Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen


Europäische Insolvenzsicherung bei LVU:

Schief im Ausland …

kann teuer werden für deutsche Versicherungsnehmer: Die Schiefe Schlachtordnung kennt man aus der Militärgeschichte, die Schieflage von Lebensversicherern (zum Glück selten) aus der Altersvorsorge. In beiden Fällen schlecht, wenn man auf der anderen Seite steht. Jüngst gab es hier einen Präzedenzfall, bei dem ein Ausweg gefunden wurde. Doch Fragen bleiben – für Arbeitnehmer, aber für Arbeitgeber nicht minder. PI-Autorin Henriette Meissner stellt die Lage dar.

Im Rahmen der europäischen Dienstleistungsfreiheit dürfen Lebensversicherer mit Sitz in einem EU/EWR-Staat Lebensversicherungen in Deutschland vertreiben (Single License-Prinzip). Auch in der bAV sind schon seit langem ausländische Anbieter mit Direktversicherungen oder mit Rückdeckungsversicherungen für Pensionszusagen und U-Kassen – ja sogar „eigenen“ U-Kassen – tätig.

Die unterschiedliche Umsetzung europäischer Richtlinien in anderen EU/EWR-Staaten lässt Produktvarianten zu, die unter BaFin-Aufsicht so nicht denkbar wären.“

Die Anbieter und deren Produkte unterfallen dabei der Aufsicht in ihrem Sitzland. Das kann interessant sein, weil die unterschiedliche Umsetzung europäischer Richtlinien in anderen EU/EWR-Staaten Produktvarianten zulässt, die unter BaFin-Aufsicht oder z.B. nach deutschem Bilanzrecht so nicht denkbar wären.

With Profit-Produkte kommen z.B. aus Irland, Variable Annuities-Produkte werden gerne in Luxemburg oder Irland aufgelegt. Dazu werden oft Tochterunternehmen mit Sitz in den genannten Ländern genutzt.

Und wenn’s schiefgeht?

Doch was passiert eigentlich, wenn ein ausländischer Anbieter in eine finanzielle Schieflage gerät und Insolvenz anmelden muss? Wer jetzt an Protektor denkt, ist auf dem Holzweg.

Die Wege von Deutschland, besonders von Trier, ins …

Denn in Protektor sind Pflichtmitglieder nur LVU mit Sitz in Deutschland und außerhalb der EU/EWR; Pensionskassen können auf Antrag Mitglied werden (§ 221 VAG). LVU mit Sitz in der EU/EWR dagegen unterfallen den jeweiligen Regelungen des Sitzlandes.

Regelungsrahmen Solvency II

Wenig bekannt: Den Rahmen für die Insolvenzsicherung in der EU/EWR gibt Solvency II vor. Artikel 275 der Solvency II-Richtlinie (2009/138/EG vom November 2009) regelt zwei Möglichkeiten, damit Versicherungsnehmer vor anderen Gläubigern Zugriff auf das Vermögen haben:

Zum einen kann ein absoluter Vorrang der VN auf die versicherungstechnische Rückstellung eingeräumt werden und/oder zum anderen ein Vorrang beim Zugriff auf das gesamte Unternehmensvermögen. Ein Wermutstropfen: Nationale Regelungen können vorsehen, dass die Kosten des Liquidationsverfahrens ganz oder teilweise Vorrang vor den VN haben.

Live und in Farbe und …

Die aktuelle Abwicklung der Insolvenz der FWU Life Insurance Lux S.A. (vorm. AtlanticLux S.A.) in Luxemburg, die 2024 Insolvenz anmelden musste (gerichtliche Liquidation ab 31. Januar 2025), zeigt live und in Farbe, was das bedeutet:

Die Kunden haben nach luxemburgischen Recht den Vorrang auf alle Assets zur Deckung der Versicherungsverpflichtungen und, wenn das nicht reichen sollte, vorrangige Ansprüche auf das übrige Vermögen des Versicherers.

… (Katzen-)reiche Luxemburg können kurz sein. Beide Fotos: Baz.

Nach über einem Jahr wird nun der Zeitwert der Versicherungen vom Insolvenzverwalter als Geldleistung erbracht.

mit doppelten Konsequenzen

Und nun? Geld statt Versorgungsleistung? Deutsche Kunden hatten Basisrenten und Riester-Verträge bei der FWU abgeschlossen. Bei Zahlung der Geldleistung würde sofort der Fiskus per ESt zugreifen. Doch besonders bitter wird es bei einer Riester-Rente. Denn es liegt eine schädliche Verwendung vor, d.h. neben die Steuer tritt auch noch die Rückzahlung aller Zulagen.


