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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Aufsichtsrechtstagung 2024 (II):

Zwischen Goldstandard und geringem Potential …

… zwischen Quoten und Liquidität, wie die neue Förderung in der dritten Säule auch in der zweiten Säule gelten soll, was mehr als nur IT ist, wo es kein „One-Size-fits-All gibt, wer in seiner anlaufenden Legislatur bAV-Vorschläge unterbreiten wird – und inwiefern die bAV auch in anderen Ländern so komplex ist, dass Reformen gern mal zwei Jahrzehnte in Anspruch nehmen können, ohne dabei schon abgeschlossen zu sein. Cornelia Schmid und Xaver Ketterl berichten.

Bonn, 25. September, jährliche aba-Tagung „Aufsichtsrecht für EbAV“ in hybrider Form. Insgesamt 168 Fachleute nehmen teil, davon 104 in Präsenz im Hotel Collegium Leoninum in Bonn.

Andreas Hilka, Hoechster Penka.

Durch den Tag führen zwei Moderatoren: Boschs Pensionschef Dirk Jargstorff als stellv. aba-Vorsitzender und Leiter der Fachvereinigung Pensionsfonds sowie Andreas Hilka, Kapitalanlagevorstand der Hoechster Penka als Leiter des aba-Fachausschusses Kapitalanlage und Regulatorik. Im Folgenden alle Aussagen wie stets auf PENSIONSINDUSTRIES im Indikativ der Referenten.

Aber bitte ganzheitlich: Rentenpolitische Vorschläge für die aktuelle EU-Legislaturperiode

In der Begrüßungsrede geht Jargstorff auf die rentenpolitischen Vorschläge ein, die zu Beginn der aktuellen EU-Legislaturperiode gemacht wurden. Viele dieser Vorschläge versprechen sich von der kapitalgedeckten Altersversorgung vor allem eine Vertiefung der Kapitalmarktunion. Es ist jedoch notwendig, diese Debatten mit dem gemeinsamen Ziel der EU zu verbinden, ein angemessenes Alterseinkommen zu erzielen.

Dirk Jargstorff, Bosch.

Der Ausbau der kapitalgedeckten Altersversorgung erfordert einen ganzheitlichen Rahmen im Steuer-, Sozial- und Aufsichtsrecht sowie, bAV-spezifisch, im Arbeitsrecht. Dies kann, betont Jargstorff, nur in den einzelnen Mitgliedstaaten erreicht werden. In Deutschland ist die zweite Säule für die meisten Arbeitnehmer der ideale Weg für den Aufbau eines kapitalgedeckten Zusatzeinkommens im Alter, daher ist der Vorschlag der Eurogruppe, zu prüfen, wie mehr Menschen in die bAV einbezogen werden können, unterstützenswert. Auf europäischer Ebene entwickelte Altersvorsorgeprodukte haben nach Auffassung der aba hingegen nur ein sehr geringes Potential, zum Ausbau der kapitalgedeckten Alterssicherung beizutragen.

Flat und Rate und Opting Out: Einführung der automatischen Einbeziehung in Irland

Caroline Rowan, Head of Retirement Consulting bei Aon in Dublin, berichtet von der geplanten Einführung von automatischer Einbeziehung (mit Opting out-Möglichkeit für Arbeitnehmer) in die bAV in Irland:

Caroline Rowan, Aon Irland.

Die erste Säule in Irland sieht keine Lebensstandardsicherung, sondern eine Grundrente, eine Flat Rate vor. Dennoch wird erwartet, dass 59% der irischen Beschäftigten kein ergänzendes Alterseinkommen aus der zweiten oder dritten Säule erhalten werden.

Nun sollen nach knapp 20 Jahren politischer Diskussion ab dem 1. Januar 2025 die ersten Beschäftigten von der automatischen Einbeziehung erfasst werden. Ob dieser Stichtag eingehalten werden kann, ist allerdings noch unklar, da zum Beispiel der Vertrag zwischen dem irischen Staat und dem Verwaltungsdienstleister für das neue System der automatischen Einbeziehung noch nicht unterzeichnet ist.

