Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):

Zurück zur Sieben?

Im zweiten Teil der Berichterstattung zum zweiten Tag der aba-Tagung geht es auf LEITERbAV um Nettolohnbegrenzung, Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen, Kapitalisierungsoptionen des Arbeitgebers, die Lage bei IAS 10 und HGB, ESG bei U-Kassen, die Technik im Uniper-SPM sowie um Steuern in der Praxis. Zweiter Teil eines zweiteiligen Beitrages von Sven Scholz und Lisa Martin.

Nach der Berichterstattung zum zweiten Tag der diesjährigen aba-Tagung hier und heute nun die Fortsetzung:

Anpassung nach § 16 BetrAVG – in der Praxis auf die Nettolohnentwicklung begrenzen

Markus Bechtoldt, H2B.

Anhand eines Beispiels aus der Praxis stellt Markus Bechtoldt, H2B Aktuare, zunächst die wesentlichen Eckpunkte der Nettolohnbegrenzung gemäß §16 BetrAVG dar. Diese geben zwar den Unternehmen einen gewissen Handlungsspielraum; die rechtlichen Risiken aufgrund fehlender Legaldefinitionen sowie ein auf den ersten Blick hoher Umsetzungsaufwand, insb. zur Beschaffung historischer Daten, lassen jedoch viele Unternehmen vor einer Begrenzung der Rentenanpassung auf die Nettolohnentwicklung zurückschrecken.

Dabei ist nach Meinung von Bechtoldt hinsichtlich der fehlenden Legaldefinitionen die BAG-Rechtsprechung in dieser Frage hilfreich. Beachtet man also die rechtlichen Rahmenbedingungen, teilt folglich insb. die Mitarbeitergruppen willkür- und ermessensfehlerfrei ein und legt die Nettolohnentwicklung im Unternehmen transparent dar, handelt es sich bei der Nettolohnbegrenzung um eine durchaus erwägenswerte Möglichkeit zur Dämpfung der inflationsbedingten Mehrkosten.

Der einmalige Mehraufwand für die Umsetzung wird durch die eingesparten Rentenzahlungen unmittelbar amortisiert. Dabei ist es zur Realisierung eines nennenswerten wirtschaftlichen Effekts regelmäßig ausreichend, nur historische Daten für die jüngere Vergangenheit zur unternehmensinternen Lohnentwicklung vorzuhalten, da hier der Einsparungseffekt am höchsten ist.

 

Anm.d.Red.: Auf LEITERbAV Dynamics findet sich eine ausführliche Fotogalerie der diesjährigen aba-Jahrestagung, die neun Teile umfasst.

 

Trotz der durch die Rechtsprechung prinzipiell vorhandenen Leitlinien empfiehlt es sich durch die Methodik für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, z.B. kann bei der Nettolohnentwicklung im Tarifbereich auf das Maximum der Nettolohnentwicklung über die Tarifgruppen abgestellt werden, betont Bechtoldt.

Verrentung der Babyboomer und Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrente – gegen den Fachkräftemangel

Niclas Bamberg, adesso.

Niclas Bamberg, künftiger Head of Legal der adesso benefit solutions, beantwortet die Frage, ob eine Anpassung der bAV-Modelle zur Weiterbeschäftigung trotz Rentenbeginns notwendig ist, im Ergebnis mit „ja“.

Während der Corona-Zeit wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrenten zunächst angehoben und ab dem 1. Januar 2023 schließlich komplett abgeschafft – mit dem Ziel eines flüssigeren Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und einer zumindest vorübergehende Entschärfung des Fachkräftemangels. Denn die Unternehmen stehen durch den Renteneintritt der „Babyboomer“, bisher mangelnde Anreize zu einem späteren Rentenbeginn sowie die schleppende Digitalisierung unter Druck.

Mit Blick auf die bAV ergeben sich im Hinzuverdienstzeitraum bei Bezug einer (gesetzlichen) Frührente einige Themenkomplexe: Zu prüfen ist dabei das Zusammenspiel zwischen §6 BetrAVG, den Leistungsvoraussetzungen der Versorgungszusage (Stichwort Ausscheideerfordernis), der ggf. weiteren Erdienung einer bAV sowie den Auswirkungen einer erhöhten Sozialversicherungsrente auf die bAV. Die Direktzusage kann dabei flexible Lösungen bieten und als wertvolles Personalsteuerungsinstrument dienen, so Bamberg.

Erfurt und die (un-)zulässige Kapitalisierungsoption

Uwe Langohr-Plato.

Wegen der bekannten Irrungen und Wirrungen im Bahnverkehr im Tagungszeitraum kann RA Uwe Langohr-Plato nur online über die beiden BAG-Urteile vom 17. Januar 2023 zur (Un-)Zulässigkeit von Kapitalisierungsoptionen referieren:

Ob eine Kapitalisierungsoption eine echte Wahlschuld ist, hängt von der konkreten Formulierung („entweder … oder“) ab und ist in der Regel und auch vorliegend nicht der Fall.

