Auf dem Szenetreff der deutschen Pensions-Parketts in der Hauptstadt diskutierten die Fachleute der FV Direktzusage, Mathematiker und U-Kassen über 45 CTAs im Insolvenz-Ernstfall, den Hinterbliebenen-Begriff vor Gericht und im Gesetz, über ungeklärte Einzahlungsprozesse, über das, was bis zu einem Viertel des Verpflichtungsumfangs ausmachen kann und mehr … Sven Scholz hat für P●Idie wichtigsten Aussagen dokumentiert und sah ein Publikum, dass ob einer Tatsache nicht schlecht staunte.
88. aba-Jahrestagung (IV):
Hat der Wahnsinn wenigstens Methode?
von Sven Scholz, 6. Juli 2025
Berlin, 12. Mai: erster Tag der 88. aba-Jahrestagung: Nach dem ersten Teil des Beitrages von H2B-Aktuar Sven Scholz zu der Tagung der Fachvereinigungen Direktzusage, Mathematiker und U-Kassen im Rahmen der diesjährigen aba-JT hier und heute der zweite und letzte Teil seines Beitrages (wie hier üblich alle Aussagen der Referenten in deren Indikativ):
Karst/Simon: Der CTA im Ernstfall
Michael Karst, Senior Managing Director Retirement bei WTW, berichtet aus der Praxis von der Abwicklung eines CTA in der Insolvenz:
Am Markt existieren mittlerweile die unterschiedlichsten Treuhandkonstrukte, das vorherrschende Modell ist aber die doppelseitige Treuhand. Das BAG hat in einigen Fällen die grundsätzliche Insolvenzfestigkeit dieses Modells bestätigt.

Im Sicherungsfall sieht sich der Treuhänder mannigfaltigen Aufgaben gegenüber, weiß Karst zu berichten. Von der Leistungsermittlung bis zur Auszahlung, der Meldung an SV-Träger und Finanzamt, der Sicherstellung einer handlungsfähigen Struktur inkl. der rechtlichen Begleitung und natürlich der Kommunikation mit diversen Interessenvertretern.
„45 Sicherungsfälle mit CTA-Bezug befinden sich aktuell beim PSV in Bearbeitung.“
Ein wesentlicher Akteur in dieser Gemengelage ist die gesetzliche Insolvenzsicherung, aus deren Perspektive Martin Simon, Leiter der CTA-Bearbeitungsgruppe des PSV, berichtet:
Erstaunliche 45 Sicherungsfälle mit CTA-Bezug befinden sich aktuell in Köln in Bearbeitung. Die auf den PSV übertragenen Vermögensmittel verteilen sich ganz unterschiedlich und reichen im zurückliegenden Jahr von 0 bis 20 Mio. Euro pro Quartal.

Von entscheidender Bedeutung zur erfolgreichen Abwicklung ist eine Abwicklungsvereinbarung vor Ende des Insolvenzverfahrens, in der die Vermögensverteilung geklärt wird und die ein Rückzahlungsszenario bei einer unvorhergesehenen Inanspruchnahme des CTA enthält, erläutert Simon. Problematisch wird es, wenn auf Seiten des Treuhänders weder Ressourcen noch die Bereitschaft zur Abwicklung bzw. nur unzureichende Kenntnisse vorhanden sind (insb. über Exzedenten) oder das Treuhandvermögen nur schwer verwertbar ist.
Beide Referenten empfehlen, einen CTA-Notfallplan vorzubereiten und eine mögliche Insolvenz einmal modellhaft durchspielen. Der PSV bietet einen Round-Table bei Interesse auf Seiten der Treuhänder an.
Veh/Marian: Hinterbliebenenversorgung im Wandel von Zeit und Recht
Einen genauen Blick auf die Hinterbliebenenversorgung werfen Claudia Veh, Partnerin bei B&W Deloitte, und Susanne Marian, Leiterin der Steuerabteilung bei der Allianz LV:
Die Hinterbliebenenversorgung ist nur schwer kalkulierbar – wegen der Ungewissheit des Todeszeitpunkts und der Dauer der Versorgungszahlungen. Auch gesellschaftliche Veränderungen weg vom klassischen Familienbild hin zu diversen Lebensmodellen führen zu einer geänderten Erwartungshaltung.

