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Gestern in Erfurt:

Mit Entgelt oder ohne? Mit!

Der Verweis im Abrechnungsverband Ost der VBL auf die Satzung der Anstalt ist zulässig. In der Folge muss ein Mitarbeiter einer Krankenkasse im Sächsischen es sich gefallen lassen, dass seine Arbeitgeberin seinen Eigenanteil zur bAV vom Gehalt einbehält. Der Dritte Senat folgte damit den Vorinstanzen. So recht überraschend kommt das nicht.

 

Auch im sog. Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) haben die Arbeitnehmer der IKK classic nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer bAV zu tragen. Das hat gestern der Dritte Senat des BAG in Erfurt entschieden.

 

Im Vergleich zur Ankündigung des Verfahrens nennt das Gericht weitere Details des Falles 3 AZR 73/19:

 

Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. In seinem Arbeitsvertrag wird u.a. auf sonstige Tarifverträge in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung Bezug genommen.

 

Bei der Beklagten gelten ‚Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung‘ bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden, die von Arbeitgeberseite zum einen mit der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) und zum anderen mit der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) abgeschlossen wurden.

 

Bezüglich Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen wird auf die Satzung der VBL in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Zur Finanzierung ist bestimmt, dass sich diese durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der VBL-Satzung richtet. Die Beklagte behielt ab dem 1. Januar 2003 von der monatlichen Vergütung des Klägers, dessen Arbeitsverhältnis zum sog. Abrechnungsverband Ost der VBL gehört, jeweils einen prozentualen Anteil entsprechend der jeweils geltenden VBL-Satzung als Arbeitnehmerbeitrag zur bAV ein und führte diesen an die VBL ab.“

 

Bertram Zwanziger, Dritter Senat. Foto: BAG.

Bereits in den Vorinstanzen war der Kläger gescheitert. Dass nun auch die Revision des Klägers vor dem Dritten Senat keinen Erfolg hatte, begründet dieser damit, dass sich nach den vorliegend einschlägigen Vereinbarungen sowohl in der mit ver.di als auch in der mit der GdS vereinbarten Fassung im Abrechnungsverband Ost die Pflicht zu einem Eigenanteil ergebe. Das folge aus deren Auslegung. Die Verweisung in den maßgeblichen Tarifverträgen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung sei rechtlich zulässig, so der Senat weiter.

 

Schon in der Ankündigung des Verfahrens war die Mitteilung des BAG nicht auf eine etwaige Argumentation des Klägers eingegangen, und auch in dem Bericht zum Urteil fehlt diese praktisch – möglicherweise mangels echter Substanz. Hinzu treten die beiden vorinstanzlichen Urteile. Insofern kommt die gestrige Entscheidung nicht wirklich überraschend.

 

Die Klage in einem weiteren am heutigen Tag verhandelten Verfahren (3 AZR 225/19), das rechtlich ähnlich gelagert ist, war vor dem Dritten Senat ebenfalls erfolglos.

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