Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

86. aba-Jahrestagung (V):

Von zu lichtendem Nebel …

… vom Warten auf das digitale Nachweisverfahren, von Rentnern in Gesellschaft, von Vertragstypik und Atypik, von der bAV bei M&A, von latentem Verdacht – und von einem Ritt durch das Steuerdickicht: Korbinian Kolb und Lisa Martin berichten vom zweiten Tag des neulichen Szenetreffs in Berlin.

Heute der zweite Teil der Berichterstattung zum zweiten Tag der aba-Jahrestagung, dem 15. Mai, weiter noch mit Fokus auf die drei Fachvereinigungen Direktzusagen, U-Kasse bzw. Mathematische Sachverständige, beginnend mit der „Aktuellen Stunde“ (alle Aussagen im Indikativ der Referenten):

Aktuelle Stunde (I), Mercer: Arbeitsgruppe Rentnergesellschaft – Werkstattbericht

Die traditionelle aktuelle Stunde mit Kurzvorträgen eröffnet André Geilenkothen, Partner bei Mercer, mit einem Werkstattbericht der Arbeitsgruppe Rentnergesellschaft:

In einer Fortsetzung des Berichts von Borst bei der letzten aba-Herbsttagung stellt Geilenkothen fest, dass bei Umstrukturierungen und dem Thema De-Risking die Rentnergesellschaft als Option mit dem Ziel einer Buy out-Lösung immer mitzudenken ist.

Die Arbeitsgruppe maßt es sich nicht an, mehr als das BAG zu wissen.“

Die Ausführungen des BAG aus dem Jahr 2008 (Az. 3 AZR 358/06) sind grundsätzlich der passende Maßstab bei der Ausgestaltung einer Rentnergesellschaft, wenngleich die konkreten Anforderungen aufgrund der zwischenzeitlichen wirtschaftlichen und gesetzlichen Entwicklungen einer Aktualisierung bedürfen. Die Arbeitsgruppe maßt es sich bei der vorsichtigen, aber aktuariell angemessenen Interpretation des Urteils nicht an, mehr als das BAG zu wissen.

Andre Geilenkothen, Mercer. Foto: Sandra Wildemann.

Eine Rentnergesellschaft ist so auszustatten, dass die Insolvenzsicherung durch den PSV nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden muss. Bei der Kalkulation muss man sich jedoch auch an der aktuellen bilanziellen Betrachtungsweise und den bAV-Spezifika orientieren.

Hinsichtlich der Rentenanpassung gilt, dass eine alleinige Orientierung an der Vergangenheit nicht zielführend ist, sondern vielmehr auch die künftige Inflationserwartung berücksichtigt werden muss. Für die Biometrie gilt, dass bAV-Tafeln mit interessensgerechten Sicherheitszuschlägen besser geeignet sind als die pauschale vom BAG geforderte Verwendung der Sterbetabellen der Versicherungswirtschaft. Ebenso erscheint die damalige HGB-Sicht für den Rechnungszins aus heutiger Sicht nicht mehr passend.

Der von der Arbeitsgruppe vorbereitete Ergebnisbericht wird daher die für die Berechnung des Verpflichtungsumfangs relevanten Annahmen zur Rentenanpassung und Inflation, zur Biometrie und zum Rechnungszins genauer beleuchten, kündigt Geilenkothen an.

Aktuelle Stunde (II), Gassner und Partner: Aktuelles zur Lebenserwartung

Im Anschluss wagt Mark Walddörfer, Partner bei Gassner und Partner, einen Blick in die Glaskugel zur Entwicklung der Lebenserwartung. Grundlage hierfür bilden Analysen der beiden Beratungshäuser Heubeck und Mercer.

Mark Walddörfer, Gassner und Partner. Foto: Sandra Wildemann.

Heubeck hat kürzlich die aktuellen Rohdaten der Jahre 2016 bis 2022 mit den Richttafeln 2018 G verglichen und beobachtet eine leichte Übersterblichkeit. Bei der Invalidität ergibt sich dagegen wenig überraschend eine deutliche Unterinvalidisierung gegenüber den Tafelwerken. Mercer legt den Fokus der Analyse auf die Trendentwicklung der Sterblichkeit. Dabei ist über die letzten Jahre eine Abflachung der Sterblichkeitsverbesserung zu beobachten. Sogar eine Trendumkehr erschien im Jahr 2021 möglich, diese setzt sich aktuell jedoch nicht fort.

