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BMF-Schreiben zum BRSG:

Vier Klarstellungen und eine Frage

Sein Entwurf war mehrfach Gegenstand von Diskussionen auf LEITERbAV. Nun liegt das BMF-Schreiben zu Steuerfragen rund um die bAV-Reform vor. Erfreulich: Zwei Tretminen sind entschärft.

 

Das BMF-Schreiben vom neulichen Nikolaus-Tag überarbeitet das ausführliche BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ vom 24.Juli 2013.

 

Folge: Künftig gibt es zwei BMF-Schreiben, die das Thema in den Detailfragen behandeln – eines für die private Altersvorsorge und eines für die bAV.

 

 

Klarstellung Nummer 1: die 40b-Problematik

 

Der Knackpunkte gab es in dem Entwurf des Schreibens gleich mehrere. Da war zunächst die Problematik des Umgangs mit den alten 40b-Versorgungen angesichts des aufgebohrten § 3 Nr. 63 EStG. Wie Michael Ries, Chef der Ries Corporate Solutions, und Marco Herrmann, Prokurist des BVV, Ende Oktober in einem Gastbeitrag auf LEITERbAV dargelegt hatten, hätte steuersystematisch § 40b EStG a.F. ab 2018 bei Pensionskassenzusagen, die die Voraussetzungen des 3.63 erfüllen, grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung hätte kommen können.

 

Grund: Der 3.63 EStG n.F. ist mit seiner Steuerfreiheit in Höhe von acht Prozent zwingend vorrangig. Der Entwurf des BMF-Schreibens sah hier keine Änderung vor.

 

In der Praxis hätten insbesondere diejenigen Arbeitnehmer, bei denen die Zuwendungen oberhalb vier Prozent aus Sonderzahlungen kamen (und ggf. der ArbG die Pauschalsteuer getragen hat), massive steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Nachteile erlitten.

 

Auf diese Kritik hat das BMF in seinem Schreiben nun reagiert und die Problematik bereinigt. So heißt es nun in Rdz 86:

 

[…] Die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a.F. für Beiträge an Pensionskassen und Direktversicherungen ist somit nicht erst nach Überschreiten des steuerfreien Höchstbetrages von 8 Prozent möglich, sondern mindert das maximal steuerfreie Volumen (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG)“

 

 

Klarstellung Nummer 2: Die Antragsproblematik in der KVdR

 

Ries und Herrmann kritisierten des Weiteren, dass in der Frage der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zwar eine KVdR-Freiheit von Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassenversorgungen (für Beitragszahlungen ab 2002), gegeben ist, jedoch laut Entwurf des BMF-Schreibens „Altersvorsorgevermögen […] immer nur dann vorliegen [kann], wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG entschieden hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige seiner Versorgungseinrichtung mitteilt, dass er diese Förderung in Anspruch nehmen möchte und die Versorgungseinrichtung daraufhin ihre Pflichten als Anbieter nach § 80 EStG wahrnimmt“.

 

Diese Formulierung hätte impliziert, dass Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassenversorgungen erst dann von der KVdR-Pflicht befreit sind, wenn zuvor ein (Dauer-)Zulagenantrag gestellt wurde. Auch hierauf hat das BMF reagiert. So wurde die Rzr 75 um den Satz ergänzt:

 

Ein Zulagenantrag muss nicht gestellt werden.“

 

Bleibt für die Praxis die Frage, in welcher Form der Versorgungsberechtigte künftig sein Verlangen nach Inanspruchnahme einer Riester-Förderung der Einrichtung mitteilen muss (oder ob er dies in der Vergangenheit durch Abschluss eines Riester-fähigen Vertrages vielleicht sogar schon getan hat).

