… doch ist das wirklich nötig? Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst im Versorgungsausgleich den Schutz vor Übervorteilung weiter verbessert. Vor diesem Hintergrund mahnen Michael Karst und Andreas Hufer die Politik, die Versorgungsträger im Zuge der anstehenden Gesetzesänderung nicht zusätzlich und damit über Gebühr zu belasten.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat im September einen Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes vorgelegt.
Dieser sieht zum einen einschränkende Voraussetzungen für die externe Teilung vor.
Bei Rentenbezug der ausgleichspflichtigen Person soll zum anderen ein Wahlrecht für die ausgleichsberechtigte Person hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens zwischen dem früheren und dem heutigen Mechanismus gelten. Dies bedeutet für Versorgungsträger mehr Verwaltungsaufwand und damit höhere Kosten.
Dadurch wird die bAV für Unternehmen teurer und komplizierter. Mit dem Ziel der Bundesregierung, die weitere Verbreitung der bAV zu fördern, passt das nicht zusammen.
Hintergrund
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wurde 2009 eingeführt und hat die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Versorgungsausgleich abgelöst. Für den Versorgungsausgleich betrieblicher Versorgungsanrechte war damit ein Paradigmenwechsel verbunden.
Das VersAusglG wird derzeit auf Änderungsbedarf evaluiert, und der Gesetzgeber möchte nun einige Aspekte modifizieren. Dabei beinhaltet der am 2.September 2020 vorgelegte Referentenentwurf lediglich erste Änderungswünsche. Mit weiteren Gesetzentwürfen zur Modifikation des VersAusglG ist mittelfristig zu rechnen.
Rechtslage bis 2009: Strukturell nicht belastungsneutral für den Versorgungsträger
Nach den bis 2009 geltenden Vorgaben war der Versorgungsausgleich betrieblicher Anrechte bis auf seltene Ausnahmen nicht schon bei der Scheidung, sondern erst nach Eintritt beider Ehegatten in die Leistungsbezugsphase im so genannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzunehmen. Dies erfolgte durch Halbteilung der ehezeitanteiligen Zahlbeträge. Um eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, enthielt dieser Ausgleichsmechanismus die Vorgabe, dass nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person der Versorgungsträger die Zahlung an die ausgleichsberechtigte Person selbst erbringen musste, wenn diese – die Ehescheidung hinweggedacht – eine Witwen- bzw. Witwerrente erhalten hätte. Diese Zahlungen konnte der Versorgungsträger bei den Zahlungen an eine Witwe bzw. einen Witwer, die bzw. der bei Tod der ausgleichspflichtigen Person tatsächlich mit dieser verheiratet war, abziehen.
Das bis 2009 geltende Gesetzesrecht war für Versorgungsträger im Vergleich zum VersAusglG mit deutlich weniger Umsetzungsaufwand durch Auskünfte etc. verbunden. Es war aber nicht auf strukturelle Belastungsneutralität ausgerichtet – dieser stand insbesondere die Verpflichtung entgegen, ggf. nach Ableben der ausgleichspflichtigen Person weiter an die ausgleichsberechtigte Person zahlen zu müssen. Die praktische Relevanz und damit die tatsächliche Belastung der Versorgungsträger durch den damaligen Versorgungsausgleich wurde jedoch dadurch verringert, dass ausgleichsberechtigte Personen ihre Ausgleichsansprüche in vielen Fällen nicht geltend gemacht haben. Unter anderem dieser statistische Befund hat den Gesetzgeber bewogen, 2009 das VersAusglG einzuführen.
Der Mechanismus des bis 2009 geltenden Rechts ist für damals rechtskräftig entschiedene Vorgänge grundsätzlich auch anzuwenden, wenn die Ehegatten erst jetzt in die Leistungsbezugsphase eintreten. Ebenso sind noch heute im Gesetz Konstellationen so genannter „nicht ausgleichsreifer“ Anrechte vorgesehen, die nicht im Zusammenhang mit der Scheidung durch interne oder externe Teilung, sondern erst später schuldrechtlich auszugleichen sind.
