Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III):

Wieviel Rente ist wieviel Geld?

Jan Andersen, Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann berichten vom neulichen aba-Treffen der Arbeitsrechtler des deutschen Pensionswesens. Heute Teil III: Wie man von Rententrend, Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und Zinserwartungen zum Barwert kommt. Und: Wo die Grenzen von Abfindungsvereinbarungen laufen – auch zur Sittenwidrigkeit.

Nach Teil I und Teil II heute auf PENSIONSINDUSTRIES der dritte und letzte Teil der Berichterstattung zu dem aba-Forum-Arbeitsrecht, das am 13. März in Mannheim stattgefunden hat (alle Aussagen wie meist auf dieser Plattform im Indikativ der Referenten):

May und Hagemann: Annahme und Zweck bestimmen Zulässigkeit

Thomas Hagemann, Mercer.

In einem interessanten Vortrag stellen Judith May und Thomas Hagemann dar, worauf es bei einer Umrechnung von Rente in Kapital ankommt. Diese Frage besitzt nicht nur dann große Praxisrelevanz, wenn Versorgungsanwartschaften übertragen oder abgefunden werden oder für sie im Versorgungsausgleich ein Ausgleichswert ermittelt werden muss. Vielmehr wird sie auch dann wichtig, wenn Versorgungszusagen Kapitalwahlrechte enthalten oder im Rahmen einer Neuordnung der bAV eine (teilweise) Umstellung von Rente auf Kapital erfolgen soll.

Wie BAG-Richter a.D. Bertram Zwanziger zu Beginn der Veranstaltung (s. Teil I) bereits ausgeführt hatte, hält nach dem BAG-Urteil 3 AZR 501/22 eine als AGB eingeführte Klausel in einer Versorgungszusage, mit der der Versorgungsschuldner sich vorbehält, die vorrangig zugesagten lebenslangen Renten durch eine einmalige, barwertgleiche Kapitalleistung zu ersetzen einer AGB-Kontrolle stand.

Ausgehend hiervon gelingt es Hagemann, den Barwert als denjenigen Betrag, den der Arbeitgeber heute anlegen müsste, um unter den vorgegebenen Annahmen die Zahlungen im Schnitt finanzieren zu können, zu definieren. Anschließend zeigt der Chefaktuar von Mercer Deutschland auf, dass es sich bei den Annahmen, von denen er spricht, erstens um Wertentwicklungen der Anwartschaft, insb. den Rententrend, zweitens die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Leistung, also letztlich die Sterblichkeit, und drittens um die Annahme eines Zinssatzes handelt.

 

 

Die Zulässigkeit der Kapitalisierung einer Rente in arbeitsrechtlicher Hinsicht hängt nicht zuletzt auch von den bei der Barwertberechnung getroffenen Annahmen ab.“

 

 

Judith May, Mercer.

Weil unterschiedlichste, teilweise auch zukunftsbezogene Maßstäbe für die Barwertermittlung gelten, ist der Barwert der Anwartschaft keine eindeutige Größe. May, Head of Legal & Tax Consulting bei Mercer Deutschland, stellt klar, dass die Zulässigkeit der Kapitalisierung einer Rente in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht zuletzt auch von den bei der Barwertberechnung getroffenen Annahmen und diese wiederum von dem mit der Kapitalisierung verfolgten Zweck abhängen.

Diller und Hofer: zwischen Abfindung, Arglist und AGB

Das Thema der Kapitalisierung von Versorgungsanwartschaften greifen Prof. Martin Diller und Jonas Hofer auf und referieren in einem abschließenden Vortrag zu den inhaltlichen Grenzen von Abfindungsvereinbarungen.

Martin Diller, Gleiss Lutz.

Betroffen sind unter anderem Abfindungsvereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis oder solche mit Rentnern, deren laufende Leistung vor 2005 zu laufen begann, bzw. Abfindungsvereinbarungen mit Organpersonen, weil § 3 BetrAVG in diesem Fall entweder nicht greift oder abbedungen werden kann.

Diller, Partner bei Gleiss Lutz, und Hofer, Associate bei Gleiss Lutz, führen aus, dass auch dann, wenn das BetrAVG eine Abfindungsvereinbarung nicht verbietet, der Vertragsfreiheit durch allgemeine Rechtsgrundsätze Grenzen gesetzt sein können. Beispielsweise können vorformulierte Regelungen zur Abfindung gegen AGB-Recht verstoßen.

 

 

Die Annahme eines zu hohen Zinssatzes kann bis zur Sittenwidrigkeit führen.“

 

 

Jonas Hofer, Gleiss Lutz.

Eine Abfindungsvereinbarung, zu der ein Versorgungsberechtigter durch Hinweise auf angebliche Insolvenzrisiken oder das Verschweigen von Nachteilen veranlasst wird, kann wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechtbar sein. An Hagemanns Aussagen zur Barwertermittlung anknüpfend kann die Wahl eines sehr hohen Zinssatzes, mit dem die Rente abgezinst wird, zu einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit zur Annahme einer Sittenwidrigkeit der Abfindungsvereinbarung nach § 138 BGB führen.

Damit endet eine kurzweilige Tagung, in der es die Veranstalter sowohl verstanden haben, das 50jährige Jubiläum des BetrAVG angemessen zu würdigen, als auch hoffnungs- und erwartungsfrohe Ausblicke auf die Zukunft der bAV zu geben. Man freue sich auf mutige Entwicklungen in den nächsten Monaten – die vielleicht schon auf der aba-Jahrestagung am 14. und 15. Mai in Berlin Realität werden.

Jan Andersen, Aon.

 

Die Autoren:

Jan Andersen ist Head of Legal bei Aon in München.

 

Florian Grosse-Allermann, Aon.

 

Florian Große-Allermann ist Senior Legal Consultant bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

 

 

Roland Horbrügger, Aon.

Roland Horbrügger ist Principal bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES:

 

 

Unternehmen und Menschen im Wandel:
(Wo)Men at Work
von Dr. Rafael Krönung 29. August 2024

86. aba-Jahrestagung 2024 (VII):
Von dünner werdendem Eis …
von Carsten Hölscher und Jochen Pölderl, 1. Juli 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III):
Wieviel Rente ist wieviel Geld?
von Jan Andersen, Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 8. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II):
Einmal – und dann für immer?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen und Florian Große-Allermann, 7. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I):
50 Jahre Betriebsrentengesetz…“
von Jan Andersen, Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 3. Mai 2024

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.