Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):

Alle für eine …

und eine für alles: Warum ein Industrieunternehmen auch mit seinen Direktzusagen in die DiGiRü einsteigt, wo die Hälfte von 2/3 teilnimmt, wann mit einer Guidance zu rechen ist, wo Wahrscheinlichkeiten gleichverteilt sind, wie der Nachmittag versüßt wird – über dies und mehr berichtet Korbinian Kolb in Teil II seiner zweiteiligen Berichterstattung.

Bonn, 13. September 2023, Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige: Nach dem Vormittag heute die Inhalte des Nachmittags der Veranstaltung aufLEITERbAV, so gerafft wie angesichts der Inhaltsdichte eben möglich (alle Aussagen im Indikativ der Referenten):

Nach der Mittagspause, während der die Mitgliederversammlung der Fachvereinigung stattfindet, führen Christiane Grabinski (RZP beratende Aktuare) und André Geilenkothen (Mercer) durch das weitere Programm des Nachmittags.

Bosch: Digitale Rentenübersicht mit Beipackzettel

Gordon Teckentrup, Bosch.

Den Nachmittag beginnt Gordon Teckentrup, Director Corporate Pensions bei Bosch, mit seinem Vortrag über die Herausforderungen bei der Einbindung von Versorgungszusagen über mehrere Durchführungswege und in Konzernstrukturen in die Digitale Rentenübersicht:

Die Ziele der Digitalen Rentenübersicht, nämlich eine verlässliche, verständliche, praktische und digitale Übersicht über die bestehende Altersversorgung zu geben, stimmen in vielen Punkten überein mit den Zielen der bestehenden bAV-Kommunikation bei Bosch. Lediglich eine säulenübergreifende Kommunikation durch Bosch selbst ist selbstredend nicht möglich.

Der Bosch Vorsorge Plan besteht aus einer Kombination von beitragsbezogener Direktzusage und einer (darauf angerechneten) Pensionsfondszusage nebst einer Zusatzleistung bei Invalidität oder Tod. Die online abrufbare Leistungsübersicht bei Bosch stellt die Zusagebestandteile in einer einheitlichen Kontostandsmitteilung mit Fokus auf die Gesamtleistung dar.

 

Für die Berechtigten wäre bei einer nur teilweisen

Teilnahme ein unzureichendes Bild entstanden.“

 

Bekanntlich ist der Pensionsfonds in naher Zukunft zur Teilnahme an der Digitalen Rentenübersicht verpflichtet, wohingegen der Arbeitgeber für die Direktzusage nicht teilnehmen muss. Für die Berechtigten wäre jedoch bei einer nur teilweisen Teilnahme ein unzureichendes Bild ihrer Gesamtansprüche entstanden.

Vor diesem Hintergrund nehmen die Arbeitgeber der Bosch-Gruppe mit ihren Direktzusagen (ca. 70 Unternehmen) und die Bosch Pensionsfonds AG als Verbund an der Digitalen Rentenübersicht teil und begleiten die Teilnahme mit einem Kommunikationskonzept (z.B. einem „Beipackzettel“ zu den Standmitteilungen) für die Berechtigten.

Herausforderungen sind dabei insb. die unzureichenden Darstellungsmöglichkeiten für die vorliegende Anrechnungszusage sowie die nur unvollständig mögliche Abbildung des gesamten Anspruchs und der Leistungsoptionen, schließt Teckentrup.

Uniper/Metzler: Erste Erfahrungen mit dem SPM – bitte andocken

Nach dem Bericht zum ersten SPM auf der diesjährigen aba-Jahrestagung geben Ralf Drewing (Uniper) und Christian Pauly (Metzler) die ersten Erfahrungen seit der Einführung für Neueintritte zum 1. Juli weiter:

Nach der breit angelegten Kommunikation mit zahlreichen Informationsveranstaltungen und persönlichen Anschreiben an alle Beschäftigten zur Wechselmöglichkeit in die rBZ zum 1. Juni 2023 spiegelt die Verteilung der Berechtigten im SPM nun die Belegschaft von Uniper zufriedenstellend wider, wissen die beiden Partner zu berichten.

Christian Pauly, Metzler.

Von den beiden Wahloptionen haben ca. zwei Drittel der Aktiven Gebrauch gemacht und sich dabei etwa zur Hälfte für und zur Hälfte gegen einen Wechsel entschieden, sodass ca. ein Drittel der Aktiven in die rBZ gewechselt ist. Auch Ältere konnten durch die Partizipation an der Kapitalanlage während der Rentenbezugszeit und den damit verbundenen Renditechancen von einem Wechsel überzeugt werden.

