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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (IV):

Wish you were clear

Das Thema Pay Transparency ist komplex, doch die stärkste Ausprägung erreicht diese wo? Richtig, in der bAV. Demzufolge stand der Umgang mit der Anforderung bereits mehrfach auf der Redaktionsagenda von PENSIONSINDUSTRIES. Jan-Carl Stegert und Angelika Brandl gehen Durchführungswege und Zusageformen durch.

Angelika Brandl, Aon.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie setzt beim Gender Pay Gap, also der zulässigen Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern, einen engen Korridor von 5%. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff des Entgelts das gesamte Gehalts- und Benefitpaket im Sinne einer Gesamtvergütung umfasst. Die bAV ist daher voraussichtlich ebenfalls einzubeziehen.

Für die Erfüllung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie – unabhängig von der Umsetzung in nationales Rechtist die Betrachtung der bAV mit all ihren Ausprägungen und Facetten sicher eines der komplexesten Themen.

Hier stellt sich zunächst die grundsätzliche Frage, ob auf die Kosten für den Arbeitgeber oder auf die Leistung für die Begünstigten abzustellen ist. Da eine diesbezügliche Umrechnung deutlich variieren kann und von zahlreichen Faktoren abhängt, gilt es, die Zusammenhänge genauer zu untersuchen, Effekte zu analysieren und die getroffene Wahl transparent zu machen.

Naturgemäß sind bei einer Bewertung der bAV versicherungsmathematische Umrechnungen erforderlich; aus den bestehenden Anforderungen zur Bilanzierung liegen bereits einige Kenngrößen wie bspw. die Service Cost nach internationalen Rechnungslegungsstandards vor, die als Alternative zu Beitragszahlungen genutzt werden können, wenn solche nicht vorliegen oder keine sachgerechten Informationen liefern.

Es lohnt sich eine genauere Analyse, wie vor allem im Hinblick auf das Aufwand-Nutzen-Verhältnis eine pragmatische, aber auch sachgerechte Auswertung erfolgen kann, um die Anforderungen im Hinblick auf Pay Transparency zu erfüllen. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Konstellationen der deutschen bAV-Landschaft diesbezüglich analysiert.

Bedeutung der bAV für die Pay Transparency bzw. Pay Parity

Für die Anforderungen der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bietet die bAV sicher nicht nur die höchste Komplexität, sondern auch eine hohe Relevanz. Dies gilt insb. bei – in der Praxis sehr weit verbreiteten – Pensionslandschaften, bei denen – je nach Eintrittszeitpunkt in die Firma – aufgrund von Neuordnungen im Zeitablauf oftmals erhebliche Änderungen in den Versorgungszusagen stattgefunden haben und sehr werthaltige Zusagen sukzessive abgelöst wurden.

Die Einordnungen und Analysen der Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Versorgungszusagen vorzunehmen. Dies kann zu systematischen Herausforderungen hinsichtlich der Zielsetzung der Pay Transparency bzw. Pay Parity führen.

Kosten für den Arbeitgeber oder Leistung für den Begünstigten?

Jan-Carl Stegert, Aon.

Anders als die aktuelle Lohn- oder Gehaltszahlung stehen den MA die Leistungen der bAV nicht unmittelbar zur Verfügung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Zudem enthalten Pensionszusagen Planformeln oder basieren auf (Versicherungs-)Tarifen, woraus sich dann die jeweilige spätere Leistung ergeben wird.

Daher stellt sich die Frage, ob als Maßstab der aktuelle Aufwand des Arbeitgebers oder aber der Wert der späteren Leistung berücksichtigt werden soll. In der Praxis zeigen sich naturgemäß Unterschiede, welche Leistungen aus einem vorgegebenen Beitrag generiert werden können. Diese resultieren bspw. aus der Wahl des Durchführungsweges, möglichen Versicherungstarifen für unterschiedliche Kollektive, dem Ansatz von Kosten, der Gewährung von Garantien, der Wahl von Kapitalanlagestrategien oder weiteren Planspezifika.

