… und von der Proportionalität in der Defensive, Gefahren für die deutsche EbAV-Landschaft, der nötigen Aktivität der EbAV, Spannungsfeldern zwischen Kosteneffizienz und Qualität sowie Leistung gegenüber Begünstigten und Trägern, eng gefassten Anwendungsbereichen, von der DSGVO vor SGB … und welches Problem Ausgliederungen allein nicht lösen werden. Andreas Kopf und Rainer Goldbach dokumentieren die wichtigsten Aussagen in Teil II eines zweiteiligen Beitrages.
Bonn am Rhein, 1. Oktober, diesjährige aba-Pensionskassentagung: Nach dem ersten Teil der Berichterstattung zu der inhaltsdichten Tagung folgt heute Teil II:
Gramke: Hat das kleine gallische Dorf noch eine Zukunft?

Nach der Mittagspause verlagert sich der Fokus weg von der Kapitalanlage und hin zu operationellen Themen. Zunächst führt Peter Gramke, Geschäftsführer der B&S Peter Gramke UG und Mitglied des Leitungstrios der aba Europa-AG, mit seinem Vortrag „Proportionalität im Umbruch: eine Gefahr für EbAV?“ anhand des berühmten kleinen gallischen Dorfes und seiner schützenden Hinkelsteine im Stil der Asterix-Comics durch das in den letzten zwei Jahrzehnten sich immer wieder wandelnde Verständnis des Begriffs der Proportionalität und erklärt die Risiken für EbAV aus den aktuellen regulatorischen Tendenzen:
Einführend erläutert Gramke den Grundgedanken des Proportionalitätsprinzips, wonach die Intensität der Umsetzung regulatorischer Anforderungen von Kriterien wie bspw. Größe, Komplexität sowie Art und Umfang der Tätigkeit abhängt, die Umsetzung an sich aber nicht zur Disposition steht. Dabei sind die Kriterien selten absolut, sondern meist im Kontext des Geltungsbereichs der Regelung auszulegen.
Das Ende der Sonderstellung?
Lange Zeit genossen EbAV eine Sonderstellung hinsichtlich der regulatorischen Anforderungen. Mit der Einführung der MaRisk (VA) 2009 wurden für die Versicherungswirtschaft einheitliche Anforderungen an das Risikomanagement festgelegt, die für EbAV aufgrund ihres weniger komplexen Geschäftsmodells unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit, der Art und der Komplexität ihrer Tätigkeit auszulegen waren.
Mit Einführung der EbAV II–Richtlinie 2016 und einer erheblichen Ausweitung der regulatorischen Anforderungen veränderte sich der Umfang und die Anwendbarkeit der Proportionalitätskriterien. So konnte auch die Größe der EbAV und die interne Organisation als Maßstab herangezogen werden – allerdings eigentlich nur beschränkt auf das Risikomanagement. Bei der nationalen Umsetzung in Form der MaGo für EbAV und der ERB 2020 konnte erreicht werden, dass diese Beschränkung entfällt.
„Alles in allem werden Proportionalitätsaspekte weiter in den Hintergrund gedrängt.“
Mit DORA und dem EIOPA-Advice zum EbAV II-Review wird der Geltungsbereich der regulatorischen Anforderungen deutlich ausgeweitet: Die Größe der EbAV und deren interne Organisation als Proportionalitätskriterien sollen aus Gründen des Verbraucherschutzes ganz entfallen, genauso wie – geht es nach der EIOPA – der Umfang der Tätigkeit. Zusammen mit weiteren Anforderungen wie der Offenlegungsverordnung und der FiDA-VO stehen EbAV zunehmend vor erheblichen Herausforderungen.
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Und weitere anstehende Initiativen wie die Savings and Investment Union (SIU) mit einer angestrebten Steigerung von Investments in die Realwirtschaft und einer damit verbundenen Ausweitung von Art und Umfang sowie Komplexität der Tätigkeit machen den Proportionalitätsgedanken für EbAV umso bedeutender. Gleiches gilt für den vom Europäischen Rechnungshof unter dem Ziel des Ausbaus der Altersvorsorge geforderten stärkeren Aufsichtsrahmen, die aufsichtsrechtliche Konvergenz durch EIOPA und eine stärkere Transparenz im Bereich Kosten, Renditen und Leistung.
