstieg des Kreditrisikos festzustellen, obwohl Verlängerungen und Zinsanpassungen noch mehrheitlich ausstehen, die aufgrund der gestaffelten Fristigkeiten jedoch erst nach und nach eintreten werden.

und Pensionskassen mit weniger stillen Reserven, aber mehr Resilienz

Pensionskassen stellen im gesamten deutschen Finanzsektor neben Banken, Versicherungen, Fonds und anderen Pensionseinrichtungen zwar eine überschaubare Größe dar, könnten im Falle von Finanzierungsproblemen aber z.B. aufgrund des Umlageverfahrens der deutschen Insolvenzsicherung zu Belastungen für viele Unternehmen führen.

Der jüngste Zinsanstieg hat zwar die stillen Reserven in den Kapitalanlagen der Einrichtungen abschmelzen lassen, insgesamt aber zu einer größeren Resilienz des Sektors geführt.

Weigert schließt seinen Vortrag mit einem kurzen Ausblick, wie Künstliche Intelligenz die Chancen hinsichtlich Compliance (z.B. Geldwäsche, Betrugserkennung, Datenanalyse) und Risiken der Finanzstabilität (Korrelation aus gleichgerichtetem Verhalten, unzureichende Modelle) gleichermaßen erhöhen kann.

BaFin (II): Infrastruktur im Stresstest …

Im nachfolgenden Vortrag gibt Marc Wolbeck, Leiter des Referats VA 25 (Grundsatz Kapitalanlage) bei der BaFin, einen Einblick in die anstehende Überarbeitung des Kapitalanlagerundschreibens 11/2017 (VA):

Zur Ausgangssituation hält er fest, dass die fünf größten Pensionskassen vom Anlagevolumen her durchaus mit den nach Solvency II regulierten Versicherern vergleichbar sind. Pensionskassen sind jedoch aktuell bereits wesentlich stärker als der Gesamtmarkt in alternativen Anlagen investiert. Das BMF hat mit der Überarbeitung der AnlV den Regierungsauftrag aufgegriffen, den Pensionskassen erweiterte Flexibilität hinsichtlich chancen- und risikoreicher Kapitalanlagen – insb. auch im Bereich Infrastruktur – zu ermöglichen.

Der Referent betont in diesem Zusammenhang, dass der BaFin bewusst ist, inwiefern für ein verstärktes Investment in höherrentierliche Kapitalanlagen eine Überprüfung des betreffenden Stressfaktors insb. für Infrastrukturanlagen im BaFin-Stresstest erforderlich ist.

und im Kapitalanlagerundschreiben

Das überarbeitete Kapitalanlagerundschreiben wird – getrieben von der EIOPA – ein verstärktes Liquiditätsmanagement einfordern.

Die Infrastrukturquote wird möglichst weit gefasst werden.“

Verlangt werden wird außerdem, dass die Kapitalanlagerichtlinien der Pensionskassen stärker auf die Identifikation und Bewertung von Risiken der Kapitalanlage eingehen. Ein holistisches Risikomanagement soll auch Nachhaltigkeitsrisiken umfassen, außerdem soll die Rollenverteilung zwischen Investmentkommittee und Fondsmanager bei Spezialfonds geschärft werden. Die Infrastrukturquote wird möglichst weit gefasst und die Eigenverantwortung der Unternehmen betont. Zudem wird geprüft, ob und inwiefern das Kapitalanlagerundschreiben entschlackt werden kann.

Mit dem Entwurf des Rundschreibens ist laut Wolbeck nach Veröffentlichung des Gesetzes zu rechnen, nach derzeitigem Kenntnisstandalso etwa im zweiten Quartal 2025.

Auf Wolbecks abschließende Aufforderung an die Kassenvertreter, etwaige Wünsche an die Überarbeitung des Rundschreibens möglichst frühzeitig und fokussiert zu übermitteln, erhält er aus dem Auditorium unmittelbar die Rückmeldung, das Berichtswesen tunlichst nicht weiter ausufern zu lassen.