Daher empfiehlt es sich, in einem ersten Schritt, die Pensionslandschaft zu clustern und ggf. vorhandene unterschiedliche Systeme im Hinblick auf die Zugehörigkeit unterschiedlicher MA-Gruppen zu analysieren. Sofern sich hier systematische Unterschiede bzgl. der zu untersuchenden Gruppen ergeben, sind diese u.E. in den weiteren Auswertungen ergänzend zu berücksichtigen.

Grundsätzlich kann man den aktuellen Aufwand des Arbeitgebers als sachgerechte Basis zur Analyse möglicher Entgeltunterschiede ansehen. Auch für diesen Aufwand des Arbeitgebers für Leistungen der bAV können verschiedene Größen herangezogen werden, die im Folgenden in Abhängigkeit von unterschiedlichen Ausgestaltungsformen beleuchtet werden.

Externe Durchführungswege – Beiträge

Wählt ein Unternehmen für die Durchführung der bAV ein externes Vehikel wie eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen versicherungsförmigen Pensionsfonds oder eine rückgedeckte U-Kasse, wird die Leistung i.d.R. durch individuelle Beitragszahlungen definiert, die dann naturgemäß als Ansatz für den Arbeitgeberaufwand herangezogen werden können. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Beiträge auch Verwaltungskosten umfassen, d.h. insofern die daraus resultierende Leistungshöhe für die Begünstigten reduziert wird.

Sofern (zusätzliche) kollektive Beiträge geleistet werden, wie sie z.B. zum Ausgleich von Unterdeckungen an Pensionskassen anfallen können, diese jedoch keinen Einfluss auf die individuelle Leistungshöhe haben, hat eine Berücksichtigung keine Entsprechung als Entgeltbestandteil und sollte somit nicht erfolgen.

Für pauschaldotierte U-Kassen und nicht-versicherungsförmige Pensionsfonds wird die individuelle Leistung nicht unmittelbar durch den Beitrag bestimmt. Hier gilt es, die Definition der Leistung gemäß Pensionszusage genauer zu betrachten. Insofern können hier die Überlegungen zur Direktzusage in analoger Weise Gültigkeit finden.

Beitragsdefinierte Zusagen – (fiktive) Beiträge

Gerade neuere Pensionspläne, insb. auch bei der Umsetzung als Direktzusage, definieren die Leistung ausgehend von Beiträgen und deren (ggf. fiktiver) Partizipation am Kapitalmarkt, sog. wertpapiergebundene Zusagen. Auch hier können – analog obigen Ausführungen – die Beitragszahlungen unmittelbar den Auswertungen zugrunde gelegt werden.

Bei Direktzusagen wird i.d.R. der Verwaltungsaufwand nicht über die Beitragsleistung abgedeckt, sondern zusätzlich durch den Arbeitgeber erbracht, sodass im Vergleich mit Beitragszahlungen an externe Vehikel meist höhere Leistungen resultieren. Dies gilt es insb. dann zu berücksichtigen, wenn in Unternehmen Pensionsleistungen über unterschiedliche Durchführungswege zu vergleichen sind.

Leistungsorientierte Zusagen – Service Cost

Vor allem ältere Pensionszusagen sehen Leistungen vor, die ein Versprechen auf spätere Zahlungen vorsehen, die unabhängig von aktuellen Beiträgen und eventuellen Verzinsungen sind. Damit ist naturgemäß kein Beitrag verfügbar, der als Basis der Auswertungen zur Pay Transparency dienen könnte. Der Aufwand des Arbeitgebers kann jedoch aus der bilanziellen Behandlung der bAV abgeleitet werden. Damit kommt die Service Cost nach internationalen Rechnungslegungsstandards oder der Personalaufwand in der deutschen Handelsbilanz in Frage.

Letzterer enthält neben dem planmäßigen Aufwand der Service Cost auch Effekte aus individuellen Abweichungen von kollektiven Erwartungen. Die Service Cost ist ein versicherungsmathematisch ermittelter Wert für den planmäßigen Personalaufwand, den ein Arbeitgeber aktuell erbringen muss, um die spätere Pensionsleistung zu finanzieren. Damit ist sie nach Auffassung der Autoren gerade im Hinblick auf eine einheitliche Erfassung als geeignete Größe heranzuziehen.