 

Für die Autoren Ries und Herrmann erscheint das Glas mit der begrüßenswerten Abschaffung der Doppelverbeitragung in der Riester-bAV und den Klarstellungen in dem Schreiben „eher halbvoll denn halbleer“, doch lassen sie die Gelegenheit nicht ungenutzt, erneut darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Ungleichbehandlung für solche Leistungen, die aus Beitragszahlungen der Arbeitnehmer in privat fortgeführte bAV-Verträge resultieren, weiter besteht. Diese Doppelverbeitragung sollte ebenfalls beendet werden, fordern beide. Eine solche Maßnahme würde Bezieher kleinerer und mittlerer Einkommen spürbar fördern und damit auch der originären Zielsetzung des BRSG entsprechen – und zudem eine rechtliche Gleichbehandlung mit Leistungen aus fortgeführten Direktversicherungen herstellen, so Ries und Herrmann gegenüber LEITERbAV. Gleichwohl bekräftigen beide, dass das BMF zwar etwas verspätet, dafür aber sehr konstruktiv die Hinweise umgesetzt hat, und „wenn auch nicht alle Wünsche erfüllt worden sind, bleibt zumindest noch etwas für ein künftiges Umsetzungsbegehren übrig“.

 

 

Klarstellung Nummer 3: Nein zu Münchener Gedankenspielen

 

Nach wie vor stellt sich das BMF gegen die gefährlichen Gedankenspiele des BFH aus dessen Urteil vom 20. September 2016 (Az. X R 23/15), in denen das Gericht Zweifel an einer steuerermäßigten Behandlung einer Versorgungszusage gemäß § 3.63 EStG äußerte, wenn die Zusage bei Eintritt des Versorgungsfalls die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalleistung bietet.

 

Nach dem Entwurf stellt auch das Schreiben unter ausdrücklicher Nennung des BFH-Urteils klar, dass allein die Möglichkeit, eine Einmalzahlung zu wählen, der Steuerfreiheit noch nicht entgegensteht.

 

 

Klarstellung Nummer 4 (mit unklarer Wirkung): die BMAS-Fußnote

 

Ungewöhnlich an dem BMF-Entwurf war, dass sich auch das BMAS – in einer Fußnote – zu Wort gemeldet hatte. Diese betraf die viel diskutierte Frage aus dem Gesetz, wann und in welcher Höhe der Arbeitgeber im Rahmen des neuen BRSG tatsächlich einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung leisten muss, „soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“.

 

In der Fußnote stellte das BMAS klar, dass „soweit“ im Sinne von Höhe gemeint ist und nicht im Sinne einer Bedingung: Der Arbeitgeber muss nur diejenige Sozialversicherungsersparnis weitergeben, die er auch tatsächlich erzielt. Er kann in Grenzfällen zwischen den BBG „spitz“ (BMAS) abrechnen, muss dies aber nicht.

 

Diese Fußnote des Entwurfs findet sich nun unverändert auch in dem Schreiben wieder. Hans Ludwig Flecken, Leiter der Abteilung „Sozialversicherung und Alterssicherung“ im BMAS, hatte bereits auf der neulichen aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen einige Beispielrechnungen – bewusst ohne Berücksichtigung der Unfallversicherung – zu der Thematik vorgetragen, die sich hier finden.

 

Die BMAS-Fußnote erlaubt des Weiteren, dass der an die Versorgungseinrichtung abzuführende Betrag gleich bleibt und künftig neben einem entsprechend verminderten umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss enthält“. Somit deckt das BMAS auch Fälle ab, in denen eine Versicherung angesichts des Zinsniveaus die Aufstockung um 15 Prozent zum meist noch höheren Garantiezins (je nach Tarif) ablehnt respektive auch ein Neuvertrag schwierig ist (beispielsweise wegen der infolge Kosten und Niedrigzins nicht mehr gewährleisteten Mindestleistung bei rentennäheren Arbeitnehmern).

 

Allerdings hatte Thomas Hagemann, Chefaktuar von Mercer bereits auf LEITERbAV darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise – eine arbeitsrechtliche Fußnote des BMAS in einem steuerrelevanten Schreiben des BMF an die Finanzverwaltung – nicht nur ungewöhnlich ist, sondern auch völlig unklar bleibt, ob dies vor Arbeitsgerichten Bestand haben wird.

 

 

Nichtklarstellung 1: Die Frage der Unfallversicherung

 

Auf die Frage, ob die Unfallversicherung bei der Berechnung eine Rolle zu spielen habe, geht das BMAS in seiner Fußnote übrigens nach wie vor nicht ein. Flecken hatte zwischenzeitlich gegenüber LbAV bereits erklärt, dass eben diese Frage voraussichtlich (arbeits-)gerichtlich entschieden werden müsse.

 

Die Presseschau entfällt.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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