Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Forum Arbeitsrecht (I):

1:1 in 100 Tagen?

So lautet zumindest die Hoffnung eines Ministerialen, die er auf dem Top-Treffen der deutschen Pensionsrechtler äußerte. Auf der Agenda außerdem: ob es Pläne für PSV-freie CTAs gibt, wer zuweilen sogar Dankesbriefe bekommt, wie ein Anwalt, ein Aktuar, eine Bundesrichterin und der PSV-Chef auf den Umgang mit der Rentnergesellschaft blicken – und inwiefern sich hier ein EbAV-Aufsichtsrecht anböte. Jan Andersen, Carsten Hölscher, Roland Horbrügger und Alexandra Steffens waren dabei. Teil I ihres zweiteiligen Beitrages.

19. März, Mannheim, diesjähriges aba-Forum Arbeitsrecht, voll besetzt, mit 150 Köpfen auf All Time High. Und nachdem die Berichterstattung zum Steuerrechtsforum auf PENSIONSINDUSTRIES bereits abgeschlossen ist, kommen nun die Arbeitsrechtler zum Zug, die für PI fast schon traditionell von Aon-Experten gecovert werden (die wie hier üblich alle Aussagen im Indikativ der Referenten wiedergeben):

PSV: 50 Jahre sind kein Tag

Annika Borgers, PSV.

In seiner Begrüßung gibt BVV-Vorstand Marco Hermann als Leiter des aba-Fachausschusses Arbeitsrecht einen kurzen Überblick über die aktuellen rechtlichen und politischen Entwicklungen in der bAV, soweit die spannende Phase der Koalitionsverhandlungen dies zulässt.

Der Blick richtet sich aber zu Beginn der Veranstaltung nicht nach vorn, sondern zunächst zurück in die Vergangenheit, indem Annika Borgers 50 Jahre PSVaG Revue passieren lässt:

Der kurzweilige Vortrag zu den historischen und aktuellen Herausforderungen der Insolvenzsicherung der bAV führt durch die Geschichte des PSV seit seiner Gründung und wird von Borgers mit einigen Anekdoten angereichert.

Nach kurzen Ausführungen zu den Aufgaben, den rechtlichen Grundlagen und der Gründung des PSV als Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft geht die Leiterin der Rechtsabteilung des Vereins näher auf die Herausforderungen ein, die sich durch die Insolvenz der AEG als Großschadensereignis (Schaden ca. 1 Mrd. DM) und den damit verbundenen Konsequenzen für den PSV ergeben hatten.

Da die Existenz des PSV auch 50 Jahre nach seiner Gründung 1974 bzw. nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit 1975 weiter für Kontroversen sorgt, zeigt sie auch Beispiele für die Wahrnehmung des PSV bei Betriebsrentnern, die Dankesbriefe schrieben, und einigen Arbeitgebern, die auf die gesetzlichen Pflichten gegenüber dem PSV alles andere als positiv reagierten. Schließlich gibt Borgers einen Überblick über die den PSV betreffende Rechtsprechung, die im Laufe der Zeit zahlreiche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung der Betriebsrenten klärte.

BMAS: die Dichte der Agenda

Bevor Peter Görgen im Anschluss unter dem Motto „Quo vadis, bAV?“ von Herrmann interviewt wird, lässt er es sich als Leiter des Referats „Zusätzliche Altersvorsorge“ im BMAS nicht nehmen, als Ergänzung zum Vortrag von Borgers klarzustellen, dass es seitens des Gesetzgebers derzeit keine Pläne gibt, den Beitragssatz zum PSV für durch einen CTA bereits privatrechtlich insolvenzgesicherte Direktzusagen entfallen zu lassen. Im Anschluss daran stellt Görgen sich den Fragen Herrmanns zu den aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung:

Der Ministeriale führt aus, dass die Verbreitung der bAV weiterhin im Fokus steht. Laut einer 2023 durchgeführten Umfrage sind 48,1% der Arbeitnehmer noch immer ohne bAV. Diese Zahlen sind enttäuschend. So gibt es insb. bei KMU und Geringverdienern noch sehr viel Luft nach oben. Sofern die Verbreitung der bAV nicht weiter voranschreitet, ist ein Obligatorium wohl nicht gänzlich ausgeschlossen, auch wenn insb. mit dem Entwurf zum BRSG II weiterhin auf Freiwilligkeit gesetzt wurde.

Peter Görgen, BMAS, hier allerdings auf dem 7. Berliner bAV-Auftakt. Alle Fotos: Detlef Pohl.

Ein mögliches Obligatorium will jedoch gut überlegt sein und müsste in das Gesamtrentenkonzept passen; Görgen weist darauf hin, dass seiner Meinung nach die in den Sondierungsgespräche von CDU/CSU und SPD gewählte Formulierung, die bAV zu stärken“ ausreichend ist, um die bAV auf freiwilliger Grundlage weiter voranzubringen.

