Die aba liess sich dieses Jahr von Covid nicht mehr davon abhalten, auch die Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige vor Ort und gleichzeitig hybrid abzuhalten. Der Themen gab es satt und genug: Rechtsberatung, SPM, Rechnungslegung und Rechnungslegungs-Wiki, DigiRü … und wie man ein paar Rückstellungen los wird. Für LEITERbAV berichten Caroline Braun und Günter Hainz.
Köln, 29. September 2022, Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige im hybriden Format: Stefan Oecking (Mercer) stellt eingangs als Leiter der Fachgruppe deren Tätigkeit des letzten Jahres, ihre aktuellen Vorhaben und die neu gegründeten Arbeitsgruppen für die „Bewertung von Auszahlungswahlrechten“ und für die „Bewertungsannahmen bei Auslagerung auf Rentnergesellschaften“ vor, für die noch Teilnehmer gesucht werden. Nun zu den Vorträgen (alle Aussagen im Indikativ der Referenten):
Änderungen für die Rechtsberatung von Nicht-Juristen – endlich Vereinheitlichung?
Der Rechtsanwalt und Notar Nicolai Anselm v. Holst beschreibt die voraussichtlichen Auswirkungen der mit dem geplanten „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ bevorstehenden Änderungen. Das betrifft v.a. Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz, das die rechtliche Grundlage für die Rechtsberatung von Nicht-Juristen bildet und damit für die bei der Tagung versammelten Sachverständigen von besonderem Interesse ist.
Grundsätzliche Veränderungen sind für diesen Personenkreis nicht vorgesehen, jedoch weist v. Holst auf die bereits bisher bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Voraussetzungen für die Registrierung als Rentenberater hin. Diese führen derzeit noch zu einer unterschiedlichen Handhabung durch die einzelnen zuständigen Gerichte, sowohl was die Sachkundenachweise angeht als auch bei der Beurteilung möglicher Interessenkollisionen mit zusätzlichen anderen Tätigkeiten, etwa als Versicherungsmakler. Da das geplante Gesetz die Zuständigkeit für die Registrierung u.a. der Rentenberater beim Bundesamt für Justiz bündelt, dürfte hier künftig eine Vereinheitlichung der Vorgehensweise eintreten.
Keine Rückstellungsbildung mehr bei von der Altersversorgung abgetrennten Zusagen
Uwe Kolasa, Vice President Bosch und Christian Viebrock, Senior Associate bei Mercer, stellen eine Optimierung der Invaliden- und Hinterbliebenenzusagen bei Bosch vor, durch die diese Zusatzleistungen von der Altersversorgung separiert werden.
Die nun von der Altersversorgung abgetrennte Zusage für die vorzeitigen Versorgungsfälle führt in der IFRS-Bilanzierung zu einer Klassifizierung dieser Leistungen als „Other long-term Employee Benefits“ (gemäß bzw. analog zu IAS 19.153c), für die für Anwärter keine Rückstellungsbildung mehr erfolgt, sondern nur der Aufwand ausgewiesen wird, der für die im betreffenden Jahr eingetretenen Versorgungsfälle anfällt.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Leistungen nicht dienstzeitabhängig sind (IAS 19.157), was auch für den Fluktuationsfall (vorzeitiges Ausscheiden ohne Eintritt eines Versorgungsfalls) gelten muss. Hierfür verzichtet Bosch auf die zeitratierliche Quotierung (§ 2 Abs. 1 BetrAVG) bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf vorzeitige Leistungen mit der Folge, dass die in der Konzernbilanz gebildeten Rückstellungen aufgelöst werden können.
Zahlreiche Grundsatz- und Einzelfragen im Chemie-SPM…
Den regelmäßigen Teilnehmern der aba-Tagungen ist das Thema Sozialpartnermodell (SPM), auch als reine Beitragszusage bekannt, bereits sehr vertraut – schon oft wurde hier angekündigt, dass die erste Umsetzung des Modells unmittelbar bevorstehe. Nun soll es aber wirklich losgehen:
Michael Mostert, der auf Seiten der IG BCE an der Einführung des SPM in der Chemieindustrie gearbeitet hat, stellt die Grundzüge dieses Modells im gegenwärtigen Umfeld der sinkenden Garantieleistungen traditioneller bAV-Lösungen vor. Diverse tarifpolitische Herausforderungen bestehen u.a. hinsichtlich der Einbettung in die bestehenden Tarifregelungen, die mögliche Einbeziehung von AT-Beschäftigten und die Zulässigkeit anderer Durchführungswege und Versorgungseinrichtungen als den Chemie Pensionsfonds. Wichtiger Grundsatz angesichts der in der Chemie-Branche bereits sehr verbreiteten Altersversorgungssysteme ist die doppelte Freiwilligkeit, d.h. sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber ist die Beteiligung am SPM freiwillig.
