Auch legislativ ist derzeit wie immer viel los in der bAV. Jüngst gab eine BMAS-Beamtin Einblick in den Stand einiger Dinge: Der SPM-Hemmschuh der Einschlägigkeit soll angefasst werden, auch ohne Hinzuverdienstgrenzen bleiben Unklarheiten – und im PUEG zeichnet sich das digitale Verfahren ebenso ab wie bei der Digitalen Rentenübersicht die verpflichtende Anbindung. Utta Kuckertz-Wockel war dabei.
4. Juli 2023, Berlin: Der Round Table „Frauen in der bAV“ von Lurse ist bei der MetallRente in Berlin zu Gast, und Natalie Brall, Unterabteilungsleiterin im BMAS, gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Pläne der Bundesregierung rund um die drei Säulen der Altersversorgung. Im Folgenden eine geraffte Zusammenfassung (alle Aussagen im Indikativ der Referentin):
Die Rentenpakete II und III: vom Stiftungsvermögen bis zur Altersvorsorgepflicht für Selbstständige
Der Referentenentwurf für das Rentenpaket II, der bald vorliegen soll, sieht vor, das Rentenniveau in der GRV bei 48% zu sichern, eine Stiftung Generationenkapital zu gründen, den Nachhaltigkeitsfaktor auf 3% anzuheben und die Bundeszuschüsse zur GRV zu vereinfachen.
„Das Generationenkapital ist eine zusätzliche Komponente zur langfristigen und ergänzenden Finanzierung der GRV und soll die Beitragsentwicklung dämpfen“, so Brall. Aus öffentlichen Mitteln werde ein Kapitalstock in einer öffentlich-rechtlichen Stiftung aufgebaut, dem KENFO. Dieser Fonds finanziert bisher die Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle. In seinem Rahmen soll eine gesonderte Abteilung für die Investitiondes Generationenkapitals entstehen. Bisher tätigt der KENFO die Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie.
Für den Aufbau des Stiftungsvermögens sind im Bundeshaushalt 2023 Kredite des Bundes in Höhe von 10 Mrd. Euro vorgesehen. Dieses lässt sich in den Folgejahren nicht nur durch Darlehen, sondern auch durch Zuschüsse und bereits bestehende Beteiligungen des Bundes aufstocken.
Ab Mitte der 2030er Jahre sollen die jährlichen Überschüsse des Generationenkapitals an die GRV ausgezahlt werden, um die Beiträge zu stabilisieren. Eine Zweckbindung der Erträge des Kapitalstocks zugunsten der GRV ist vorgesehen; die Rentenversicherung soll nicht mit Risiken aus der Kapitalanlage belastet werden.
Nach dem Rentenpaket II soll ein Rentenpaket III auf den Weg gebracht werden, das die im Koalitionsvertrag vorgesehene Altersvorsorgepflicht für Selbstständige zum Inhalt haben wird.
Die Stärkung der bAV: Einschlägigkeit im Fadenkreuz
Brall hebt die aus Sicht des BMAS große Bedeutung der bAV im Gesamtgefüge der Altersversorgung hervor.
Als Ergebnis des bAV-Fachdialogs sind Änderungen im entsprechenden Arbeits- und Steuerrecht vorgesehen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Verbreitung der bAV zu fördern und dabei den Fokus auf MKU sowie Geringverdiener zu richten. Aus den zahlreichen in den bAV-Dialog eingebrachten Vorschlägen wurden vier Themen identifiziert, die kompromissfähig erscheinen.
Eines dieser Hauptthemen ist die Einschlägigkeit beim Sozialpartnermodell, welche laut Brall zur Folge hat, dass diese Form der bAV von tarifgebundenen Dritten nur sehr eingeschränkt genutzt werden kann und daher nur eingeschränkt Verbreitung findet.