Alles in allem werden mit dieser Entwicklung Proportionalitätsaspekte weiter in den Hintergrund gedrängt und die deutsche EbAV-Landschaft gefährdet.
Was tun? Vieles!
Aus Sicht Gramkes wird es künftig wichtig sein, weiter eine aktive Rolle bei der Ausgestaltung der Regulierung einzunehmen und damit insb. EU-weite einheitliche Vorgaben zu verhindern, die Proportionalitätskriterien Größe der Einrichtung und der internen Organisation zu erhalten und für den Ausbau von De-minimis-Regeln zu werben.

Mut macht dabei, dass auch die BaFin sich eine Reduktion von Komplexität und die Anwendung der Proportionalität nach aktuellen Äußerungen explizit auf die Fahnen schreibt.
Den Einrichtungen gibt der Referent mit, den Interpretationsspielraum bei den Proportionalitätskriterien aktiv zur Gestaltung der eigenen Aufbau- und Ablauforganisation zu nutzen und sich bspw. beim Geltungsbereich zu fragen, mit welcher Größe von Einrichtungen oder Instituten man sich vergleicht. Die finanzielle Bedeutung der Leistung und deren Wert aus Sicht des Kunden sollte mit zur Beurteilung von Art und Umfang der Tätigkeit herangezogen werden. Gleichzeitig sollten auch nationale Regelungen wie bspw. die Notwendigkeit einer exakt inhaltsgleichen Übertragung bei der Erneuerung von Bestandsführungssystemen darauf geprüft werden, ob nicht eine Reduzierung der Anforderungen und die damit einhergehende Kostenreduzierung einen deutlichen Mehrwert für die Kunden darstellen würde.
Gramke stellt aber gleichzeitig klar, dass eine gute Governance, ein qualifiziertes Management sowie ein sorgfältiges Risikomanagement Voraussetzung für die Auslegung der Proportionalitätskriterien ist, die zudem gut dokumentiert werden sollte.
HPK: Sag mir, wo die Fachkräfte sind

Melanie Jura, Vorstandsmitglied der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK), berichtet im Anschluss über die Ergebnisse der BaFin-Umfrage zum Fachkräftemangel und darüber, wie die HPK dieser Entwicklung begegnet:
Die BaFin hat im Februar die Ergebnisse ihrer 2024 durchgeführten Umfrage zum Fachkräftemangel bei EbAV veröffentlicht. Es zeigt sich, dass der Fachkräftemangel auch bei den EbAV angekommen ist. Die BaFin kommt zu dem Ergebnis, dass die Einrichtungen insb. in den Bereichen Kapitalanlage, Risikomanagement, Leistungs- und Bestandsverwaltung sowie IT, mit Nachbesetzungsschwierigkeiten zu kämpfen haben. Dies dürfte auch einer der Gründe sein, warum bereits 97% aller EbAV Bereiche ganz oder teilweise ausgegliedert haben. Wobei der Umfang der Ausgliederungen bzw. Teilausgliederungen in der Praxis sehr individuell und unterschiedlich ausgeprägt ist. Weniger problematisch sieht die Lage laut BaFin derzeit in Bezug auf die Besetzung bzw. Nachbesetzung von Ämtern (Vorstand und Aufsichtsrat) und Schlüsselfunktionen aus.
Die Aufsicht sieht die Geschäftsleiter hier in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Fachkräftemangel zu begegnen. Sie weist auch darauf hin, dass Ausgliederungen allein den Fachkräftemangel aus Sicht der EbAV nicht lösen können, da dadurch das Problem nur verlagert wird und mit umfangreicheren Ausgliederungen auch das Ausgliederungscontrolling an Bedeutung gewinnt.
Die Lage spitzt sich zu
Jura weist darauf hin, dass sich in der Praxis das Spannungsfeld zwischen Kosteneffizienz einerseits und Qualität gegenüber den Begünstigten und TU anderseits bei gleichzeitig immer höheren regulatorischen Anforderungen immer weiter zuspitzt.