Sofern eine Rente zugesagt wird, an deren Stelle („anstelle“) auch eine Kapitalleistung gezahlt werden kann, handelt es sich hingegen um eine Ersetzungsbefugnis, die immer dann unzulässig ist, wenn die Ersatzleistung nicht dem Barwert der geschuldeten Leistung i.S.v. §3 Abs. 5 i.V.m. §4 Abs. 5 BetrAVG entspricht.

Das BAG hat sich zwar (leider) nicht dazu geäußert, welcher Barwert konkret anzusetzen ist, eine Anlehnung an die HGB-Grundsätze wie beim Versorgungsausgleich scheint aber naheliegend. Die konkrete Ausübung der Ersetzungsbefugnis muss die Grenzen billigen Ermessens, also bei Betriebsvereinbarungen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Verhältnismäßigkeit, wahren, so Langohr-Plato.

Jahresabschluss – Update zu Bewertungsparametern mit Spreizung

Korbinian Meindl, Neuburger & Partner.

Korbinian Meindl, Geschäftsführer bei Neuburger & Partner skizziert im Rahmen der aktuellen Stunde die Auswirkungen der aktuell hohen Inflation auf Jahresabschlüsse und gibt einen Überblick über die Rechnungszinsentwicklung:

Während im DAX-40 die langfristige Rententrendannahme von durchschnittlich 1,75% (2021) auf ca. 2,15% (2022) angehoben wurde, war die Entwicklung bei der Annahme zum Anwartschafts-/Gehaltstrend weniger dynamisch (Anstieg von durchschnittlich ca. 2,60% auf 2,80%). Die Zahlen legen den Schluss nahe, dass die Unternehmen (noch) nicht davon ausgehen, dass sich die hohe Inflation 1:1 auf die Gehaltsentwicklung niederschlägt.

Generell ist zu beobachten, dass verschiedene Modelle existieren, um die Auswirkungen der aktuell hohen Inflation auf die Bilanz abzubilden. Obwohl grundsätzlich zwischen kurzfristigen Effekten und langfristigen Inflationsannahmen zu unterscheiden ist, wird vielfach auch weiterhin eine einheitliche jährliche Rate als Rententrendannahme angesetzt.

Beim Blick auf den IAS-Rechnungszins zeigt sich ein deutlicher Anstieg von durchschnittlich ca. 1,2% (2021) auf ca. 3,8% (2022). Lagen allerdings zum 31. Dezember 2021 die großen Beratungshäuser in ihren veröffentlichten Zinssätzen für den Mischbestand noch relativ eng beieinander (1,20% bis 1,31%), ist zum 31. Dezember 2022 eine größere Spreizung (3,65% bis 4,21%) festzustellen.

Spannend wird es mit Blick auf den HGB-Rechnungszins aufgrund des im Laufe des nächsten Jahres erwarteten Anstiegs des 7- über den 10-Jahresdurchschnittszinses. Zu dieser Thematik fordert das IDW eine kurzfristige Gesetzesänderung mit einer Rückkehr zum 7-Jahresdurchschnittszins, weiß Meindl zu berichten. Mittelfristig sprechen sich sowohl das IDW als auch das IVS für eine Reform der handelsrechtlichen Abzinsungskonzeption aus.

ESG-Kriterien bei U-Kassen – auch ohne gesetzliche Verpflichtung

Anja Merthens, Arqis.

Eine anschauliche Übersicht zur Entwicklung der ESG-Kriterien und den Auswirkungen insb. auf U-Kassen liefert Anja Mehrtens, RA bei Arqis:

Die ESG-Kriterien Environmental, Social und Governance sind heute in aller Munde, wurden aber bereits in den 1950er Jahren von dem Wirtschaftswissenschaftler H. Bowen in ihren Grundzügen aufgestellt („Social Responsibilities of the Businessman”).

Spätestens seit der EbAV-II-Richtlinie bzw. deren Umsetzung im VAG, wonach Pensionskassen und Pensionsfonds grundsätzlich ESG-Belange beachten müssen, halten die ESG-Kriterien Einzug in die bAV und könnten zum neuen Compliance-Marktstandard werden. Auch in der Welt der U-Kassen finden die Kriterien durch eine ESG-konforme Ausgestaltung der Rückdeckungstarife immer weiter Berücksichtigung, obwohl dazu keine gesetzliche Verpflichtung besteht, berichtet die Juristin.

Technik des SPM von Uniper – Rückgriff auf Bestehendes

Christian Pauly, Metzler.

Mit Spannung wird der Bericht aus dem „Technik- und Maschinenraum“ des ersten Sozialpartnermodells (SPM) erwartet, den Ralf Drewing von der Uniper SE und Christian Pauly von Metzler übernehmen:

Im ersten Schritt zur Einführung wurde, nach Abschluss des entsprechenden Tarifvertrags, bei Uniper ein Sozialpartnerbeirat aus Unternehmens- und Gewerkschaftsvertretern zur Steuerung und Durchführung z.B. der Kapitalanlage bzw. der Anlagerichtlinien gegründet. Vorgabe des Unternehmens war auch hier eine zum bestehenden Beitragsplan kostenneutrale Ausgestaltung.