Diese Darstellung der Grundzüge des Chemie-SPM wird ergänzt um den Erfahrungsbericht des Rechtsanwalts Christian v. Buddenbrock (Advant Beiten), der u.a. mit Mostert die praktische Umsetzung des unter Beteiligung der Gewerkschaften IGBCE und ver.di bereits früher gestarteten SPM in der Energiewirtschaft (Uniper) verhandelte und nun den Verlauf von dessen Einführung darstellt.
Im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichen Gesichtspunkten, Tarifautonomie und Aufsichtsrecht soll mit unterschiedlichsten Akteuren mit sehr unterschiedlichen beruflichen Hintergründen und Interessenlagen – Arbeitgeberverband, Gewerkschaft, Versorgungsträger und Aktuar sowie der BaFin – eine gemeinsame Lösung erreicht werden, für die zahlreiche Grundsatz- und Einzelfragen gelöst werden müssen: Finanzierung, Leistungsfestlegung und -anpassung, Kapitalanlage, Aufbringen und Verwendung des Sicherungsbeitrags nach § 23 Abs. 1 BetrAVG, Beteiligung der Sozialpartner an der Steuerung der Versorgungseinrichtung u.v.m.
… und die Rolle der Anstalt
Die anschließende Diskussion zum Thema Sozialpartnermodell, an der neben Mostert und v. Buddenbrock sowie Oecking und Moderatorin Hanne Borst (wtw) auch Henriette Meissner (Stuttgarter Vorsorge-Management) und Axel Kleinlein (math concepts) teilnehmen, erweitert die angesprochenen Aspekte.
Meissner betont die Wichtigkeit einer guten Kommunikation der Schwankungen der ausgewiesenen erwarteten Leistungshöhen in den jährlichen Informationen der Berechtigten. Kleinlein weist darauf hin, dass sich Garantien tatsächlich nicht nur auf die hauptsächlich betrachtete Anwartschaftsphase, sondern auch auf die anschließende Verrentung und die Rentenphase beziehen. Er begrüßt die durch den Verzicht auf eine garantierte Rentenhöhe erreichte Möglichkeit, von vorneherein eine höhere Rente zu zahlen, als es in einem traditionellen Garantiemodell möglich wäre, und sieht dies als einen wesentlichen Vorteil des SPM.
Mostert betont die positive Rolle, die die BaFin bei der Errichtung des SPM spielt, und die mit ihrer „kostenlosen Vertragsprüfung“ zur Qualität des Vertragswerks beiträgt.
Aktuelle Übersterblichkeit derzeit ohne Wirkung auf Richttafeln
Nach der Mittagspause werden in Kurzvorträgen verschiedene aktuelle Themen behandelt. Friedemann Lucius, Vorstand der Heubeck AG, vertritt Thilo Volz mit einer Einschätzung der möglichen Auswirkungen von Covid-19 auf die Heubeck-Richttafeln:
In den Jahren 2020 und 2021 traten demnach 7,55 bzw. 9,43% mehr Todesfälle auf als im Durchschnitt der vier vorangegangenen Jahre, wobei die festgestellten Übersterblichkeiten gut durch Covid-19 erklärt werden können. Für die langfristig angenommenen Sterbewahrscheinlichkeiten der Richttafeln können die bisherigen zusätzlichen Todesfälle derzeit keine Änderungen veranlassen, auch da die vorliegende Datenlage für Anpassungen keine ausreichende Grundlage bietet und auch für etwaige Langzeitfolgen derzeit keine belastbaren Statistiken vorliegen. Daher werden Anpassungen der Richttafeln erst in einigen Jahren geprüft werden können, wenn weitergehende statistische Auswertungen zu den Covid-Folgen vorliegen.
Rechnungslegungs-Wiki: Demo 2023, Start 2024
Der aktuelle Stand des aba-Projekts Rechnungslegungs-Wiki wird von Christiane Grabinski, Partnerin bei RZP beratende Aktuare GbR, vorgestellt:
Der als Online-Plattform geplante Nachfolger des früheren gedruckten aba-Kommentars zur Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen wird seit 2021 in regelmäßigen Besprechungen der Projektarbeitsgruppe weiterentwickelt und mit Inhalten gefüllt.