Jedoch, einen Ausweg gibt es: Der GDV (wo die luxemburgische FWU gar kein Mitglied war) ist – Gottlob – tätig geworden und hat mit dem BMF eine Billigkeitsregelung erreicht. Kurz gesagt: Wird innerhalb eines Jahres der ausgezahlte Geldbetrag wieder in eine Basisrente bzw. Riester-Rente (bzw. ab 2027 Altersvorsorgedepot) eingezahlt, ist die Geldleistung nicht zu versteuern.

Plötzlich Direktzusage?

Und die bAV? Laut BMF gibt es keine Direktversicherungen bei der FWU. Es ist davon auszugehen, dass ansonsten auch hier eine Billigkeitsregelung gegriffen hätte. Denn ohne Lebensversicherung gibt es keinen Durchführungsweg Direktversicherung. Mit der Auflösung der Lebensversicherung zugunsten einer Geldzahlung durch den Insolvenzverwalter würde also sofort die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG greifen und eine Pensionszusage zu bilanzieren sein.

Die ursprüngliche Zusage ist zu erfüllen.“

Mit einer Einzahlung in einen neuen Direktversicherungsvertrag per Billigkeitsregelung des BMF käme es dann zwar steuerlich (und wahrscheinlich dann auch sozialversicherungsrechtlich) nicht zum GAU, und der Arbeitgeber bliebe im Durchführungsweg Direktversicherung.

Aber arbeitsrechtlich bliebe es schwierig: Denn die ursprüngliche Zusage ist ja zu erfüllen. Ob ein neuer Versicherer allerdings eine gleiche oder höhere garantierte Leistung, die gleiche Zusageart oder gar den Einschluss von eventuell vorhandenen Zusatzversicherungen, z.B. die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit, anbieten würde, darf doch bezweifelt werden. Ein Ausweg wäre dann nur die Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis oder bei ausgeschiedenen Anwärtern, wo möglich, innerhalb der Grenzen des § 3 BetrAVG – sozialpolitisch nicht wünschenswert. Und der neue § 3 Abs. 7 BetrAVG regelt eine vergleichbare Fallkonstellation nur für Pensionskassen.

Die Sachlage bei der Insolvenz ausländischer Versicherer ist durchaus schon länger bekannt und ist Grund, warum z.B. klugerweise die Swiss Life eine sogenannte Patronatserklärung für die Verträge ihrer luxemburgischen Tochter, den Tarifen Swiss Life Champion, die bis 2014 in Deutschland angeboten wurde, abgab.

Die Patronatserklärung umfasste insbes. die in der bAV notwendigen Garantien des Produktes. So heißt es am Anfang der AVB des Tarifs Swiss Life Champion (7/2013):

Produktgeber und Schuldner der Garantien im Rahmen ihrer Produkte ist die Swiss Life Products (Luxembourg) S.A.. Diese Gesellschaft gehört dem Swiss Life-Konzern an, an deren Spitze die Swiss Life Holding AG steht. Die Swiss Life Holding AG hat gegenüber Ihrem Vertragspartner, der Swiss Life Products (Luxembourg) S.A., eine sogenannte interne Patronatserklärung abgegeben. Darin hat sich die Swiss Life Holding AG gegenüber der Swiss Life Products (Luxembourg) S.A. verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Swiss Life Products (Luxembourg) S.A. jederzeit Ihre vertraglichen Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag erfüllen kann. Dies gilt insb. für die in diesem Versicherungsvertrag ausgesprochenen Garantien.“


Schlussendlich ist Protektor auch für die bAV eine echte Luxuslösung. Denn es wird gesetzlich die Fortführung der bestehenden Verträge geregelt (im unwahrscheinlichen Fall, dass die Ausstattung von Protektor in den ersten beiden Stufen mit rund 2,4 Mrd. Euro nicht ausreicht, könnten die Verpflichtungen aus den Verträgen gem. § 222 Abs. 5 VAG um maximal 5% der garantierten Leistung abgesenkt werden). Protektor ist gerade für die bAV, wo es um die Erfüllung der im Versicherungsvertrag zugesagten Leistungen geht, sehr komfortabel.

Im Übrigen hat 2019 auch die EIOPA in ihrem Konsultationspapier zur Harmonisierung der nationalen Insolvenzsicherung (236, S. 6) den Erhalt der Verträge im Bereich Lebensversicherungen empfohlen.

Die Autorin ist Rentenberaterin für die bAV und Versicherungsberaterin.

Henriette Meissner. Foto: Sandra Wildemann.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.