VersAusglG seit 2009: Strukturell belastungsneutral, aber deutlich mehr Aufwand für den Versorgungsträger
Das seit 2009 geltende Gesetzesrecht sieht vor, dass der Versorgungsausgleich schon im Zusammenhang mit der Scheidung umgesetzt und vollzogen wird. Betriebliche Versorgungsträger dürfen dabei wählen, ob sie die Halbteilung der ehezeitanteiligen Versorgung auf Leistungsebene oder auf Kapitalwertebene vornehmen. Nur letzteres ist – zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Teilung – belastungsneutral.
Das VersAusglG ist bei betrieblichen Versorgungsanrechten durch die Möglichkeit der Teilung auf Kapitalwertebene auf strukturelle Belastungsneutralität ausgerichtet. Es bringt aber im Vergleich zum früheren Recht sehr viel mehr Aufwand für den Versorgungsträger mit sich. Die vom Versorgungsträger kostenfrei zu erteilenden Auskünfte sind wesentlich aufwändiger zu erstellen. Zudem sind Anrechte nun ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei interner Teilung über Jahrzehnte zu administrieren.
Für die interne Teilung darf der betriebliche Versorgungsträger dafür zwar Teilungskosten umlegen. Die ohne erhebliche Darlegungsanforderungen im Versorgungsausgleichsverfahren pauschal umlagefähigen Teilungskosten sind aber insbesondere bei Direktzusagen deutlich von dem entfernt, was zu einer tatsächlichen Kostendeckung erforderlich wäre. So stufte die Mehrheit der Unternehmen (55%) die bei interner Teilung ohne besondere, gegenüber dem Familiengericht sehr tiefgehende Begründung umlagefähigen Teilungskosten als nicht kostendeckend ein (Umfrage von Willis Towers Watson, Mai 2020).
Erste Modifikationsüberlegung im Referentenentwurf: Einschränkung der externen Teilung
Als administrative Erleichterung hat der Gesetzgeber des VersAusglG die externe Teilung eingeführt, bei der der betriebliche Versorgungsträger den Kapitalwert der hälftigen ehezeitanteiligen Versorgung an einen von der ausgleichsberechtigten Person auszuwählenden externen Versorgungsträger auskehrt und keine weiteren Pflichten hat.
Bei allen Durchführungswegen der bAV und auch bei allen sonstigen Versorgungen ordnet § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG an, dass der Versorgungsträger die externe Teilung einseitig verlangen kann, wenn der Kapitalwert des hälftigen ehezeitanteiligen Anrechts höchstens bei 7.644 Euro (bezogen auf 2020) liegt. Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen kann der Versorgungsträger dies nach der Sonderregelung in § 17 VersAusglG einseitig auch verlangen, wenn der Kapitalwert des hälftigen ehezeitanteiligen Anrechts die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2020: 82.800 Euro) nicht übersteigt.
Die externe Teilung nach § 17 VersAusglG war seit Einführung des VersAusglG umstritten, da es Befürchtungen gab, ausgleichsberechtigte Personen könnten dabei wegen des Versorgungsträgerwechsels aus dem ihnen zugeordneten hälftigen ehezeitanteiligen Kapitalwert eine gegenüber einer internen Teilung „zu niedrige“ Versorgungsleistung erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat § 17 VersAusglG als verfassungskonform gebilligt, gibt aber vor, dass der Versorgungsträger einen Aufschlag auf den von ihm auszukehrenden Kapitalbetrag zahlen muss, wenn die Rente des Zielversorgungsträgers um mehr als zehn Prozent hinter der Rente bei fiktiver interner Teilung zurückbleibt (BVerfG vom 26.5.2020 – 1 BvL 5/18, siehe auch Whitepaper „Versorgungsausgleich: Höhere Anforderungen an externe Teilung“, 8. Juni 2020). § 14 VersAusglG hat das BVerfG demgegenüber ohne diese Zehn-Prozent-Vorgabe gebilligt.