Insgesamt sind die Richttafeln 2018 G aktuariell derzeit weiter angemessen.“

Beiden Analysen ist gemein, dass kurzfristige Auswirkungen der Covid-19-Pandemie ersichtlich sind. Zumindest als Todesursache hat Covid-19 allerdings wieder an Bedeutung verloren und wirkt sich nach aktuellem Stand nicht entscheidend und nachhaltig auf die Lebenserwartung aus.

Im Gesamtergebnis sind die Richttafeln 2018 G aus aktuarieller Sicht für die Bewertung von Arbeitgeberverpflichtungen derzeit weiterhin angemessen. Eine weitere Beobachtung, insbesondere der Invalidisierung aufgrund der noch nicht ausreichend erfassten Long Covid-Fälle, ist jedoch angebracht. Für mehr Klarheit bleibt allerdings abzuwarten, bis sich der „Corona-Nebel“ in den Datengrundlagen lichtet so Walddörfer abschließend.

Aktuelle Stunde (III), Stuttgarter: Zwischenstand der Digitalisierung zur Umsetzung des PUEG

Zur aktuellen Stunde gehört auch das PUEG, zu dessen (digitaler) Umsetzung Frank Wörner, Stabsstelleninhaber Recht der bAV bei der Stuttgarter, einen Zwischenstand liefert:

Ausschlaggebend für das PUEG war der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber, das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform auszugestalten. Dieser reagierte Mitte des vergangenen Jahres mit einer Beitragsanhebung, um dann für Versicherte mit mindestens zwei und höchsten fünf berücksichtigungsfähigen Kindern Beitragsabschläge zu gewähren.

Zuviel gezahlte Beiträge sind rückwirkend zu erstatten.“

Arbeitgeber und Versorgungsträger können sich in der Übergangsfrist bis 30. Juni 2025 des vereinfachten Nachweisverfahrens bedienen, wonach es reicht, wenn ihnen hierzu – auch ohne Nachweise, aber mit einer ordnungswidrigkeitsbehafteten Pflicht zur richtigen Angabe – die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder mitgeteilt wird.

Frank Wörner, Stuttgarter. Foto: Sandra Wildemann.

Das Warten auf das digitale Nachweisverfahren ab 1. Juli 2025 über die Schnittstelle der DRV stellt für beitragsabführende Stellen eine weitere Möglichkeit dar, die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kindern zu ermitteln. Zu beachten bleibt, dass zuviel gezahlte Beiträge unabhängig vom Verfahren rückwirkend zu erstatten sind. Eine Verzinsung der Erstattungsbeiträge ist dabei nur im digitalen Verfahren gesetzlich vorgesehen; die Berechnung der Zinsen, insb. die Integration in die Bestandsführungssysteme, erscheint mit Blick auf die resultierenden Beträge unverhältnismäßig aufwändig. Details und Abgrenzungsfragen dazu können dem Schreiben GKV-Spitzenverbandes vom 28. März 2024 entnommen werden.

Die Umsetzung des PUEG führt für beitragsabführende Stellen zu nicht unerheblichem Aufwand und damit zu einer höheren Kostenquote bei Versorgungseinrichtungen, die nicht gewollt sein kann, bilanziert Wörner.

Aktuelle Stunde (IV), Aon: Neue BAG-Rechtsprechung zur betrieblichen Invaliditätsversorgung

Die aktuelle Stunde beendet Roland Horbrügger, Principal bei Aon, mit einer Übersicht über die, jedenfalls aus heutiger Sicht, stringente BAG-Rechtsprechung der letzten Jahre zur betrieblichen Invaliditätsversorgung.

Roland Horbrügger, Aon. Foto: Sandra Wildemann.

Nach der Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2021 (Az. 3 AZR 298/20) bestanden Unsicherheiten, ob eine Regelung, nach der die betriebliche Invaliditätsrente ein beendetes Arbeitsverhältnis voraussetzt, als unangemessene Benachteiligung immer unzulässig ist. Glücklicherweise stellte das BAG in zwei Entscheidungen im Jahr 2023 klar, dass dies nicht grundsätzlich angenommen werden muss: Es handelte sich um einen Ausnahmefall, da der Versorgungsberechtigte sein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet musste, zu dem er noch nicht sicher wissen konnte, ob er die Voraussetzungen für die Invaliditätsversorgung erfüllen wird.

