Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Pensionskassentagung (III):

Abwarten …

ist offenbar das verbreitete Motto im Umgang mit einer bestimmten Regulierung. Dies und viel mehr – besonders aus dem Arbeitsrecht, aber nicht nur – wurde bei dem neulichen Pensionskassen-Szenetreff in Bonn besprochen. Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer waren dabei. Heute der dritte und letzte Teil der Berichterstattung zu der Tagung.

Nach dem zweiten Teil der Berichterstattung zur diesjährigen aba-Pensionskassentagung auf LEITERbAV heute nun der dritte und letzte Teil (auch hier alle Aussagen im Indikativ der Referenten):

BVV: Woher kommen die Kinderzahlen?

aba-Aufsichtsrechtstagung im September 2023 in Bonn.
aba-Tagung im September 2023 in Bonn.

Frisch gestärkt aus der Mittagspause zurück übernimmt Karen Seebach, um das Fachpublikum auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung zur bAV zu bringen:

Den Anfang macht die Digitale Rentenübersicht. Diese befindet sich seit Ende 2022 in der Pilotphase, d.h. Vorsorgeeinrichtungen können sich freiwillig an das Portal der Digitalen Rentenübersicht anbinden. Bürgerinnen und Bürger können sich seit dem 30. Juni 2023 registrieren (nötig sind „nur“ elektronischer Ausweis, NFC-fähiges Mobilgerät und Steuer-ID) und erhalten dann einen Überblick über ihre gesetzlichen, betrieblichen und privaten Ansprüche auf Altersversorgung, wobei die Liste der angebundenen Vorsorgeeinrichtungen derzeit noch überschaubar ist.

Es ist damit zu rechnen, dass die Bundesregierung eine Verordnung (auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 RentÜG) für eine verpflichtende Anbindung mit Stichtag 31. Dezember 2024 erlassen wird, so die Leiterin Recht beim BVV. Es bleibt zu hoffen, dass es Übergangsregelungen für eine gestaffelte Anbindung (kleinerer) Vorsorgeeinrichtungen geben wird.

 

 

Die verfahrensrechtliche und technische Ausgestaltung

des digitalen Verfahrens ist noch offen.“

 

 

Auch der Nachweis von unterhaltspflichtigen Kindern unter 25 Jahren zur korrekten Abrechnung der mit dem PUEG eingeführten neuen und nach der Anzahl der Kinder gestaffelten Beitragssätze zur Pflegeversicherung bereitet den Versorgungseinrichtungen noch Kopfzerbrechen:

Für die Umsetzung des kinderanzahlbezogenen Abschlags in der Pflegeversicherung steht den beitragsabführenden Stellen neben verschiedenen nichtdigitalen prüfungsaufwändigen Umsetzungsvarianten die Möglichkeit offen, auf das digitale Verfahren (§ 55 Abs. 3c SGB XI) zu warten, das spätestens zum 31. März 2025 eingeführt wird. Diese Option nutzen beitragsabführende Stellen überwiegend.

Die verfahrensrechtliche und technische Ausgestaltung des digitalen Verfahrens ist derzeit allerdings noch offen. Gleiches gilt auch für die Frage, in welcher Form und durch wen die rückwirkenden Beitragserstattungen ggf. zu verzinsen sind. Hierfür werden derzeit die gesetzlichen Grundlagen erarbeitet. Es wird nach Seebachs Ausführungen damit gerechnet, dass der Gesetzgeber hierzu bis zum Jahresende 2023 die gesetzlichen Grundlagen beschließen wird.

Müssen Pensionskassen ihre Satzungen prüfen?

Karen Seebach, BVV.

Als weitere Gesetzesänderung beleuchtet Seebach kurz die Auswirkungen des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Januar auf die bAV:

Gemäß § 6 BetrAVG haben Versorgungsberechtigte ab dem Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (bei Erfüllung der Wartezeit und Vorliegen sonstiger Leistungsvoraussetzungen) Anspruch auf eine vorgezogene betriebliche Altersrente – Weiterbeschäftigung hin oder her. Die PK stellt das vor Herausforderungen i.V.m. § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG, wonach wegfallendes Erwerbseinkommens abgesichert werden soll und Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen sein dürfen.

