Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Vergangene Woche in Erfurt:

Zurück an das LAG

Erneut ging es vor dem Dritten Senat um die Frage der Pflicht zur Anpassungsprüfung bei Pensionskassenrenten mit Überschussbeteiligung. Eine endgültige Entscheidung zu fällen sah sich das Gericht infolge unklarer Faktenlage außerstande – und verkniff sich darüber hinaus eine Nebenfrage anzureißen nicht.

 

Der § 16 BetrAVG ist häufiger Gast in Erfurt. In dem vorliegenden Verfahren – 3 AZR 122/18 – vor dem Dritten Senat des BAG ging es am 10. Dezember 2019 darum, welche Vorgaben nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung nach dem ersten Absatz des schon legendären Paragrafen befreit ist.

 

Der Dritte Senat schildert die Einzelheiten des Falls:

 

Die Klägerin arbeitete seit April 1983 bei der Beklagten. Im November 1983 erteilte diese eine Versorgungszusage, die über die BVV-Pensionskasse durchgeführt wurde.

 

Seit Oktober 2011 bezieht die Klägerin nun vom BVV eine Betriebsrente in Höhe von 920 Euro brutto monatlich. Im Februar 2016 reichte sie eine Klage auf Anpassung zum 1. Oktober 2014 ein. Die beklagte Ex-Arbeitgeberin hat eine Anpassung unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wegen der Absicherung über den BVV abgelehnt.

 

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision vor dem BAG war teilweise erfolglos, weil die Klägerin ihre Forderung falsch berechnet hatte. Im Übrigen führte die Revision zur Zurückverweisung an das LAG.

 

Ein Senat erläutert den 16er

 

Bertram Zwanziger, Dritter Senat. Foto: BAG.

Der Dritte Senat nutzte den Fall, in einer Mitteilung zu den Regelungen des 16ers auszuholen:

 

Das Betriebsrentengesetz sieht in § 16 Abs. 3 Nr. 2 vor, dass die grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, alle drei Jahren die Betriebsrente auf Anpassung zu prüfen, entfällt, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

 

Wie das Gericht darlegt, müssen die in dieser Ausnahmevorschrift genannten Voraussetzungen aufgrund einer unabdingbaren vertraglichen Regelung bei Beginn der Betriebsrentenleistung rechtlich feststehen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da es sich bei der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt, der nicht ohne Zustimmung der Betriebsrentner geändert werden darf, so das BAG weiter.

 

Des Weiteren muss bei Eintritt des Versorgungsfalls durch die vertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass die Überschussanteile – falls solche anfallen – weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen. Ob die Überschussanteile jeweils entsprechend den versicherungsrechtlichen Vorgaben angemessen und auch sonst richtig berechnet sind, betrifft nicht die Anwendung der betriebsrentenrechtlichen Ausnahmebestimmung, sondern das Verhältnis zwischen Betriebsrentner und Pensionskasse, betont das BAG.

 

Zudem muss bei Eintritt des Versorgungsfalls sichergestellt sein, dass die für die Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursachungsorientiert im Sinne des Versicherungsrechts erfolgt und auch bleibt.

 

Änderungsklauseln in Versorgungsverträgen stehen den vorgenannten Erfordernissen nicht entgegen, da sie strukturelle Veränderungen nicht decken, erläutert das Gericht weiter, und dazu gehören auch Neuabgrenzungen des Versicherungsbestandes, die dem Gesichtspunkt der Verursachungsorientierung nicht hinreichend gerecht werden.

 

Schließlich muss außerdem bei Rentenbeginn gewährleistet sein, dass die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Hierfür ist erforderlich, dass dauernde und ggf. vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Anteil der nur befristeten Erhöhung der Betriebsrente darf nicht unangemessen hoch sein; diese Grenze ist bei einem Anteil von 25 Prozent eingehalten. Die den Betriebsrentnern aus den Überschussanteilen gewährten Leistungen müssen zudem bAV im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen; Sterbegeld gehört nicht dazu, so das Gericht abschließend in seinen Erläuterungen.

 

Aufgrund der Feststellungen des LAG steht nach Auffassung des BAG nun aber noch nicht fest, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, daher die Zurückverweisung.

 

Übrigens: Der Senat unterließ es nicht, die Vereinbarkeit der zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erlassenen Übergangsregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG mit Verfassungs- und Unionsrecht anzusprechen – wenn auch nur dergestalt, dass „dazu der Senat beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Stellung nehmen musste“.

 

Der § 30c Abs. 1a Betriebsrentengesetz lautet:

 

(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.“

 

Vorinstanz war das Hessisches LAG mit Urteil vom 17. Januar 2018 – 6 Sa 183/17 -.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.