Das VersAusglG folgt dem Konzept des auf ein einzelnes Anrecht bezogenen Ausgleichs. Eine teilweise durch den Arbeitgeber und teilweise durch den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanzierte Zusage umfasst nach Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, z.B. 31.5.2017 – XII ZB 212/14) zwei separate Anrechte (Argument Insolvenzschutz). Ebenso sind verschiedene bei einem Versorgungsträger bestehende Zusagen mit unterschiedlichen Planformeln verschiedene Anrechte. Nach derzeit noch geltender Rechtslage ist jedes dieser Anrechte separat am jeweils maßgeblichen Grenzwert zu messen.
Der Referentenentwurf schlägt nun vor, die externe Teilung sowohl nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG als auch nach § 17 VersAusglG zu erschweren, indem alle bei einem Versorgungsträger bestehenden Anrechte für die Prüfung der gesetzlichen Grenzwerte zusammenzuzählen sind. Wegen der unterschiedlichen strukturellen Merkmale der verschiedenen Anrechte kommt häufig allerdings eine einheitliche Administration nicht in Betracht. Bei überbetrieblichen Versorgungsträgern, z.B. LV oder konzernübergreifenden Pensions- und Unterstützungskassen bzw. Pensionsfonds, wären danach sogar Anrechte derselben ausgleichspflichtigen Person bei unterschiedlichen Versorgungsträgern zusammenzurechnen.
Kommentar: Zusammenrechnung besser nicht umsetzen
Nach Ansicht der Verfasser dieses Beitrags sollte die Zusammenrechnung idealerweise nicht umgesetzt werden. Der mit der Umsetzung dieser Zusammenrechnung einhergehende Anstieg des administrativen Aufwands würde betriebliche Versorgungszusagen verteuern und damit der vom Gesetzgeber z.B. mit dem BRSG intendierten weiteren Verbreitung der bAV im Wege stehen. Betriebliche Versorgungsträger stünden nach dem im Referentenentwurf vorgelegten Vorschlag sogar schlechter als andere – etwa private – Versorgungsträger, da die Zusammenrechnungsvorgabe nur bezogen auf Anrechte im Sinne des BetrAVG vorgesehen ist.
Die Belange ausgleichsberechtigter Personen sind infolge der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend gewahrt. Im derzeitigen Zinsumfeld erzielen ausgleichsberechtigte Personen bei Einsatz der GRV sogar vielfach höhere Renten, als sie sie bei interner Teilung erhielten. Für eine „Verschärfung“ dieser Rechtslage durch den Gesetzgeber besteht dementsprechend verfassungsrechtlich kein Anlass (mehr).
Zweite Modifikationsüberlegung im Referentenentwurf: Rentenbezug der ausgleichspflichtigen Person
Als zeitlichen Bezugspunkt der Teilung gibt das VersAusglG grundsätzlich den Stichtag Ehezeitende vor. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag bei dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Dieser Zeitpunkt liegt zwingend vor dem Scheidungsverfahren und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
In Sachverhalten, in denen die ausgleichspflichtige Person während des Versorgungsausgleichsverfahrens laufende Rentenleistungen bezieht, warf diese Gesetzesvorgabe seit Einführung des VersAusglG 2009 Fragen auf und zählt bis heute zu den komplexesten Aspekten des VersAusglG. Die Herausforderung der gesetzlich angeordneten rückwirkenden Aufteilung liegt darin, dass das Versorgungsausgleichsverfahren nicht dazu führt, dass der Versorgungsträger die Rentenzahlungen reduzieren kann. Dies ist erst ab rechtskräftigem Verfahrensabschluss für die Zukunft zulässig. Umgekehrt steht der rückwirkend zum Ehezeitende noch vorhandene Kapitalwert der ehezeitanteiligen Versorgung nach monate- oder jahrelanger Rentenauszahlung bei Rechtskraft und Vollzug der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber ggf. auch nicht mehr vollständig zur Verfügung.
Der BGH (z.B. vom 24.8.2016 – XII ZB 84/13 ) hat die Frage so gelöst, dass unter bestimmten eng umgrenzten Voraussetzung anstelle des Kapitalwerts bezogen auf den Stichtag Ehezeitende ein etwaig geringerer, entscheidungsnah noch vorhandener Kapitalwert aufzuteilen ist, um den Versorgungsträger nicht doppelt zu belasten.