Independent Credit View: Banken, Gewerbeimmobilien und ein Stresstest – Fragezeichen bleiben

Christian Fischer, Geschäftsführer der Independent Credit View AG (I-CV) in Zürich, referiert anschließend über Immobilienbewertung und deren Rückwirkung auf Bankbilanzen und Immobilienunternehmen aus Sicht eines Rating-Spezialisten:

Fischer stellt zunächst fest, dass die Rentabilität europäischer Banken aufgrund des höheren Zinsniveaus stark gestiegen und dadurch ein Puffer gegen Kreditrisiken vorhanden ist, wobei die an den EBITDA-Margen gemessene Rentabilität vieler Unternehmens-Sektoren ihren Höhepunkt bereits wieder überschritten hat.

Zwar sind Problemkredite und Risikokosten allgemein auf einem historisch niedrigen Stand, es zeigen sich aber in einzelnen Segmenten wie Gewerbeimmobilien v.a. in den USA auch akute Probleme.Die in den nächsten zwei Jahren anstehenden großen Refinanzierungsrunden werden aufgrund des höheren Zinsniveaus zu moderat steigenden Ausfallraten führen.

Die Nettoanfangsrenditen von Gewerbeimmobilien in den sieben größten deutschen Städten sind unter die EZB-Hauptfinanzierungssätze gefallen.“

Banken weisen aktuell ein solides Eigenkapital deutlich oberhalb der Mindestanforderungen aus, gewisse Vorbehalte des Kapitalmarktes zeigen sich aber trotzdem z.B. an dem im Vergleich zum Gesamtmarkt höheren Niveau von Kreditrisikoprämien.

Christian Fischer, IC-V.

Während die Preisentwicklung bei Wohnimmobilien relativ stabil ist, zeigt sich bei den Gewerbeimmobilien in Deutschland seit 2019 ein starker Rückgang u.a. aufgrund gestiegener Refinanzierungskosten (höhere Zinsen), struktureller Veränderungen, aber auch steigender Leerstandsquoten. Die Nettoanfangsrenditen von Gewerbeimmobilien in den sieben größten deutschen Städten sind damit unter die EZB-Hauptfinanzierungssätze gefallen. Steigende Mieterträge wirken dem zwar entgegen, aber aktuell reicht dies in der Breite nicht, so dass 2023 viele Immobilienunternehmen hohe Bewertungsverluste ausweisen mussten.

I-CV hat verschiedene europäische Banken einem unternehmenseigenen Stresstest hinsichtlich eines Einbruchs am Immobilienmarkt unterzogen. Auch wenn dabei lediglich Banken mit hohem Exposure im Bereich von Gewerbeimmobilen und Spezialfinanzierer einen negativen Eigenkapitaleffekt erleiden, bleiben andererseits Fragezeichen, weil deutsche Banken teilweise eine steigende Quote von Problemkrediten und erhöhte Risikokosten ausweisen.

Fischer schließt mit der Einschätzung, dass derzeit die höheren Risiken schlechter bewerteter Unternehmensanleihen nicht angemessen kompensiert würden, und warnt vor Emittenten mit hoher Verschuldung, Klumpen im Refinanzierungsprofil oder Konzentrationen im Gewerbeimmobilienbereich.

Neue Regelung – wenn die Verlustrücklage wächst …

Carsten Ebsen, Verantwortlicher Aktuar der Hamburger Pensionskasse, referiert zur überdotierten Verlustrücklage:

Eine Verlustrücklage nach § 193 VAG dient zur Deckung außergewöhnlicher Verluste, wobei in der Satzung einer Pensionskasse festzulegen ist, welchen Mindestbetrag die Verlustrücklage erreichen muss und welche Beträge ihr jeweils mindestens zuzuführen sind.

Durch einen kontinuierlichen Aufbau der Eigenmittel bleiben die Interessen der Mitglieder und Rentner an einer gleichmäßigen Partizipation unberücksichtigt.“

Im Fall einer geschlossenen und demzufolge allmählich schrumpfenden Kasse wird der Anteil der Verlustrücklage – falls diese nicht in Anspruch genommen werden muss – ohne Gegenmaßnahmen relativ zur Deckungsrückstellung sukzessive ansteigen. Dies ist aufsichtsrechtlich zwar unproblematisch, kann aber nach § 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG zu einer partiellen Steuerpflicht der Kasse führen, wenn nicht z.B. der Sollbetrag der Rücklage erhöht wird.

