Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen


aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):

Von gallischen Dörfern…

und von der Proportionalität in der Defensive, Gefahren für die deutsche EbAV-Landschaft, der nötigen Aktivität der EbAV, Spannungsfeldern zwischen Kosteneffizienz und Qualität sowie Leistung gegenüber Begünstigten und Trägern, eng gefassten Anwendungsbereichen, von der DSGVO vor SGB … und welches Problem Ausgliederungen allein nicht lösen werden. Andreas Kopf und Rainer Goldbach dokumentieren die wichtigsten Aussagen in Teil II eines zweiteiligen Beitrages.

Bonn am Rhein, 1. Oktober, diesjährige aba-Pensionskassentagung: Nach dem ersten Teil der Berichterstattung zu der inhaltsdichten Tagung folgt heute Teil II:

Gramke: Hat das kleine gallische Dorf noch eine Zukunft?

Peter Gramke, B&S Peter Gramke UG.

Nach der Mittagspause verlagert sich der Fokus weg von der Kapitalanlage und hin zu operationellen Themen. Zunächst führt Peter Gramke, Geschäftsführer der B&S Peter Gramke UG und Mitglied des Leitungstrios der aba Europa-AG, mit seinem Vortrag „Proportionalität im Umbruch: eine Gefahr für EbAV?“ anhand des berühmten kleinen gallischen Dorfes und seiner schützenden Hinkelsteine im Stil der Asterix-Comics durch das in den letzten zwei Jahrzehnten sich immer wieder wandelnde Verständnis des Begriffs der Proportionalität und erklärt die Risiken für EbAV aus den aktuellen regulatorischen Tendenzen:

Einführend erläutert Gramke den Grundgedanken des Proportionalitätsprinzips, wonach die Intensität der Umsetzung regulatorischer Anforderungen von Kriterien wie bspw. Größe, Komplexität sowie Art und Umfang der Tätigkeit abhängt, die Umsetzung an sich aber nicht zur Disposition steht. Dabei sind die Kriterien selten absolut, sondern meist im Kontext des Geltungsbereichs der Regelung auszulegen.

Das Ende der Sonderstellung?

Lange Zeit genossen EbAV eine Sonderstellung hinsichtlich der regulatorischen Anforderungen. Mit der Einführung der MaRisk (VA) 2009 wurden für die Versicherungswirtschaft einheitliche Anforderungen an das Risikomanagement festgelegt, die für EbAV aufgrund ihres weniger komplexen Geschäftsmodells unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit, der Art und der Komplexität ihrer Tätigkeit auszulegen waren.

Mit Einführung der EbAV II–Richtlinie 2016 und einer erheblichen Ausweitung der regulatorischen Anforderungen veränderte sich der Umfang und die Anwendbarkeit der Proportionalitätskriterien. So konnte auch die Größe der EbAV und die interne Organisation als Maßstab herangezogen werden – allerdings eigentlich nur beschränkt auf das Risikomanagement. Bei der nationalen Umsetzung in Form der MaGo für EbAV und der ERB 2020 konnte erreicht werden, dass diese Beschränkung entfällt.

Alles in allem werden Proportionalitätsaspekte weiter in den Hintergrund gedrängt.“

Mit DORA und dem EIOPA-Advice zum EbAV II-Review wird der Geltungsbereich der regulatorischen Anforderungen deutlich ausgeweitet: Die Größe der EbAV und deren interne Organisation als Proportionalitätskriterien sollen aus Gründen des Verbraucherschutzes ganz entfallen, genauso wie – geht es nach der EIOPA – der Umfang der Tätigkeit. Zusammen mit weiteren Anforderungen wie der Offenlegungsverordnung und der FiDA-VO stehen EbAV zunehmend vor erheblichen Herausforderungen.

Und weitere anstehende Initiativen wie die Savings and Investment Union (SIU) mit einer angestrebten Steigerung von Investments in die Realwirtschaft und einer damit verbundenen Ausweitung von Art und Umfang sowie Komplexität der Tätigkeit machen den Proportionalitätsgedanken für EbAV umso bedeutender. Gleiches gilt für den vom Europäischen Rechnungshof unter dem Ziel des Ausbaus der Altersvorsorge geforderten stärkeren Aufsichtsrahmen, die aufsichtsrechtliche Konvergenz durch EIOPA und eine stärkere Transparenz im Bereich Kosten, Renditen und Leistung.

Alles in allem werden mit dieser Entwicklung Proportionalitätsaspekte weiter in den Hintergrund gedrängt und die deutsche EbAV-Landschaft gefährdet.

Was tun? Vieles!