Voraussetzung ist aber, dass der auf den aktuelleren Zeitpunkt mit den dann maßgeblichen Bewertungsparametern (insbesondere Rechnungszins) gerechnete Kapitalwert niedriger ist als der auf den Stichtag Ehezeitende bezogene anhand der damaligen Bewertungsparameter (insbesondere Rechnungszins) ermittelte Kapitalwert.
Der in den letzten Jahren kontinuierlich absinkende Rechnungszins nach § 253 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (der sog. „BilMoG-Zins“) führt dazu, dass der aktuellere Kapitalwert in vielen Fällen derzeit sogar höher liegt als der frühere Kapitalwert bezogen auf den Stichtag Ehezeitende und damit per se der auf den Stichtag Ehezeitende ermittelte Kapitalwert heranzuziehen ist. In diesen Fällen bleibt es nach derzeitiger Rechtslage bei der Doppelbelastung des Versorgungsträgers.
Kommentar: Wahlrecht sollte zumindest auf tatsächlich problematische Konstellationen beschränkt werden
Auch wenn dies anders liegt und der Kapitalwert tatsächlich abgesunken ist, hat die ausgleichsberechtigte Person vielfach während des laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens von den ungekürzt ausgezahlten Renten über Unterhaltszahlungen profitiert, oder es können im Umfang der Verringerung des Kapitalwerts auch Anrechte von ihr aus dem Ausgleich ausgenommen werden.
Es gibt jedoch Konstellationen, in denen der Kapitalwert abgesunken ist, aber beide Mechanismen nicht greifen. Allein diese Konstellationen sieht der Gesetzgeber derzeit als Problem an, das er über das vorgeschlagene Wahlrecht lösen möchte.
Eine Einschränkung dieses Wahlrechts auf die seltenen Konstellationen, in denen die ausgleichsberechtigte Person tatsächlich einen nicht anderweitig durch Unterhalt oder durch entfallenden Ausgleich eines Teils ihrer Anrechte kompensierten Nachteil hat, sieht der Referentenentwurf bislang jedoch nicht vor.
Für Versorgungsträger bedeutet das angedachte Wahlrecht, dass sie kostenfrei eine Auskunft nach Maßgabe des VersAusglG und zusätzlich kostenfrei eine Auskunft zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach völlig anderen Kriterien zur Verfügung werden stellen müssen. Dies verdoppelt die Belastung der Versorgungsträger mit kostenfrei zu erteilenden Auskünften.
Der schuldrechtliche Ausgleich ist zudem schon strukturell nicht belastungsneutral. Eine ausgleichsberechtigte Person wird ihn aber mutmaßlich nur wählen, wenn sie sich individuell davon eine Besserstellung verspricht.
Aus Sicht der Verfasser wird das Wahlrecht aus Sicht betrieblicher Versorgungsträger zur Vermeidung verfassungsrechtlich angreifbarer Konstellationen zwar hingenommen werden müssen, wenn der ehezeitanteilige Kapitalwert aufgeteilt wird und dieser (1) tatsächlich nach Maßgabe der Vorgaben des BGH abgesunken ist und (2) die Interessen des Ausgleichsberechtigten nicht bereits über Unterhaltszahlungen oder der Verringerung der von diesem nun auszugleichenden Anrechte kompensiert sind. Das Wahlrecht sollte aber wegen des damit verbundenen weiter ansteigenden Aufwands für die Versorgungsträger im Sinne einer Art „Härtefallregelung“ auch auf diese seltenen Konstellationen begrenzt bleiben.
Weitere Gegenstände des Referentenentwurfs
Während laufender Versorgungsausgleichsverfahren bleibt der Versorgungsträger zur Auszahlung von Renten verpflichtet. Die Schutzregelung in § 30 VersAusglG ordnet an, dass der Versorgungsträger bis zum Ende des Monats, der auf den Monat seiner Kenntnis von der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgt, mit befreiender Wirkung gegenüber einer ebenfalls bereits leistungsbezugsberechtigten ausgleichsberechtigten Person weiter voll an die ausgleichspflichtige Person zahlen kann.