Im Zentrum des Vortrags zunächst: der Begriff des „Hinterbliebenen“, der je nach Rechtsgebiet unterschiedlich ausgestaltet ist. Im Sozialversicherungsrecht normiert §§ 46 ff. SGB VI: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis maximal 27. Dieser Ansatz orientiert sich an der familiären Unterhaltsgemeinschaft.
Demgegenüber kennt das Arbeitsrecht keine eigenständige Definition. Die BAG-Rechtsprechung knüpft vielmehr an ein „typisiertes Versorgungsinteresse“ sowie ein auf Dauer angelegtes Nähe- und Einstandsverhältnis an und eröffnet damit grundsätzlich weitergehende Gestaltungsspielräume.
Durch Späteheklauseln, Anforderungen an eine Mindestehedauer oder Altersdifferenzklauseln wird die Hinterbliebenenversorgung mitunter eingeschränkt. Doch nicht jede Einschränkung ist aus Sicht des BAG zulässig, so die beiden Referentinnen. Steuerlich war zuletzt die Berücksichtigung einer Spätehenklausel bei der Höhe der Pensionsrückstellung in den Blick geraten.
„Könnte eine Ausweitung des Kinderbegriffs auf ältere Kinder naheliegend sein?“
Auch die kürzlich durch den BFH bestätigte doppelte Besteuerung von Hinterbliebenenleistungen für Lebensgefährten mit Einkommens- und Erbschaftssteuerschränkt die Versorgung weiter entfernter Hinterbliebener ein. Das Duo diskutiert einen anderen Ansatz: Durch die Ausweitung des Hinterbliebenenbegriffs auf nahestehende Verwandte (Eltern, Geschwister) eine höhere Akzeptanz und damit einhergehend eine größere Verbreitung der bAV zu erreichen.
Aus dem Publikum kam direkt der Vorschlag, dass eine Ausweitung des Kinderbegriffs auf ältere Kinder ein naheliegender Schritt sein könnte.
Hennersberger: Abfindung von Anwartschaften – gut gedacht, schlecht zu machen
Um den „Wahnsinn“ bei Abfindungen von Kleinstanwartschaften dreht sich der Vortrag von Monika Hennersberger, Pensionschefin der BMW AG:
Die erweiterten einseitigen Abfindungsmöglichkeiten von Kleinstanwartschaften (bei Rentenleistungen 1,5% statt 1,0% bzw. bei Kapitalleistungen 18/10 statt 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach §18 SGBIV) sind grundsätzlich zu begrüßen. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers gibt es nun die neu geschaffene Möglichkeit, auch noch höhere Anwartschaften auf die gRV zu übertragen (2% bei Renten bzw. 24/10 bei Kapital).

