… ein Ende durch Nichtanfassen, und der Handlungsdruck ist schneller: Die Koalition schaut in der Altersvorsorge vor allem auf erste und dritte Säule. Wieviel gesetzgeberischen Enthusiasmus sie noch für die bAV aufbringen wird, bleibt abzuwarten. Hier äußert sich der Koalitionsvertrag eher vage. Womit zu rechnen ist, skizzieren für LEITERbAV Michael Karst und Johannes Heiniz.
Gesetzliche Rentenversicherung: teilweise Kapitaldeckung, Nachholfaktor, breitere Umlagebasis
Der Koalitionsvertrag setzt darauf, das Renteneintrittsalter nicht zu erhöhen, ein Mindestrentenniveau von 48% zu halten und den Beitragssatz auf höchstens 20% steigen zu lassen. Zudem soll es eine bessere Absicherung gegen Erwerbsminderung geben. Als Beitrag zur Generationengerechtigkeit wird der – zwischenzeitlich ausgesetzte – Nachholfaktor wieder aktiviert, um zu vermeiden, dass die Rentner übermäßig von der Corona-Krise oder anderen Sondereffekten profitieren.
Zur Absicherung der Finanzierbarkeit der GRV für die Zukunft soll es eine teilweise Kapitaldeckung geben: 10 Mrd. Euro sollen als Initialdotierung in einen dauerhaften Fonds (unabhängig, öffentlich-rechtlich, professionell verwaltet mit globaler Anlage) eingebracht werden, der darüber hinaus einem rechtlich verlässlichen Eigentumsschutz unterstellt werden soll.
Zudem soll es mehr Kapitalanlagefreiheit für die Anlage der Reserven der DRV geben.
Entscheidend setzt die Koalition ihre Hoffnung bei all diesen Überlegungen auf eine Stärkung der GRV vor allem durch eine Verbreiterung der Umlagebasis, etwa durch Förderung der Erwerbstätigkeit von Frauen, von Älteren, durch qualifizierte Einwanderung und auch durch die Erhöhung des Mindestlohns.
Wesentlich aus Sicht der neuen Bundesregierung ist es vor dem Hintergrund einer einschlägigen Entscheidung des BFH zum Alterseinkünftegesetz auch, die Besteuerung der gesetzlichen Renten auf möglichst verfassungskonformen Boden zu stellen. Dazu soll u.a. die volle steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge auf 2023 vorgezogen und die Vollbesteuerung der Renten erst 2060 vorgesehen werden.
Schließlich soll der Übergang in die Rente flexibilisiert und damit ein längerer Verbleib im Arbeitsleben einfacher verwirklicht werden können.
Private Altersvorsorge: grundlegende Reform, neues Förderregime, Default-Anlageprodukt
Ambitioniert erscheinen die Pläne der Koalition, die private Altersvorsorge (pAV) grundlegend zu reformieren. Anstelle der bisherigen Riester-Förderung soll es eine neue Förderung spezifisch mit Anreizen für die unteren Einkommensgruppen geben, allerdings mit Bestandsschutz für bestehende Riesterverträge.
Zudem soll geprüft werden, ob ein öffentlich verantworteter Fonds mit effektiver und kostengünstiger Struktur angeboten werden kann, der mit Abwahlmöglichkeit versehen sein soll. Schließlich sollten private Anlageprodukte mit höheren Renditen als Riester anerkannt werden.
Betriebliche Altersversorgung: aufsichtsrechtliche Erleichterungen?
Zur betrieblichen Altersversorgung finden sich eher knappe Aussagen. So soll die bAV „gestärkt“ werden, u.a. durch die Erlaubnis von Anlagemöglichkeiten mit höheren Renditen.
„Es soll eine stärker am Grundsatz der Proportionalität ausgerichtete Regulierung der kleinen Versicherungsunternehmen und Pensionskassen erreicht werden.“
Festgehalten haben die Koalitionspartner auch, dass das Sozialpartnermodell (das mit dem BRSG 2018 als sog. reine Beitragszusage erstmals in Deutschland gesetzlich zugelassen wurde) nun umgesetzt werden „muss“.