Die aus dem Widerspruch von Aufsichts- und Arbeitsrecht resultierenden Rechtsunsicherheiten sind gegeneinander abzuwägen, ggf. auch unter Berücksichtigung des BMF (BMF-Schreiben vom 12. August 2021 zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung, Rn.3), welches bei Weiterbeschäftigung und gleichzeitigem Bezug einer vorgezogenen bAV keine Probleme sieht. Wenn alles gut geht, soll – nach Aussage von Peter Görgen vom BMAS – noch eine (wie auch immer geartete) Anpassung des § 232 VAG erfolgen. Allerdings müssten dann auch die PK ggf. ihre Satzungen, die häufig ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses als Voraussetzung für eine Leistungsgewährung vorsehen, auf Anpassungsbedarf prüfen, so die Referentin.

Rückblick nach Erfurt

Anschließend stellt Seebach aktuelle Urteile vor, mit denen das BAG seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt:

Das BAG auf der Erfurter Zitadelle. Foto: Bazzazi.

So kam das Gericht im ersten vorgestellten Fall 3 AZR 197/22, in dem im Dienstvertrag auf Richtlinien für Arbeitsverträge und darin wiederum auf eine Einrichtung einer Versorgung über PK verwiesen wurde, zu dem Entschluss, dass hier keine reine Beitragszusage außerhalb des BetrAVG, sondern eine Zusage auf bAV im Geltungsbereich des BetrAVG vorlag. Schon allein die Durchführung über eine für bAV typische Versorgungseinrichtung in Form einer PK spreche für eine bAV-Zusage.

Im Ergebnis hält das BAG an der Auslegung von Versorgungszusagen im Durchführungsweg PK fest, wonach Leistungskürzungen aufgrund von zur Anwendung gelangter „Sanierungsklauseln“ eine Einstandspflicht des Arbeitgebers nach sich ziehen.

Im zweiten beleuchteten Fall (3 AZR 226/22) wurde die ursprüngliche Zusage auf Treuegeld im Rahmen einer „bAV-Reform“ an die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ÖD) angelehnt. Der Ansicht der Versorgungsberechtigten, ihr stehe neben der ÖD-bAV nach dem neuen Versorgungssystem auch noch ein Treuegeld zu, schob das BAG einen Riegel vor: Zum einen ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Versorgungssystem regelmäßigen Änderungen unterliegt. Zum anderen überstieg die Gesamtrente die Ur-Zusage – einer Prüfung nach der vom BAG entwickelten Drei-Stufen-Theorie bedurfte es nicht.

Abgerundet wird der Vortrag von Seebach mit einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein (3 Sa 120/22), welches zuvor bereits zweimal beim BAG lag: Es stand in Frage, ob der Rentner eine Rentenanpassung vom Arbeitgeber verlangen kann, nachdem die PK mangels Überschüssen die Rente nicht erhöhte. Dem BAG war dabei nicht hinreichend geklärt, ob die Überschüsse aus Alt- und Neubestand sauber getrennt wurden – was für die Anwendbarkeit der Escape-Klausel zwingend erforderlich ist. Das LAG entschied schließlich, dass eine Anpassungspflicht des AG nicht besteht, da die Überschusszuteilungen korrekt erfolgten.

Höchster Penka: Die Genese der Escape-Klausel …

Der zweite Teil des arbeitsrechtlichen Updates wurde mit zwei Vorträgen zum Thema Escape-Klausel für Anpassungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gefüllt.

Ralf Klein, Höchster Pensionskasse..

Zunächst holt Ralf Klein, Leiter Versorgungsmanagement/bAV-Service bei der Höchster Pensionskasse, das Publikum mit einem Überblick zur gesetzlichen Entwicklung der Escape-Klausel ab:

Eingeführt wurde die Regelung erstmals und ohne Übergangsregelung – damit auch für bereits erteilte Zusagen sowie laufende Renten – mit dem Rentenreformgesetz 1999. Motiviert war dies vom Wunsch des Gesetzgebers, die Verbreitung der bAV zu fördern und für Arbeitgeber Kalkulationssicherheit zu ermöglichen, sowie von der Erwartung, dass aufgrund der vorsichtig kalkulierten Leistungen – Stichwort Höchstrechnungszins – Überschüsse für Leistungserhöhungen zur Verfügung stünden und diese so nach damaligem Kenntnisstand eine gleichwertige Alternative zum Ausgleich des Preisanstiegs darstellen würden.

Sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt, entfällt die allgemeine Anpassungs- und Entscheidungspflicht des AG nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG.

Bei Reduzierung des HRZ auf 2,75% kam 2004 die Diskussion auf – verstärkt durch die Trennung regulierter und deregulierter PK –, dass aufgrund des Verweises auf den HRZ (damals in § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG geregelt) die Escape-Klausel für Neuabschlüsse mit höherem Rechnungszins nicht anwendbar sei. Es folgten Fragen nach der Behandlung von Fällen mit Versicherungsbeginn vor Einführung des HRZ, nach dem maßgeblichen Rechnungszins (RZ) zu Vertrags- oder Rentenbeginn oder auch der Handhabung genehmigter RZ oberhalb des HRZ bei regulierten PK.

Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurde Ende 2015 der Verweis auf den HRZ im BetrAVG gestrichen. 2018 wurde in Folge der BAG-Rechtsprechung eine Übergangsregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG aufgenommen, wonach die Klausel auch für Anpassungszeiträume vor dem 1. Januar 2016 gilt – gemäß BAG auch verfassungskonform.

Abschließend betont Klein, dass es sehr positiv zu werten sei, dass die raschen Klarstellungen des Gesetzgebers die aufgetretene Unsicherheit beseitigt haben. Die neuere Rechtsprechung zur Escape-Klausel befasst sich daher insb. mit der Frage der konkreten Ermittlung und Verteilung der Überschüsse.

WTW: … und ihre Voraussetzungen in der Anwendung

An die letzten Worte von Klein zur Rechtsprechung bzgl. der Escape-Klausel knüpft Thomas Obenberger, Director Legal bei WTW, an und stellt diesbezügliche Erkenntnisse aus der vergangenen Rechtsprechung dar:

Thomas Obenberger, Willis Towers Watson.

So weist er zunächst darauf hin, dass die Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG das „Grundverfahren“ der Rentenanpassung und damit auch das maßgebliche Verfahren bei PK-Renten darstellt, wenn die Escape-Klausel nicht anwendbar ist.

70% aller Renten sind nach VPI bzw. Nettolohnentwicklung anzupassen, sodass die aktuelle Inflation sowie die Lohnsteigerungen zu hohen Belastungen davon betroffener AG führen. Um dieser Anpassungsvariante zumindest bei PK-Zusagen zu entgehen, müssen einige – von der Rechtsprechung mehr oder weniger ausgeurteilte – Voraussetzungen vorliegen:

1. Zu Rentenbeginn bedarf es einer vertraglichen Grundlage, die die Voraussetzungen für die Klausel – insb. die Überschussverteilung – regelt. Eine Vereinbarung zwischen AG und PK ist hierbei ausreichend, nicht jedoch die rein praktische Handhabung.

2. Die Überschussanteile müssen sachgerecht dem Rentenbestand zugeordnet werden, wobei es unerheblich ist, ob überhaupt Überschüsse anfallen.

3. Der Begriff der Überschussanteile ist versicherungsrechtlich auszulegen: Überschüsse müssen ab Rentenbeginn zugunsten der Rentner verwendet werden – Verwendungsmöglichkeiten zugunsten der PK oder der AG sind unzulässig. Da die Überschussbeteiligung grundsätzlich dem Versicherungsnehmer, d.h. dem AG, zusteht, bedarf es einer entsprechend anderweitigen Vereinbarung im Innenverhältnis bzw. zwischen AG und PK im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter. Satzungsmäßige Überschussverwendungen, insb. zur Dotierung der Verlustrücklage, sind unschädlich.

4. Bei der Überschussermittlung müssen die Überschüsse nicht für jeden Vertrag individuell ermittelt werden. Eine Zusammenfassung gleichartiger Verträge – z.B. aufgrund gleicher RZ – mit anschließender Verteilung der auf eine Vertragsgruppe entfallenden Überschüsse auf die Einzelverträge gemäß dem Motto „Was hat der Vertrag zu der Überschusserwirtschaftung beigetragen?“ verletzt nicht die Vorgabe einer verursachungsorientierten Überschussverteilung.