Brall betont, dass bspw. die rund vier Mio. Gehilfinnen und Gehilfen in Anwaltskanzleien und Arztpraxen derzeit keine Chance auf eine Altersvorsorge in Form eines SPM haben. Dem BMAS ist es, so die Referentin, aber besonders wichtig, auch ihnen etwas anbieten zu können.
Sollten einschlägige Tarifverträge nicht länger erforderlich sein, könnten bundesweit alle Arbeitgeber und Beschäftigten aussuchen, ob und an welchem SPM sie sich beteiligen möchten. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die Arbeitgeber branchenübergreifend das für sie günstigste SPM aussuchen. Gewerkschafter sprechen daher von sog „Billigheimer-SPM“. „Das kann nicht das Ziel sein“, sagte Brall.
Deshalb hat man im BMAS folgende Lösung entwickelt: Dritte sollen sich künftig an bestimmten SPM beteiligen können, wenn sie in den Organisationsbereich der tragenden Gewerkschaft fallen und diese der Aufnahme zustimmt. Im Rahmen dieses Satzungsmodells könnte das SPM, das ver.di im Energiebereich vereinbart hat, bspw. auch von Arbeitgebern und Beschäftigten in anderen Branchen genutzt werden, die in den ver.di-Organisationsbereich fallen (z.B. IT oder Handel). Negative Auswirkungen des Modells auf bestehende tarifliche Betriebsrentensysteme sollen ausgeschlossen werden. Für die freien Berufe wird noch an einer rechtlichen Lösung gearbeitet.
„Aktuell werden zudem gesetzliche Anpassungen des §6 BetrAVG und des §232 VAG zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geprüft“, merkte Brall am Rande an.
Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrente: Fragen bleiben
In der Diskussion, die sich an ihren Vortrag anschliesst, zeigt sich, dass es beim Thema der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrente offenbar noch erheblichen Klärungsbedarf in der bAV gibt.
Insbesondere die Formulierung in §232 VAG entspricht nicht dem seit 1. Januar 2023 möglichen Nebeneinander von Arbeitsentgelt und vorgezogener Altersrente in der GRV. Dieser gesetzlich normierte Widerspruch besteht ausschließlich im Bereich der Pensionskassen-Versorgung, heißt es aus dem Publikum.
Im Steuerrecht ist der Ausbau der Geringverdienerförderung wünschenswert, so Brall, doch entscheidet darüber das BMF.
Die Fokusgruppe private Altersversorgung: Stillschweigen vereinbart
Brall berichtet weiter, dass die Fokusgruppe private Altersversorgung unter Leitung des BMF ihre Gespräche im Juni erfolgreich abgeschlossen hat. Die Veröffentlichung des Abschlussberichts wird Mitte Juli erwartet. Für die Zeit bis dahin haben sich die beteiligten Mitglieder auf Stillschweigen geeinigt.
Das PUEG: enorme zusätzliche Belastungen – und Klarheit über das Verfahren
Seit dem 1. Juli 2023 regelt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Kalkulation des Pflegebeitrags neu. Die Beitragssätze werden jetzt nach der Kinderzahl gestaffelt berechnet.
Die neuen Regelungen führen für Arbeitgeber und Zahlstellen zu enormen, zusätzlichen Belastungen in der Verwaltung, so Brall. Jedoch: Um die Abwicklung für die Zahlstellen zu vereinfachen, ist der §55 Absatz 3c SGB XI in das PUEG aufgenommen worden. Demnach wird bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren entwickelt, mit dem sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erheben und nachweisen lässt.
Ende des Jahres wird die Bundesregierung zum Stand des Verfahrens berichten. In der Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 reichen Selbstauskünfte der Arbeitnehmer als Nachweis aus.
Das digitale Verfahren soll folgendermaßen ablaufen: Die beitragsabführende Stelle stellt bei der ZfA oder der DSRV eine Anfrage zu einer beitragspflichtigen Person. Die Zuordnung erfolgt über die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum. ZfA oder DSRV leiten die Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern weiter, das die Daten über das ELStAM-Verfahren abruft und über dieselben Stationen an die Zahlstelle zurückmeldet.