Es soll auch eine stärker am Grundsatz der Proportionalität ausgerichtete Regulierung der kleinen Versicherungsunternehmen und Pensionskassen, also eine aufsichtsrechtliche Erleichterung, erreicht werden. Da diese Regulierung jedoch maßgeblich vom europäischen Gesetzgeber getrieben ist, dürfte dieses Vorhaben durchaus als ambitioniert bezeichnet werden.
Reformen in erster und dritter Säule?
Erste Säule: Klar erscheint, dass eine erhebliche Reformgesetzgebung für die erste Säule, also die GRV, erfolgen muss. Allein die Anpassung der steuerlichen Regelungen zur sog. Doppelbesteuerung ist allerdings ein im Detail komplexes Vorhaben. Auch der Einstieg in die teilweise Kapitaldeckung birgt erhebliches Diskussionspotential, etwa zu den Fragen, wer den „Fonds“ verwalten soll oder wie der Eigentumsschutz rechtssicher und „zugriffsfest“ ausgestaltet werden kann.
„Die Ausgestaltung einer ‚Abwahlmöglichkeit‘ für einen etwaigen öffentlichen Fonds als Default-Produkt dürfte im Detail erhebliche Komplexität bergen.“
Dritte Säule: Eine „grundlegende“ Reform der pAV mit einem neuen Förderregime ist nicht minder diskussionsträchtig, insbesondere wenn das Förderregime spezifisch auf Anreize für geringe und mittlere Einkommen gerichtet sein wird. Allein, ob das neue Förderregime ohne Zentralbehörde wie die ZfA auskommen wird, die ZfA auch dafür zuständig sein wird oder eine neue Behörde benötigt wird, wird ein wichtiger Teil der Ausgestaltung dieses Fördersystems sein. Auch die Ausgestaltung einer „Abwahlmöglichkeit“ für einen etwaigen öffentlichen Fonds als Default-Produkt dürfte im Detail erhebliche Komplexität bergen.
Vereinfachte Anforderungen an bAV-Beitragsgarantien statt Obligatorium?
Zweite Säule: Für die bAV bleiben „dazwischen“ (also zwischen erster und dritter Säule) Grundsatzaussagen, nämlich dass sie gestärkt werden soll. Der konkreteste Punkt ist, dass das Sozialpartnermodell jetzt umgesetzt werden „muss“. Was dies in Summe exakt bedeutet, bleibt zum aktuellen Zeitpunkt unklar. Erleichterungen in Bezug auf die zwingende Tarifbindung dieser jüngsten Zusageform erscheinen derzeit zumindest nicht konsensfähig. Möglich erscheint vielmehr nach dem Wortlaut des Koalitionsvertrages, dass z.B. die Anforderungen an die Existenz von Beitragsgarantien oder ähnlichem in der bAV im BetrAVG vereinfacht bzw. abgesenkt werden, um die arbeitsrechtlichen Anforderungen an die wirtschaftlichen Realitäten anzupassen.
Gerade wenn Riester in der bAV nicht mehr möglich sein wird, stellt sich ja schon die Frage, warum eine BZML weiterhin unbedingt eine Beitragsgarantie vorsehen muss oder ob insoweit nicht auch niedrigere Garantielevel arbeitsrechtlich vorgesehen werden sollten. Die diesbezüglichen gesetzgeberischen Ambitionen der „Ampel“ erscheinen aktuell jedoch eher gering.
Insoweit bleibt abzuwarten, welche Wirkung der Koalitionsvertrag allein mit seinen grundsätzlichen Aussagen auf die Sozialpartner und die bAV generell haben wird, denn entgegen den Ergebnissen der letzten Rentenkommission aus der abgelaufenen Legislaturperiode finden sich klare Aussagen zur Einführung eines Altersvorsorge-Obligatoriums im Koalitionsvertrag nicht.
Problematisch: Mögliche „Konkurrenz“ zwischen pAV und bAV
Die Parallelität zwischen einem neuen Förderregime in der pAV versus der bAV-Förderung, wie sie heute existiert, wirft voraussichtlich eine Reihe neuer Fragen zum Vergleich der Vorteilhaftigkeit zwischen bAV und pAV auf und steigert damit die schon vorhandene Komplexität der Systeme ggf. nochmals deutlich.