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Indem das BAG sowohl die Zulässigkeit des Ausscheidenserfordernisses in Betriebsvereinbarungen (Az. 3 AZR 14/23) als auch in AGB (Az. 3 AZR 250/22) und damit im Ergebnis unabhängig vom unterschiedlichen Prüfungs- und Auslegungsmaßstab feststellte, wenn denn die Invalidität an die Erwerbsminderung in der Sozialversicherung anknüpft, herrscht zur Freude aller insgesamt Klarheit.

Vorsicht, wenn die Zusage die Invaliditätsversorgung abweichend von der Vertragstypik der DRV einschränkt.“

Daneben hat sich das BAG zu drei nicht zu vernachlässigenden Nebenschauplätzen geäußert: Definiert der Arbeitgeber Invalidität nicht selbst bzw. verwendet er die veralteten Begriffe „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“, gilt grundsätzlich die Erwerbsminderungsdefinition des jeweils geltende Sozialversicherungsrechts. Vorsicht aber, wenn die Zusage die Invaliditätsversorgung insb. abweichend von der Vertragstypik der DRV einschränkt. Zu vermeiden ist ein Auslegungserfordernis des Ausscheidens an sich (rechtliches vs. faktisches Ausscheiden).

Insgesamt schätzt Horbrügger die Lage jedoch entspannt ein, da seiner Erfahrung nach in der Praxis die meisten Versorgungszusagen diesbezüglich korrekt sind.

maat: bAV bei M&A

bAV und M&A beeinflussen sich regelmäßig gegenseitig, was Thomas Bader und Christian Betz-Rehm, beide Partner bei maat Rechtsanwälte, deutlich aufzeigen:

M&A-Transaktionen bedürfen einer umfassenden Bestandsaufnahme. Bei dieser Due Diligence ist insb. zu hinterfragen, ob die Berücksichtigung der Pensionsverpflichtungen dem Grunde und der Höhe nach richtig und vollständig ist.

Schließungen und Änderungen stehen unter dem latenten Verdacht, unwirksam zu sein.“

Im Gegensatz zu der sehr granularen Betrachtung in der Vergangenheit stehen heute die wesentlichen finanziellen Risiken im Fokus. Typische Schwerpunkte: Anpassungsprüfung und mögliche Einstandspflicht für Leistungsabsenkungen. Ein Augenmerk gilt auch der Frage, ob sich Versorgungswerke tatsächlich so wie vermeintlich geregelt darstellen. Schließungen und Änderungen dieser Versorgungswerke aus der Vergangenheit stehen dabei unter dem latenten Verdacht, unwirksam zu sein. Fehler sind im Rahmen der Due Diligence aufzudecken, um entsprechende Risiken, jedenfalls im Kaufpreis, zu berücksichtigen.

Christian Betz-Rehm und Thomas Bader, beide maat RAe. Foto: Sandra Wildemann.

Die eigentliche Umsetzung der M&A-Transaktion hat je nach Ausgestaltung unterschiedliche Auswirkungen auf die bAV. Beim Share Deal halten sich diese grundsätzlich in Grenzen. Eine oftmals gewünschte abweichende Zuordnung von Pensionslasten ist möglich, die potenziellen Gestaltungsoptionen sind aber nur teilweise praxistauglich.

Aufgrund gesetzlicher Regelungen und der Rechtsprechung sind auch die unmittelbaren Auswirkungen eines Asset Deals, einschl. bzgl. Haftungsfragen im Falle eines Erwerbs aus der Insolvenz, grundsätzlich vorgegeben. Besonderheiten bestehen insb. bei einer externen Finanzierung, bei Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, bei Sozialpartnermodellen oder in Kollisionsfällen von Versorgungsregelungen, heben Bader und Betz-Rehm abschließend hervor.

Allianz: Aktuelles aus dem Steuerrecht

Einen Ritt durch das aktuelle Steuerrecht der bAV beschert im letzten Vortrag Susanne Marian, Leiterin Produktsteuern der Allianz Leben – und dank sorgfältiger Auswahl ist für jeden Durchführungsweg etwas dabei:

Nicht fehlen darf die mit Tücken behaftete Fünftelungsregelung, geregelt in § 34 EStG, die je nach Durchführungsweg unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen enthält und daher in unterschiedlichen Konstellationen gerichtlich zu bewerten war. Reicht in den Durchführungswegen der Direktzusage und U-Kasse die Zusammenballung von Einkünften aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in einem Veranlagungszeitraum aus, geht es bei versicherungsförmigen Durchführungswegen letztlich immer um den Nachweis der Atypik von Kapitalzahlungen bei der Feststellung von außerordentlichen Einkünften.

Susanne Marian, Allianz. Foto: Sandra Wildemann.