Aus Sicht Gramkes wird es künftig wichtig sein, weiter eine aktive Rolle bei der Ausgestaltung der Regulierung einzunehmen und damit insb. EU-weite einheitliche Vorgaben zu verhindern, die Proportionalitätskriterien Größe der Einrichtung und der internen Organisation zu erhalten und für den Ausbau von De-minimis-Regeln zu werben.

Die aba in Bonn.

Mut macht dabei, dass auch die BaFin sich eine Reduktion von Komplexität und die Anwendung der Proportionalität nach aktuellen Äußerungen explizit auf die Fahnen schreibt.

Den Einrichtungen gibt der Referent mit, den Interpretationsspielraum bei den Proportionalitätskriterien aktiv zur Gestaltung der eigenen Aufbau- und Ablauforganisation zu nutzen und sich bspw. beim Geltungsbereich zu fragen, mit welcher Größe von Einrichtungen oder Instituten man sich vergleicht. Die finanzielle Bedeutung der Leistung und deren Wert aus Sicht des Kunden sollte mit zur Beurteilung von Art und Umfang der Tätigkeit herangezogen werden. Gleichzeitig sollten auch nationale Regelungen wie bspw. die Notwendigkeit einer exakt inhaltsgleichen Übertragung bei der Erneuerung von Bestandsführungssystemen darauf geprüft werden, ob nicht eine Reduzierung der Anforderungen und die damit einhergehende Kostenreduzierung einen deutlichen Mehrwert für die Kunden darstellen würde.

Gramke stellt aber gleichzeitig klar, dass eine gute Governance, ein qualifiziertes Management sowie ein sorgfältiges Risikomanagement Voraussetzung für die Auslegung der Proportionalitätskriterien ist, die zudem gut dokumentiert werden sollte.

HPK: Sag mir, wo die Fachkräfte sind

Melanie Jura, Hamburger Pensionsverwaltung.

Melanie Jura, Vorstandsmitglied der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK), berichtet im Anschluss über die Ergebnisse der BaFin-Umfrage zum Fachkräftemangel und darüber, wie die HPK dieser Entwicklung begegnet:

Die BaFin hat im Februar die Ergebnisse ihrer 2024 durchgeführten Umfrage zum Fachkräftemangel bei EbAV veröffentlicht. Es zeigt sich, dass der Fachkräftemangel auch bei den EbAV angekommen ist. Die BaFin kommt zu dem Ergebnis, dass die Einrichtungen insb. in den Bereichen Kapitalanlage, Risikomanagement, Leistungs- und Bestandsverwaltung sowie IT, mit Nachbesetzungsschwierigkeiten zu kämpfen haben. Dies dürfte auch einer der Gründe sein, warum bereits 97% aller EbAV Bereiche ganz oder teilweise ausgegliedert haben. Wobei der Umfang der Ausgliederungen bzw. Teilausgliederungen in der Praxis sehr individuell und unterschiedlich ausgeprägt ist. Weniger problematisch sieht die Lage laut BaFin derzeit in Bezug auf die Besetzung bzw. Nachbesetzung von Ämtern (Vorstand und Aufsichtsrat) und Schlüsselfunktionen aus.

Die Aufsicht sieht die Geschäftsleiter hier in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Fachkräftemangel zu begegnen. Sie weist auch darauf hin, dass Ausgliederungen allein den Fachkräftemangel aus Sicht der EbAV nicht lösen können, da dadurch das Problem nur verlagert wird und mit umfangreicheren Ausgliederungen auch das Ausgliederungscontrolling an Bedeutung gewinnt.

Die Lage spitzt sich zu

Jura weist darauf hin, dass sich in der Praxis das Spannungsfeld zwischen Kosteneffizienz einerseits und Qualität gegenüber den Begünstigten und TU anderseits bei gleichzeitig immer höheren regulatorischen Anforderungen immer weiter zuspitzt.

Die Kosten steigen in jedem Fall.“

Der Fachkräftemangel spielt hierbei eine nicht unwesentliche Rolle. Die zunehmende Regulatorik erfordert in vielen Bereichen eine sehr tiefe Fachexpertise. Schafft es die Kasse, solche Experten einzustellen, dann schlägt sich dies unmittelbar in höheren Personalkosten nieder. Kann erforderliches Fachpersonal nicht rekrutiert werden, muss die erforderliche Expertise in Form von externer Beratung und/oder Dienstleistung eingekauft werden. In jedem Fall steigen also die Kosten.

