Einmalzahlungen statt Renten sind bei Arbeitgebern beliebt, weil niemand gern Jahrzehnte dauernde, kerngeschäftsfremde Vorgänge in Haus und Büchern hat. Doch die Möglichkeiten, hier kurz vor Schluss einseitig die Regeln zu ändern, dürften überschaubar sein. Genaues weiß man aber noch nicht.
LEITERbAV hatte ausführlich berichtet: In ingesamt vier Verfahren hatte sich der Dritte Senat des BAG am 17. Januar der bAV zu widmen:
Zwei Mal ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber eine zugesagte Betriebsrente auch als Einmalzahlung leisten darf, zwei Mal um die formale Frage, ob ein per beA eingereichter Berufungseinlegungsschriftsatz und der per Fax eingereichter Berufungsbegründungsschrift mit nur eingescannten Unterschriften den Anforderungen genügt.
Die Entscheidungen sind gefällt, die Urteile aber noch nicht veröffentlicht:
Nicht so leicht mit der Einmalzahlung
In dem Verfahren 3 AZR 501/21 hat das BAG auf die Revision des Klägers das Urteil des LAG Hamm vom 11. August 2021 – 4 Sa 221/21 – aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das LAG zurückverwiesen.
In dem Parallelverfahren 3 AZR 220/22 hat das BAG die Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf vom 6. April 2022 – 12 Sa 1068/21 – zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Beide Entscheidungen geben auch ohne vorliegende Urteilsbegründungen Anlass zu der Annahme, dass die Voraussetzungen, unter denen Arbeitgeber statt Renten Einmalzahlungen vornehmen dürfen (ein wichtiges Element eines jeden De-Risking), sehr eng sind.
UPDATE: Das Urteil zu dem Verfahren 3 AZR 220/22 findet sich zwischenzeitlich hier.
Unklar bei Unterschrift
In den beiden Verfahren 3 AZR 158/22 und 3 AZR 159/22 zur Frage nach der Gültigkeit der eingescannten Unterschriften wurden auf Revision des Klägers die beiden Urteile des Hessischen LAG vom 23. März 2022 – 6 Sa 1249/20 und 6 Sa 1248/20 – aufgehoben.
Aber: Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das LAG zurückverwiesen.
UPDATE 14. März 2023: Die Urteile zu den beiden Verfahren finden sich zwischenzeitlich hier und hier.