Wenn der Arbeitgeber erst insolvent und dann verkauft wird, was bleibt für die Beschäftigten dann von ihrer erdienten Dynamik nach dem Betriebsübergang übrig?
Am morgigen Dienstag wird vor dem Bundesarbeitsgericht über den Umgang mit Betriebsrentenansprüchen nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz des Arbeitgebers gestritten.
Der Dritte Senat erläutert die beiden zusammen zu verhandelnden Fälle 3 AZR 869/16 und 3 AZR 58/17:
Die Kläger waren zunächst bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Dort galt als Betriebsvereinbarung eine Versorgungsordnung, nach der sich die Betriebsrente nach jährlichen Steigerungsbeträgen einerseits und dem Endgehalt vor Eintritt in den Ruhestand andererseits errechnete.
Am 1. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Im April 2009 veräußerte der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb an die Beklagte.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihnen eine Betriebsrente zu gewähren, bei deren Berechnung auch die vor der Insolvenz zurückgelegten Beschäftigungsjahre voll wertsteigernd anzusetzen seien. Abzuziehen seien die Beträge, die wegen der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin der PSV trage. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, sie hafte nur zeitratierlich für die Zeiten seit Insolvenzeröffnung.“
Die Vorinstanzen der beiden Verfahren waren das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 4. November 2016 (1 Sa 128/16) und das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 7. Dezember 2016 (12 Sa 594/16). In beiden Fällen waren die Kläger erfolglos. Hiergegen richten sich nun ihre Revisionen.
Laut BAG sind noch eine Vielzahl weiterer Verfahren aus demselben Komplex beim Dritten Senat anhängig.
UPDATE 30. Mai 2018: Der Senat hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf den 25. September 2018, 09:00 Uhr. LEITERbAV wird berichten.