Die Digitale Rentenübersicht: Anfangsenttäuschung und Bericht bis Ende des Jahres
Brall zeigte sich enttäuscht darüber, dass derzeit erst vier Versorgungseinrichtungen an der Digitalen Rentenübersicht teilnehmen, die seit 30. Juni online ist, und kündigt eine verpflichtende Anbindung an.
Für Versorgungseinrichtungen, die jetzt schon zu Standmitteilungen verpflichtet sind, hält sie den 31. Dezember 2024 als spätesten Anbindungstermin für denkbar. Das BMAS wird sich mit den Verbänden wie aba und GDV etc. austauschen, um das weitere Vorgehen zu vereinbaren und zu kommunizieren. Bis Ende des Jahres wird der Evaluationsbericht der Digitalen Rentenübersicht veröffentlicht.
Die Autorin ist Senior Managerin bei Lurse.
Von ihr und anderen Autorinnen und Autoren der Lurse sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:
Lurse Round Table Pensionskassen – BRSG 2.0 (VI):
Der Blick auf die Pensionskassen, namentlich ...
von Utta Kuckertz-Wockel, 7. November 2024
Kommunikation und Mitarbeiterportale:
Tue bAV – und rede darüber!
von Anika Krist und Carsten Ganz, 24. April 2024
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz:
Von der Übergangszeit zur Automatisierung
von Dr. Stefan Birkel, 16. Februar 2024
Lurse Round Table:
Wenn drei Große gleichzeitig schwächeln …
von Utta Kuckertz-Wockel, 23. Januar 2024
Lurse-Webinar am 7. Dezember:
Neugestaltung einer bAV nach Konzernausgliederung
von Utta Kuckertz-Wockel, 21. November 2023
Lurse Round Table „Frauen in der bAV“:
Update aus der Wilhelmstraße
von Utta Kuckertz-Wockel, 26. Juli 2023
Betriebliche Altersversorgung:
Ordnung ist das halbe ...
von Miroslaw Staniek. 5. Juli 2023
Lurse Round Table „Frauen in der bAV“:
„Munter“ in das Jahr
von Utta Kuckertz-Wockel, 6. Februar 2023
Lurse Round Table „Pension Asset Management“:
„In dieser Form noch nicht erlebt“
von Utta Kuckertz-Wockel, 12. Dezember 2022
Kostenloses Webinar zu Zeitwertkonten:
Viele Wege, keine Blaupause ...
von Utta Kuckertz-Wockel, 1. September 2022
Lurse Round Table Frauen in der bAV:
Viele offene Türen
von Utta Kuckertz-Wockel, 1. August 2022
Das BMAS zu Perspektiven in der Altersversorgung:
„Es hat nicht an dem Gesetz gelegen“
von Utta Kuckertz-Wockel, 20. Juni 2022
In den Zeiten des Fachkräftemangels:
Multimediale bAV-Kommunikation stärkt Mitarbeiterbindung
von Adelheid Lanz, 24. März 2022
Rethinking Pension:
Inflation enteignet
von Utta Kuckertz-Wockel, 17. Februar 2022
Round Table Frauen in der bAV (II):Covid, Frauen, bAV ...
Corona vertieft Pension Gap
von Utta Kuckertz-Wockel, 12. Juli 2021
Round Table Frauen in der bAV (I):
Zwischen Eis und Pipeline
von Utta Kuckertz-Wockel und Isabel Noe, 8. Juni 2021
REthinking Pensions:
… auch außerhalb eines Sozialpartnermodells
von Utta Kuckertz-Wockel und Matthias Edelmann, 8. Januar 2021
Studie: Das BRSG …
… und der Verlauf der Entgeltumwandlung
von Miroslaw Staniek und Björn-Schütt-Alpen, 9. November 2020