Allerdings, so fährt er fort, werden im Zusammenhang mit der Zusatzrente von den Parteien auch andere Pflöcke eingeschlagen. So hat die CDU/CSU das Thema „Frühstarterrente“ auf der Agenda.

Und das BRSG 2.0? Görgen hofft, dass der Entwurf möglichst 1:1 in den ersten 100 Tagen der neuen Regierung kommt und appelliert an die aba als Fachgremium, aufgrund ihres exzellenten Rufes und des sehr guten Standings in Berlin positiven Einfluss darauf zu nehmen.

Ausführlich führt Görgen zudem zur Entgelttransparenzrichtlinie aus. Hier rät er, Ruhe zu bewahren und den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland abzuwarten. Dieser bringt evtl. auch eine Antwort auf die Frage, ob eine im Rahmen der bAV erteilte Leistungszusage zu berücksichtigen und in Euro umzurechnen ist.

Weitere Themen, die Herrmann und Görgen besprochen werden, sind:

• die aktuellen Arbeiten an der Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts, die zu keinen Einschränkungen der bAV und Arbeitnehmerrechte führen sollte.

• der Zugang auf Finanzdaten durch FIDA (Financial Data Access), die in der Zielrichtung in erster Linie Banken und Versicherungen betrifft und von dem die EbAV ausgenommen werden sollten, auch wenn Versorgungen privat fortgeführt werden.

• die Umsetzung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, von der Pensionskassen nicht betroffen sind, aber evtl. als AG firmierende Pensionsfonds; hier soll es eine Klarstellung geben, dass nur „große“ Pensionsfonds darunterfallen.

• das SPM, bei dem, so führt Görgen aus, schon heute ein Andocken möglich ist; er verweist auf ein neues Modell in Baden-Württemberg zwischen dem dortigen Verband der Busunternehmer und der Gewerkschaft ver.di, das den Metzler Sozialpartner Pensionsfonds als Versorgungseinrichtung nutzt.

• die 2026 stattfindende Evaluation, ob die aktuelle PSV-Beitragsbemessung bei über Pensionskassen durchgeführten Betriebsrenten weiterhin sachgerecht ist.

• die Rentnergesellschaft, bei der aus Sicht von Görgen die gesetzlichen Regelungen ausreichend sind, jedoch ggf. finanzaufsichtsrechtlich Handlungsbedarf besteht.

Die Rentnergesellschaft: Wo geht’s lang?

Christian von Buddenbrock, DLA Piper.

Anknüpfend an den letztgenannten Punkt verfolgt das Auditorium danach voller Spannung eine Podiumsdiskussion zu offenen Fragen der Rentnergesellschaft. Teilnehmer der Diskussion sind neben den beiden Experten Christian v. Buddenbrock (Partner bei DLA Piper) und André Geilenkothen (Partner bei Mercer) auch zwei Fachleute, die das Thema vermutlich künftig erheblich angehen wird: Stephanie Rachor als Vorsitzende des Dritten Senats des BAG in Erfurt und Benedikt Köster als PSV-Vorstand in Köln:

Die noch immer nahezu einzigen Maßstäbe zur Rentnergesellschaft entstammen dem Urteil 3 AZR 358/06 des BAG vom 11. September 2008. Danach besteht die grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, der Pensionsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft überträgt, eben diese so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.

André Geilenkothen, Mercer.

Das BAG hatte es 2008 als angemessen angesehen, für die Bewertung der Pensionsverbindlichkeiten die Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft zugrunde zu legen, einen Rechnungszins zum maßgeblichen Zeitpunkt von 3% anzusetzen und für die Frage der Anpassungshöhe auf einen Referenzzeitraum der letzten 20 Jahre abzustellen. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers führen.

Zu dieser vor Einführung des BilMoG ergangenen Rechtsprechung führt Buddenbrock aus, dass es eine Nebenpflicht des Arbeitgebers zum Arbeitsvertrag ist, die Vermögensinteressen der Versorgungsberechtigten zu schützen. Der Rechtsanwalt erklärt, dass er diese Nebenpflicht erfüllt sieht, wenn der Arbeitgeber die Rentnergesellschaft betriebswirtschaftlich angemessen ausstattet. Hierzu gehört insb. die Ermittlung der Verpflichtungshöhe mit einem angemessenen Zins, um eine realistische Bewertung vornehmen zu können. Beauftragt der Arbeitgeber einen Sachverständigen mit der Bewertung, erfüllt er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Auch Geilenkothen fordert, bei der Bewertung der Verpflichtungen von sinnvollen Annahmen auszugehen. Für den Aktuar sind die DAV-Sterbetafeln mangels bAV-Bezug für die Bewertung nicht passend. Hier sieht er die Heubeck-Tafeln, i.d.R. mit Verstärkungen, als sachgerechter an. Die Anpassungshöhe sollte nicht vergangenheits-, sondern besser zukunftsbezogen ermittelt werden, und statt auf den HGB-Zins sollte besser auf den IFRS-Zins abgestellt werden.