Für die Sachverständigentagung 2023 ist eine Demonstration geplant, und ab Ende 2024 sieht der Zeitplan den Beginn der allgemeinen Nutzung vor. Das wiki könnte in der weiteren Zukunft auch auf andere Themenbereiche wie Arbeits- oder Steuerrecht erweitert werden.
Inflation, Zins und Rechnungslegung
Einen Überblick über den aktuellen Stand bei den Themen Inflation und Zins im Zusammenhang mit der handelsbilanziellen Rechnungslegung gibt Hanne Borst, Leiterin Retirement bei wtw:
Die EZB erwartet derzeit für das Jahr 2023 eine Inflation von mehr als 5% und für die darauffolgenden Jahren 2,3%. Neben den Erwartungen der EZB, deren langfristiges Inflationsziel weiterhin 2% beträgt, können bei der Festlegung der Bewertungsannahmen für den Jahresabschluss aber auch „Inflation Swaps“ und Expertenprognosen eingehen.
In Anbetracht der aktuellen Situation sollte jedenfalls die bisherige Methode der Annahmenfestlegung überprüft und ggf. angepasst werden. Auch die Verwendung einer im Zeitablauf variierenden Inflationsrate, d.h. die Annahme zunächst hoher und in weiterer Zukunft absinkender Inflationsraten, sollte dabei in Erwägung gezogen werden.
Separat zu berücksichtigen ist aber die zum Bilanzstichtag bereits entstandene Inflation, die ggf. für die nächste Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG relevant ist.
Auch das für IFRS-Abschlüsse maßgebliche Zinsniveau zeigt seit einigen Monaten einen Anstieg. Da auch die Zentralbanken zur Inflationsbekämpfung weitere Erhöhungen der Leitzinsen erwarten lassen, ist zum Jahresende mit einem gegenüber dem Vorjahr deutlich angestiegenen IFRS-Rechnungszinssatz zu rechnen, der wahrscheinlich über 3% liegen kann. Das Zinsniveau für HGB-Abschlüsse zeigt steigende Zinsen nur zeitverzögert und geglättet. Der 10-Jahres-Durchschnittszins wird deshalb noch einige Monate sinken und liegt deutlich unter dem Rechnungszinssatz der IFRS-Abschlüsse.
Das Timing der DiGiRü – und die Zurückhaltung
Über den Projektstand der Einführung einer Digitalen Rentenübersicht nach dem Rentenübersichtsgesetz und die dabei anfallenden Arbeiten informiert aba-Geschäftsführer Klaus Stiefermann:
Die erste Betriebsphase soll im Dezember beginnen und bis zum Dezember 2023 evaluiert werden. Danach beginnt der Regelbetrieb, was aber noch nicht die Anbindung aller grundsätzlich teilnahmepflichtiger Versorgungseinrichtungen erfordert; der Stichtag dafür ist noch nicht festgelegt worden.
Stiefermann gibt eine Übersicht über die zur Anbindung einer Versorgungseinrichtung und zur Anmeldung eines Nutzers erforderlichen Schritte und dabei bestehende Hürden, etwa hinsichtlich des Authentifizierungsverfahrens, sowie über die derzeit vorgesehene Gestaltung insbesondere der für den Nutzer erscheinenden ersten Seite („Landing Page“). Er bittet die Versorgungseinrichtungen, ihre bisherige Zurückhaltung bei der Beteiligung aufzugeben, da andernfalls Zwang dazu zu erwarten ist.
Wie wird gezahlt?
Eine der neu gegründeten Arbeitsgruppen der Fachvereinigung soll sich mit der bilanziellen Behandlung von Auszahlungsoptionen beschäftigen, d.h. der Möglichkeit des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, zwischen der Auszahlung der bAV als lebenslange oder abgekürzte Rente, in Form von Ratenzahlungen oder als Einmalzahlung, evtl. auch einer Kombination daraus, zu wählen.
Aon-Partner Angelika Brandl behandelt in ihrem Vortrag Gesichtspunkte, die dabei eine Rolle spielen können, etwa das Bestehen einer vorgegebenen Standardauszahlungsform, die einseitige oder zweiseitige Wahl der Option durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, den Zeitpunkt der Ausübung der Option und die Parameter der jeweiligen Leistungsdefinition. Sie stellt anhand zweier Beispiele die mögliche Behandlung in den Bilanzen nach HGB und IFRS sowie in der Steuerbilanz dar, die in Abhängigkeit von den Pensionszusagen, den Bewertungsparametern und dem erwarteten Ausübungsverhalten deutlichen Einfluss auf die Rückstellungshöhen haben kann.