Der potenzielle Bestand bei Uniper in Deutschland ist jedoch verhältnismäßig klein. Um einen adäquaten Risikoausgleich zu erreichen, liegt die Hoffnung auch darin, dass sich die Energie, die in die Skalierbarkeit und „Andockbarkeit“ bei der Ausgestaltung des Uniper-SPM gesteckt wurde, bezahlt macht. Die möglichen Gesetzesänderungen zur erleichterten Teilnahme nicht tarifgebundener Arbeitgeber am SPM (vgl. die Ausführungen von Löffler vom Vormittag der Veranstaltung) werden daher explizit begrüßt. Insgesamt erkennen Drewing und Pauly im Markt ein steigendes Interesse am Sozialpartnermodell.

Aktuelle Stunde: WTW zur Rentnergesellschaft …

Es folgt die aktuelle Stunde mit Berichten aus den laufenden Arbeitsgruppen der Fachvereinigung. Den Anfang macht Hanne Borst, Head of Retirement bei WTW) für die Arbeitsgruppe Rentnergesellschaft:

Die Rentnergesellschaft als eine Möglichkeit zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen bietet viele Vorteile, die andere Varianten nicht haben, insb. den der vollständigen Enthaftung.

 

 

Die Vorgaben für die finanzielle Ausstattung

sind in den aktuellen Rahmenbedingungen

nicht mehr 1:1 anwendbar.“

 

Hanne Borst, WTW.

Der Buy out mittels Rentnergesellschaft erfolgt in der Regel in zwei Schritten: in dem umwandlungsrechtlichen Vorgang mit der Gründung der Rentnergesellschaft und in der anschließenden Übertragung an einen externen Dritten via Share Deal. Ziel einer solchen Auslagerung ist oftmals die Vorbereitung eines M&A-Vorhabens.

Rentnergesellschaften unterliegen in Deutschland nicht der Versicherungsaufsicht, und der Markt für Rentnergesellschaften ist deshalb weitestgehend unreguliert. Die Vorgaben für die finanzielle Ausstattung einer Rentnergesellschaft beruhen auf einem BAG-Urteil aus 2008 und sind in den aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr 1:1 anwendbar.

Die FVMS-Arbeitsgruppe „Rentnergesellschaften“ verfolgt vor diesem Hintergrund das Ziel, eine auf einer vernünftigen kaufmännischen und aktuariellen Beurteilung beruhende „Guidance“ zu erarbeiten, wie eine Rentnergesellschaft unter wirtschaftlich sinnvollen Kriterien ausgestattet und fortgeführt werden sollte. Die Arbeitsgruppe umfasst mathematische Sachverständige von Versicherern, Beratern, überbetrieblichen Anbietern, WP und PSV. Ein Ergebnisbericht erwartet Borst für das kommende Jahr.

Aon zu Auszahlungsoptionen und ihren Wahrscheinlichkeiten …

Angelika Brandl, Aon.

Aus der Arbeitsgruppe Auszahlungsoptionen berichtet Angelika Brandl, Partner bei Aon:

Die Gründung dieser Arbeitsgruppe ist veranlasst in Reaktion von Kunden und Wirtschaftsprüfern und auch infolge des aktuariellen Interesses der Teilnehmer. Ziele sind die Ausgestaltung einer Orientierungshilfe zur bilanziellen Behandlung von Auszahlungsoptionen, der dabei möglichen Berücksichtigung subjektiver Faktoren sowie das Aufzeigen der Bandbreite der Auswirkungen.

Aktuell wertet die Arbeitsgruppe eine von ihr durchgeführte Umfrage zu mehr als 150 Pensionsplänen aus. Die ersten Ergebnisse zeigen, dass sich ohne Vorliegen einer Standardauszahlungsform eine annähernde Gleichverteilung der Wahrscheinlichkeiten der Inanspruchnahme über alle Optionen (Rente, Rate, Einmalzahlung) beobachten lässt. Sofern bei einer Rentenoption eine Anpassung nach VPI zugesagt ist, ist die Rentenoption deutlich weiter vorne.

Standardauszahlungsformen haben gemäß der Auswertung einen hohen Lenkungsgrad. Auch hier zeigt sich bei einer standardmäßig vorgesehenen Auszahlung als lebenslang laufende Rente eine deutlich seltenere Wahl der übrigen Optionen. Zur Beobachtung von Trends soll dieselbe Abfrage in fünf Jahren wiederholt werden, kündigt Brandl an.

und RZP live zum Rechnungslegungs-Wiki

Christiane Grabinski, RZP.

