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Großkampftag in Erfurt am 17. Januar (IV):

Nicht ohne weiteres Cash

Einmalzahlungen statt Renten sind bei Arbeitgebern beliebt, weil niemand gern Jahrzehnte dauernde, kerngeschäftsfremde Vorgänge in Haus und Büchern hat. Doch die Möglichkeiten, hier kurz vor Schluss einseitig die Regeln zu ändern, dürften überschaubar sein. Genaues weiß man aber noch nicht.

LEITERbAV hatte ausführlich berichtet: In ingesamt vier Verfahren hatte sich der Dritte Senat des BAG am 17. Januar der bAV zu widmen:

Zwei Mal ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber eine zugesagte Betriebsrente auch als Einmalzahlung leisten darf, zwei Mal um die formale Frage, ob ein per beA eingereichter Berufungseinlegungsschriftsatz und der per Fax eingereichter Berufungsbegründungsschrift mit nur eingescannten Unterschriften den Anforderungen genügt.

Die Entscheidungen sind gefällt, die Urteile aber noch nicht veröffentlicht:

Dienstsitz des BAG in Erfurt. Foto: BAG.

Nicht so leicht mit der Einmalzahlung

In dem Verfahren 3 AZR 501/21 hat das BAG auf die Revision des Klägers das Urteil des LAG Hamm vom 11. August 2021 – 4 Sa 221/21 – aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das LAG zurückverwiesen.

In dem Parallelverfahren 3 AZR 220/22 hat das BAG die Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf vom 6. April 2022 – 12 Sa 1068/21 – zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Beide Entscheidungen geben auch ohne vorliegende Urteilsbegründungen Anlass zu der Annahme, dass die Voraussetzungen, unter denen Arbeitgeber statt Renten Einmalzahlungen vornehmen dürfen (ein wichtiges Element eines jeden De-Risking), sehr eng sind.

UPDATE: Das Urteil zu dem Verfahren 3 AZR 220/22 findet sich zwischenzeitlich hier.

Unklar bei Unterschrift

In den beiden Verfahren 3 AZR 158/22 und 3 AZR 159/22 zur Frage nach der Gültigkeit der eingescannten Unterschriften wurden auf Revision des Klägers die beiden Urteile des Hessischen LAG vom 23. März 2022 – 6 Sa 1249/20 und 6 Sa 1248/20 – aufgehoben.

Aber: Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das LAG zurückverwiesen.

UPDATE 14. März 2023: Die Urteile zu den beiden Verfahren finden sich zwischenzeitlich hier und hier.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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