„Die Kosten steigen in jedem Fall.“
Der Fachkräftemangel spielt hierbei eine nicht unwesentliche Rolle. Die zunehmende Regulatorik erfordert in vielen Bereichen eine sehr tiefe Fachexpertise. Schafft es die Kasse, solche Experten einzustellen, dann schlägt sich dies unmittelbar in höheren Personalkosten nieder. Kann erforderliches Fachpersonal nicht rekrutiert werden, muss die erforderliche Expertise in Form von externer Beratung und/oder Dienstleistung eingekauft werden. In jedem Fall steigen also die Kosten.
Der Druck der Boomer – einfach mehr Personal ist keine Lösung mehr
Jura berichtet aus der Praxis der HPK. Diese erwartet in den nächsten Jahren – aufgrund der Baby Boomer Jahrgänge – eine deutliche Zunahme der zu bearbeitenden Renteneintritte, nachdem die Fallzahlen sich bereits von 2023 auf 2024 mehr als verdoppelt haben. Allerdings: Allein mit der Einstellung von zusätzlichem Personal kann die Kasse diese Herausforderungen nicht lösen. Die Kasse stellt sich daher schon seit mehreren Jahren breiter auf. Neben einer verstärkten Personalentwicklung und -qualifizierung, der Transformation hin zu selbstorganisierten Teamstrukturen und modernen, agilen Arbeitsmethoden setzt die Kasse auch auf Automatisierung und Digitalisierung. Grundlage sind dokumentierte End-to-End Prozesse, die mit Hilfe von Prozessmanagern und – wenn sinnvoll – durch den Einsatz von KI optimiert und digitalisiert bzw. automatisiert werden.
Die Sache mit den Mehrfachmandaten
Ein weiteres Thema für die Praxis ist der Umgang mit Mehrfachmandaten im Vorstandsbereich. Die HPK hat sich mit anderen Pensionskassen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengeschlossen und den Geschäftsbetrieb auf die Hamburger Pensionsverwaltung ausgegliedert. Dieser Aufsatz ist durch gleichgerichtete Interessen der – weiterhin rechtlich selbständigen – Pensionskassen innerhalb der Gruppe getragen und ermöglicht hohe Qualität bei einer gleichzeitig effizienten und personalschonende Ausgestaltung der operativen Geschäftsprozesse.
Den Bestrebungen der Praxis nach effizienten und personalschonenden Strukturen werden u.a. dadurch Grenzen gesetzt, dass die Anzahl von Mehrfachmandanten gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VAG grds. auf zwei Vorstandsmandate limitiert ist. Abweichend von diesem Grundsatz kann die Aufsicht im Falle einer horizontalen Unternehmensgruppe gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 VAG allerdings mehr als zwei Vorstandsmandate zulassen. Hier wünscht sich Jura, dass die Aufsicht die vom Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsräume besser nutzt und ihre Verwaltungspraxis – auch unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität – nicht unnötiger Weise selbst beschränkt. Dies gilt insb. dann, wenn Vorstände weitere regulatorisch notwendige Funktionen (wie bspw. Schlüsselfunktionen oder die Funktion eines Ausgliederungsbeauftragten) in Personalunion zusätzlich mitübernehmen müssen.
„Vorstände sind gut beraten, insoweit geeignete Controlling-Strukturen zu etablieren.“
Die Äußerungen der BaFin in Bezug auf die Anzahl der Pensionskassen, die Teile ihres Geschäftsbetriebs bereits ausgegliedert haben, deuten darauf hin, dass die Aufsicht hierauf ein sehr viel größeres Augenmerk legen wird. Jura geht davon aus, dass erhöhte Anforderungen u.a. an die Ausgestaltung von Ausgliederungsverträgen und an den Aufsatz des Ausgliederungs- bzw. Dienstleister-Controllings gestellt werden. Das Ausgliederungs-Controlling ist eine Leitungsaufgabe, weshalb Pensionskassenvorstände gut beraten sind, insoweit geeignete Controlling-Strukturen zu etablieren.