Jedoch: Bei der praktischen Umsetzung stößt man auf diverse Fallstricke. Bei wertpapiergebunden Zusagen ist bspw. nicht klar, wie die Abfindungsgrenze zu interpretieren ist.
„Die Prozesse zur Einzahlung in die Rentenversicherung sind nicht geklärt.“
Das Publikum staunt auch nicht schlecht ob der Tatsache, dass ein durchschnittlicher BMW-Mitarbeiter vier bis sechs bAV-Zusagen besitzen kann. Diese müssen dann im Hinblick auf die Abfindungsgrenzen in Summe betrachtet werden. Gut nachvollziehbar, dass vor diesem Hintergrund die Frage der generellen Abfindungsmöglichkeit und die daran anschließende Wertermittlung nicht einfach zu klären ist.
Bei der theoretischen Möglichkeit zur Übertragung auf die gRV scheitert es aktuell noch daran, dass die Prozesse zur Einzahlung in die Rentenversicherung nicht geklärt sind.
Geilenkothen: Portabilität macht (Steuer-)Probleme
André Geilenkothen berichtet von aktuellen Gedankenspielen aus der aba-Arbeitsgruppe zur Portabilität, ohne dass es hierzu schon ein Positionspapier gibt.
„Die steuerrechtliche Flankierung eines solchen Vorhabens ist kaum vorstellbar.“
Allein das von ihm skizzierte Beispiel zur Übertragung von Direktversicherungen, bei der der neue Arbeitgeber lediglich den Beitrag zahlen muss, verdeutlicht schon das Ausmaß der Komplexität. Die steuerrechtliche Flankierung eines solchen Vorhabens ist kaum vorstellbar.

Daher sind praktikable Vorschläge aus dem interessierten Publikum herzlich willkommen, appelliert der Mercer-Aktuar.
Krönung: Sicherheit ist den Menschen nicht nichts
Rafael Krönung, Chef der Aon Solutions Germany, beschließt den vollgepackten Tag mit den Erkenntnissen einer von Aon beauftragten Arbeitnehmerstudie, nach der die Absicherung von Invalidität und Tod in der bAV unter Arbeitnehmern weiterhin eine so hohe Wertschätzung genießt, dass man hierfür auch auf eine ansonsten höhere Altersrente verzichten würde:
Auswertungen anhand eines Musterbestands kommen zum Ergebnis, dass die Absicherung von Risikoleistungen unter den getroffenen Annahmen ca. 20-25% des Verpflichtungsumfangs ausmacht. Bedarfsgerechte Einschränkungen dieser Leistungen bspw. auf spezielle Altersbereiche können hier zu einer nennenswerten Aufwandsminderung bei der Umsetzung einer bAV führen.
„Kollektive Lösungen liegen mittlerweile im Trend.“
Neben den am Markt weit verbreiteten klassischen Versicherungskonzepten mit individuell kalkulierten Versicherungsprämien liegen mittlerweile kollektive Lösungen im Trend. Hier richtet sich die jährlich neu kalkulierte Prämienhöhe im Wesentlichen nach dem Schadensverlauf des Kollektivs, was dem Konzept von Schadenversicherungen folgt, erläutert Krönung.

Das vorgestellte Zahlenmaterial zeigt auf, dass derartige Konzepte aufwandsmäßig attraktiv sein können – selbst im Vergleich zu einer alternativen Umsetzung als Direktzusage.
Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier.
Der Autor ist Aktuar und Senior Consultant bei der H²B Aktuare GmbH in München.
Von ihm bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
88. aba-Jahrestagung (IV): 88. aba-Jahrestagung (III): aba-Jahrestagung (V) – FV DZ, Mathe, U-Kasse: aba-Jahrestagung (IV) – FV DZ, Mathe, U-Kasse: aba-Jahrestagung (III) – FV DZ, Mathe, U-Kasse: aba-Mathetagung (II): aba-Mathetagung (I): 86. aba-Jahrestagung (V): 86. aba-Jahrestagung (IV): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I): Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV): Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III): aba-Tagung Mathematische Sachverständige: Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I): Versorgungsausgleich: Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I): Neulich in Erfurt: aba-Pensionskassentagung in Bonn (II): aba-Pensionskassentagung in Bonn (I): 81. aba-Jahrestagung in Bonn (III): 81. aba-Jahrestagung in Bonn (II): Die aba neulich in Königswinter (IV): Die aba neulich in Königswinter (III): Die aba neulich in Königswinter (II): Die aba in Königswinter (I): BGH zum Versorgungsausgleich: BMF-Schreiben vom 30. November 2017: aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen: Neues BMF-Schreiben: BGH zum Versorgungsausgleich:
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