Ebenso ist es zulässig, dass diesbezügliche Regelungen im Technischen Geschäftsplan verankert sind, auf welche die AVB deutlich verweisen. Als weitere Finesse möglich ist die Tarifleihe: Hierbei „gibt“ ein Tarif mit Überschüssen ein „Tarifdarlehen“ an einen Tarif, bei dem ein „Fehlbetrag“ vorliegt. Aber Vorsicht: Unkritisch ist dieses Vorgehen nur dann, wenn die Tarifleihe mittelfristig zurückgezahlt werden soll (und erwartbar auch kann), es sich also um eine reine Buchungsposition handelt.

 

 

Dauerhafte und befristete Erhöhung

müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.“

 

 

Obenberger rundet seinen Vortrag und damit das arbeitsrechtliche Update mit zwei Hinweisen ab: Die Escape-Klausel hat ausschließlich Bedeutung für laufende Versorgungsleistungen; zudem muss die Überschussverwendung auch ausschließlich für Leistungen der bAV verwendet werden, so dass eine Überschussverwendung zur Finanzierung von Sterbegeldern der Anwendbarkeit entgegen steht.

ENA-Experts: Real Estate zwischen Druck und Stabilität

Nach den arbeitsrechtlichen Ausführungen nimmt Brigitte Adam, geschäftsführende Gesellschafterin von ENA Experts, die Tagungsteilnehmer mit in die Welt der Immobilien als Kapitalanlage und erläutert die Auswirkungen des in den letzten Jahren stark veränderten Marktes auf die einzelnen Immobilien-Klassen:

Nach der Corona-Pandemie ist der Immobilienmarkt in eine Schockstarre verfallen: Höhere Finanzierungskosten durch das gestiegene Zinsniveau, enorme Preissteigerungen bei Baumaterialien, Löhnen und Energie sowie Materialengpässe und Lieferschwierigkeiten wirken belastend. Hinzu kommen die globale Unsicherheit und die gestiegenen Lebenshaltungskosten – beides Treiber für eine verminderte Investitionsbereitschaft.

 

 

Bei selbstgenutzten Wohnimmobilien und

bei Büroimmobilien ist eine Stabilisierung in Sicht.“

 

 

Adam zeigt aber auch anhand von Statistiken, dass sich der Preisrückgang unter anderem bei selbstgenutzten Wohnimmobilien und auch bei Büroimmobilien zuletzt etwas verlangsamt hat und eine Stabilisierung in Sicht ist.

Bei Investments in Büroimmobilien bereitet Adam der Trend zum Home Office Sorgen: Die genutzte Bürofläche geht zurück, Büroflächen stehen leer und sind damit unproduktiv. Dies erhöht den Druck auf die Mietpreise. Zudem werden Mietverträge vermehrt mit kürzerer Laufzeit von drei bis fünf Jahren abgeschlossen.

Umso entscheidender wird es sein, Büroflächen zukunftstauglich zu machen und die Mitarbeiter zurück ins Büro zu holen. Faktoren für die „Rückkehr ins Büro“ sind unter anderem das Wohlbefinden der Mitarbeiter in den Räumlichkeiten, die Lage der Immobilie sowie deren Nachhaltigkeit.

In der Pandemie standen Logistikimmobilien als Gewinner da. Zwar ist auch hier der Flächenumsatz aufgrund der wirtschaftlichen Unsicherheiten zuletzt zurückgegangen, die Spitzenmieten sind trotzdem kontinuierlich angestiegen. Dies zeigt, wie wichtig Lage und Infrastruktur bei der Immobilien-Investitionsentscheidung sind; insb. eine gute Internetanbindung und die Nähe zur Industrie werden künftig eine wichtige Rolle spielen.

Die Preise für Einzelhandelsimmobilien stehen ebenfalls unter Druck. Zwar ist die Situation bei den Mieterträgen etwas komfortabler, gleichzeitig sieht der Einzelhandel aber die hohen Investitions- und Mietkosten als große Herausforderung, schließt Adam.

Andreas Kopf, Aon.

Die nächste Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen findet am 26. September 2024 in Bonn statt.

Andreas Kopf ist Aktuar DAV/IVS und Senior Consultant bei Aon in München.

 

 

Rainer Goldbach, Aon.

Rainer Goldbach ist Aktuar DAV/IVS und Partner bei Aon in München.

 

 

 

Bianca Ermer, Aon.

Bianca Ermer ist Wirtschaftsjuristin und Consultant für bAV und Zeitwertkonten bei Aon in München.

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:

 

 

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.