Stephanie Rachor, BAG. Foto: BAG.

Eine offene Frage ist, ob die Ausstattungspflicht der Rentnergesellschaft durch den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auslagerung der Pensionsverpflichtungen endet. Richterin Rachor betont, dass das Urteil aus dem Jahr 2008 keine Aussagen hierzu trifft; genauso wenig ist eine Governance Inhalt der Entscheidung gewesen.

Auch wenn diese nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, hört für Buddenbrock die Fürsorgeverpflichtung des Arbeitgebers für die Vermögensinteressen der Berechtigten nicht am Übertragungsstichtag auf, vielmehr ist durch eine Governance sicherzustellen, dass die Rentnergesellschaft auch später leistungsfähig bleibt.

Rentnergesellschaft und EbAV im gemeinsamen Aufsichtsboot?

Eine solche Governance hält auch Köster für sinnvoll. Der PSV-Vorstand betont zudem, dass eine Rentnergesellschaft ihrer Tätigkeit nach einer EbAV ähnelt und eine Vergleichbarkeit mit einem versicherungsförmigen Pensionsfonds besteht, der aufsichtsrechtlich kontrolliert wird. Dennoch empfindet Köster eine Regelung in Richtung der bestehenden Versicherungsaufsicht für zu „streng“. Eine Beaufsichtigung mittels eines deutlich entschlackten und vereinfachten gemeinsamen Aufsichtsrechts (nur) für EbAV und Rentnergesellschaften hält er für einen zielführenden Weg.

Benedikt Köster, PSV.

Buddenbrock und Geilenkothen lehnen derartige Regularien ab. Geilenkothen betont, dass es sich bei den ausgelagerten Versorgungszusagen nach wie vor um Direktzusagen handelt, Buddenbrock hält die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für ein ausreichendes Instrument.

Auf Nachfrage aus dem Publikum entwickelt Buddenbrock die Idee, dass Arbeitgeber die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Gesetzgebers an Pensionsfonds durch Einbindung eines Pensionsfonds in die Konstruktion auf die Rentnergesellschaft übertragen und sich so freiwillig in eine gesetzlich begründete Aufsicht begeben können. Ein valides Mittel, Schadensersatzansprüche der Berechtigten auszuschließen. Auch Rachor sieht in einer solchen Vorgehensweise ein mögliches Instrument zur Erfüllung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier... 1)

Teil II der Berichterstattung zum diesjährigen aba-Forum Arbeitsrecht findet sich zwischenzeitlich auf PENSIONSINDUSTRIES hier.

Roland Horbrügger ist Principal bei Aon in Mülheim an der Ruhr.
Jan Andersen ist Head of Legal bei Aon in München.
Alexandra Steffens ist Senior Consultant bei Aon in München.
Carsten Hölscher ist Partner bei Aon in Wiesbaden.

Andersen, Steffens, Hölscher, Horbruegger (v.l.n.r.), Aon.

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

aba-Forum Arbeitsrecht (II):
50:50 wertgleich?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen, Alexandra Steffens und Carsten Hölscher, 2. Juni 2025

aba-Forum Arbeitsrecht (I):
1:1 in 100 Tagen?
von Jan Andersen, Alexandra Steffens, Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 26. Mai 2025

Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (IV):
Wish you were clear
von Angelika Brandl und Dr. Jan-Carl Stegert, 23. Mai 2025

Kommende Regulierung zu Pay Transparency & Pay Equity:
He worked hard for the Money … but she did no less!
von Gregor Lötsch und Nele Becker, 26. Februar 2025

Boomer, ZWK, Flexirente und Hinzuverdienst:
Keep me workin’ on
von Jan Andersen, 4. Dezember 2024

aba-Pensionskassentagung 2024 (II):
aba et labora
von Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 8. November 2024

Unternehmen und Menschen im Wandel:
(Wo)Men at Work
von Dr. Rafael Krönung 29. August 2024

86. aba-Jahrestagung 2024 (VII):
Von dünner werdendem Eis …
von Carsten Hölscher und Jochen Pölderl, 1. Juli 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III):
Wieviel Rente ist wieviel Geld?
von Jan Andersen, Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 8. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II):
Einmal – und dann für immer?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen und Florian Große-Allermann, 7. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I):
50 Jahre Betriebsrentengesetz…“
von Jan Andersen, Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 3. Mai 2024

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Dr. Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Dr. Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

1) … in der Makellosigkeit seiner Performance nach Meinung des HG nur vergleichbar mit diesem hier, in der Royal Albert Hall 1987.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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