Erfasst sind Beschäftigte mit einem Jahresgehalt zwischen 20.000 und 80.000 Euro, außen vor bleiben Selbstständige sowie Beschäftigte, die bereits Mitglied in einem Betriebsrentensystem sind.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind lediglich Kapitalzahlungen vorgesehen.“

In der Ansparphase können die im Rahmen der automatischen Einbeziehung abgesicherten Beschäftigten zwischen drei nach Risiko differenzierten Investitionsoptionen sowie einem Lebenszyklusmodell wählen, letzteres ist auch die Default Option. Es wird erwartet, dass einige Aspekte noch in der Zukunft reguliert werden, bspw. sind zum jetzigen Zeitpunkt lediglich Kapitalzahlungen vorgesehen, außerdem sind noch nicht alle die Auszahlungsphase betreffenden steuerlichen Fragen geklärt.

Nachvollziehbar nachzuvollziehen: Künftiges Zusammenspiel der drei Säulen und BRSG II

Marcus Leven vom Referat „Zusätzliche Altersvorsorge“ im BMAS unterstreicht als eines der Ziele des BRSG II, die zweite Säule Entwicklungen in der ersten Säule nachvollziehen zu lassen, z.B. hinsichtlich der Flexibilisierung des Rentenübergangs:

Marcus Leven, BMAS.

Die Gesetzliche Rentenversicherung wird auch weiterhin die zentrale Säule der Alterssicherung in Deutschland bleiben, betont Leven. Es ist jedoch das Ziel der Bundesregierung, dass möglichst viele Beschäftigte über die bAV ein ergänzendes Zusatzeinkommen im Alter erhalten.

Die Fördersystematik der dritten Säule („Riester“) soll auch nach deren Überarbeitung künftig in der zweiten Säule genutzt werden können (zum Zeitpunkt der Tagung war der BMF-Referentenentwurf zum pAV-Reformgesetz noch nicht veröffentlicht, d.Red.).

Für den Zugang zu bestehenden Sozialpartnermodellen werden Anschlusstarifverträge weiter der Goldstandard bleiben.“

Eine zentrale Rolle bei der weiteren Verbreitung der bAV spielt die reine Beitragszusage. Für den Zugang zu bestehenden Sozialpartnermodellen werden Anschlusstarifverträge weiterhin der Goldstandard bleiben. Allerdings werden mit dem BRSG II mit der Öffnungsklausel und dem Satzungsmodell zwei neue Zugänge für Vertragsparteien geschaffen, für die ein Anschlusstarifvertrag eine zu hohe Hürde darstellt. Die Pflicht zur Beteiligung an Durchführung und Steuerung entfällt im Falle eines Anschlusstarifvertrags, bleibt aber möglich. Bei Öffnungsklausel und Satzungsmodell ist die Beteiligung nicht vorgesehen, grundsätzlich aber auch möglich, schließt Leven.

Puffer, Quoten und Bedeckung – aufsichtlicher Rahmen für EbAV und geplante Änderungen

Till Cordes vom Referat Versicherungswesen im BMF stellte die geplanten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen im BRSG II vor, die eine größere Flexibilität in der Kapitalanlage ermöglichen sollen:

In der AnlV sind dafür eine Erhöhung der Risikokapitalanlagequote von 35 auf 40% und die Einführung einer neuen Infrastrukturquote von 5% vorgesehen. Die Öffnungsklausel kann künftig auch bei einer Überschreitung der Streuungsgrenzen genutzt werden.


Till Cordes, BMF.

Im VAG sollen Bedeckungsvorschriften unter bestimmten Bedingungen für Pensionskassen gelockert und damit Spielraum für Anlagen mit höheren Renditen ermöglicht werden. Mit Blick auf das Sozialpartnermodell werden in der PFAV neue Möglichkeiten zur Pufferbildung geschaffen. Auch im Steuerrecht wird die Geringverdienerförderung durch eine Erhöhung des Förderbetrags sowie die Dynamisierung der Einkommensgrenze verbessert.

Bei der Überprüfung der EbAV-II-RL unterstützt das BMF, dass am Mindestharmonisierungsansatz festgehalten werden soll.“

Mit Blick nach Brüssel kann man davon ausgehen, dass die neue Europäische Kommission in der anlaufenden Legislaturperiode einige die bAV betreffende Vorschläge unterbreiten wird. Dabei sind die Besonderheiten der bAV und die Unterschiede im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht zwischen den EU-Mitgliedstaaten besonders zu berücksichtigen, betont Cordes.