Neben den arbeitgeberfinanzierten Beiträgen (inkl. Kosten- und Sicherungsbeitrag) ist auch ein Matchingbeitrag in Höhe von einem Drittel des Arbeitgeberbeitrags bei entsprechendem Mindesteigenbeitrag des Beschäftigten vorgesehen.

Hervorzuheben ist die einheitliche Kapitalanlage bei dem durch die BaFin beaufsichtigten Metzler Sozialpartner Pensionsfonds in der Anwartschafts- und Leistungsphase, mit einer dämpfenden Wirkung des Sicherungsbeitrags auf die Volatilität der Rente. Hier konnte auf die Erfahrungen eines bereits in der Zusammenarbeit bestehenden Pensionsfonds mit einem Volumen von über 100 Mio. Euro zurückgegriffen werden.

Die Referenten erwähnen durchgängige Transparenz als Erfolgsgarant bei der Einführung des SPM. Dies lässt sich auch an der hohen Wechselquote von aktiven Beschäftigten ins SPM ablesen, welche insoweit ein einmaliges Wahlrecht hatten.

Steuerliche Praxisfragen aus Sicht von Betriebsprüfung und Beratung

Ralf Haack (Bundeszentralamt für Steuern), Ralf Linden (Alte Leipziger) und Manfred Stöckler (WTW) diskutieren zunächst kontrovers auf Basis des Urteils des FG Nürnberg vom 10. August 2021, ob – bei Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG – für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernden Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden kann.

aba-Jahrestagung im Mai in Berlin. Foto: Sandra Wildemann.

Final entscheiden wird dies nun der BFH, bei dem die Revision (ungeklärte Rechtsfrage) unter dem Az. XI R 24/21 anhängig ist. Anschließend werden Praxisfälle im Kontext der Bildung und späteren Auflösung gewinnmindernder Rücklagen nach § 5 Abs. 7 Satz 5 und 6 EStG dargestellt. Erkenntnisgewinn hier war, dass die Verteilungswerte nach § 4f EStG (beim abgebenden Rechtsträger) und Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG auch im Konzern differieren, da ihrer Berechnung unterschiedliche Stichtage zugrunde liegen.

Einigkeit herrscht bei den Referenten darüber, dass Ratenzahlungen bei (kongruent rückgedeckten) U-Kassen zulässig sind. Dabei gehen die Referenten auch darauf ein, wie das zulässige Kassenvermögen während der Auszahlungsphase zu bestimmen sein könnte.

Sven Scholz, H2B.

 

Sven Scholz ist Aktuar (DAV/IVS) und Senior Consultant bei der H2B Aktuare GmbH.

 

 

Lisa Martin, H2B.

 

Lisa Martin ist Juristin bei der H2B Aktuare GmbH.

 

 

 Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Alle für eine
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Zwischen Hoffnungsschimmer und ...
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):
Zurück zur Sieben?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 28. Juni 2023

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III):
Quo vadis, lebenslang?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 13 Juni 2023

aba-Tagung Mathematische Sachverständige:
Kostenlose Vertragsprüfung von Amts wegen
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 24. Oktober 2022

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki UND IAS 19 ...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
De-Risking mit und ohne EBIT-Power
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 19. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2021

Versorgungsausgleich:
Karlsruhe konkretisiert Karlsruhe …
von Jan Hartloff, 14. Juni 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):
Rückwirkende Disqualifikation?
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 26. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Live and let die...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
Aktuare pandemiefest
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 16. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Von 79 Milliarden, Optimisten, Pessimisten …
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2020

Neulich in Erfurt:
Altersteilzeit kann Teilzeit sein
von Dr. Günter Hainz, 25. März 2020

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien ...
von Caroline Braun und Günter Hainz, 10. Oktober 2019

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Ora live on Stage
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 2. Oktober 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):
Wenn best practices Druck machen…
von Dr. Günter Hainz, 11. Juni 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (II):
Kaum mehr zu bewerkstelligen“
von Sven Scholz, 28. Mai 2019

Die aba neulich in Königswinter (IV):
Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.
von Caroline Braun, 22. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (III):
Von Vaus und Feldberg
von Caroline Braun, 15. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (II):
Wir brauchen ein bAV-PEPP“
von Caroline Braun, 2. Oktober 2018

Die aba in Königswinter (I):
Der Aktuar in der Funktion
von Caroline Braun, 27. September 2018

BGH zum Versorgungsausgleich:
Was wie zu teilen wäre...
von Jan Hartloff, 24. Mai 2018

BMF-Schreiben vom 30. November 2017:
Auf BFH folgt AIFM folgt BMF
von Dr. Günter Hainz, 7. Dezember 2017

aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen:
Kein Strom aus der Steckdose
von Dr. Günter Hainz, 17. Oktober 2017

Neues BMF-Schreiben:
Zwischen praktikabel und kompliziert
von Dr. Günter Hainz, 28. September 2017

BGH zum Versorgungsausgleich:
Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
von Dr. Günter Hainz, 7. September 2017

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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