Der Referentenentwurf sieht vor, diese Befreiungswirkung so einzuschränken, dass sie nur im Umfang der tatsächlich erbrachten Zahlungen gilt. Bei Zahlung von 100 Euro aus dem hälftigen Ehezeitanteil an die ausgleichspflichtige Person und einem neu entstehenden Zahlungsanspruch der ausgleichsberechtigten Person von 110 Euro (mögliche Folge einer Teilung auf Kapitalwertbasis abhängig von der Konstellation) hätte der Versorgungsträger dann für jeden Monat seit Rechtskraft zehn Euro an die ausgleichsberechtigte Person nachzuzahlen, was wiederum den administrativen Aufwand anhebt.
Weitere Änderungen betreffen das Verfahrensrecht. Der Referentenentwurf möchte unter anderem klarstellen, dass ausgleichsberechtigte Personen das vorgeschlagene Wahlrecht auch ausüben dürfen, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden.
Fazit
Besser keine weiteren Einschränkungen der externen Teilung:
Die jüngste gravierende Änderung mit Auswirkungen auf die Administration in der Praxis ist die Entscheidung des BVerfG zur externen Teilung § 17 VersAusglG. Diese erhöht einerseits den Administrationsaufwand weiter, zeigt andererseits aber auch eindeutig auf, dass § 17 VersAusglG mit den vom BVerfG vorgegebenen Modifikationen allen Interessen gerecht wird und verfassungskonform ist.
Vor diesem Hintergrund sprechen sich die Verfasser dieses Beitrags klar dafür aus, die Praxis der bAV von weiteren Einschränkungen des § 17 VersAusglG zu verschonen. Gerade die externe Teilung nach § 17 VersAusglG ist ein wesentliches Ventil für betriebliche Versorgungsträger, den Aufwand durch den Versorgungsausgleich zumindest einigermaßen einzugrenzen. In der Praxis wird sie breit genutzt: Zwei Drittel der Befragten (68 Prozent) nehmen, soweit rechtlich zulässig, externe Teilungen vor, wie die bereits zitierte Umfrage vom Mai 2020 zeigte.
Zusätzliche Belastung für Versorgungsträger auf die tatsächlichen Sonderfälle eingrenzen:
Zu den noch immer nicht abschließend gesetzlich oder höchstrichterlich strukturieren Aspekten des VersAusglG zählt der Wertausgleich durch interne oder externe Teilung bei ausgleichspflichtigen Rentenbeziehern. Hierzu stehen noch eine Reihe von Fragen im Raum, die über den jetzt in der Gesetzesbegründung aufgegriffenen Teilaspekt „Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus“ hinausgehen.
Dieses Wahlrecht zieht für betriebliche Versorgungsträger sowohl erheblichen zusätzlichen Aufwand als auch eine weitere Abkehr vom Grundsatz der strukturellen Belastungsneutralität nach sich. Wenn es schon eingeführt werden soll, sollte es nach Auffassung der Verfasser wegen der Belastung für die betrieblichen Versorgungsträger auf die wenigen Sonderfälle begrenzt werden, in denen die im Referentenentwurf beschriebene Problemlage auch wirklich eintritt. Eine solche Beschränkung auf solche „Härtefälle“ würde auch zum grundsätzlichen Ziel des Gesetzgebers beitragen, die weitere Verbreitung der bAV zu fördern.
Anm. d. Red.: Auf den Seiten des BMJV sind die Stellungnahmen der Stakeholder zu dem Gesetzesentwurf zwischenzeitlich hinterlegt.
Michael Karst ist Leiter Recht/Steuern/ Rechnungslegung im Geschäftsbereich Retirement der Willis Towers Watson Deutschland .
Andreas Hufer ist Rechtsanwalt und Versorgungsausgleichsexperte bei der Willis Towers Watson Deutschland und Leiter des Arbeitskreises Versorgungsausgleich der aba.
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