Bei der anstehenden Überprüfung der EbAV-II-Richtlinie unterstützt das BMF, dass am Mindestharmonisierungsansatz festgehalten werden soll. Insbesondere bei detaillierten Vorschlägen im Berichtswesen und Nachhaltigkeitsanforderungen ist sicherzustellen, dass diese nicht über die Idee der Mindestharmonisierung hinausgehen.

Unzureichend wäre günstiger: Neue Regelungen zum SPM aus Sicht der aba

BVV-Vorstand Marco Herrmann als Leiter des aba-Fachausschusses Arbeitsrecht betont in seinem Vortrag, dass der Regierungsentwurf des BRSG II aus Sicht der aba viele gute Ansätze enthält, insgesamt aber ambitionierter hätte ausfallen können:

Erfreulich ist bspw. die Klarstellung, dass eine „mangelhafte Beteiligung“ der Sozialpartner nicht zur Unwirksamkeit einer Versorgungszusage in der Form der reinen Beitragszusage führt. Allerdings wäre der Begriff „unzureichende Beteiligung“ günstiger gewesen, da dieser auch die Nichtbeteiligung umfasst.

Marco Herrmann, BVV.

Vollumfänglich begrüßt Herrmann hingegen, dass bei Übertragung des Versorgungskapitals auf eine neue Versorgungseinrichtung auf eine Begrenzung analog zum § 4 BetrAVG verzichtet wird.

Der Regierungsentwurf bleibt etwas hinter den Erwartungen zurück.“

Auch die von anderen Verbänden eingereichte Stellungnahmen zum Referentenentwurf waren überwiegend positiv. Leider sind jedoch viele Anregungen hieraus unberücksichtigt geblieben, sodass der Regierungsentwurf etwas hinter den Erwartungen zurückbleibt, bilanziert Herrmann. Verglichen mit dem Referentenentwurf wurde die Einführung der automatischen Einbeziehung mit Opting out-Möglichkeit per Betriebsvereinbarung sogar erschwert.

Mehr Quotenvielfalt: Erweiterte Anlagemöglichkeiten für EbAV

Marco Simonis, Partner bei Clifford Chance, geht in seinem Vortrag auf die sich aus den geplanten Änderungen der AnlV, der Fondsregularien nach KAGB und des InvStG neu ergebenden Anlagemöglichkeiten für EbAV ein:

Marco Simonis Clifford Chance. Foto: Sandra Wildemann (auf der ab-Jahrestagung im Mai).

Mit Blick auf die geplante Einführung einer Infrastrukturquote hat der Regierungsentwurf BRSG II klargestellt, dass die Anlage des Sicherungsvermögens in Infrastruktur nicht auf 5% begrenzt wird, da Anlagen in Infrastruktur weiterhin entsprechend ihrer Anlageform in anderen Mischungsquoten berücksichtigt werden können. Entsprechende Anlagen müssen nicht, auch nicht vorrangig, unter die Infrastrukturquote gezogen werden.

Auf eine Definition des Begriffes ‚Infrastruktur‘ wurde konsequenterweise verzichtet.“

Ebenfalls stellt der Regierungsentwurf klar, dass unter der neuen Quote neben Infrastrukturprojekten im engeren Sinn auch in Infrastrukturunternehmen investiert werden kann. Auf eine Definition des Begriffes „Infrastruktur“ wurde aufgrund dessen schwerer Abgrenzbarkeit konsequenterweise verzichtet. Es liegen aber nicht-abschließende Orientierungshilfen zum Infrastrukturbegriff vor, wie bspw. von der Europäischen Kommission.

Mit Blick auf das KAGB sieht der BRSG-II-Entwurf u.a. vor, dass durch Immobilienfonds künftig Gegenstände, die der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien dienen, oder Gegenstände, die für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind, erworben werden dürfen.

Bezüglich das InvStG enthält der Entwurf u.a. eine Klarstellung, dass eine Kapitalanlage in Personengesellschaften den Investmentfonds-Status nicht beseitigt.