„Die ‚Schließung‘ von Riester für Neuverträge wird ggf. allein daraus resultieren, dass dort die Bruttobeitragsgarantie nicht ‚angefasst‘ wird, die Angebote etwa von Versicherern diese zur Zeit nahezu flächendeckend nicht mehr enthalten.“
Sicher erscheint nach dem Willen der Koalition nur, dass Riester auch in der bAV für Neuverträge keine Zukunft mehr haben wird, weil die Riesterförderung auf Bestandsschutz „reduziert“ und das Riestersystem letztlich für neue Verträge „geschlossen“ werden soll.
Die „Schließung“ von Riester für Neuverträge wird ggf. allein aus der Tatsache resultieren, dass dort die Bruttobeitragsgarantie gesetzgeberisch nicht „angefasst“ wird, die Produktangebote etwa von Versicherern am Markt jedoch genau diese Garantie zur Zeit nahezu flächendeckend nicht mehr enthalten.
„Bei gesetzgeberischen Aktivitäten sollte stets auch auf Wechselwirkungen zwischen pAV und bAV geachtet werden, auch um Arbeitgeber nicht zu entmutigen, sich in der bAV zu engagieren.“
Die Möglichkeit, Default-Kapitalanlageprodukte in der pAV mit Abwahloption anzubieten, könnte demgegenüber auch Ausstrahlung auf die bAV in Gestalt der Entgeltumwandlung entfalten. Zumindest dürfte der Druck auf die Effizienz der bAV-Kapitalanlagesysteme steigen, wenn es in der pAV ein kostengünstiges Default-Produkt gibt, in das investiert werden kann – ggf. sogar mit einer neuen Förderung jenseits des bisherigen Riesterangebots.
Bei gesetzgeberischen Aktivitäten in dieser Richtung sollte daher stets auch auf mögliche Wechselwirkungen zwischen pAV und bAV geachtet werden, auch um Arbeitgeber nicht zu entmutigen, sich für und in der bAV für ihre Beschäftigten zu engagieren.
Steuerlicher Rechnungszins, überbordende Informationspflichten nicht adressiert
Zeitlich steht zu erwarten, dass die Gestaltungskomplexität all dieser Fragen auch im Gesetzgebungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte.
Die bekannten Baustellen der bAV wie etwa der steuerliche Rechnungszins oder überbordende Informationspflichten im EbAV-Bereich bleiben weiterhin reformbedürftig, werden aber im Koalitionsvertrag nicht adressiert.
Insgesamt würde dem Altersvorsorgesystem in Deutschland eine Komplexitätsreduktion gut tun. Allerdings dürfte die Umsetzung des Koalitionsprogramms eher zu einer nochmaligen erheblichen Komplexitätssteigerung führen. Letztere kann sich auf die Verbreitung der bAV im Ergebnis negativ auswirken und wäre letztlich kontraproduktiv.
Fazit: bAV besser jetzt gestalten als langwierige Reformprozesse abzuwarten
Die Arbeitgeber sind daher gut beraten, die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, welche die bAV bietet, jetzt zu nutzen statt eine etwaige Altersvorsorge-Reformgesetzgebung und eine ggf. mehrjährige Gesetzgebungsdebatte abzuwarten.
Zudem besteht bereits jetzt ein erheblicher Handlungsdruck, Vorsorge als Teil des aktuell notwendiger denn je erscheinenden Financial Wellbeing der Mitarbeiter sinnvoll zu organisieren und zugleich im Sinne der Mitarbeitergewinnung und -bindung attraktive Benefitsangebote gerade in der so wichtigen Frage der Absicherung der Mitarbeiter für das Alter oder auch für vorzeitige Risiken zu schaffen.
„Fachkräftemangel, Bereitschaft zum Arbeitgeberwechsel und die ‚Rückkehr‘ der Inflation verschärfen den Handlungsdruck schneller, als gesetzgeberische Maßnahmen überhaupt greifen könnten.“
Corona hat insoweit nochmals das Bewusstsein für den Bedarf an „Sicherheit“ für gewisse Lebenslagen geschärft.
Der Fachkräftemangel und die zugleich erhebliche und ggf. noch wachsende Bereitschaft der Mitarbeiter, den Arbeitgeber zu wechseln, und die „Rückkehr“ der Inflation verschärfen den Handlungsdruck darüber hinaus deutlich schneller, als gesetzgeberische Maßnahmen in dieser sensiblen und komplexen Gesamtmaterie ggf. überhaupt greifen könnten.