Der Druck der Boomer – einfach mehr Personal ist keine Lösung mehr

Jura berichtet aus der Praxis der HPK. Diese erwartet in den nächsten Jahren – aufgrund der Baby Boomer Jahrgänge – eine deutliche Zunahme der zu bearbeitenden Renteneintritte, nachdem die Fallzahlen sich bereits von 2023 auf 2024 mehr als verdoppelt haben. Allerdings: Allein mit der Einstellung von zusätzlichem Personal kann die Kasse diese Herausforderungen nicht lösen. Die Kasse stellt sich daher schon seit mehreren Jahren breiter auf. Neben einer verstärkten Personalentwicklung und -qualifizierung, der Transformation hin zu selbstorganisierten Teamstrukturen und modernen, agilen Arbeitsmethoden setzt die Kasse auch auf Automatisierung und Digitalisierung. Grundlage sind dokumentierte End-to-End Prozesse, die mit Hilfe von Prozessmanagern und – wenn sinnvoll – durch den Einsatz von KI optimiert und digitalisiert bzw. automatisiert werden.

Die Sache mit den Mehrfachmandaten

Ein weiteres Thema für die Praxis ist der Umgang mit Mehrfachmandaten im Vorstandsbereich. Die HPK hat sich mit anderen Pensionskassen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengeschlossen und den Geschäftsbetrieb auf die Hamburger Pensionsverwaltung ausgegliedert. Dieser Aufsatz ist durch gleichgerichtete Interessen der – weiterhin rechtlich selbständigen – Pensionskassen innerhalb der Gruppe getragen und ermöglicht hohe Qualität bei einer gleichzeitig effizienten und personalschonende Ausgestaltung der operativen Geschäftsprozesse.

Den Bestrebungen der Praxis nach effizienten und personalschonenden Strukturen werden u.a. dadurch Grenzen gesetzt, dass die Anzahl von Mehrfachmandanten gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VAG grds. auf zwei Vorstandsmandate limitiert ist. Abweichend von diesem Grundsatz kann die Aufsicht im Falle einer horizontalen Unternehmensgruppe gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 VAG allerdings mehr als zwei Vorstandsmandate zulassen. Hier wünscht sich Jura, dass die Aufsicht die vom Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsräume besser nutzt und ihre Verwaltungspraxis – auch unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität – nicht unnötiger Weise selbst beschränkt. Dies gilt insb. dann, wenn Vorstände weitere regulatorisch notwendige Funktionen (wie bspw. Schlüsselfunktionen oder die Funktion eines Ausgliederungsbeauftragten) in Personalunion zusätzlich mitübernehmen müssen.

Vorstände sind gut beraten, insoweit geeignete Controlling-Strukturen zu etablieren.“

Die Äußerungen der BaFin in Bezug auf die Anzahl der Pensionskassen, die Teile ihres Geschäftsbetriebs bereits ausgegliedert haben, deuten darauf hin, dass die Aufsicht hierauf ein sehr viel größeres Augenmerk legen wird. Jura geht davon aus, dass erhöhte Anforderungen u.a. an die Ausgestaltung von Ausgliederungsverträgen und an den Aufsatz des Ausgliederungs- bzw. Dienstleister-Controllings gestellt werden. Das Ausgliederungs-Controlling ist eine Leitungsaufgabe, weshalb Pensionskassenvorstände gut beraten sind, insoweit geeignete Controlling-Strukturen zu etablieren.

Digitalisierung öffnet neue Wege

Jan Martin Horn, Syndikus bei den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau), bietet einen Überblick über den automatisierten Datenaustausch mit der DRV nach § 148 Abs. 3 SGB VI.:

Der Vorschlag der BaFin, diese Vorschrift auf EbAV zu erweitern, passt perfekt zur Digitalisierungsstrategie der aktuellen Bundesregierung. Der dadurch mögliche Datenaustausch mit der DRV – insb. die Übermittlung des digitalen Rentenbescheids durch die DRV per Push – führt bei der SOKA-Bau perspektivisch zu erheblichen Prozessverbesserungen, da danach nur noch wenige Versichertendaten fehlen, um eine zeitnahe Leistungsbearbeitung durchführen zu können.

Jan Martin Horn SOKA-Bau.

Dazu stellt Horn dar, dass der Anwendungsbereich zur „Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht“, nach § 148 Abs. 3 SGB VI eng gefasst ist. Das Verfahren wurde mit dem 6., 7. bzw. 8. SGB VI Änderungsgesetz sukzessive geöffnet für

• die VBL (§ 148 Abs. 3 Nr. 10 SGB VI),

• die kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (§ 148 Abs. 3 Nr. 11 SGB VI) sowie schließlich für

• gemeinsame Einrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (§ 148 Abs. 3 Nr. 14 SGB VI), soweit dies für die Feststellung des Versicherungsfalles, für die Berechnung der Betriebsrente oder die Prüfung des Fortbestehens des Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund oder der Höhe nach erforderlich ist.