Immer schön flüssig bleiben: Liquiditätsrisikomanagement für EbAV

Stefan Nellshen, CEO der Bayer Pensionskasse VVaG, beginnt seinen Vortrag mit einem Rückblick auf die „Gilt-Krise“ im Vereinigten Königreich im Spätsommer 2022:

Diese hat dazu geführt, dass die EU-Aufsichtsbehörden ein verstärktes Augenmerk auf das Thema Liquiditätsrisiko gelegt haben. Das Liquiditätsrisiko, also das Risiko, dass Zahlungsverpflichtungen aufgrund unzureichender verfügbarer Kassenbestände nicht bedient werden können, kann jedoch viele unterschiedliche Ursachen (nicht nur Derivate) haben.

Stefan Nellshen, Bayer AG.

Auch wird die Nutzung von Derivaten von Haus zu Haus unterschiedlich gehandhabt. Die Bayer-Pensionskasse nutzt Derivate bspw. grundsätzlich nur, wenn keine nicht-derivaten Instrumente verfügbar sind, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Pensionskassen und Pensionsfonds sollten sich schnellstmöglich mit diesem Thema auseinandersetzen.“

Nellshen erwartet, dass die EIOPA in naher Zukunft eine Leitlinie (Guideline) oder eine Stellungnahme (Opinion) dazu veröffentlichen wird (am 26. September, also einen Tag nach der EbAV-Aufsichtsrechtstagung, startete die Behörde ein Konsultationsverfahren mit einem Stellungnahmeentwurf zur Beaufsichtigung von Liquiditätsrisiken bei Altersversorgungseinrichtungen, d.Red.).

Nellshen hält es für empfehlenswert, dass Pensionskassen und Pensionsfonds sich schnellstmöglich mit diesem Thema auseinandersetzen – falls sie dies nicht ohnehin schon tun. In diesem Zusammenhang stellt der Referent zwei mögliche, im Hause Bayer-Pensionskasse eingesetzte Verfahren zur Analyse des Liquiditätsrisikos vor: eine Szenario-basierte Projektion des Liquiditätsstatus’ in die Zukunft und eine stochastische Darstellung, wie viel Liquidität unter konservativen Annahmen (1%-Quantil) in Abhängigkeit vom Zeithorizont in der Zukunft u.a. durch den Verkauf von Assets generiert werden kann.

Da das Liquiditätsrisiko sehr stark u.a. von den Leistungsverpflichtungen einer EbAV abhängt und es zudem je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Traditionen in der Nutzung von Derivaten gibt, kann es für diesen Bereich keine „One-Size-fits-All“-Lösung geben. Angemessen ist ein prinzipienbasierter Regulierungsansatz, wie die EbAV-II-Richtlinie ihn bereits als Teil der Eigenen Risikobewertung (ERB) vorsieht.

Die Frage der Struktur: DORA-Umsetzung aus Sicht einer EbAV …

Thomas Müller, Abteilungsdirektor Vorstandsstab und Recht der SOKA-Bau, schildert, wie sich sein Haus auf die Anwendung der DORA-Verordnung und der dazugehörigen delegierten Rechtsakte ab 17. Januar 2025 vorbereitet:

Eine besondere Herausforderung im Umsetzungsprozess ist die unübersichtliche Struktur der Verordnung mit über Kapitelgrenzen hinweg ineinander übergreifenden Anforderungen. Als übergeordnetes Regelungsziel lässt sich die Gewährleistung der operativen Resilienz festhalten, also der Fähigkeit, den Betrieb kritischer und wichtiger Unternehmensfunktionen bei Störungen im Einklang mit regulatorischen Vorgaben einhalten zu können.

Thomas Müller, Soka-Bau.

Allein aus dieser Begriffsdefinition von operativer Resilienz wird deutlich, dass man einen Überblick über alle kritischen und wichtigen Prozesse benötigt, ihrer Störungstoleranz-Grenzen und Identifikation der benötigten Ressourcen und Abhängigkeiten zur Erbringung dieser Prozessleistungen. Diese Erarbeitung steht im Kern der DORA-Compliance.

Ein zweiter strategischer Schwerpunkt ist die Strategie für das IKT-Dienstleistungsrisiko. Explizit wird gefordert, dass diese Perspektive in die Gesamtrisikobewertung des Unternehmens einfließt und durch das verantwortliche Leitungsorgan regelmäßig geprüft und aktualisiert wird. Der dritte strategische Schwerpunkt bestimmt die Implementierung eines IKT-Risikomanagementsystems.

und aus Sicht eines Abschlussprüfers – von VAIT zu DORA

Im Anschluss stellt Alexander Aumüller, WP und Director bei PwC, die Perspektive eines Wirtschaftsprüfers auf DORA dar:

Seine Eingangsfeststellung: Durch die DORA-VO entstehen für EbAV, die die nationalen Anforderungen der VAIT bereits erfüllen, zwar keine grundlegend neuen Themenfelder, es müssen dennoch viele angepassten Anforderungen umgesetzt und erfüllt werden.