Carsten Ebsen, Hamburger Pensionskasse von 1905.

Außerdem bleiben durch einen kontinuierlichen Aufbau der Eigenmittel die Interessen der Mitglieder und Rentner an einer gleichmäßigen Partizipation am Kassenvermögen unberücksichtigt. Führen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zudem bereits zu nennenswerten Überschüssen, ist auch das Generieren eines Fehlbetrags und damit der gesteuerte Abbau der Verlustrücklage durch die Verstärkung der Rechnungsgrundlagen keine Lösung.

Für diesen Fall hat die Aufsicht bereits in VerBAV 1/87 geäußert, die teilweise Auflösung einer überdotierten Verlustrücklage sei wirtschaftlich vertretbar und liege im Interesse der Versicherten; Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer entsprechenden Satzungsregelung, die insb. die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorsehen muss.

Andererseits scheint sich die BaFin damit aktuell schwer zu tun, so Ebsen, weil eine solche Verwendung der Verlustrücklage in § 193 VAG nicht erwähnt wird. Die Folge ist, dass die Auflösung in eine fernere Zukunft verschoben wird. In Anbetracht der bereits heute absehbaren zunehmenden Praxisrelevanz dieses Themas haben daher die aba und der VFPK in ihren Stellungnahmen zum BRSG II eine entsprechende Ergänzung des Gesetzes vorgeschlagen.

Als eine der wenigen Änderungen im Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf wurde daher § 193 VAG um einen zweiten Absatz ergänzt, nach dem das oberste Organ einer Pensionskasse über eine Entnahme aus der Verlustrücklage zwecks Leistungserhöhung entscheiden darf, wenn die Satzung dies vorsieht und die BaFin dem zustimmt.

Voraussetzung für die Zustimmung ist dabei, dass u.a. die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen auch nach einer solchen Maßnahme als gegeben angesehen werden kann.

PSV: Pensionskassen noch ohne PSV-relevante Kürzung

Es folgt ein Vortrag von Annika Borgers, Leiterin der Rechtsabteilung des PSVaG, zur aktuellen Lage der gesetzlichen Insolvenzsicherung mit besonderem Fokus auf Pensionskassen:

Demnach ist in den ersten acht Monaten 2024 gegenüber dem Vorjahr ein leichter Anstieg der Anzahl an den PSV betreffenden Insolvenzen und Versorgungsberechtigten festzustellen, was aber nach den „Corona-Jahren“ 2021 und 2022 noch als Normalisierung betrachtet werden kann. Ein Grund für den Anstieg der Anzahl von Versorgungsberechtigten sind die Pensionskassenzusagen, die 2/3 aller neu zu sichernden Zusagen ausmachen, wobei es jedoch in den meisten Fällen seit Beginn der Insolvenzsicherungspflicht am 1. Januar 2022 mit Pensionskassen-Beteiligung (noch) zu keiner Kürzung bei der Pensionskasse und damit finanziellen Belastung des PSV gekommen ist.

Aktuell ist der PSV vorsichtig optimistisch, dass der Beitragssatz 2024 wohl nicht über dem des Vorjahres mit 1,9‰ liegen muss.

Pensionskassenzusagen gemeldet haben bisher 13.100 Unternehmen, während wir mehr als 20.000 erwartet hatten.“

Zum Mitgliederbestand 2023 trägt Borgers vor, dass Pensionsfonds- und Pensionskassenzusagen lediglich 3,9% der gesamten Beitragsbemessungsgrundlage ausmachen, während Direktzusagen einen Anteil von 86% aufweisen. Dennoch entfallen 26% der Berechtigten auf diese beiden Durchführungswege. Die Diskrepanz ergibt sich aus der Tatsache, dass die entsprechenden Zusagen im Vergleich mit Direktzusagen mit einer auf 20% reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet werden.

Annika Borgers, PSV.

Pensionskassenzusagen gemeldet haben bisher 13.100 Unternehmen, während der PSV mehr als 20.000 erwartet hatte, so dass man zwecks Abgleich bei den Pensionskassen die Namen der Trägerunternehmen abgefragt hat.