Weit fortgeschritten sind die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Rechnungslegungs-Wiki der aba. Hier kann Christiane Grabinski, Partnerin bei RZP beratende Aktuare, bereits mit einer Live-Demonstration aufwarten:

Der Willkommensbildschirm soll dazu anregen, gezielt in bestimmte Themengebiete einzutauchen. Die Darstellung der Navigation und der Suchfunktion wird anhand der Startseite zu IAS 19 demonstriert:

Auf den Seiten des Wikis sind externe Links, aber auch PDF-Dokumente direkt eingebunden. Die Themenbereiche Steuer/HGB/IFRS sind grundsätzlich getrennt, doch wo es sinnvoll erscheint (bspw. bei Jubiläumsverpflichtungen), sind die unterschiedlichen Bilanzierungsvorschriften auf einer Seite zu finden.

Der Startschuss für die Nutzung mit kostenfreier Anmeldung soll Ende 2024 erfolgen und dann den bisher in Buch-Form erschienene aba Kommentar zur Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen ersetzen, weiss Grabinski.

Steuerliche Praxisfragen aus Sicht von Betriebsprüfung und Beratung

Als regelmäßiges Thema der aba-Tagungen dürfen auch diesmal die aktuellen steuerlichen Themen nicht zu kurz kommen. Erneut diskutieren Ralf Haack vom BZSt und Manfred Stöckler als Leiter des Bereichs Accounting & Tax bei WTW drei dieser Praxisfragen „zur Versüßung des Nachmittags“.

Manfred Stöckler, Willis Towers Watson.

Stöckler geht zunächst auf die unzulässige Vorlage des FG Köln zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen mit einem Zinssatz von 6% ein:

Die Unzulässigkeit der Vorlage wird durch das BVerfG begründet, ohne sich in der Sache selbst – der Vereinbarkeit des Rechnungszinsfußes von 6% gem. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG – zu äußern. Nach dem Beschluss wird die Verfahrensruhe für den Einspruch anderer Steuerpflichtiger gegen deren Steuerbescheide mit Bezug auf das Verfahren beim BVerfG beendet sein. Das Zeitfenster für eine Zinsanpassung im § 6a EStG hat sich mit Blick auf die Haushaltslage und durch das angestiegene Zinsniveau nun wohl geschlossen, so Stöckler.

Dann widmen sich die Vortragenden dem Thema Vermögensübertragung zwischen U-Kassen mit Blick auf die beteiligten Trägerunternehmen, und zwar in drei Fallgestaltungen:

Die erste ist der Fall des BMF-Schreibens vom 18. Februar 2020 und behandelt die Übertragung von Vermögen von einer steuerfreien (nicht überdotierten) Gruppen-UK1 auf eine andere steuerfreie UK2 eines bei UK1 ausscheidenden Trägerunternehmens (TU). Die Übertragung erfolgt hierbei direkt auf Ebene der U-Kassen. Die Vermögenssphäre des TU ist nicht betroffen.

Der zweite Fall behandelt die Übertragung von UK-Vermögen bei gleichzeitigem Arbeitgeberwechsel mit der Lösung wie in Fall 1 und damit ohne ertragssteuerliche Folgen bei den beiden Arbeitgebern. Lediglich Ausgleichszahlungen für einen etwaig höheren Übertragungswert zwischen den beteiligten Arbeitgebern sind ertragssteuerlich nach §§ 4f bzw. 5 Abs. 7 EStG zu berücksichtigen.

Der dritte und letzte Fall beleuchtet die Übertragung von UK-Vermögen bei einem Betriebsübergang nach § 613a. Auch hier gibt es keinen Unterschied zur Fall 2, mit der Ausnahme, dass für die direkte Vermögensübertragung zwischen Veräußerer und Erwerber bei der Anwendung der §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG andere Unterfälle zur Anwendung kommen.

Auch im letzten Punkt, der regelmäßigen Übertragung von DZ auf einen Pensionsfonds, besteht Einigkeit zwischen den Vortragenden: Eine spätere, zweite Übertragung der nach der Erstübertragung erdienten Anwartschaft ist aus lohnsteuerlicher Sicht unschädlich für die Gewährung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG. Unklarheiten bezüglich der Rückstellungsbildung nach § 6a EStG in diesem und weiteren denkbaren Übertragungsfällen beseitigen die Referenten einvernehmlich.

Rechnungsgrundlagen zum Jahresende 2023

Zum Abschluss der Tagung gibt Thomas Hagemann, Mercer, einen Überblick über den aktuellen Stand bei den Themen Inflation, Zins und Sterblichkeit im Zusammenhang mit der handelsbilanziellen Rechnungslegung:

 

Man sollte sich nicht zur sehr auf diese Stabilität verlassen.“

 

Der Zins bildet nach den großen Zinssprüngen des vergangenen Jahres aktuell nicht den spannendsten Bewertungsparameter. Seit Mitte des Jahres ist (zumindest für die Monatsendstände) eine hohe Stabilität des Zinsniveaus zu beobachten. Aber: Aufgrund der höheren Volatilität innerhalb der Monate und den weiteren möglichen Zinsschritten der EZB sollte man sich nicht zu sehr auf diese Stabilität verlassen.