Abzuwarten ist, ob der BFH im Revisionsfall zu § 34 EStG in Verbindung mit einer Direktversicherung (Az. X R 25/23) über die Ausschärfung der Kriterien zur Bestimmung der Atypik erneut entscheidet, da er bisher davon ausging, dass statistisches Material über die Häufigkeit der Ausübung von Kapitalwahlrechten verfügbar ist. Auch in einem ähnlichen Fall ist das Verfahren beim BFH anhängig (Az. X R 28/23).

Die beiden BFH-Entscheidungen zum § 34 EStG in Verbindung mit einer Direktzusage zur nicht gewollten gestreckten Kapitalzahlung (Az. VI R 19/21) bzw. zur Teilkapitalisierung (Az. VI R 5/21) zeigen, dass der erforderliche Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zur Stolperfalle werden kann, egal ob durch die Versorgungsberechtigten selbst beeinflussbar oder nicht.

Der erforderliche Zufluss in einem Veranlagungszeitraum kann zur Stolperfalle werden.“

Mit den BFH-Entscheidungen zur Steuerbefreiung für eine Pensionskasse (Az. V R 1/21), zur dogmatisch gut begründeten Nicht-Besteuerung bei Rückübertragungen von GGF-Zusagen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (Az. IX R 15/22) sowie zu steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Verbindung mit Entgeltumwandlung bei einer U-Kasse (Az. VI R 11/21) entlässt Marian das Auditorium.

Lisa Martin ist Juristin bei der H²B Aktuare GmbH in München.

Korbinian Kolb ist Aktuar bei der H²B Aktuare GmbH in München. 

Lisa Martin, H2B.
Korbinian Kolb, H2B.

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

aba-Mathetagung (II):
... und der Ritt in den Sonnenuntergang
von Korbinian Kolb, Oktober 2024

aba-Mathetagung (I):
Der Nebel, der sich nicht lichten will …
von Korbinian Kolb, Oktober 2024

86. aba-Jahrestagung (V):
Von zu lichtendem Nebel …
von Korbinian Kolb und Lisa Martin, 17. Juni 2024

86. aba-Jahrestagung (IV):
Von Spagaten …
von Lisa Martin und Korbinian Kolb, 10. Juni 2024

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Alle für eine
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Zwischen Hoffnungsschimmer und ...
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):
Zurück zur Sieben?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 28. Juni 2023

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III):
Quo vadis, lebenslang?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 13 Juni 2023

aba-Tagung Mathematische Sachverständige:
Kostenlose Vertragsprüfung von Amts wegen
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 24. Oktober 2022

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki UND IAS 19 ...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
De-Risking mit und ohne EBIT-Power
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 19. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2021

Versorgungsausgleich:
Karlsruhe konkretisiert Karlsruhe …
von Jan Hartloff, 14. Juni 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):
Rückwirkende Disqualifikation?
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 26. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Live and let die...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
Aktuare pandemiefest
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 16. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Von 79 Milliarden, Optimisten, Pessimisten …
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2020

Neulich in Erfurt:
Altersteilzeit kann Teilzeit sein
von Dr. Günter Hainz, 25. März 2020

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien ...
von Caroline Braun und Günter Hainz, 10. Oktober 2019

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Ora live on Stage
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 2. Oktober 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):
Wenn best practices Druck machen…
von Dr. Günter Hainz, 11. Juni 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (II):
Kaum mehr zu bewerkstelligen“
von Sven Scholz, 28. Mai 2019

Die aba neulich in Königswinter (IV):
Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.
von Caroline Braun, 22. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (III):
Von Vaus und Feldberg
von Caroline Braun, 15. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (II):
Wir brauchen ein bAV-PEPP“
von Caroline Braun, 2. Oktober 2018

Die aba in Königswinter (I):
Der Aktuar in der Funktion
von Caroline Braun, 27. September 2018

BGH zum Versorgungsausgleich:
Was wie zu teilen wäre...
von Jan Hartloff, 24. Mai 2018

BMF-Schreiben vom 30. November 2017:
Auf BFH folgt AIFM folgt BMF
von Dr. Günter Hainz, 7. Dezember 2017

aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen:
Kein Strom aus der Steckdose
von Dr. Günter Hainz, 17. Oktober 2017

Neues BMF-Schreiben:
Zwischen praktikabel und kompliziert
von Dr. Günter Hainz, 28. September 2017

BGH zum Versorgungsausgleich:
Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
von Dr. Günter Hainz, 7. September 2017

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.