Daher geht es jetzt darum, die im jetzt geltenden Rechtsrahmen (unter Beachtung der aufgezeigten „Änderungsvorzeichen“) möglichen bAV-Gestaltungsoptionen zu nutzen, um gleichermaßen für Arbeitgeber wie Mitarbeiter attraktive bAV-Systeme zu etablieren und damit die Verbreitung der bAV zu fördern. Denn auch im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens der bAV können sehr attraktive Versorgungslösungen gestaltet werden und damit die Skalenvorteile der bAV für die Mitarbeiter nutz- und erlebbar gemacht werden.
Die Autoren:
Dr. Michael Karst ist Leiter Legal, Tax, Accounting Retirement bei WTW.
Dr. Johannes Heiniz ist Leiter General Consulting Retirement bei WTW.
Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Willis Towers Watson sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:
CSRD-Umsetzung ante Portas (II):
Vermengt und vermischt ...
von Beatrix Tröger und Hendrik Sponagel, 14. Oktober 2024
CSRD-Umsetzung ante Portas:
Erfassen, um zu befreien?
von Beatrix Tröger und Hendrik Sponagel, 7. Juni 2024
WTW Pensionskassentag 2024:
Von Kurs halten und roten Fäden …
von Thomas Obenberger, 8. Juli 2024
CSRD-Umsetzung ante Portas:
Erfassen, um zu befreien?
von Beatrix Tröger und Hendrik Sponagel, 7. Juni 2024
#womeninpensions zum Weltfrauentag:
Spot on betriebliche Altersversorgung für diejenigen ...
von Dr. Claudia Veh und Hanne Borst
Neue bAV bei Stanley Black & Decker:
Aufbohren allein …
von Maggie Kranz, Christopher Schumbert und Sabrina Hoss, 6. Februar 2024
bAV-Prax Advertorial – Unternehmensliquidation und Betriebsrentner:
Garantie gibt dir einer …
von Dr. Rene Döring, Dr. Johannes Heiniz und Torsten Weißmeier, 24. November 2023
Weiter viel zu tun für deutsche EbAV:
DORA et labora ...
von Miriam Sautter, Thomas Obenberger und Tim Voetmann, 21. November 2022
Die Ampel-Agenda für die drei Säulen:
Default mit Strahlung …
von Dr. Michael Karst und Dr. Johannes Heiniz, 2. März 2022
EbAV-Regulatorik 2022:
DORAFISGVAITERBKRITIS …
von Miriam Sautter, Thomas Obenberger und Rafael Krönung, 31. Januar 2022
Branchentreff Industrie und Pensionskassen (II):
Von Regulatorik, Teilsanierung, PSV und RentÜG
Dr. Rafael Krönung, 12. August 2021
Der Versorgungsausgleich in der bAV-Realität (V):
Teurer, komplizierter, aufwändiger
Dr. Michael Karst und Dr. Andreas Hufer, 30. Juli 2021
Vergangenen Herbst in Erfurt (II):
CTA auf dem Prüfstand
Dr. Michael Karst, 25. Februar 2021
Die Industrie trägt vor:
Die bAV in den Zeiten von Corona
von Dr. Heinke Conrads, 21. Januar 2021
Der Versorgungsausgleich in der bAV-Realität (IV):
Der Aufwand legt weiter zu …
von Dr. Michael Karst und Dr. Andreas Hufer, 9. Oktober 2020
Der Versorgungsausgleich in der bAV-Realität (III):
Höhere Anforderungen an externe Teilung
von Dr. Michael Karst und Dr. Andreas Hufer, 16. Juni 2020
ICA 2018 in Berlin (V):
Andere Länder, ähnliche Sitten
von Jürgen Fodor, 18. Juni 2018
Konzept für eine effiziente Kapitalanlage:
Pensionsfonds plus Fiduciary Management
von Sabine Mahnert und Andreas Drtil, 24. Mai 2016
Der Tiefzins und Otto Normalverbrauchers Altersvorsorge
von Alfred Gohdes, 14. April 2016
Alf Gohdes im Interview: „…nach dem Motto ‚Jugend forscht’“
9. Dezember 2015
EIOPA und das Pan-European Personal Pension Product:
„So schlicht wie blauäugig“
von Alfred Gohdes, 8. September 2015