Der Unterschied zu anderen EbAV

Mit der letztgenannten Ergänzung wurde die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in das Verfahren einbezogen. Der Entwurf des BRSG II sieht allerdings vor, die Zwecksetzung an dieser Stelle auf die Ermittlung und Sicherstellung der (Gesamt-)Beiträge auf die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zu erweitern. Grundsätzlich unterscheidet sich die SOKA-Bau insofern von anderen EbAV, als ihr ein Sozialkassentarifvertrag zugrunde liegt, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dessen Rechtsnormen werden auch für alle bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages verbindlich, es liegt also insoweit ein Obligatorium vor.

Horn sieht durch das Arbeitgebermeldeverfahren die Integration der SOKA-Bau in das Sozialversicherungsrecht deutlich vertieft, und der Umfang der Verarbeitung von Sozialdaten hat zugenommen. Er weist darauf hin, dass nach dem SGB VI Anpassungsgesetz § 95c SGB IV die für die Sozialversicherungsträger ab 2027 verpflichtende elektronische Datenübermittlung ab 2030 auch auf Dritte (Kassen, die bislang am Datenaustausch nach § 148 Abs. 3 SGB VI teilnehmen) ausgedehnt wird.

Für die Erweiterung von § 148 Abs. 3 SGB VI sieht Horn drei unterschiedliche Umsetzungsmöglichkeiten (nur PK, EbAV, also alle versicherungsförmigen Durchführungswege, oder als weitreichendste Alternative alle Zahlstellen nach § 202 SGB V), die wiederum hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zweckbindung nach Vorbild der Nummern 10, 11, 13 oder 14 ausgestaltet werden können. Für die Datenverarbeitungsbefugnisse muss § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X analog erweitert werden.

DSGVO vor SGB

Horn beleuchtet auch die Querbeziehung zur DSGVO: Demnach stellt nach Ansicht des Gesetzgebers § 148 Abs. 3 SGB VI eine DSGVO-konforme Datenübermittlung dar, die im öffentlichen Interesse erfolgt. Als Empfänger von Sozialdaten nach § 67 Abs. 2 SGB X haben gemeinsame Einrichtungen – und künftig ggf. auch EbAV – diese Daten geheim zu halten. Sie werden aber deswegen nicht zu Leistungsträgern nach § 35 SGB I.

In der datenschutzrechtlichen Normenhierarchie steht die DSGVO über den Spezialregelungen zu Sozialdaten im SGB X (Datenübermittlung orientiert an Datenminimierung und Erforderlichkeit) und den Spezialregelungen im SGB VI (automatisierter Abruf beschränkt durch Zweckerreichung).

Rainer Goldbach und Andreas Kopf, beide Aon.

Andreas Kopf ist Senior Consultant bei Aon. Rainer Goldbach ist Partner bei Aon.

Von Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES:

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Von gallischen Dörfern...
Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 11. November 2025

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Von Elefanten im bunten Zoo …
von Claudia Picker und Jan Watermann, 10. November 2025

Wie Aon mit Innovationen neue Maßstäbe setzt:
Digitale Transformation in der bAV ist ...
von Jochen Pölderl, 6. November 2025

Better start now:
Die Zukunft der Pension Governance
von Lukas Becker, Stephen Finley und Michael Jarczyk, 21. August 2025

Nachhaltige Benefits in der betrieblichen Vorsorge – bAV meets bKV:
With a little Help from my two Friends
von Tanja Löhrke und Angelika Brandl, 16. Juli 2025

aba-Forum Arbeitsrecht (II):
50:50 wertgleich?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen, Alexandra Steffens und Carsten Hölscher, 2. Juni 2025

aba-Forum Arbeitsrecht (I):
1:1 in 100 Tagen?
von Jan Andersen, Alexandra Steffens, Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 26. Mai 2025

Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (IV):
Wish you were clear
von Angelika Brandl und Dr. Jan-Carl Stegert, 23. Mai 2025

Kommende Regulierung zu Pay Transparency & Pay Equity:
He worked hard for the Money … but she did no less!
von Gregor Lötsch und Nele Becker, 26. Februar 2025

Boomer, ZWK, Flexirente und Hinzuverdienst:
Keep me workin’ on
von Jan Andersen, 4. Dezember 2024

aba-Pensionskassentagung 2024 (II):
aba et labora
von Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 8. November 2024

Unternehmen und Menschen im Wandel:
(Wo)Men at Work
von Dr. Rafael Krönung 29. August 2024

86. aba-Jahrestagung 2024 (VII):
Von dünner werdendem Eis …
von Carsten Hölscher und Jochen Pölderl, 1. Juli 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III):
Wieviel Rente ist wieviel Geld?
von Jan Andersen, Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 8. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II):
Einmal – und dann für immer?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen und Florian Große-Allermann, 7. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I):
50 Jahre Betriebsrentengesetz…“
von Jan Andersen, Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 3. Mai 2024

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Dr. Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Dr. Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.