Die Kongruenz und die Primate
Mit den bei der praktischen Anwendung des IDW-Rechnungslegungshinweises RH FAB 1.021 auftretenden Fragestellungen beschäftigt sich Ferdinand Helmer von Neuburger & Partner:
Der Rechnungslegungshinweis sieht für die Handelsbilanz (HGB) eine gemeinsame Bewertung von Pensionszusagen und zu deren Finanzierung abgeschlossener Rückdeckungsversicherungen vor, soweit keine Bewertung als wertpapiergebundene Pensionszusage vorgeschrieben ist. Dabei werden kongruente, d.h. der Höhe und dem Zeitpunkt nach übereinstimmende Zahlungsströme in gleicher Höhe bewertet, um das bisher bestehende Problem zu beseitigen, dass wegen unterschiedlicher Rechnungsannahmen Bilanzgrößen (Aktivwert für die Rückdeckungsversicherung, Erfüllungsbetrag gemäß § 253 HGB für die Pensionszusage) u.U. erheblich voneinander abweichen.
Helmer stellt die im entsprechenden Ergebnisbericht der DAV/IVS vom 26. April 2022 entwickelten Verfahren vor, mit denen die Ermittlung des kongruenten Teils der Zahlungen vereinfacht werden kann, und schlägt eine Vorgehensweise für die Bestimmung der zugehörigen GuV-Größen (Aufwands- bzw. Ertragsgrößen) vor:
Wenn die Basis für die Bewertung des kongruenten Teils der Aktivwert der Rückdeckungsversicherung ist (Aktivprimat), soll der entsprechende Zinsaufwand sich aus dem Ertrag der Versicherung, andernfalls aus der Anwendung des Rechnungszinssatzes auf den Erfüllungsbetrag der Pensionszusage ergeben (Passivprimat).
Obwohl sich die konkreten Formeln (inklusive des nach bisherigen Bewertungsmaßstäben zu bewertenden inkongruenten Teils) für Zinsaufwand und Zinsertrag je nach Verfahren, Bewertungsprimat, Unter- bzw. Überversicherung unterscheiden, stellt der vorgeschlagene Ansatz sicher, dass eine Nettobetrachtung der entsprechenden Aufwände (also Zinsertrag und Zinsaufwand) bzw. die Zinsänderungseffekte auf Aktiv- und Passivseite immer die gleichen Gesamtaufwände produziert, unabhängig davon, ob das Aktiv- oder Passivprimat angewendet wird.
Mehr Attraktivität für die Fachvereinigung
Zum Abschluss der Veranstaltung stellen Benedikt Köster, Vorstand des PSV, und Andreas Zimmermann, Referent der aba, Ergebnisse einer jüngst abgehaltenen Kurzumfrage zur Fachvereinigung Mathematische Sachverständige vor, mit der Vorstellungen aktueller und potenzieller Mitglieder der Fachvereinigung zu deren Tätigkeit und zu möglichen Verbesserungen untersucht wurden.
Danach würde es eine Mitgliedschaft insbesondere attraktiver machen, wenn mehr Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge übernähmen und sich die Fachvereinigung verstärkt selbst durch Informationsveranstaltungen bei neuen IVS-Aktuaren bekannt machte. Fachlicher Austausch und Vernetzung sowie (mitgliederexklusive) Fachinformationen mit Kollegen werden als größte Vorteile einer Mitgliedschaft genannt.
Fazit von Autorin und Autor
Fachlichen Austausch und Vernetzung bot aber natürlich auch die Tagung der versicherungsmathematischen Sachverständigen selbst. Das wie immer anregende Treffen der Fachleute sorgte auch in diesem Jahr dafür, dass sich Aktuare und Aktuarinnen im Austausch zu den aktuellsten Themen befinden und gut gerüstet in die kommende Bewertungssaison starten können.
Caroline Braun und Günter Hainz sind beide Aktuare und Geschäftsführer der H2B Aktuare GmbH in München.
Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:
86. aba-Jahrestagung (V): 86. aba-Jahrestagung (IV): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I): Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV): Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III): aba-Tagung Mathematische Sachverständige: Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I): Versorgungsausgleich: Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II): Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I): Neulich in Erfurt: aba-Pensionskassentagung in Bonn (II): aba-Pensionskassentagung in Bonn (I): 81. aba-Jahrestagung in Bonn (III): 81. aba-Jahrestagung in Bonn (II): Die aba neulich in Königswinter (IV): Die aba neulich in Königswinter (III): Die aba neulich in Königswinter (II): Die aba in Königswinter (I): BGH zum Versorgungsausgleich: BMF-Schreiben vom 30. November 2017: aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen: Neues BMF-Schreiben: BGH zum Versorgungsausgleich:
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