Viele großer Häuser rechnen damit, die Anforderungen nicht pünktlich erfüllen zu können.“

DORA ist kein reines IT-Thema. Um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen, sind viele Fachbereiche der Einrichtung einzubinden. Eine große Herausforderung in der Praxis ist die Befüllung des Informationsregisters. Hier sind je IKT-Dienstleistung mehr als 90 Datenfelder zu befüllen, allerdings liegen viele der erforderlichen Informationen den Einrichtungen aktuell nicht bzw. nicht zentral vor. Auch viele großer Häuser rechnen damit, die diesbezüglich sich aus DORA ergebenden Anforderungen nicht pünktlich erfüllen zu können.

AlexanderAumüller, PwC.

Die DORA-Themen IKT-Risikomanagement und IKT-Drittdienstleister bewertet PwC als am dringlichsten in der Umsetzung – zudem werden diese voraussichtlich auch den höchsten Aufwand verursachen. Der Umfang, in welchem Abschlussprüfer sich die Umsetzung von DORA anschauen müssen, ist bislang noch offen. Dieser muss vom Gesetzgeber und der BaFin noch durch eine Änderung der Prüfverordnung festgelegt werden. Man kann davon auszugehen, dass, analog zum Bankenbereich eine „Beurteilung“ stattfinden muss, bei der Wirtschaftsprüfer sich in der Breite zwar alles anschauen, in der Tiefe aber – im Gegensatz zu einer „Prüfung“ – Spielraum haben.

Taktische Bandbreiten: Sozialpartnermodell über eine Pensionskasse

Jürgen Rings, CEO der Höchster Penka, erläutert als Leiter der aba-Fachvereinigung Pensionskassen die Funktionsweise der ZielrenteChemie“, dem zweiten Angebot im Rahmen des SPM Chemie und die erste reine Beitragszusage, die über eine Pensionskasse durchgeführt wird:

Für die Beteiligung an der Durchführung und Steuerung wurde innerhalb der Höchster Pensionskasse der „Steuerungsausschuss rBZ Chemie“ geschaffen, welcher von jeweils zwei Vertretern der Tarifvertragsparteien BAVC und IGBCE sowie der Pensionskasse selbst besetzt ist. Mit der Kapitalanlage ist Fidelity International beauftragt.

Der Kapitaldeckungsgrad für die erste Rentnerkohorte liegt bei 112,5%.“

In der Ansparphase werden die Beiträge in Einzelkonten eingezahlt, welche bei Renteneintritt verrentet und in ein kollektives Sicherungsvermögen überführt werden. Die individuelle Startrente wird jeweils auf Basis des aktuellen kollektiven Kapitaldeckungsgrads des bestehenden Rentnervermögens berechnet. Der Kapitaldeckungsgrad für die erste Rentnerkohorte liegt bei 112,5%. Überschreitet der Kapitaldeckungsbetrag 125%, werden die Renten so erhöht, dass dieser nach erfolgter Erhöhung bei 115% liegt. Sinkt der Wert andererseits unter 100%, erfolgt eine Rentensenkung bis zu dem Punkt, an dem der neue Deckungsbetrag bei 105% liegt.

Juergen Rings, Höchster Penka.

Der kollektive Sicherungspuffer, welcher durch den Sicherungsbetrag des Arbeitgebers i.H.v. 5% bestückt wird, ist zur Vermeidung von Rentenkürzungen auf unter 70% der Startrente vorgesehen. In der Kapitalanlage ist ein globaler Aktienanteil von 45% sowie ein globaler Anleihenanteil von 55% über ETF vorgesehen, bei taktischen Bandbreiten von +/- 10% der einzelnen Anlageklassen.

Die nächste EbAV-Aufsichtsrechtstagung der aba findet am 30. September 2025 in Bonn statt.

Cornelia Schmid, aba.

Dr. Cornelia Schmid ist stellv. Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung aba in Berlin und betreut dort die Fachvereinigungen Pensionskasse und Pensionsfonds, den Fachausschuss Kapitalanlage und Regulatorik sowie die Europaarbeit.