Digitalisierung öffnet neue Wege
Jan Martin Horn, Syndikus bei den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau), bietet einen Überblick über den automatisierten Datenaustausch mit der DRV nach § 148 Abs. 3 SGB VI.:
Der Vorschlag der BaFin, diese Vorschrift auf EbAV zu erweitern, passt perfekt zur Digitalisierungsstrategie der aktuellen Bundesregierung. Der dadurch mögliche Datenaustausch mit der DRV – insb. die Übermittlung des digitalen Rentenbescheids durch die DRV per Push – führt bei der SOKA-Bau perspektivisch zu erheblichen Prozessverbesserungen, da danach nur noch wenige Versichertendaten fehlen, um eine zeitnahe Leistungsbearbeitung durchführen zu können.

Dazu stellt Horn dar, dass der Anwendungsbereich zur „Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht“, nach § 148 Abs. 3 SGB VI eng gefasst ist. Das Verfahren wurde mit dem 6., 7. bzw. 8. SGB VI Änderungsgesetz sukzessive geöffnet für
• die VBL (§ 148 Abs. 3 Nr. 10 SGB VI),
• die kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (§ 148 Abs. 3 Nr. 11 SGB VI) sowie schließlich für
• gemeinsame Einrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (§ 148 Abs. 3 Nr. 14 SGB VI), soweit dies für die Feststellung des Versicherungsfalles, für die Berechnung der Betriebsrente oder die Prüfung des Fortbestehens des Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund oder der Höhe nach erforderlich ist.
Der Unterschied zu anderen EbAV
Mit der letztgenannten Ergänzung wurde die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in das Verfahren einbezogen. Der Entwurf des BRSG II sieht allerdings vor, die Zwecksetzung an dieser Stelle auf die Ermittlung und Sicherstellung der (Gesamt-)Beiträge auf die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zu erweitern. Grundsätzlich unterscheidet sich die SOKA-Bau insofern von anderen EbAV, als ihr ein Sozialkassentarifvertrag zugrunde liegt, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dessen Rechtsnormen werden auch für alle bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages verbindlich, es liegt also insoweit ein Obligatorium vor.
Horn sieht durch das Arbeitgebermeldeverfahren die Integration der SOKA-Bau in das Sozialversicherungsrecht deutlich vertieft, und der Umfang der Verarbeitung von Sozialdaten hat zugenommen. Er weist darauf hin, dass nach dem SGB VI Anpassungsgesetz § 95c SGB IV die für die Sozialversicherungsträger ab 2027 verpflichtende elektronische Datenübermittlung ab 2030 auch auf Dritte (Kassen, die bislang am Datenaustausch nach § 148 Abs. 3 SGB VI teilnehmen) ausgedehnt wird.
Für die Erweiterung von § 148 Abs. 3 SGB VI sieht Horn drei unterschiedliche Umsetzungsmöglichkeiten (nur PK, EbAV, also alle versicherungsförmigen Durchführungswege, oder als weitreichendste Alternative alle Zahlstellen nach § 202 SGB V), die wiederum hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zweckbindung nach Vorbild der Nummern 10, 11, 13 oder 14 ausgestaltet werden können. Für die Datenverarbeitungsbefugnisse muss § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X analog erweitert werden.
DSGVO vor SGB
Horn beleuchtet auch die Querbeziehung zur DSGVO: Demnach stellt nach Ansicht des Gesetzgebers § 148 Abs. 3 SGB VI eine DSGVO-konforme Datenübermittlung dar, die im öffentlichen Interesse erfolgt. Als Empfänger von Sozialdaten nach § 67 Abs. 2 SGB X haben gemeinsame Einrichtungen – und künftig ggf. auch EbAV – diese Daten geheim zu halten. Sie werden aber deswegen nicht zu Leistungsträgern nach § 35 SGB I.
In der datenschutzrechtlichen Normenhierarchie steht die DSGVO über den Spezialregelungen zu Sozialdaten im SGB X (Datenübermittlung orientiert an Datenminimierung und Erforderlichkeit) und den Spezialregelungen im SGB VI (automatisierter Abruf beschränkt durch Zweckerreichung).

Andreas Kopf ist Senior Consultant bei Aon. Rainer Goldbach ist Partner bei Aon.
Von Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES:
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von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016






