Als mögliche Erleichterung bei der Beitragserhebung wirbt Borgers abschließend für das sog. vereinfachte Verfahren, bei dem die Pensionskasse für ihre Trägerunternehmen gesammelt Meldepflichten übernimmt und Beiträge abführt.

Deloitte: Pensionskasse und Sonderzahlungen

Die Tagung beschließt Claudia Veh, Partnerin im Bereich Financial Advisory bei Deloitte, mit einem Blick auf die lohnsteuerliche Behandlung von Sonderzahlungen an Pensionskassen:

Diese Sonderzahlungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 1. Halbsatz EStG i.V.m. § 40b Abs. 4 EStG grundsätzlich mit 15% pauschal zu versteuern. In bestimmten Fällen sind die Sonderzahlungen steuerfrei, z.B. wenn sie zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse geleistet werden, vgl.§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 2. Halbsatz Buchstabe b EStG.

In letzter Zeit kann man Stimmen aus der Finanzverwaltung vernehmen, dass zum Ende der letzten Dekade die Niedrigzinsphase kein valider Grund mehr für eine steuerfreie Sonderzahlung sei. Das Kriterium der Unvorhersehbarkeit und der nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse sei nicht (mehr) erfüllt, weil das Niedrigzinsumfeld nicht mehr unvorhersehbar sei und aus heutiger Sicht als vorübergehend eingestuft werden könne.

Mit der Möglichkeit temporärer Unterdeckungen wird implizit anerkannt, dass die Folgen der Niedrigzinsphase noch lange nachwirken können.“

Der Gesetzgeber selbst hat aber in der Begründung zum Zollkodexanpassungsgesetz festgehalten, dass „unvorhersehbar und nicht nur vorübergehend“ zum Zeitpunkt der Begründung der Sonderzahlung zu beurteilen ist. Die Dauer der Niedrigzinsphase und ihr (vorläufiges) Ende waren Ende des letzten Jahrzehnts absolut unklar, das Niedrigzinsumfeld z.B. im BMF-Schreiben vom 12. August 2021 noch als Begründung für lohnsteuerfreie Sonderzahlungen erwähnt.

Claudia Veh, Deloitte.

Mit der im Entwurf zum BRSG II vorgesehenen Möglichkeit temporärer Unterdeckungen wird ebenfalls implizit anerkannt, dass die Folgen der Niedrigzinsphase noch lange nachwirken können. Und schließlich muss die Frage nach „unvorhersehbar und nicht nur vorübergehend“ natürlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung bezogen werden.

Damit endete eine mit Inhalten gut gefüllte Tagung – erstmals veranstaltet in einem Hotel, das passenderweise zusammen mit einem Seniorenzentrum unter einem Dach untergebracht ist.

Rainer Goldbach ist Aktuar DAV/IVS und Partner bei Aon in München.

Andreas Kopf ist Aktuar DAV/IVS und Senior Consultant bei Aon in München.

Andreas Kopf, Aon.
Rainer Goldbach, Aon.

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (IV):
Wish you were clear
von Angelika Brandl und Dr. Jan-Carl Stegert, 23. Mai 2025

Kommende Regulierung zu Pay Transparency & Pay Equity:
He worked hard for the Money … but she did no less!
von Gregor Lötsch und Nele Becker, 26. Februar 2025

Boomer, ZWK, Flexirente und Hinzuverdienst:
Keep me workin’ on
von Jan Andersen, 4. Dezember 2024

aba-Pensionskassentagung 2024 (II):
aba et labora
von Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 8. November 2024

Unternehmen und Menschen im Wandel:
(Wo)Men at Work
von Dr. Rafael Krönung 29. August 2024

86. aba-Jahrestagung 2024 (VII):
Von dünner werdendem Eis …
von Carsten Hölscher und Jochen Pölderl, 1. Juli 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III):
Wieviel Rente ist wieviel Geld?
von Jan Andersen, Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 8. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II):
Einmal – und dann für immer?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen und Florian Große-Allermann, 7. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I):
50 Jahre Betriebsrentengesetz…“
von Jan Andersen, Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 3. Mai 2024

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Dr. Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Dr. Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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