Thomas Hagemann, Mercer.

Die Bandbreite der von den unterschiedlichen Gutachterhäusern veröffentlichten Zinssätze nach IAS 19 für Musterbestände ist mit dem höheren Zinsniveau auch wieder mehr auseinander gegangen. Hagemann beobachtet für mittlere Durationen nun Zinsen zwischen etwa 3,6 und 4,2%.

Für die Bewertung nach HGB erwartet er nach aktuellem Stand für den Mai 2024, dass der 10-Jahres-Durchschnittszins erstmals seit seiner Einführung unterhalb des 7-Jahres-Durchschnittszinses liegen wird. Die in der damaligen Gesetzesbegründung gewünschte „Entlastung“ läuft dann ins Leere. Mit einer zeitnahen Einführung eines neuen Verfahrens (z.B. auf Grundlage des bereits erwähnten IDW-Vorschlags) rechnet Hagemann nicht.

Die Inflation der letzten Monate ist ebenfalls auf hohem Niveau stabil. Auch wenn sie nun nicht mehr so hoch ausfällt wie zum Ende des letzten Kalenderjahres, wird dieser Bewertungsparameter bei den Diskussionen mit den WP insb. bei Abbildung des Rententrends in diesem Jahr verstärkt betrachtet werden. Dabei ist ggf. nicht nur der langfristige Rententrend nach VPI anzupassen, sondern auch der durch die höhere Inflation der letzten drei Jahre aufgelaufene Anpassungsstau geeignet zu berücksichtigen. Derzeit wird zu diesem Thema ein Ergebnisbericht der DAV erarbeitet, weiss der Referent zu berichten.

Beim Absinken der Sterblichkeit ist der i.W. kontinuierliche Trend der letzten 30 Jahre im vergangenen Jahr unterbrochen worden. Die möglichen Ursachen hierfür sind vielfältig. In Frage kommen etwa Covid-19, Diabetes und der Klimawandel. Die Daten lassen jedoch noch keine Schlüsse auf eine nachhaltige Trendumkehr zu. Hagemann mahnt, die Entwicklung im Auge zu behalten, die Sterbetafeln können aber beibehalten werden.

Für den 21. November ist ein für die Tagungsteilnehmer kostenfreies Webinar zur Aktualisierung und Ergänzung dieser Ausführungen zur Rechnungslegung geplant, teilt Hagemann abschließend mit.

Korbinian Kolb, H2B.

Der Autor ist Aktuar bei der H2B Aktuare GmbH in München.

Von ihm bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Alle für eine
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Zwischen Hoffnungsschimmer und ...
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):
Zurück zur Sieben?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 28. Juni 2023

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III):
Quo vadis, lebenslang?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 13 Juni 2023

aba-Tagung Mathematische Sachverständige:
Kostenlose Vertragsprüfung von Amts wegen
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 24. Oktober 2022

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki UND IAS 19 ...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
De-Risking mit und ohne EBIT-Power
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 19. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2021

Versorgungsausgleich:
Karlsruhe konkretisiert Karlsruhe …
von Jan Hartloff, 14. Juni 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):
Rückwirkende Disqualifikation?
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 26. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Live and let die...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
Aktuare pandemiefest
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 16. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Von 79 Milliarden, Optimisten, Pessimisten …
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2020

Neulich in Erfurt:
Altersteilzeit kann Teilzeit sein
von Dr. Günter Hainz, 25. März 2020

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien ...
von Caroline Braun und Günter Hainz, 10. Oktober 2019

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Ora live on Stage
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 2. Oktober 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):
Wenn best practices Druck machen…
von Dr. Günter Hainz, 11. Juni 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (II):
Kaum mehr zu bewerkstelligen“
von Sven Scholz, 28. Mai 2019

Die aba neulich in Königswinter (IV):
Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.
von Caroline Braun, 22. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (III):
Von Vaus und Feldberg
von Caroline Braun, 15. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (II):
Wir brauchen ein bAV-PEPP“
von Caroline Braun, 2. Oktober 2018

Die aba in Königswinter (I):
Der Aktuar in der Funktion
von Caroline Braun, 27. September 2018

BGH zum Versorgungsausgleich:
Was wie zu teilen wäre...
von Jan Hartloff, 24. Mai 2018

BMF-Schreiben vom 30. November 2017:
Auf BFH folgt AIFM folgt BMF
von Dr. Günter Hainz, 7. Dezember 2017

aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen:
Kein Strom aus der Steckdose
von Dr. Günter Hainz, 17. Oktober 2017

Neues BMF-Schreiben:
Zwischen praktikabel und kompliziert
von Dr. Günter Hainz, 28. September 2017

BGH zum Versorgungsausgleich:
Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
von Dr. Günter Hainz, 7. September 2017

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.