Xaver Ketterl, aba.

Xaver Ketterl ist bei der der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung abaebenfalls für die Europaarbeit zuständig.

Von Autorinnen und Autoren der aba sind zwischenzeitlich auf

ENSIONSINDUSTRIES erschienen:

aba-Aufsichtsrechtstagung 2024 (II):
Zwischen Goldstandard und geringem Potential ...
von Cornelia Schmid und Xaver Ketterl, 5. November 2024

Cornelia Schmid und Andreas Zimmermann im Gespräch:
Ist es FIDA, die da am Eingang steht?
Interview am 26. Januar 2024

aba-Aufsichtsrechtstagung (III):
Von FIDA, VAIT und DORA …
von Cornelia Schmid und Xaver Ketterl, 31. Oktober 2023

aba-Aufsichtsrechtstagung (II):
Berliner, Brüsseler und Bonner ...
von Cornelia Schmid und Xaver Ketterl, 30. Oktober 2023

Reform der EbAV-II-Richtlinie (II):
Der Wahnsinn hat Methode?
Interview mit Cornelia Schmid und Hansjörg Müllerleile, 4. September 2023

aba-Aufsichtsrechtstagung (III):
Gleicher Grundinhalt, komplett andere Aufschlüsselung …
Dr. Cornelia Schmid und Xaver Ketterl, 16. Dezember 2022

aba-Aufsichtsrechtstagung (III):
Gleicher Grundinhalt, komplett andere Aufschlüsselung …
von Dr. Cornelia Schmid und Xaver Ketterl, 15. Dezember 2022

Kommende EU-Regulierung:
Wie jetzt Wald?
Interview mit Cornelia Schmid, 13. September 2022

aba-Tagung Aufsichtsrecht (III):
Whishing well Überarbeitung
Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, 21. November 2021

aba-Tagung Aufsichtsrecht (II):
Come together am Rhein…
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, 16. November 2021

ESG Offenlegung – proportional, wesentlich, rechtssicher und mit verfügbaren Daten:
Mehr Zeit für Wesentliches
von Verena Menne Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 15. Dezember 2020

aba-Aufsichtsrechtstagung (II):
Eine To-Do-Liste nicht nur für EbAV …
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 11. Dezember 2020

aba-Aufsichtsrechtstagung (I):
Vom Sechsklang der Hoffnung …
von Dr. Cornelia Schmid und Verena Menne, Berlin, 9. Dezember 2020

Sustainable Finance – Überblick über den aktuellen EU-Stand:
Löwenanteil geschafft?
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 14. Januar 2020

EbAV-Aufsichtsrechttagung der aba in Bonn:
Nachhaltigkeit, Informationsanforderungen, aktuelle anderthalb Stunden und mehr…
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Bonn; Berlin, 23. Oktober 2019

Anforderungen der Offenlegungsverordnung für EbAV (II):
Some more Q and A“
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 13. August 2019

Anforderungen der Offenlegungsverordnung für EbAV (I):
Q and some A“
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 12. August 2019

aba-Fachtagung „Aufsichtsrecht:
Was 2019 wichtig wird…
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 30. Oktober 2018

EZB-Meldewesen für Altersvorsorgeeinrichtungen:
Verordnung veröffentlicht, Meldebeginn verschoben
von Dr. Roberto Cruccolini und Dr. Cornelia Schmid, München; Berlin, 6. März 2018

Umfangreiches EU-Meldewesen für EbAV:
Zu viel für die EIOPA-Verordnung!
von Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 24. Oktober 2017

Trilog ante portas:
Von Kröten und Gutem
Interview mit Cornelia Schmid, 2. März 2016

Interview: „Skandal europäischer Regulationsbestrebungen“
Der Ochse von Frankfurt
Interview mit Heribert Karch, 12. Mai 2015

Georg Thurnes im Interview (II):
Viel Aufwand für wenig Erkenntnis"
Interview mit Georg Thurnes, 5. Mai 2015

Georg Thurnes im Interview:
Nicht die Katze im Sack kaufen“
Interview mit Georg Thurnes, 16. Dezember 2014

Heribert Karch im Interview:
Lieber auf Reset drücken.“
Interview mit Heribert Karch, 17. November 2014

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.