Ergänzend gilt es zu beachten, dass für die jährliche Berechnung der Service Cost Annahmen (u.a. zum Zins) nach den Vorgaben zur Bilanzierung nach IFRS heranzuziehen sind, die sich i.d.R. von Jahr zu Jahr ändern. Die Auswirkung der Änderung im Zeitablauf sollte für die konkrete Konstellation untersucht werden.

Vor dem Hintergrund einer einheitlichen Betrachtung von MA-Gruppen können dann – abweichend von der Bilanzierungspraxis – Unisex-Bewertungen mit im Zeitablauf konstantem Zins (evtl. der vom IVS in dessen Positionspapier vom 3. September 2024 für die deutsche Handelsbilanz vorgeschlagene Wert von 3,25%) als möglicher Ansatz gesehen werden. Die Festschreibung der Bewertungsannahmen verhindert jährliche Schwankungen bei der Bemessung des Werts der bAV-Zusagen, die lediglich durch Änderungen der Annahmen ausgelöst werden. Ob eine solches Vorgehen, das i.d.R. eine Zusatzbewertung erfordert, erforderlich ist, sollte im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Betrachtung abgestimmt werden.

Beitragsorientierte Zusagen – (fiktive) Beiträge oder Service Cost

Schließlich kennen wir in der Praxis zahlreiche Formen von beitragsorientierten Pensionszusagen, deren Leistungen sich auf Basis von (fiktiven) Beitragssätzen berechnen lässt, die jedoch regelmäßig für den Arbeitgeber mit Zusatzaufwand verbunden sind, weil sich die versprochenen Leistungen wirtschaftlich betrachtet nicht allein durch die Beiträge finanzieren lassen.

Dies tritt bspw. auf, wenn garantierte Verzinsungen eingerechnet sind, die aktuell mögliche Renditen am Kapitalmarkt übersteigen. Gleiches gilt, wenn Zusatzleistungen für vorzeitige Risiken (Invalidität, Versterben im aktiven Arbeitsverhältnis) gewährt werden. Hier sollte auf Basis einer Analyse zum Wert des zusätzlichen Aufwandes für den Arbeitgeber offengelegt werden, ob die (fiktiven) Beiträge analog dem oben beschriebenen Vorgehen für beitragsdefinierte Zusagen herangezogen werden können oder die Verwendung der Service Cost wie für leistungsorientierte Zusagen sinnvoller ist.

In manchen Konstellationen kann es auch ein sinnvoller Ansatz sein, die Leistungsteile zu separieren, für die der Arbeitgeber einen Zusatzaufwand erbringen muss, und für diese neben den (fiktiven) Beiträgen eine zusätzliche Service Cost in Ansatz zu bringen.

Fazit

Wenn für zu untersuchende MA-Gruppen lediglich eines der oben dargestellten Systeme der bAV existiert, kann ohne tiefergehende Untersuchung ein Ansatz zur Abbildung des Arbeitgeberaufwands als Teil der zu analysierenden Entgeltleistung herangezogen werden.

Existieren jedoch, wie in der Praxis durchaus üblich, komplexe Pensionslandschaften innerhalb einer MA-Gruppe, sollten die Effekte aus der Wahl des Maßstabs für den Arbeitgeberaufwand untersucht und transparent gemacht werden. Damit können dann auf Basis einer Kosten-Nutzen-Betrachtung die heranzuziehenden Größen festgelegt werden.

Insgesamt empfiehlt es sich, alle in einem Unternehmen vorhandenen Systeme der bAV zu berücksichtigen, transparent zu analysieren und geeignet in die Bewertung einzubeziehen. In diesem Zusammenhang bietet sich Unternehmen die Chance, die so identifizierte Wertigkeit auch für eine positive Kommunikation gegenüber den Mitarbeitenden zu nutzen.

Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier.

Die Autoren:
Angelika Brandl ist Head of Retirement Germany bei Aon in München.
Jan-Carl Stegert ist Head of Retirement bei Aon in Wiesbaden.

Von Autorinnen und Autoren von Aon sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

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aba-Forum Arbeitsrecht (I):
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Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (IV):
Wish you were clear
von Angelika Brandl und Dr. Jan-Carl Stegert, 23. Mai 2025

Kommende Regulierung zu Pay Transparency & Pay Equity:
He worked hard for the Money … but she did no less!
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Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
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von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
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von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
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von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
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von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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